Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W184 1408149-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. 790035403/180408497, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. 790035403/180408497, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt.Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 10, § 57 AsylG 2005, § 52, § 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen, und dass die beschwerdeführende Partei kein solches Netzwerk habe, weil die Eltern und Geschwister nach Pakistan gegangen seien, um ein Lungenleiden des Vaters behandeln zu lassen.Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2015 erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen, und dass die beschwerdeführende Partei kein solches Netzwerk habe, weil die Eltern und Geschwister nach Pakistan gegangen seien, um ein Lungenleiden des Vaters behandeln zu lassen.
Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge zweimal verlängert, zuletzt am 21.04.2017 bis zum 25.03.2019. Nach der dritten strafgerichtlichen Verurteilung der beschwerdeführenden Partei am 09.04.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2018 von Amts wegen ein Verfahren betreffend Aberkennung des subsidiären Schutzes ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der mit Erkenntnis vom 25.03.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt."I. Der mit Erkenntnis vom 25.03.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
II. Die mit Bescheid vom 16.03.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen.römisch zwei. Die mit Bescheid vom 16.03.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
VII. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch sieben. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Sie stellten am 11.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurden ... am 11.01.2009 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei
... machten Sie zu Ihren Fluchtgründen sowie Ihren Rückkehrbefürchtungen folgende Angaben:
Ich sah zu Hause keine Zukunft und wollte zwecks Ausbildung ins
Ausland. Dass ich in Österreich bin, habe ich erst bei der
Einvernahme erfahren. Hier will ich auch bleiben ... Dass ich keine
Ausbildungsmöglichkeiten habe und mein Leben durch den Krieg gefährdet ist.
...
Am 14.7.2009 wurden Sie ... von dem zur Entscheidung berufenen
Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die
entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme (AW =
Asylwerber, LA = Leiter der Amtshandlung):
...
AW: ... Ich bin in XXXX aufgewachsen ... Dort lebte ich in meinem
Elternhaus. Das Haus gehört meinem Vater. Ich lebte dort mit meinem
Vater, meiner Mutter, meinem Bruder und zwei Schwestern ... Befragt
gebe ich an, dass meine Eltern und die Geschwister nach wie vor in
meinem Elternhaus ... wohnen.
LA: Wovon bestreitet die Familie den Lebensunterhalt?
AW: Mein Bruder arbeitet ... Vater ... ca. 50 Jahre alt, Mutter ...
ca. 45 Jahre alt, Bruder ... ca. 24 Jahre alt, Schwestern ... ca.
sechs Jahre (bzw.) ca. neun Jahre alt ... Ich war sieben Jahre, als
ich mit der Schule begonnen habe. Diese besuchte ich dann sechs Jahre lang ...
LA: Was war der Grund Ihrer Ausreise aus Afghanistan?
AW: Es war schwer in Afghanistan, in die Schule zu gehen. Man hat dort keine Arbeit gehabt.
LA: Hatten Sie jemals irgendwelche Probleme mit den Behörden bzw. staatsähnlichen Institutionen Afghanistans?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie jemals mit irgendwelchen anderen Personen Probleme in Afghanistan?
AW: Nein. Befragt gebe ich an, dass mein Bruder mir sagte, ich solle weg.
LA: Welcher konkreten Beschäftigung geht Ihr Bruder in Afghanistan nach?
AW: Er hat ein Geschäft in XXXX. Er verkauft Fahrräder und Motorräder. Dieses Geschäft gehörte meinem Vater. Mein Bruder hat das Geschäft vor acht oder neun Jahren übernommen. Ich bin nicht vorbestraft. Niemand in Afghanistan sucht nach mir.AW: Er hat ein Geschäft in römisch 40 . Er verkauft Fahrräder und Motorräder. Dieses Geschäft gehörte meinem Vater. Mein Bruder hat das Geschäft vor acht oder neun Jahren übernommen. Ich bin nicht vorbestraft. Niemand in Afghanistan sucht nach mir.
LA: Hätten Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan dort etwas zu befürchten?
AW: Ich weiß es nicht.
...
Mit Bescheid vom 15.07.2009 wurde Ihnen weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie haben fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht.
Am 07.10.2011 wurden Sie vom Landesgericht ... rechtskräftig zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten ... verurteilt,
weil Sie schuldig gesprochen wurden, gegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1
StGB verstoßen zu haben. Am 13.07.2013 wurden Sie vom Landesgericht
... rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon
acht Monate bedingt ... verurteilt, weil Sie schuldig gesprochen
wurden, gegen §§ 28 Abs. 1, 27 ... SMG verstoßen zu haben.
Am 25.03.2014 wurde Ihnen mit Erkenntnis des BVwG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Status des Asylberechtigten erneut abgewiesen.
Am 09.04.2018 wurden Sie vom Landesgericht ... rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt
... verurteilt, weil Sie schuldig gesprochen wurden, gegen § 12
dritter Fall StGB, § 27 ... SMG verstoßen zu haben.
Am 30.04.2018 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurden Sie am 17.05.2018 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei):
...
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Nein.
...
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin schiitischer Moslem.
LA: Welche Ausbildungen und Kurse haben Sie in Österreich bisher absolviert?
VP: Ich habe die Deutschkurse B1 und B2 sowie die Hauptschule abgeschlossen ...
LA: Welcher Arbeit sind Sie in Österreich bisher nachgegangen?
VP: Ja, bei XXXX, als Lieferant. Nachgefragt: Das habe ich etwa zehn Monate gemacht. Es war Juni 2017 bis Februar 2018 vor der Festnahme.VP: Ja, bei römisch 40 , als Lieferant. Nachgefragt: Das habe ich etwa zehn Monate gemacht. Es war Juni 2017 bis Februar 2018 vor der Festnahme.
...
LA: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?
VP: Nein.
LA: Haben Sie private Bindungen an Österreich?
VP: Meine Freundin ist Österreicherin ... Sie ist 23. Ich bin jetzt
fünf Jahre mit ihr zusammen. Es gibt kein Kind und sie ist nicht schwanger.
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich bin arbeitslos. Nachgefragt: Ich habe erfahren, dass sie mich in der Nachtschicht bei XXXX wieder brauchen. Denn es ist eine schwere Arbeit, sehr heiß und so, es sind schon viele wieder weggegangen.VP: Ich bin arbeitslos. Nachgefragt: Ich habe erfahren, dass sie mich in der Nachtschicht bei römisch 40 wieder brauchen. Denn es ist eine schwere Arbeit, sehr heiß und so, es sind schon viele wieder weggegangen.
LA: Besuchen Sie derzeit oder haben Sie es nach der Entlassung vor, in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität zu besuchen?
VP: Ich habe einen Termin vom AMS bekommen vor der Festnahme.
...
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern?
VP: Ja, sicher.
LA: Wo sind Ihre Eltern im Moment?
VP: In Pakistan.
LA: Wer aller von Ihrer Familie ist dort?
VP: Vater, Mutter und zwei kleinere Schwestern.
LA: Wie geht es dem Vater gesundheitlich? Sie sind ja wegen Lungenproblemen nach Pakistan gereist. Stimmt das?
VP: Seit er nicht mehr raucht, geht es ihm besser.
LA: Warum ist die Familie nicht mehr zurück nach Afghanistan?
VP: Sie haben jetzt alles in Pakistan, in XXXX, ein kleines Haus, ein Geschäft und so.VP: Sie haben jetzt alles in Pakistan, in römisch 40 , ein kleines Haus, ein Geschäft und so.
LA: Haben Sie noch Verwandtschaft in Afghanistan, Onkel, Tanten oder so?
VP: Onkel schon, in XXXX, ich habe aber keinen Kontakt zu denen.VP: Onkel schon, in römisch 40 , ich habe aber keinen Kontakt zu denen.
LA: Was sind aktuell die Gründe, die Sie von einer Rückkehr nach Afghanistan allgemein abhalten?
VP: Ich habe niemanden in Afghanistan. Ich höre von Bombenanschlägen und ich bin jetzt zehn Jahre hier. Ich kann mir nicht mehr vorstellen, dort zu leben.
LA: Was sind aktuell die Gründe, die Sie von einer Rückkehr nach Kabul abhalten?
VP: Dort explodieren andauernd Bomben, es sind auch Wahlen in fünf Monaten.
LA: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?
VP: Ich bin hier fast aufgewachsen. Ich war 15, 16 Jahre, als ich hergekommen bin. Wenn ich zurückmuss, was passiert mit meiner Freundin, die muss dann mit.
...
Die Firma XXXX braucht mich. In Afghanistan habe ich niemanden, der mich unterstützen kann. Ich möchte auch eine Lehre als Kfz-Mechaniker machen.Die Firma römisch 40 braucht mich. In Afghanistan habe ich niemanden, der mich unterstützen kann. Ich möchte auch eine Lehre als Kfz-Mechaniker machen.
...
Anmerkung: Die Einvernahme wurde komplett in Deutsch durchgeführt und es gab keine Verständigungsprobleme. Die gesamte Niederschrift wird von der VP selbst durchgelesen.
...
B) Beweismittel
...
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
... Sie stammen aus XXXX, sind schiitischer Moslem und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie sind arbeitsfähig. Sie haben verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan ...... Sie stammen aus römisch 40 , sind schiitischer Moslem und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie sind arbeitsfähig. Sie haben verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan ...
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Schutzberechtigten und Ihrer Situation i