Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2197250-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl.: 1180523502-1801111405, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl.: 1180523502-1801111405, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich geboren und es wurde für ihn am 01.02.2018 gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu W241 2145503-1) wurde im Rahmen der Erstbefragung im Verfahren des Beschwerdeführers einvernommen und gab an, dass der Vater des Kindes1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und es wurde für ihn am 01.02.2018 gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W241 2145503-1) wurde im Rahmen der Erstbefragung im Verfahren des Beschwerdeführers einvernommen und gab an, dass der Vater des Kindes
XXXX sei, der in Österreich über einen Asylstatus verfüge und welchen die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Herkunftsstaat geheiratet habe.römisch 40 sei, der in Österreich über einen Asylstatus verfüge und welchen die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Herkunftsstaat geheiratet habe.
2. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bereits am 29.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Im Rahmen der Erstbefragung am 29.09.2016 hatte die Mutter des Beschwerdeführers angegeben, dass sie seit XXXX.2013 verheiratet sei. Ihr Mann lebe seit 2014 in Österreich. Sie habe Syrien am Anfang April 2016 verlassen und sei schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Bulgarien gelangt.Im Rahmen der Erstbefragung am 29.09.2016 hatte die Mutter des Beschwerdeführers angegeben, dass sie seit römisch 40 .2013 verheiratet sei. Ihr Mann lebe seit 2014 in Österreich. Sie habe Syrien am Anfang April 2016 verlassen und sei schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Bulgarien gelangt.
Am 24.10.2016 wurde der angebliche Ehemann der Mutter und der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Dabei gab er an, die Mutter des Beschwerdeführers im XXXX 2013 heimlich geheiratet zu haben. Er habe bei seiner Erstbefragung am 04.01.2014 und bei seiner Einvernahme am 14.05.2014 angegeben, dass er ledig sei, da er keinen Beweis gehabt habe über seine Heirat.Am 24.10.2016 wurde der angebliche Ehemann der Mutter und der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Dabei gab er an, die Mutter des Beschwerdeführers im römisch 40 2013 heimlich geheiratet zu haben. Er habe bei seiner Erstbefragung am 04.01.2014 und bei seiner Einvernahme am 14.05.2014 angegeben, dass er ledig sei, da er keinen Beweis gehabt habe über seine Heirat.
Abschließend legte er eine Kopie des Bescheids eines Islamischen Gerichts und eine beglaubigte Übersetzung vor.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 24.10.2016 einvernommen. Dabei gab sie an, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben.
Das BFA richtete sodann hinsichtlich der Mutter am 24.10.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.Das BFA richtete sodann hinsichtlich der Mutter am 24.10.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 02.11.2016 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass der Mutter des Beschwerdeführers am XXXX.2016 der Status einer Asylberechtigten zugesprochen worden sei. Eine Übernahme auf Grundlage der Dublin III-VO könne daher nicht stattfinden.Mit Schreiben vom 02.11.2016 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass der Mutter des Beschwerdeführers am römisch 40 .2016 der Status einer Asylberechtigten zugesprochen worden sei. Eine Übernahme auf Grundlage der Dublin III-VO könne daher nicht stattfinden.
Am 20.11.2016 erfolgte die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem BFA. Sie gab insbesondere an, zwei Brüder in Österreich zu haben. Sie lebten bereits seit zwei Jahren hier und seien anerkannte Flüchtlinge. Beide seien verheiratet und hätten Kinder. Sie habe in Bulgarien niemanden und wolle ihr Leben mit ihrem Ehemann in Österreich verbringen.
Der Rechtsberater stellte den Antrag, die Mutter und ihr Mann mögen zum Eheleben befragt werden. Die vorgelegten Dokumente würden eindeutig belegen, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Daher sei eine Außerlandesbringung schon aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig. Es werde daher beantragt, das Verfahren in Österreich zuzulassen.Der Rechtsberater stellte den Antrag, die Mutter und ihr Mann mögen zum Eheleben befragt werden. Die vorgelegten Dokumente würden eindeutig belegen, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Daher sei eine Außerlandesbringung schon aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig. Es werde daher beantragt, das Verfahren in Österreich zuzulassen.
Die Mutter des Beschwerdeführers legte eine Eheschließungsurkunde sowie einen Auszug aus dem Personenstandsregister, beides ausgestellt am XXXX.2016 durch das syrische Innenministerium, eine Übersetzung des Bescheids des islamischen Gerichts und eine Einladung zu einem Deutschkurs vor.Die Mutter des Beschwerdeführers legte eine Eheschließungsurkunde sowie einen Auszug aus dem Personenstandsregister, beides ausgestellt am römisch 40 .2016 durch das syrische Innenministerium, eine Übersetzung des Bescheids des islamischen Gerichts und eine Einladung zu einem Deutschkurs vor.
3. Mit Bescheid vom 04.01.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom 04.01.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des BVwG vom 26.04.2017, GZ: W241 2145503-1/7E, gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des BVwG vom 26.04.2017, GZ: W241 2145503-1/7E, gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
5. Die gegen die Entscheidung des BVwG hinsichtlich der Mutter am 26.04.2017 erhobene Revision wurde vom Entscheidung des VwGH vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169-10, zurückgewiesen.
6. Im Verlauf der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers am 01.02.2018 wurde ausdrücklich angegeben, dass beide Elternteile gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers sind. Für den Beschwerdeführer wurde beantragt, dass dieser denselben Schutz wie dessen Eltern erhalten solle.
Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde, in welcher der asylberechtigte XXXX als Vater des Beschwerdeführers angeführt ist.Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde, in welcher der asylberechtigte römisch 40 als Vater des Beschwerdeführers angeführt ist.
7. Am 19.03.2018 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einvernommen und gab zusammengefasst an, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich gut gehe.
Die Mutter des Beschwerdeführers bestätigte auf Nachfrage, dass XXXX der biologische Vater des Beschwerdeführers ist.Die Mutter des Beschwerdeführers bestätigte auf Nachfrage, dass römisch 40 der biologische Vater des Beschwerdeführers ist.
Die Mutter gab an, dass außerdem zwei Brüder von ihr in Österreich leben würden, mit denen sie sehr regelmäßigen Kontakt pflege. Sie lebe mit dem Beschwerdeführer und dessen Vater seit eineinhalb Jahren zusammen, seit September 2016. Ihr Mann arbeite seit rund einem Jahr in einem Lebensmittelgeschäft, sie lerne Deutsch. Der Beschwerdeführer sei bei dessen Vater mitversichert, sie beziehe abgesehen davon keine staatliche Unterstützung, sie erhalte einzig EUR 150,- monatlich als Wohnbeihilfe, der Vater des Beschwerdeführers leiste ansonsten Unterhaltszahlungen.
Auf Vorhalt, dass seitens des BFA geplant sei, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf int. Schutz zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen, zumal Bulgarien ebenso für das Verfahren des Kindes zuständig sei wie für das Verfahren betreffend die Mutter, welche über einen internationalen Schutzstatus in Bulgarien verfügt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr Ehemann befinde sich in Österreich und er arbeite im Bundesgebiet.
In der Folge langte ein mit 26.03.2018 datierte Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung beim BFA ein, darin wurde ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers verheiratet seien und beide als Elternteile in der Geburtsurkunde vermerkt seien. Ein österreichisches Standesamt habe die aufrechte Ehe der Eltern des Beschwerdeführers mit Ausstellung der Geburtsurkunde bestätigt. Stelle ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigen zuerkannt worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz, habe die Behörde diesem gemäß § 34 AsylG den Asylstatus zuzuerkennen.In der Folge langte ein mit 26.03.2018 datierte Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung beim BFA ein, darin wurde ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers verheiratet seien und beide als Elternteile in der Geburtsurkunde vermerkt seien. Ein österreichisches Standesamt habe die aufrechte Ehe der Eltern des Beschwerdeführers mit Ausstellung der Geburtsurkunde bestätigt. Stelle ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigen zuerkannt worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz, habe die Behörde diesem gemäß Paragraph 34, AsylG den Asylstatus zuzuerkennen.
Am 13.04.2018 wurden die bulgarischen Behörden darüber informiert, dass der Beschwerdeführer als Sohn seiner Mutter als Familienmitglied gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden würde zusammen mit seiner Mutter. Am selben Tag wurde Bulgarien darüber informiert, dass die Überstellungsfrist verlängert werde, weil gegen die Entscheidung der Mutter ein Rechtsmittel erhoben wurde, welche aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.Am 13.04.2018 wurden die bulgarischen Behörden darüber informiert, dass der Beschwerdeführer als Sohn seiner Mutter als Familienmitglied gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden würde zusammen mit seiner Mutter. Am selben Tag wurde Bulgarien darüber informiert, dass die Überstellungsfrist verlängert werde, weil gegen die Entscheidung der Mutter ein Rechtsmittel erhoben wurde, welche aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 ABs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, ABs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das BFA stellte insbesondere wie folgt fest:
"(...) Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihrer Mutter einen Eurodac-Treffer in BULGARIEN ergeben hat, der Angaben Ihrer Mutter, der Mitteilung der bulgarischen Asylbehörde steht die die Zuständigkeit Bulgariens fest. Mit Schreiben vom XXXX.2016 teilte die bulgarische Asylbehörde mit, dass Ihre Mutter in Bulgarien den Status einer subsidiär Schutzberechtigten genießt. Eine Übernahme aufgrund Dublin III Grundlage könne daher nicht stattfinden. Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 wurde Bulgarien über Ihre Geburt informiert. Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 wurde Bulgarien über die aufschiebende Wirkung informiert. Es besteht nun ein Familienverfahren. Es wurde festgestellt, dass Sie einen in Österreich aufhältigen Vater haben (Herrn XXXX, IFA: 100001907). Über das Privat und Familienleben wurde bereits rechtskräftig in II. Instanz abgesprochen. Ihre Mutter wurde nochmalig über das Privat und Familienleben befragt. Auch hierbei konnte keine Änderung bezüglich Ihrer nicht glaubhaften Ehe erfolgen. Es wird festgesellt, dass Bulgarien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Ebenso wie das Verfahren Ihrer Mutter, wurde auch das Asylverfahren Ihrer Mutter negativ beschieden, da auch im Fall Ihrer Mutter Bulgarien zuständig ist. Somit erhalten sämtliche Familienmitglieder dieselbe Entscheidung. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass Ihnen derselbe Status in Bulgarien wie Ihrer Mutter zukommt, nämlich subsidiär Schutzberechtigt. Im gegenständlichen Fall ist anhand der oa. Kriterien hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Familienmitgliedes (in diesem Fall Vater) im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen von Ihnen an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zwischen Ihnen und Ihrem Vater ein gewisses Unterstützungsverhältnis besteht, indem Ihre Mutter im Verfahren angegeben hat, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht und Sie bzw. Ihre Mutter diesen gemeinsamen Haushalt in Österreich fortsetzen wollen. Das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen Ihnen und Ihrem Vater- ferner auch durch die Onkel -wird daher im gegenständlichen Fall grundsätzlich bejaht. Betreffend die geschlossene Ehe darf trotzdem angemerkt werden, dass in Ihrem Heimatland kein gemeinsamer Haushalt zwischen Ihrer Mutter und Ihrem Vater vorhanden war."(...) Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihrer Mutter einen Eurodac-Treffer in BULGARIEN ergeben hat, der Angaben Ihrer Mutter, der Mitteilung der bulgarischen Asylbehörde steht die die Zuständigkeit Bulgariens fest. Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 teilte die bulgarische Asylbehörde mit, dass Ihre Mutter in Bulgarien den Status einer subsidiär Schutzberechtigten genießt. Eine Übernahme aufgrund Dublin römisch drei Grundlage könne daher nicht stattfinden. Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 wurde Bulgarien über Ihre Geburt informiert. Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 wurde Bulgarien über die aufschiebende Wirkung informiert. Es besteht nun ein Familienverfahren. Es wurde festgestellt, dass Sie einen in Österreich aufhältigen Vater haben (Herrn römisch 40 , IFA: 100001907). Über das Privat und Familienleben wurde bereits rechtskräftig in römisch zwei. Instanz abgesprochen. Ihre Mutter wurde nochmalig über das Privat und Familienleben befragt. Auch hierbei konnte keine Änderung bezüglich Ihrer nicht glaubhaften Ehe erfolgen. Es wird festgesellt, dass Bulgarien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Ebenso wie das Verfahren Ihrer Mutter, wurde auch das Asylverfahren Ihrer Mutter negativ beschieden, da auch im Fall Ihrer Mutter Bulgarien zuständig ist. Somit erhalten sämtliche Familienmitglieder dieselbe Entscheidung. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass Ihnen derselbe Status in Bulgarien wie Ihrer Mutter zukommt, nämlich subsidiär Schutzberechtigt. Im gegenständlichen Fall ist anhand der oa. Kriterien hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Familienmitgliedes (in diesem Fall Vater) im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen von Ihnen an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zwischen Ihnen und Ihrem Vater ein gewisses Unterstützungsverhältnis besteht, indem Ihre Mutter im Verfahren angegeben hat, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht und Sie bzw. Ihre Mutter diesen gemeinsamen Haushalt in Österreich fortsetzen wollen. Das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen Ihnen und Ihrem Vater- ferner auch durch die Onkel -wird daher im gegenständlichen Fall grundsätzlich bejaht. Betreffend die geschlossene Ehe darf trotzdem angemerkt werden, dass in Ihrem Heimatland kein gemeinsamer Haushalt zwischen Ihrer Mutter und Ihrem Vater vorhanden war.
(...)"
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebe und ein schützenswertes Familienleben bestehe. Es bestehe eine finanzielle sowie eine emotionale Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers. Es wurde auf die Situation von Asylberechtigten und von Dublinrückkehrern in Bulgarien verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA die Zuständigkeit aufgrund von Art. 9 iVm Art. 2 lit. g Spiegelstrich 3 Dublin III-VO ermitteln hätte müssen. Nach Art. 9 Dublin III-VO sei der Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Familienangehöriger des Antragstellers internationalen Schutz habe. Da der Vater des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Mutter den Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer gestellt hätten in Österreich, sei dieser Antrag als schriftliche Zustimmung iSd Art. 9 Dublin III-VO des Beschwerdeführers und des Familienangehörigen zu werten. Es liege überdies eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und ergebe sich eine Zuständigkeit zumindest auch nach Art. 17 Dublin III-VO.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebe und ein schützenswertes Familienleben bestehe. Es bestehe eine finanzielle sowie eine emotionale Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers. Es wurde auf die Situation von Asylberechtigten und von Dublinrückkehrern in Bulgarien verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA die Zuständigkeit aufgrund von Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 2, Litera g, Spiegelstrich 3 Dublin III-VO ermitteln hätte müssen. Nach Artikel 9, Dublin III-VO sei der Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Familienangehöriger des Antragstellers internationalen Schutz habe. Da der Vater des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Mutter den Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer gestellt hätten in Österreich, sei dieser Antrag als schriftliche Zustimmung iSd Artikel 9, Dublin III-VO des Beschwerdeführers und des Familienangehörigen zu werten. Es liege überdies eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und ergebe sich eine Zuständigkeit zumindest auch nach Artikel 17, Dublin III-VO.
10. Mit Beschluss des BVwG vom 07.06.2018 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Vom BVwG wurde am 01.02.2019 der VwGH-Beschluss betreffend die Mutter zur Stellungnahme an die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt.
12. Mit Eingabe vom 05.02.2019 wurde vom BFA ein Schreiben des bulgarischen Innenministeriums, datiert mit 01.02.2019, übermittelt betreffend die Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers und dessen Mutter. Es wurde darin darauf hingewiesen, dass die Überstellung der beiden nicht "im besten Interesse" des Kindes und der Familieneinheit sei, da der Kindesvater rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Laut beiliegender Information des BFA war ein Ersuchen um Rückübernahme an die bulgarischen Behörden übermittelt worden und erhielten die österreichischen Behörden das vorzitierte Antwortschreiben vom 01.02.2019.
13. Am 08.02.2019 langte die Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers beim BVwG auf die übermittelte Entscheidung des VwGH im Verfahren der Mutter ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass dem leiblichen Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 20.06.2014 der Status des Asylberechtigen in Österreich zuerkannt worden war. Der Beschwerdeführer sei sohin Familienangehöriger iSd
§ 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG idgF des asylberechtigten Vaters, mit dem er auch im gemeinsamen Haushalt lebe und ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMKR führe. Der Beschwerdeführer sei am 23.01.2019 in Österreich auf die Welt gekommen und habe Österreich seit seiner Geburt nicht verlassen. Es sei im gegenständlichen FallParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG idgF des asylberechtigten Vaters, mit dem er auch im gemeinsamen Haushalt lebe und ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMKR führe. Der Beschwerdeführer sei am 23.01.2019 in Österreich auf die Welt gekommen und habe Österreich seit seiner Geburt nicht verlassen. Es sei im gegenständlichen Fall
§ 34 AsylG anzuwenden. Verwiesen wurde darauf, es sei nicht sichergestellt, dass auf die spezifischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers als Kleinkind eingegangen werde.Paragraph 34, AsylG anzuwenden. Verwiesen wurde darauf, es sei nicht sichergestellt, dass auf die spezifischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers als Kleinkind eingegangen werde.
Zusammen mit der Stellungnahme wurde die Geburtsurkunde, der Meldezettel des Beschwerdeführers und dessen Vaters sowie der Asylbescheid betreffend den Vater übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der syrische Beschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren wurde und es wurde für ihn am 01.02.2018 gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in Österreich, sein Vater geht einer Arbeitstätigkeit nach und leistet Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer und seine Mutter.Festgestellt wird, dass der syrische Beschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren wurde und es wurde für ihn am 01.02.2018 gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in Österreich, sein Vater geht einer Arbeitstätigkeit nach und leistet Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer und seine Mutter.
Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2014 war dem Vater des Beschwerdeführer XXXX der Status des Asylberechtigen in Österreich zuerkannt worden.Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2014 war dem Vater des Beschwerdeführer römisch 40 der Status des Asylberechtigen in Österreich zuerkannt worden.
Die Mutter des Beschwerdeführers XXXX (Beschwerdeführerin zu W241 2145503-1) hatte bereits am 29.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.Die Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W241 2145503-1) hatte bereits am 29.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Mit Schreiben vom 02.11.2016 teilten die bulgarischen Behörden im Konsultationsverfahren der Mutter mit, dass der Mutter des Beschwerdeführers am XXXX.2016 der Status einer Asylberechtigten zugesprochen worden sei.Mit Schreiben vom 02.11.2016 teilten die bulgarischen Behörden im Konsultationsverfahren der Mutter mit, dass der Mutter des Beschwerdeführers am römisch 40 .2016 der Status einer Asylberechtigten zugesprochen worden sei.
Mit Bescheid vom 04.01.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des BVwG vom 26.04.2017, GZ: W241 2145503-1/7E, gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die gegen die Entscheidung des BVwG hinsichtlich der Mutter am 26.04.2017 erhobene Revision wurde vom Entscheidung des VwGH vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169-10, zurückgewiesenMit Bescheid vom 04.01.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des BVwG vom 26.04.2017, GZ: W241 2145503-1/7E, gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Die gegen die Entscheidung des BVwG hinsichtlich der Mutter am 26.04.2017 erhobene Revision wurde vom Entscheidung des VwGH vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169-10, zurückgewiesen
Am 13.04.2018 wurden die bulgarischen Behörden darüber informiert, dass der Beschwerdeführer als Sohn seiner Mutter als Familienmitglied gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden würde zusammen mit seiner Mutter. Am selben Tag wurde Bulgarien darüber informiert, dass die Überstellungsfrist verlängert werde, weil gegen die Entscheidung der Mutter ein Rechtsmittel erhoben wurde, welche aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Die Information darüber, dass der Vater des Beschwerdeführers, der mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, in Österreich seit 20.06.2014 asylberechtigt ist, war im Schreiben gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO an Bulgarien nicht enthalten.Am 13.04.2018 wurden die bulgarischen Behörden darüber informiert, dass der Beschwerdeführer als Sohn seiner Mutter als Familienmitglied gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden würde zusammen mit seiner Mutter. Am selben Tag wurde Bulgarien darüber informiert, dass die Überstellungsfrist verlängert werde, weil gegen die Entscheidung der Mutter ein Rechtsmittel erhoben wurde, welche aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Die Information darüber, dass der Vater des Beschwerdeführers, der mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, in Österreich seit 20.06.2014 asylberechtigt ist, war im Schreiben gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO an Bulgarien nicht enthalten.
Mit Eingabe vom 05.02.2019 wurde vom BFA ein Schreiben des bulgarischen Innenministeriums, datiert mit 01.02.2019, übermittelt betreffend die geplante Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers und dessen Mutter. Es wurde darin darauf hingewiesen, dass die Überstellung der beiden nicht "im besten Interesse" des Kindes und der Familieneinheit sei, da der Kindesvater rechtmäßig in Österreich aufhältig sei.
Das BFA stellte im nunmehr angefochtenen Bescheid insbesondere fest, dass die bulgarischen Behörden mit Schriftsatz vom 13.04.2018 über die Geburt des Beschwerdeführers informiert worden seien. Es wurde zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen in Österreich aufhältigen Vater verfügt, über das Privat und Familienleben sei jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Es wurde festgesellt, dass Bulgarien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Es wurde vom BFA festgestellt, es könne davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater ein gewisses Unterstützungsverhältnis bestehe, indem der Mutter im Verfahren angegeben habe, dass ein gemeinsamer Haushalt bestehe und der Beschwerdeführer sowie die Mutter mit dem Vater des Beschwerdeführers den gemeinsamen Haushalt in Österreich fortsetzen wollen. Das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater - ferner auch durch die Onkel - werde daher im gegenständlichen Fall grundsätzlich bejaht. Betreffend die geschlossene Ehe der Eltern wurde jedoch angemerkt, dass im Heimatland kein gemeinsamer Haushalt zwischen den Eltern bestanden habe. Eine Ausweisung stelle weder einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens (hinsichtlich des Vaters in Österreich), noch in des Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Das BFA stellte im nunmehr angefochtenen Bescheid insbesondere fest, dass die bulgarischen Behörden mit Schriftsatz vom 13.04.2018 über die Geburt des Beschwerdeführers informiert worden seien. Es wurde zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen in Österreich aufhältigen Vater verfügt, über das Privat und Familienleben sei jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Es wurde festgesellt, dass Bulgarien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Es wurde vom BFA festgestellt, es könne davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater ein gewisses Unterstützungsverhältnis bestehe, indem der Mutter im Verfahren angegeben habe, dass ein gemeinsamer Haushalt bestehe und der Beschwerdeführer sowie die Mutter mit dem Vater des Beschwerdeführers den gemeinsamen Haushalt in Österreich fortsetzen wollen. Das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater - ferner auch durch die Onkel - werde daher im gegenständlichen Fall grundsätzlich bejaht. Betreffend die geschlossene Ehe der Eltern wurde jedoch angemerkt, dass im Heimatland kein gemeinsamer Haushalt zwischen den Eltern bestanden habe. Eine Ausweisung stelle weder einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens (hinsichtlich des Vaters in Österreich), noch in des Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
In Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, auf den sich der nunmehr angefochtene Bescheid stützt, wird ausgeführt, dass für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist. Ebenso ist bei Kindern - wie im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer - zu verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Eine Zuständigkeitsbegründung nach dieser Norm erfolgt jedoch nur dann, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. In der nunmehr angefochtenen Entscheidung des BFA sind jedoch keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO geforderten Wohl des minderjährigen Beschwerdeführers ersichtlich.In Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO, auf den sich der nunmehr angefochtene Bescheid stützt, wird ausgeführt, dass für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist. Ebenso ist bei Kindern - wie im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer - zu verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Eine Zuständigkeitsbegründung nach dieser Norm erfolgt jedoch nur dann, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. In der nunmehr angefochtenen Entscheidung des BFA sind jedoch keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum in Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO geforderten Wohl des minderjährigen Beschwerdeführers ersichtlich.
Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem in Österreich asylberechtigten Vater sowie zum Kindeswohl des Beschwerdeführers mit dem Ziel vorgenommen, eine hinreichende Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Geburt des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinem Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in Österreich ergibt sich aus den Angaben der Eltern und den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Mutter des Beschwerdeführers seitens Bulgarien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde.
Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich einen Asylstatus hat und die Mutter des Beschwerdeführers in Bulgarien über einen internationalen Schutzstatus verfügt, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Informationen.
Die Feststellung, wonach mit Schreiben vom 13.04.2018 die die bulgarischen Behörden darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer als Sohn seiner Mutter als Familienmitglied gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden würde zusammen mit seiner Mutter, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der österreichischen Behörden. Die Feststellung, wonach die Information darüber, dass der Vater des Beschwerdeführers, der mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, in Österreich seit 20.06.2014 asylberechtigt ist, im Schreiben gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO an Bulgarien nicht enthalten war, ergibt sich ebenfalls aus dem vorzitierten Schreiben.Die Feststellung, wonach mit Schreiben vom 13.04.2018 die die bulgarischen Behörden darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer als Sohn seiner Mutter als Familienmitglied gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden würde zusammen mit seiner Mutter, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der österreichischen Behörden. Die Feststellung, wonach die Information darüber, dass der Vater des Beschwerdeführers, der mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, in Österreich seit 20.06.2014 asylberechtigt ist, im Schreiben gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO an Bulgarien nicht enthalten war, ergibt sich ebenfalls aus dem vorzitierten Schreiben.
Die Feststellung, dass nach neuerlichem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers und seine Mutter an die bulgarischen Behörden die österreichischen Behörden darüber informiert wurden, dass die Überstellung der beiden nicht "im besten Interesse" des Kindes und der Familieneinheit sei, da der Kindesvater rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, ergibt sich aus dem am 05.02.2019 vom BFA übermittelten Schreiben des bulgarischen Innenministeriums, datiert mit 01.02.2019.
Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das BFA eine abschließende Beurteilung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinem in Österreich asylberechtigten Vater nicht für erforderlich gehalten hat bzw. wie das BFA zur Einschätzung gelangte, dass durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien - unter Beachtung des Wohles des Beschwerdeführers - kein unzulässiger Eingriff ins Familienleben erfolgen würde und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der gegenständliche nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.
Im Einzelnen ist zu dieser von der belangten Behörde geführten Beweiswürdigung wie folgt auszuführen:
Weiters ist auf Art. 17 Dublin III-VO zu verweisen. Dieser regelt in seinem Absatz 1 das Selbsteintrittsrecht eines nicht zuständigen Mitgliedsstaats und lautet:Weiters ist auf Artikel 17, Dublin III-VO zu verweisen. Dieser regelt in seinem Absatz 1 das Selbsteintrittsrecht eines nicht zuständigen Mitgliedsstaats und lautet:
"Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."
In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Abs. 1, K 2 heißt es dazu: "Da Art. 17 Abs. 1 keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung [...] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. [...]"In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Absatz eins,, K 2 heißt es dazu: "Da Artikel 17, Absatz eins, keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung [...] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Artikel 16, über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. [...]"
Auch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermögen die vom BFA herangezogenen Beweiswürdigungen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben zulässig sei, nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat insbesondere keine geeigneten und nachvollziehbaren Ermittlungsschritte angestellt und Feststellungen getätigt, warum der Eingriff in das schützenswerte Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem asylberechtigten Vater im Sinne von Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint. Das BFA hat vor allem darauf verwiesen, dass die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnte und bereits in der rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Mutter Ausführungen zum Privat- und Familienleben enthalten waren. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst nach der Entscheidung der Entscheidung des BVwG vom 26.04.2017, GZ: W241 2145503-1/7E, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde, geboren wurde.Auch unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermögen die vom BFA herangezogenen Beweiswürdigungen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben zulässig sei, nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörd