TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 G304 2190058-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G304 2190058-1/6E

G304 2190060-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 31.01.2018 und 01.02.2018, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend den festgestellten Grad der Behinderung und betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 31.01.2018 und 01.02.2018, Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , betreffend den festgestellten Grad der Behinderung und betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde betreffend den festgestellten Grad der Behinderung wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde betreffend den festgestellten Grad der Behinderung wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 22.12.2017 hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen eingebracht.

Auf dem Antragsformular steht folgender Hinweis:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass."

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.01.2018 wird aufgrund der am 23.01.2018 durchgeführten Begutachtung der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.01.2018 wird aufgrund der am 23.01.2018 durchgeführten Begutachtung der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Rektumamputation bei Rektumkarzinom Mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer Dauerstomaversorgung und chemotherapieinduzierten Gefühlsstörungen in beiden Beinen

13.01.03

70

2

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz bei chronischem Schmerz mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung, keinen sensomotorischen Defiziten, entsprechenden Befunden, derzeit keine Therapie erforderlich

02.01.02

30

3

Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz bei stabilem Zustand unter Medikation

09.02.01

20

4

arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz bei entsprechender Medikation

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt:

"GS 1 führt, GS 2 steigert bei mäßiger Bewegungseinschränkung nicht weiter, GS 3 und GS 4 steigern bei stabilem Zustand unter Medikation nicht."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2018 wurde der BF ihr Behindertenpass samt beigelegtem Sachverständigengutachten vom 26.01.2018 übermittelt, und ihr ein festgestellter Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. mitgeteilt.

Folgende "Anmerkung" wurde angefügt:

"Die Entscheidung über die von Ihnen beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", welche für die Ausstellung eines Parkausweises erforderlich ist, erfolgt gesondert."

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage - dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX - zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschweren würde.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage - dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 - zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschweren würde.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

Folgende "Anmerkung" wurde noch angefügt:

"Über den Antrag auf Ausstellung eines §29b - Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vorliegen."

5. Gegen diesen Bescheid und gegen den zuvor ausgestellten Behindertenpass der BF wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde um nochmalige Begutachtung und Beurteilung ihres Gesundheitszustandes ersucht.

6. Am 22.03.2018 langten gegenständliche Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 24.05.2018, Zahl: G304 2190058-1/2Z, 2190060-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.7. Mit Schreiben des BVwG vom 24.05.2018, Zahl: G304 2190058-1/2Z, 2190060-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.

Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 24.05.2018, Zahl: G304 2190058-1/2Z, 2190060-1/2, wurde die BF aufgefordert, sich am 26.06.2018, um 09.30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 24.05.2018, Zahl: G304 2190058-1/2Z, 2190060-1/2, wurde die BF aufgefordert, sich am 26.06.2018, um 09.30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

8. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 26.06.2018 wird auf Grundlage der Einschätzungsverordnung nach Durchführung einer Begutachtung des BF am 26.06.2018 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:8. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 26.06.2018 wird auf Grundlage der Einschätzungsverordnung nach Durchführung einer Begutachtung des BF am 26.06.2018 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Rektumamputation bei Rektumkarzinom Operation 11/2016 Mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer Dauerstomaversorgung und chemotherapieinduzierten Gefühlsstörungen in beiden Beinen

13.01.03

70

2

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule seit vielen Jahren Unterer Rahmensatz bei chronischem Schmerz mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung, degenerative Veränderungen in der Bildgebung, derzeit keine Therapie erforderlich

02.01.02

30

3

Diabetes mellitus Seit Jahren, letzter Langzeitwert 6,9% Mittlerer Rahmenwert bei stabilem Zustand unter Medikation

09.02.01

20

4

arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz bei entsprechender Medikation

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

 

 

 

Als "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung" wurde ausgeführt:

"Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Schwerwiegendste ist. Die anderen Gesundheitsschädigungen stehen einerseits nicht in einer schwerwiegenden, direkten, ungünstigen Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und sind andererseits nur gering ausgeprägt, daher steigern sie nicht."

Eine Nachuntersuchung wurde für 11/2021 vorgesehen - nach Ablauf der Heilungsbewährung.

Im Sachverständigengutachten wurde unter "subjektive Beschwerden" angeführt:

"Ich hatte eine schwere Wundheilungsstörung und bin über 1 Monat lang mit einer Vacuumtherapie versorgt worden. Ich habe auch Nervenschmerzen im Bein, bin im Kreuz infiltriert worden. Dann wurde mir Lyrica verschrieben, seither sind die Beschwerden etwas besser und ich kann wieder schlafen. Ich kann langsamen Schrittes 400 Meter spazieren gehen mit meinem Hund. In meinem Haus habe ich viele Stufen, das Stiegen steigen fällt mir schwer. Ich versstehe nicht warum ich nicht am Behindertenparkplatz stehen darf. Ich bin Diabetikerin. Mein letzter Langzeitwert war bei 6,9%."

Es wurde Folgendes festgehalten:

"Kann eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden?

Ja, sie geht täglich etwa 400 Meter weit mit dem Hund spazieren.

Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich?

Ja, sie muss zu ihrer Haustüre 24 Stufen zurücklegen, das ist möglich.

Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich?

Ja, es sind keine Stürze dokumentiert, sie benützt keine Gehhilfe."

9. Mit Verfügung des BVwG 12.07.2018, Zl. G304 2190058-1/4Z, 2190060-1/4Z, der BF zugestellt am 18.07.2018, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen.

10. Eine Stellungnahme dazu langte bislang beim BVwG nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses. Ihr Grad der Behinderung beträgt 70 v.H.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die BF brachte im gegenständlichen Fall bei der belangten Behörde zweimal dieselbe Beschwerde ein, wobei jeweils die OB-Nummer des abweisenden Bescheides hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung angeführt wurde.

Inhaltlich wandte sich die BF mit ihrer Beschwerde gegen die gesamte dem Bescheid vom 01.02.2018 zugrundeliegende sachverständige Beurteilung, sowohl hinsichtlich festgestellten Behinderungsgrades als auch hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung, wie aus der Angabe der "OB-Nummer" des die beantragte Zusatzeintragung abweisenden Bescheides in ihrer Beschwerde in Zusammenhang mit folgendem allgemeingehaltenen Beschwerdevorbringen deutlich wird:

"Ich bitte um nochmalige Begutachtung und Beurteilung meines Gesundheitszustandes (...). Die Beurteilung entspricht nicht meiner Gesundheit. (...)."

Da im Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2018 auf einen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung noch gesondert ergehenden Bescheid hingewiesen wurde und für die BF offensichtlich ein "bescheidmäßiger" Zusammenhang zwischen Ausstellung ihres Behindertenpasses mit darin festgestelltem Behinderungsgrad von 70 v. H. und Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018 bestand, führte sie in ihrer Beschwerde nur den nach Übermittlung des Behindertenpasses ergehenden Bescheid vom 01.02.2018 an, obwohl für sie sowohl ihr Behindertenpass als auch der darauffolgende abweisende Bescheid Beschwerdegegenstand war.

2.3. Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.06.2018.

2.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

2.5. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.5. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

2.6. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird auf die Art und Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.2.6. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird auf die Art und Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

2.6.1. Die Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom 26.06.2018 einen GdB in Höhe von 70 v.H. und damit denselben Behinderungsgrad wie mit Vorgutachten vom 26.01.2018 fest. Da die BF nach Vorhalt dieses Sachverständigengutachtens keine Einwendung dagegen erhoben hat, wird dieses Gutachten jedenfalls hinsichtlich festgestellten Behinderungsgrades gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.

2.6.2. Die selbstständige Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke wurde bejaht und angeführt, dass die BF imstande sei, täglich etwa 400 Meter weit mit dem Hund spazieren zu gehen. Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe wurde für möglich gehalten, sei der BF doch auch die Überwindung der 24 Stufen zu ihrer Haustüre möglich. Auch ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln wurde unter den üblichen Transportbedingungen für möglich gehalten. Es seien keine Stürze dokumentiert, die BF benütze keine Gehhilfe.

Im gegenständlichen Fall hatte die 72-jährige BF im Jahr 2016 einen künstlichen Darmausgang erhalten, wobei sich nach der Operation eine schwere Wundheilungsstörung gebildet hat, weswegen sie ein Monat lang - mehrfach - mit einer Vaccumtherapie (erg.: d.i. eine Sonderform des feuchten Wundverbandes, bei der mit Unterdruck gearbeitet wird) versorgt werden musste. Abgesehen von ihren mit dieser schweren Wundheilungsstörung zusammenhängenden Schmerzen hat sie auch von ihrer Wirbelsäule ausgehende Schmerzen. Die BF gab bei ihrer Untersuchung am 26.06.2018 "Nervenschmerzen im Bein" an und brachte vor, sie habe aufgrund ihrer Wirbelsäulenbeschwerden infiltriert werden müssen. Seit sie das Medikament "Lyrica" gegen ihre Schmerzen einnehme, sei eine Beschwerdeverbesserung eingetreten. Sie könne - langsam - 400 Meter spazieren gehen. Die Bewältigung der (24) Stufen in ihrem Haus falle ihr schwer.

Im Sachverständigengutachten vom 26.06.2018 wurde angeführt, dass die Einschätzung aus dem Vorgutachten vom 26.01.2018 den Leiden der BF entspreche und sich auch an den einzelnen Positionen aus dem Vorgutachten nichts geändert habe.

Die BF wird laut Sachverständigengutachten vom 26.06.2018 mit folgenden Medikamenten behandelt: "Lyrica, Duloxetin, Euthyrox, Losartan HCT, Vemetia, Atorvadivid, Estrofem und bei Bedarf - etwa jeden zweiten bis dritten Tag - Novalgintropfen.

Eine Internetrecherche ergab zu dieser medikamentösen Behandlung der BF, dass das Medikament "Lyrica" bei Nervenschmerzen eingesetzt wird, "Duloxetin" durch seinen schmerzlindernden Effekt bei durch Diabetes ausgelösten Nervenschmerzen hilft, "Euthyrox" auch bei Muskel- und Gelenksschmerzen eingesetzt wird, "Losarthan" blutruck-, "Velmetia" blutzuckersenkend und "Atorvadivid" blutfettregulierend wirkt, und "Novalgintropfen" bei akuten starken Schmerzen nach Verletzungen oder Operationen zum Einsatz kommen.

Demnach nimmt die BF die schmerzlindernden Medikamente "Lyrica" und "Duloxatin", "Euthyrox" und bei Bedarf "Novalgintropfen".

Gegenüber den im Vorgutachten angeführten von der BF bei Schmerzen benötigten Medikamenten sind noch die Medikamente "Euthyrox" und bei Bedarf, wenn auch nur jeden zweiten bis dritten Tag "Novalgintropfen" hinzugekommen.

Die BF berichtete im Zuge ihrer dem Vorgutachten vom 26.01.2018 zugrundeliegenden Begutachtung am 23.01.2018 über Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit ständiger Ausstrahlung in ihr linkes Bein und betonte, nur in seltenen Fällen Schmerzmittel einzunehmen, weil sie bereits sehr viele Medikamente einnehme.

Bei ihrer Begutachtung am 26.06.2018 gab die BF an, seit Einnahme des schmerzstillenden Medikamentes "Lyrica" sei eine Besserung ihrer Beschwerden eingetreten. Das Schmerzmittel "Lyrica" hat die BF dem Vorgutachten zufolge jedoch bereits zum Zeitpunkt ihrer Voruntersuchung am 23.01.2018 eingenommen. Im Vorgutachten vom 26.06.2018 wurden keine konkret bei starken Schmerzen eingenommene Schmerzmittel angeführt, sondern nur auf Schmerzmittel bei Bedarf verwiesen.

Im allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 26.06.2018 wurde auf das Vorbringen der BF, auf die Medikation einigermaßen gut anzusprechen, derzeit nur in seltenen Fällen Schmerzmittel einzunehmen, und seit ihrer Chemotherapie Gefühlsstörungen in beiden Beinen zu haben, verwiesen.

Die BF betonte am 26.06.2018, eine Wegstrecke von 400 Metern nur langsam zurücklegen zu können. Dass sie, wie im Sachverständigengutachten vom 26.06.2018 angeführt wird, "Novalgintropfen" "etwa jeden zweiten bis dritten Tag" einnimmt, zeugt jedenfalls von einem regelmäßigen Bedarf danach und demzufolge auch von offensichtlich regelmäßig auftretenden starken Schmerzen der BF, wogegen diese Tropfen helfen.

Vor dem Hintergrund, dass laut einem Internetrechercheergebnis "Novalgintropfen" bei akuten und chronischen Schmerzen starker Ausprägung zum Einsatz kommen, wenn andere Behandlungen keine ausreichende Linderung versprechen, ergibt sich offensichtlich aufgrund immer wieder stark auftretender Schmerzen für die BF die Notwendigkeit zur Einnahme eines stark schmerzstillenden Medikamentes.

Die derzeit 72-jährige BF hat in beiden Beinen Gefühlsstörungen und chronische Schmerzen in Zusammenhang mit ihrem Wirbelsäulenleiden und kann, wie sie selbst in ihrer Untersuchung am 26.06.2018 angab, eine Wegstrecke von 400 Metern nur langsam und die 24 Stufen in ihrem Haus nur schwer überwinden.

Der Sachverständige ist in seinem Sachverständigengutachten vom 26.06.2018 davon ausgegangen, dass die BF eine kurze Wegstrecke selbstständig zurücklegen, bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe ein- und aussteigen könne und auch sicher in öffentlichen Transportmitteln transportiert werden könne. Eine erhebliche Funktionseinschränkung der BF wurde nicht festgestellt.

Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) ist jedenfalls auch die Art und das Ausmaß der angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen.

Da die BF laut Sachverständigengutachten vom 26.06.2018 derzeit auf die regelmäßige Einnahme von stark schmerzstillenden Tropfen offensichtlich zur Bekämpfung ihrer in Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung chronisch gewordenen starken Schmerzen angewiesen ist und es ihr ihren Angaben zufolge schwer fällt, die Stufen bei ihr zuhause zu überwinden und nur "langsam" 400 Meter und damit eine für die beantragte Zusatzeintragung relevante Wegstrecke zurückzulegen, kann der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer schmerzbedingt dauerhaften erheblichen Mobilitätseinschränkung nicht zugemutet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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