Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2159810-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 18.05.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 18.05.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG, § 10A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG, Paragraph 10
Abs. Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs 2 Z 2, Abs 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Abs. Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 11.10.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 11.10.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 11.10.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan bereits zehn Jahre zuvor verlassen habe. Im Iran würden Afghanen diskriminiert und nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil dort Krieg herrsche.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Seine Eltern hätten Afghanistan vor seiner Geburt wegen der schlechten Sicherheitslage und der sowjetischen Invasion verlassen. Im Iran sei er beleidigt und erniedrigt worden und habe kein normales Leben führen können. In Afghanistan habe er niemanden, es gebe dort keine Sicherheit.römisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Seine Eltern hätten Afghanistan vor seiner Geburt wegen der schlechten Sicherheitslage und der sowjetischen Invasion verlassen. Im Iran sei er beleidigt und erniedrigt worden und habe kein normales Leben führen können. In Afghanistan habe er niemanden, es gebe dort keine Sicherheit.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2017, zugestellt frühestens am 22.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2017, zugestellt frühestens am 22.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Abs, 2 Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017 richtet sich die am 29.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seine vor der belangten Behörde geschilderten Fluchtgründe aufrechterhalte und wahrheitsgemäß und glaubwürdig geantwortet habe. Ansonsten sei ihm wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage subsidiärer Schutz zuzuerkennen.römisch eins.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017 richtet sich die am 29.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seine vor der belangten Behörde geschilderten Fluchtgründe aufrechterhalte und wahrheitsgemäß und glaubwürdig geantwortet habe. Ansonsten sei ihm wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 20.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi und eine im Akt namentlich genannte Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 20.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi und eine im Akt namentlich genannte Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe keine Familie und auch sonst niemanden in Afghanistan, dort herrsche Krieg. Außerdem bestehe die Gefahr, entführt zu werden. Als Rückkehrer wäre er einer Gefährdung ausgesetzt und überdies aufgrund seiner Sprache leicht erkennbar. In Afghanistan sei er noch nie gewesen. Im Iran habe er nicht in Freiheit leben und arbeiten können. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin und würde Deutschkurse und den Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss besuchen.
I.7. Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichten gegeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichten gegeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Empfehlungsschreiben vom 19.11.2017 von XXXX* Empfehlungsschreiben vom 19.11.2017 von römisch 40
* Empfehlungsschreiben vom 20.04.2017
* Empfehlungsschreiben von Barbara Albinger vom 18.04.2017
* Deutschkursbestätigung vom 17.04.2017
* Teilnahmebestätigung für Konversationsstunde und Deutschkurs von April 2017
* Empfehlungsschreiben von XXXX* Empfehlungsschreiben von römisch 40
* Teilnahmebestätigung des Interkulturellen Zentrums XXXX* Teilnahmebestätigung des Interkulturellen Zentrums römisch 40
* Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurseinstufungstest vom 07.04.2016
* Bescheinigung für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vom 13.10.2016
* Abschlussprüfungszeugnisse für die Pflichtschulabschlussprüfen
* Bestätigung von XXXX* Bestätigung von römisch 40
* Konvolut medizinischer Unterlagen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Er spricht auch Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Er spricht auch Dari.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren lebensbedrohlichen Krankheit, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte.
In Herat (Stadt) gibt es öffentliche Krankenhäuser.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat im Iran sieben Jahre die Schule besucht. Er hat als Straßenverkäufer gearbeitet und Metallgegenstände und Brot verkauft.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat im Iran sieben Jahre die Schule besucht. Er hat als Straßenverkäufer gearbeitet und Metallgegenstände und Brot verkauft.
Der Beschwerdeführer war noch nie in Afghanistan und hat dort weder Verwandte noch Freunde oder Bekannte.
Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder und ein Onkel leben im Iran. Zu ihnen besteht Kontakt.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er hat eine Lebensgefährtin, mit der ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 11.10.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und an Deutschkursen teilgenommen. Außerdem hat er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, besucht einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss und hat bereits einige Fächer erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse. Dass er eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat, kann nicht festgestellt werden.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus dem Dort XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Herat und sind vor der Geburt des Beschwerdeführers wegen der Sicherheitslage aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Weitere Gründe für die Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden.Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus dem Dort römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Herat und sind vor der Geburt des Beschwerdeführers wegen der Sicherheitslage aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Weitere Gründe für die Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden.
Den Iran hat der Beschwerdeführer wegen der schlechten Lebensbedingungen für dort illegale aufhältige Afghanen verlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" oder aus anderen Gründen Übergriffe durch private oder staatliche Akteure drohen.
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Herat ist eine relativ friedliche und entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet in abgelegenen Distrikten Aktivitäten von Aufständischen und es kommt zu Zusammenstößen zwischen diesen und Sicherheitskräften. Der Distrikt XXXX und der unmittelbar angrenzende Distrikt Injil, der auch Herat (Stadt) umgibt, befinden sich unter Regierungskontrolle. Davon, dass Aufständische in den beiden Distrikten aktiv sind, wird nicht berichtet. Auch Herat (Stadt), Hauptstadt der Provinz Herat, steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt erreicht werden kann. Von dort aus ist die Durchreise zu Land durch Injil nach XXXX sicher möglich.Herat ist eine relativ friedliche und entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet in abgelegenen Distrikten Aktivitäten von Aufständischen und es kommt zu Zusammenstößen zwischen diesen und Sicherheitskräften. Der Distrikt römisch 40 und der unmittelbar angrenzende Distrikt Injil, der auch Herat (Stadt) umgibt, befinden sich unter Regierungskontrolle. Davon, dass Aufständische in den beiden Distrikten aktiv sind, wird nicht berichtet. Auch Herat (Stadt), Hauptstadt der Provinz Herat, steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt erreicht werden kann. Von dort aus ist die Durchreise zu Land durch Injil nach römisch 40 sicher möglich.
Die Provinz Herat ist von einer Dürre betroffen. Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Wasser ist grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in die genannte Stadt keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Freunde im Herkunftsstaat.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in seiner Einvernahme am 20.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zu den abweichenden Angaben in der Erstbefragung ist auszuführen, dass diese nach § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Fluchtroute und der Identität dient, weswegen den Angaben zu den Fluchtgründen, zu welchen auch der Ausreisezeitpunkt zählt, keine große Bedeutung beizumessen ist. Die ausführlichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stimmten dagegen im Wesentlichen überein.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in seiner Einvernahme am 20.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zu den abweichenden Angaben in der Erstbefragung ist auszuführen, dass diese nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere der Ermittlung der Fluchtroute und der Identität dient, weswegen den Angaben zu den Fluchtgründen, zu welchen auch der Ausreisezeitpunkt zählt, keine große Bedeutung beizumessen ist. Die ausführlichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stimmten dagegen im Wesentlichen überein.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.
Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers fußt auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2017. Die spätere Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er spreche nur Farsi weicht von seinen ursprünglichen Angaben ab und erscheint insofern nicht glaubwürdig. Insbesondere macht der Beschwerdeführer diese nunmehrige Angabe im Zuge seiner Beschreibung der Situation von Rückkehrern, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer dadurch lediglich die Situation im Fall seiner Rückkehr dramatischer darstellen wollte.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Zu den vorgelegten eine Gastritis betreffenden medizinischen Unterlagen ist auszuführen, dass das aktuellste vorgelegte Schriftstück dazu vom 24.11.2017 stammt und seither keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Gastritis des Beschwerdeführers ausgeheilt und damit nicht mehr aktuell ist.
Zum vorgelegten Befund betreffend eine 1,7 cm große Zyste in der Prostata vom 24.05.2018 ist auszuführen, dass in diesem radiologischen Befund die weitere urologische Abklärung der Zyste empfohlen wird, wobei weitere Befunde in der Folge nicht vorgelegt wurden. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in der Folge keine damit im Zusammenhang stehende schwere Krankheit diagnostiziert wurde.
Zum vorgelegten Rezept für Medikamente betreffend eine Panikstörung sowie eine Angststörung vom 22.08.2018 ist auszuführen, dass allein auf dieser Grundlage das Vorliegen einer Panik- oder Angststörung nicht festgestellt werden kann. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Insgesamt ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte.
Zur Behandelbarkeit ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 (in der Folge Länderinformationsblatt) ergibt, dass die primäre Gesundheitsversorgung prinzipiell wenn auch nicht flächendeckend und von variierender Qualität kostenfrei verfügbar ist. Zudem besteht die Möglichkeit privater Behandlung. Auch von einer Verbesserung der Flächendeckung und Fortschritten der Versorgung wird berichtet (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, S. 340 und 343 f.). Behandlungsmöglichkeiten für psychisch erkrankte Personen sind dem Länderinformationsblatt zufolge ebenfalls verfügbar. Insbesondere in den Städten existieren psychiatrische Kliniken und in Provinzkrankenhäusern wird psychologische Beratung angeboten (S. 342). Die öffentlichen Krankenhäuser der größeren Städte können leichte und saisonbedingte Krankheiten und medizinische Notfälle behandeln (S. 343).Zur Behandelbarkeit ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 (in der Folge Länderinformationsblatt) ergibt, dass die primäre Gesundheitsversorgung prinzipiell wenn auch nicht flächendeckend und von variierender Qualität kostenfrei verfügbar ist. Zudem besteht die Möglichkeit privater Behandlung. Auch von einer Verbesserung der Flächendeckung und Fortschritten der Versorgung wird berichtet (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Sitzung 340 und 343 f.). Behandlungsmöglichkeiten für psychisch erkrankte Personen sind dem Länderinformationsblatt zufolge ebenfalls verfügbar. Insbesondere in den Städten existieren psychiatrische Kliniken und in Provinzkrankenhäusern wird psychologische Beratung angeboten Sitzung 342). Die öffentlichen Krankenhäuser der größeren Städte können leichte und saisonbedingte Krankheiten und medizinische Notfälle behandeln Sitzung 343).
Die Feststellung, dass es in Herat (Stadt) Krankenhäuser gibt, ist der "Liste einiger staatlicher Krankenhäuser" des Länderinformationsblattes entnommen (S. 344).Die Feststellung, dass es in Herat (Stadt) Krankenhäuser gibt, ist der "Liste einiger staatlicher Krankenhäuser" des Länderinformationsblattes entnommen Sitzung 344).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Iran ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.
Das Datum der Asylantragstellung ist aktenkundig und ist im Verfahren eine zwischenzeitige Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht hervorgekommen.
Die Feststellung zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der im Akt namentlich genannten Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2017. Die Feststellung dazu, dass ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht, wurde ebenso vom Beschwerdeführer und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung angegeben. Der Aktualität dieser Angaben hat sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister versichert. Daraus ergibt sich zwar ein erst kürzlich erfolgter Umzug des Beschwerdeführers, allerdings kein gemeinsamer Wohnsitz mit der Zeugin. Ein weiteres Vorbringen wurde auch nicht erstattet. Zur behaupteten Verlobung ist auszuführen, dass eine Heiratsurkunde nicht übermittelt wurde, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine Eheschließung nicht stattgefunden hat.
Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Kontakte geknüpft hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den im Akt einliegenden Bestätigungen und Empfehlungsschreiben.