Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2192768-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 1101417803 - 160040177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 und am 23.01.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 1101417803 - 160040177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 und am 23.01.2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, stellte am 09.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 09.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er in seinem Herkunftsstaat zum Christentum gewechselt wäre und er deshalb nur noch Schwierigkeiten gehabt hätte. Er hätte nicht mehr in die Kirche gehen können und wäre von den iranischen Behörden verfolgt worden.
Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) ausgesprochene Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und Anordnung seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 07.12.2016, Zl.: W240 2138710-1/5E, gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG behoben.Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) ausgesprochene Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG und Anordnung seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 07.12.2016, Zl.: W240 2138710-1/5E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG behoben.
Am 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er durch einen Freund das Christentum kennengelernt und in der Folge im Iran über den Zeitraum von einem oder zwei Monaten an Treffen eines Hauskreises teilgenommen hätte, wo man über das Christentum gesprochen und wie in einer österreichischen Kirche Gottesdienst mit Gebeten und dem Abendmahl gefeiert hätte. Der Pastor dieses Hauskreises wäre festgenommen worden und da Christen im Iran in Gefahr seien und von der Regierung hingerichtet werden würden, hätte er mit einem Freund beschlossen den Iran zu verlassen. Es hätte zwar keinen konkreten Auslöser für seine Flucht gegeben, doch hätte er gewusst, dass auf ihn die Folter und schließlich die Todesstrafe warten würde, da es Fotos von diesem Hauskreis gäbe, aufgrund deren man ihn hätte finden können. Befragt, warum er sich im Iran mit dem Christentum zu beschäftigen habe begonnen, antwortete der Beschwerdeführer, dass jeder Mensch einen Gott anbeten wolle und dies der Grund gewesen wäre, weshalb er das Christentum als seinen Weg gewählt hätte. Einen konkreten Anlass, sich von seinem früheren Glauben abzuwenden hätte es nicht gegeben, allerdings hätte er im Iran schon als Kind den Islam nicht gemocht. Befragt, warum er sich für das Christentum entschieden hätte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Christentum eine reine Religion gefunden hätte. Der Islam hingegen wäre eine gewalttätige Religion. Er fühle sich den Protestanten zugehörig, da er bereits im Iran Protestanten kennengelernt hätte. In Österreich hätte er anfangs die katholische XXXX Kirche in XXXX über einen Zeitraum von ca. 5 Monaten besucht, wäre jedoch aus der Kirche rausgeschmissen worden, da sie dort Rassisten gewesen seien und er zudem Marihuana geraucht hätte. In dieser Kirche hätte er auch Taufunterricht erhalte, wobei er vorbrachte, dass diese Taufvorbereitung in drei Schritten abgehalten werden würde. Nach der Einschulung würde man eine erste Taufe erhalten, nach einer weiteren Einschulung würde man dann eine zweite Taufe erhalten und schließlich, wenn man dies alles absolviert habe, die Haupttaufe erhalten.Am 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er durch einen Freund das Christentum kennengelernt und in der Folge im Iran über den Zeitraum von einem oder zwei Monaten an Treffen eines Hauskreises teilgenommen hätte, wo man über das Christentum gesprochen und wie in einer österreichischen Kirche Gottesdienst mit Gebeten und dem Abendmahl gefeiert hätte. Der Pastor dieses Hauskreises wäre festgenommen worden und da Christen im Iran in Gefahr seien und von der Regierung hingerichtet werden würden, hätte er mit einem Freund beschlossen den Iran zu verlassen. Es hätte zwar keinen konkreten Auslöser für seine Flucht gegeben, doch hätte er gewusst, dass auf ihn die Folter und schließlich die Todesstrafe warten würde, da es Fotos von diesem Hauskreis gäbe, aufgrund deren man ihn hätte finden können. Befragt, warum er sich im Iran mit dem Christentum zu beschäftigen habe begonnen, antwortete der Beschwerdeführer, dass jeder Mensch einen Gott anbeten wolle und dies der Grund gewesen wäre, weshalb er das Christentum als seinen Weg gewählt hätte. Einen konkreten Anlass, sich von seinem früheren Glauben abzuwenden hätte es nicht gegeben, allerdings hätte er im Iran schon als Kind den Islam nicht gemocht. Befragt, warum er sich für das Christentum entschieden hätte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Christentum eine reine Religion gefunden hätte. Der Islam hingegen wäre eine gewalttätige Religion. Er fühle sich den Protestanten zugehörig, da er bereits im Iran Protestanten kennengelernt hätte. In Österreich hätte er anfangs die katholische römisch 40 Kirche in römisch 40 über einen Zeitraum von ca. 5 Monaten besucht, wäre jedoch aus der Kirche rausgeschmissen worden, da sie dort Rassisten gewesen seien und er zudem Marihuana geraucht hätte. In dieser Kirche hätte er auch Taufunterricht erhalte, wobei er vorbrachte, dass diese Taufvorbereitung in drei Schritten abgehalten werden würde. Nach der Einschulung würde man eine erste Taufe erhalten, nach einer weiteren Einschulung würde man dann eine zweite Taufe erhalten und schließlich, wenn man dies alles absolviert habe, die Haupttaufe erhalten.
Befragt, welche protestantische Kirche er in Österreich besuche, meinte der Beschwerdeführer, dass dies die XXXX in XXXX sei, die sich in der Nähe des XXXX und XXXX befände. Diese Kirche hätte er bis zu seiner Inhaftierung über einen Zeitraum von sechs oder sieben Monaten besucht und auch dort über einen Zeitraum von fünf oder sechs Monaten eine Taufvorbereitung erhalten. Man hätte ihm dort über Jesus Christus und über die Bibel erzählt.Befragt, welche protestantische Kirche er in Österreich besuche, meinte der Beschwerdeführer, dass dies die römisch 40 in römisch 40 sei, die sich in der Nähe des römisch 40 und römisch 40 befände. Diese Kirche hätte er bis zu seiner Inhaftierung über einen Zeitraum von sechs oder sieben Monaten besucht und auch dort über einen Zeitraum von fünf oder sechs Monaten eine Taufvorbereitung erhalten. Man hätte ihm dort über Jesus Christus und über die Bibel erzählt.
In seiner Anhaltung in Haft hätte er keine Möglichkeit eine Bibel zu lesen, besuche aber den katholischen Gottesdienst in der Anstaltskirche.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf das Bundesamt Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft gemacht habe und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen seine Abschiebung in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe im keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht d