TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 L504 2120838-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §60
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §120
FPG §31 Abs1
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z2
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §107 Abs1
StGB §107 Abs2
StGB §133
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2120838-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Günter Schmid, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 10 AsylG 2005 idgF, § 52, 46, 55, 53 FPG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gem. § 53 Abs 1 u. Abs 2 Z 2 u. Z 3 FPG idgF, wird ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Mit Bescheid vom 12. Jänner 2016 hat das Bundesamt den Antrag des türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17. März 2015 gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 Bfa-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt, gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.

Dagegen hat die Beschwerde führende Partei durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Am 5. Juni 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie ihres gewillkürten Vertreters eine Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde die Ehegattin der bP als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des vom BVwG durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die 1975 in Linz geborene bP ist türkische Staatsangehörige und ist in Österreich aufgewachsen. Die Identität steht fest. Sie ist im Besitz eines türkischen Reisepasses, ausgestellt 2015, gültig bis 2023. In der Zeit ihres legalen Aufenthaltes in Österreich verbrachte die bP auch Urlaube in der Türkei. Die bP beherrscht Deutsch und Türkisch. Relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens der bP nicht vorgebracht bzw. bescheinigt.

Ihr Vater lebt als Pensionist sowohl in Österreich als auch in der Türkei. Dieser verfügt in der Türkei über ein Haus in seinem Eigentum. In Österreich leben Verwandte bzw. Familienangehörige.

Aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen und zahlreicher Verwaltungsübertretungen wurde über die bP von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land 1995 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und in die Türkei abgeschoben.

Nach der Abschiebung in die Türkei hat die bP dort den Wehrdienst abgeleistet und anschließend im Bankenbereich und als Reiseführer gearbeitet. Dies in Istanbul und Antalya.

Im November 2002 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid der BH Linz-Land vom Jänner 2003 wurde das verhängte Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben.

Die beschwerdeführende Partei war nach Aufhebung ihres unbefristeten Aufenthaltsverbotes am 7. August 2003 rechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und wurde ihr ein Aufenthaltstitel bewilligt. Nach Auskunft vom Magistrat der Stadt Linz vom 04.06.2018 wurde zuletzt eine Niederlassungsbewilligung für den Zeitraum 30.12.2008 bis 30.12.2009 erteilt. Lt. IZF stellte die bP vor Ablauf am 25.03.2009 einen Verlängerungsantrag, welcher am 27.07.2009 abgewiesen wurde. Ein weiterer Antrag ist dem Magistrat der Stadt Linz nicht bekannt und ist auch dem IZF nicht zu entnehmen.

Seit Ablauf des Aufenthaltstitels gem. NAG am 30.12.2009 ist die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, war jedoch seither immer in Oberösterreich angemeldet.

Während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes hat die bP 2013 eine 1974 in der Türkei geborene und aufgewachsene österreichische Staatsangehörige geheiratet. Nach ihrer ersten Eheschließung reiste die Ehegattin ca. 1992 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich. Ihre erste Ehe wurde 2009 geschieden. Ihren Angaben nach ist sie seit 2003 oder 2004 österreichische Staatsangehörige. Sie spricht die Sprachen Türkisch und Deutsch. Aus der Ehe mit der bP resultieren zwei minderjährige Kinder, welche 2012 bzw. 2016 geboren wurden. Die Kinder werden in Deutsch und Türkisch aufgezogen. Der Ehegattin war zum Zeitpunkt der Familiengründung bzw. Eheschließung bewusst, dass die bP nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Im Falle einer Aufenthaltsbeendigung der bP möchte die Ehegattin nicht in die Türkei mitreisen, sie würde versuchen der bP die Einreise wieder zu ermöglichen. Eltern und Geschwister der Ehegattin leben in der Türkei. Die bP lebt mit der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt zusammen. Die bP wird finanziell von ihrer Ehegattin sowie Geschwistern unterstützt.

Die bP legte eine Arbeitsplatzzusage dar, für den Fall, dass sie einen Aufenthaltstitel erlangt.

Am 17.03.2015 stellte die bP beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen aktuell folgende 4 Verurteilungen auf:

01) BG LINZ vom 16.11.2004 RK 20.11.2004

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 50 Tags zu je 8,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 20.11.2004

zu BG LINZ 18 U 120/2001X RK 20.11.2004

(Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 20.11.2004

02) LG LINZ vom 10.01.2008 RK 15.01.2008

PAR 83/1 PAR 15 269/1 PAR 107/1 107/2 StGB

Datum der (letzten) Tat 10.03.1995

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG LINZ 20.11.2004

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 15.01.2008

zu LG LINZ RK 15.01.2008

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG LINZ vom 16.06.2009

zu LG LINZ RK 15.01.2008

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 15.01.2008

LG LINZ vom 07.02.2013

03) LG LINZ vom 16.06.2009 RK 20.06.2009

Seite 1 / 2

PAR 133/1 133/2 (1. FALL) PAR 15/1 109/1 PAR 15/1 269/1 (3. FALL) PAR 83/1 84/1 84 ABS 2/4 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.04.2009

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 300 Tags zu je 2,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 27.09.2012

zu LG LINZ RK 20.06.2009

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG LINZ vom 14.05.2010

zu LG LINZ RK 20.06.2009

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 27.09.2012

LG LINZ vom 01.10.2012

zu LG LINZ RK 20.06.2009

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 27.09.2012

LG LINZ vom 03.09.2014

04) BG LINZ vom 14.05.2010 RK 18.05.2010

PAR 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 21.11.2009

Geldstrafe von 300 Tags zu je 8,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 19.07.2012

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) wird die Tilgung voraussichtlich mit 27.09.2022 eintreten.

Mit Straferkenntnis vom 29.11.2012 wurde über die bP von der BH Wels-Land rechtskräftig wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 120 Abs 1a FPG eine Geldstrafe verhängt.

Im Jänner 2013 wurde die bP von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalt angezeigt. Der Ausgang des Verfahrens ist ho. nicht bekannt.

Beim Magistrat der Stadt Linz scheinen im Zeitraum 22.08.2008 bis 20.08.2009 5 Vormerkungen über rechtskräftige Strafen wegen Übertretung des § 368 GewO auf.

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurden auf Anfrage des BVwG, den Zeitraum Februar 2014 bis Juni 2017 betreffend, 15 rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der StVO und des KFG bekannt gegeben. Diese Übertretungen hat die bP während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet begangen.

Von der Landespolizeidirektion Linz wurden für den Zeitraum Oktober 2015 bis April 2017 5 rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des KFG als Zulassungsbesitzer mitgeteilt. Die Übertretungen wurden während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes begangen.

Aus der Berichtslage über die Türkei ergibt sich, dass die Sicherheit der Bevölkerung und die Versorgungslage im Allgemeinen als gesichert angesehen werden kann. Die bP hat kein Vorbringen erstattet wonach sie im Falle einer Rückkehr eine entscheidungsrelevante Gefährdung erwarten würde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person der bP und seiner Familie ergeben sich im Wesentlichen unstreitig aus den eigenen Angaben der bP, der Zeugin und aus den amtlichen Auskünften.

Die Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat Türkei ergibt sich aus den unstreitig gebliebenen herkunftsstaatlichen Berichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 12.02.2018), die zur Wahrung des Parteiengehörs auch ausgefolgt und zur Stellungnahme eingeladen wurden. Eine solche wurde nicht abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Die bP stellte als nicht rechtmäßig aufhältige türkische Staatsangehörige am 17.03.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG.

§ 55 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60 AsylG

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Nunmehr ist gem. § 55 Abs 1 Z1 AsylG zuerst zu prüfen ob die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Fallbezogen kann hier von ganz erheblichen privaten und familiären Bindungen in Österreich ausgegangen werden. Die bP ist in Österreich aufgewachsen und wurde hier sozialisiert. Sie spricht die Sprachen Deutsch und Türkisch. Nach ihrer Abschiebung hat die bP in der Türkei den Wehrdienst absolviert und war danach auch erwerbstätig. Sie ist somit auch mit den dortigen, grundsätzlichen Gegebenheiten vertraut. Die bP ist seit 2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und sie haben zwei minderjährige Kinder, welche ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind. Die bP verfügt auch über anderweitige private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Dem gegenüber steht das Faktum, dass die bP auch nach der erfolgten Abschiebung und ihrer legalen Einreise im Jahr 2003 im Zeitraum von 2004 bis Ende 2009 mit Vorsatzdelikten gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen fremdes Eigentum und wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt in Erscheinung trat und 4 Verurteilungen mit Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen aufscheinen. Zugute ist der bP diesbezüglich jedoch zu halten, dass sie seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung trat.

Seit 31.12.2009 ist die bP jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und war sie nicht gewillt das Bundesgebiet folglich freiwillig zu verlassen. Auch eine rechtskräftige Bestrafung wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet vermochte einen Gesinnungswandel in Richtung Beachtung der Rechtsordnung in Bezug auf das Fremdenrecht nicht herbeizuführen.

Selbst in der Zeit des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes beging sie bis zuletzt zahlreiche Verwaltungsübertretungen, womit sie zeigt, dass sie nicht gewillt ist, für ein geordnetes und sicheres Zusammenleben dienliche Vorschriften, insbesondere solche die der Verkehrssicherheit und damit auch dem Schutz anderer, zu beachten. Nicht einmal wiederholte Bestrafungen vermochten sie vor Begehung gleicher oder ähnlich gelagerter Übertretungen abhalten. In seiner in der Verhandlung geäußerten Rechtfertigung tut er sie als Bagatellsachen ab.

In Anbetracht des Umstandes, dass die bP in der Zeit des unrechtmäßigen Aufenthaltes heiratete und eine Familie gründete, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie tunlichst alles unterlässt was für einen weiteren Aufenthalt schädlich sein könnte. Durch die bereits gemachte Erfahrung, dass bei nicht rechtskonformen Verhalten der Aufenthalt im Bundesgebiet beendet werden kann, könnte sie sich auch nicht darauf berufen nicht gewusst zu haben, dass ein solches Verhalten auch negativ für sie sein könnte.

Dies lässt die Bindung zur Ehegattin und den Kindern auch etwas in einem etwas geschwächten Licht erscheinen. Die bP geht auch selbst davon aus, dass ihr die Ehegattin mit den Kindern nicht in die Türkei folgen würde, um künftig dort ein gemeinsames Familienleben zu führen.

Eine Aufenthaltsbeendigung der bP hat für die Ehegattin und die Kinder ohne Zweifel beachtliche Auswirkungen. In Anbetracht der persönlichen Umstände der Ehegattin - sie ist in der Türkei aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, verfügt dort noch über Familienangehörige und Verwandte, sie spricht auch Türkisch - scheint es aber nicht unmöglich oder unzumutbar, dass sie mit dem Ehegatten mitreisen könnte, sofern sie dazu gewillt wäre. Auch hinsichtlich der minderjährigen Kinder erscheint dies nicht unmöglich oder unzumutbar. Sie befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter und stellen die Eltern die maßgeblich sozialen Kontakte dar. Zudem erlernen sie auch die türkische Sprache.

Selbst bei einer Trennung könnte weiterhin durch moderne Medien, wie etwa Skype etc. Kontakt gehalten werden. Dies auch durch Besuche der Familie in der Türkei oder ergibt sich für die bP grds. etwa auf Basis des § 27a FPG aus wichtigen privaten Gründen die Möglichkeit ihre Familie in Österreich zu besuchen, wobei hier nicht darauf eingegangen werden muss ob sie in der Lage oder gewillt ist die diesbezüglichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, als Teil der öffentlichen Ordnung, kommt in der Gesellschaft eine ganz wesentliche Bedeutung zu. Die bP ist offenkundig nicht gewillt dafür maßgebliche Vorschriften zu beachten. Das bisherige Verhalten zeigt auch, dass die bP wesentliche Ordnungsvorschriften für die Verkehrssicherheit und damit für den Schutz anderer Personen nicht einzuhalten vermag und damit auch eine Gefahr darstellt.

Resümierend kommt das BVwG zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die privaten und familiären Interessen die öffentlichen Interessen nicht überwiegen und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG liegen somit nicht vor, weshalb die Stattgabe des Antrages bzw. der Beschwerde ausscheidet.

Wenngleich von der bP selbst nicht ins Spiel gebracht, ist anzumerken, dass es sich bei ihr auch um keinen türkischen Staatsangehörigen handelt, der aus dem Assoziationsabkommen EWR-Türkei ein Aufenthaltsrecht für sich ableiten könnte. Als maßgeblicher Zeitraum ist hier jener nach der legalen Wiedereinreise im Jahr 2003 beachtlich.

Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können.

Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.

Artikel 6 ARB 1/80

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

-

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Artikel 7 ARB 1/80

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

-

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

-

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Artikel 13 ARB 1/80

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage vorsah (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, 19.1.2012, 2011/22/0313).(VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209)

Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (vgl. Urteile EuGH 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C-369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH 29. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).(VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004)

Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, der hier grds. zur Anwendung gelangen könnte, enthält drei Voraussetzungen (vgl. EuGH Urteil 24. Jänner 2008 in der Rechtssache C-294/06; Payir):

Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss ein türkischer Staatsangehöriger eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH Urteil 26. November 1998, C-1/97, Birden).

Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, dh eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH Urteil 19. November 2002, Kurz, C- 188/00, Slg. 2002, I-10691).

Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen

nacheinander erfüllt werden müssen (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. Jänner 2006, C- 230/03, Sedef, Rnr. 37).

Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann. Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. Juli 2005. C-383/03, Dogan, Rnr. 13; idS auch Urteil Sedef, Rnr. 36, je mwN).

Somit kann generell ein Recht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend gemacht werden, dass ein türkischer Staatsbürger im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht (1.) mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und (2.) zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat (Urteil Sedef, Rnr. 44).

Für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Spiegelstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 festgelegt sind, und damit für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten, sieht Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Anders als der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Vorschrift verlangt der dritte Spiegelstrich nicht die grundsätzlich ununterbrochene Ausübung einer Beschäftigung. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, ist Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht mehr anwendbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2011, 2011/23/0454, unter Hinweis auf das Urteil Dogan, Rnr. 15f und 18).

Das bedeutet aber, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, im Aufnahmemitgliedstaat

grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben muss, sofern er keinen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann (Urteil Sedef, Rnr. 53).

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass die bP keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ableiten könnte, weil seit der legalen Einreise keine hier maßgeblichen Beschäftigungszeiten gem. dem ersten Spiegelstrich des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 beim gleichen Arbeitgeber vorliegen.

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gegenständlich war der Antrag gem. § 55 AsylG abzuweisen und folglich eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG zu prüfen.

Rückkehrentscheidung § 52 FPG

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Wie sich aus den obigen Ausführungen zum Antrag gem. § 55 AsylG ergibt (auf diese wird hiermit verwiesen), war ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP zu bejahen, jedoch wurde der Eingriff insbesondere zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als dringend geboten erachtet.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die bP brachte im Verfahren beim Bundesamt und im Beschwerdeverfahren keine konkreten und substantiierten Argumente vor, die eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei unzulässig machen würden und kann dies auch amtswegig unter Berücksichtigung der aktuellen Lage nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und auch amtswegig nicht ersichtlich sind, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Zu Spruchpunkt IV.

Das Bundesamt verfügte ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren und stützte dies auf § 53 Abs 3 Z1 FPG, wonach die bP von einem Gericht mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Bundesamt stützte sich dabei auf die 4 gerichtlichen Verurteilungen im Zeitraum 2004 bis 2010 und führte aus, dass sich daraus eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ergebe.

§ 53 FPG

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Gr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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