Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W169 1436051-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019, Zl. 821482105-181164260, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019, Zl. 821482105-181164260, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 56, 57, 10 Abs. 3 AsylG idgF, § 9 BFA-VG idgF, § 52, 53 und 55 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 BFA-VG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 56, 57, 10, Absatz 3, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraph 52, 53 und 55 FPG idgF sowie Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."."Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar gewesen war.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.07.2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar gewesen war.
2. Am 15.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner diesbezüglichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2012 gab er an, dass er ledig und kinderlos sei. Er gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Im Herkunftsstaat, wo der Bruder sowie die Eltern des Beschwerdeführers leben würden, habe er von 1987 bis 2000 die Schule besucht und danach als Taxilenker gearbeitet. Er spreche Punjabi, etwas Englisch und Deutsch. Weiters gab er an, dass er in Österreich unter falschem Namen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Asylverfahren habe er nicht abgewartet, weil ihm Landsleute gesagt hätten, dass die österreichische Behörde seinen richtigen Namen herausfinden würde und er daher kein Asyl erhalten werde.
Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinen Feinden mit dem Umbringen bedroht worden sei. Zudem werde er von der Polizei gesucht, da er beschuldigt werde, eine Frau vergewaltigt zu haben.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2013 gab der Beschwerdeführer nach Wiederholung seiner Fluchtgründe zu Protokoll, keine Angehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der EU zu haben. Sein Vater und sein Bruder in Indien würden in der Landwirtschaft arbeiten, während seine Mutter Hausfrau sei. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Ihnen gehe es gut und er würde ihnen Geld schicken. Er habe viele weitere Verwandte in Indien, die alle in der Provinz Punjab leben würden. In Indien habe er als Taxifahrer gearbeitet. Im ersten Verfahren habe er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, da ihm dies von jemanden, bei dem er auf der Reise nach Österreich gewohnt habe, geraten worden sei. Im Lager sei ihm aber von anderen Indern gesagt worden, er habe überhaupt keine Chance auf Asyl, da er falsche Daten angegeben habe. Daher sei er nach Italien weitergereist, weil es in der Nähe sei. Während seines dortigen Aufenthalts habe er gearbeitet. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass diese Möglichkeit in Italien bestehe, zumal dort so viele Leute illegal wohnen würden. Zurückgekommen sei er nach sieben Monaten, weil es in Italien keine Arbeit mehr gegeben habe und es schwierig gewesen sei, dort zu wohnen.
Zu seinem Privatleben in Österreich gab er an, er spreche Deutsch, habe aber keinen sonstigen Bezug wie Freunde, Verwandte, Bekannte oder eine Lebensgefährtin. Zurzeit arbeite er als Vertretung eines Zeitungszustellers und lebe in einer Wohngemeinschaft mit einem Inder. Versichert sei er nicht.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 wurde der Antrag vom 15.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
5. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, Zl. W175 1436051-1/2E, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, Zl. W175 1436051-1/2E, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
6. Am 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besessen habe.6. Am 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besessen habe.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 wurden dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
8. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018, Zl. W124 1436051-2/20E, gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2016 und am 15.03.2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:8. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018, Zl. W124 1436051-2/20E, gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2016 und am 15.03.2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.". Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.10.2018 in Rechtskraft."Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.". Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.10.2018 in Rechtskraft.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer sich zwar seit etwa zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, die Dauer jedoch dadurch wesentlich relativiert werde, dass sich der Beschwerdeführer dem ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst entzogen habe, indem er falsche Personalien angegeben habe und sich nach dem gescheiterten Versuch, in Italien sesshaft zu werden, im Bundesgebiet ca. fünf Jahre vor den Behörden versteckt aufgehalten habe. Auch sei sein weiterer Aufenthalt infolge seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen und hätte ihm der unsichere Aufenthalt bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 und habe Freunde in Österreich. Während seines Aufenthalts sei er als Werbemittelausträge, als Zeitungszusteller sowie als Koch tätig gewesen, jedoch gehe er seit August 2016 keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit mehr nach und erziele nur geringe Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Aus den Einkommenssteuerbescheiden ergebe sich zudem, dass er nicht selbsterhaltungsfähig sei, zumal seine Einkünfte gerade einmal die Mietkosten decken bzw. die Mietkosten das Einkommen weit überstiegen würden. Hinzu komme, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe und dort sozialisiert worden sei. Im Falle der Rückkehr könne er sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern, zumal er in Indien die Schule besucht und in der Landwirtschaft sowie als Taxifahrer gearbeitet habe. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Ehefrau sei auszuführen, dass sich beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst gewesen seien und ein gemeinsamer dauerhafter Aufenthalt in Österreich auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich sei, zumal seine Ehefrau nur über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge und sohin gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG iVm Art. 21 SDÜ lediglich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage berechtigt sei. Davon abgesehen sei es ihnen auch zumutbar, ihr Familienleben in Indien fortzuführen, da seine Ehegattin ebenfalls indische Staatsangehörige sei und mit Punjabi auch eine der Landessprachen beherrsche. Auch seien aus den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass es einem erwachsenen Ehepaar mit Kind unzumutbar wäre, in Indien eine Existenz aufzubauen. Da sich die Tochter bereits seit dem Jahr 2015 - sohin einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer seine Ehefrau und deren Tochter noch nicht gekannt habe - in Österreich aufhalte, sei nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter seiner Ehefrau auszugehen. Hinzu komme, dass nicht er, sondern die Cousine die Tochter bei den Hausaufgaben unterstütze und sie sohin zumindest eine weitere Bezugsperson in Österreich habe. In Anbetracht seines Jahreseinkommens 2017 sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und der Tochter seiner Frau zu sichern. Aus diesen Erwägungen folge, dass die Tochter auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien die Möglichkeit habe, weiter in Österreich die Schule zu besuchen. Im Übrigen wäre es auch möglich, dass sie mit ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer das gemeinsame Familienleben in Indien fortsetze, da sie bereits in Indien gelebt habe und sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Insgesamt betrachtet sei sohin davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, insbesondere in Anbetracht der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unter Angabe falscher Personaldaten, des darauffolgenden langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, in den Hintergrund trete. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig gewesen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer sich zwar seit etwa zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, die Dauer jedoch dadurch wesentlich relativiert werde, dass sich der Beschwerdeführer dem ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst entzogen habe, indem er falsche Personalien angegeben habe und sich nach dem gescheiterten Versuch, in Italien sesshaft zu werden, im Bundesgebiet ca. fünf Jahre vor den Behörden versteckt aufgehalten habe. Auch sei sein weiterer Aufenthalt infolge seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen und hätte ihm der unsichere Aufenthalt bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 und habe Freunde in Österreich. Während seines Aufenthalts sei er als Werbemittelausträge, als Zeitungszusteller sowie als Koch tätig gewesen, jedoch gehe er seit August 2016 keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit mehr nach und erziele nur geringe Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Aus den Einkommenssteuerbescheiden ergebe sich zudem, dass er nicht selbsterhaltungsfähig sei, zumal seine Einkünfte gerade einmal die Mietkosten decken bzw. die Mietkosten das Einkommen weit überstiegen würden. Hinzu komme, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe und dort sozialisiert worden sei. Im Falle der Rückkehr könne er sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern, zumal er in Indien die Schule besucht und in der Landwirtschaft sowie als Taxifahrer gearbeitet habe. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Ehefrau sei auszuführen, dass sich beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst gewesen seien und ein gemeinsamer dauerhafter Aufenthalt in Österreich auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich sei, zumal seine Ehefrau nur über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge und sohin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ lediglich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage berechtigt sei. Davon abgesehen sei es ihnen auch zumutbar, ihr Familienleben in Indien fortzuführen, da seine Ehegattin ebenfalls indische Staatsangehörige sei und mit Punjabi auch eine der Landessprachen beherrsche. Auch seien aus den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass es einem erwachsenen Ehepaar mit Kind unzumutbar wäre, in Indien eine Existenz aufzubauen. Da sich die Tochter bereits seit dem Jahr 2015 - sohin einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer seine Ehefrau und deren Tochter noch nicht gekannt habe - in Österreich aufhalte, sei nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter seiner Ehefrau auszugehen. Hinzu komme, dass nicht er, sondern die Cousine die Tochter bei den Hausaufgaben unterstütze und sie sohin zumindest eine weitere Bezugsperson in Österreich habe. In Anbetracht seines Jahreseinkommens 2017 sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und der Tochter seiner Frau zu sichern. Aus diesen Erwägungen folge, dass die Tochter auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien die Möglichkeit habe, weiter in Österreich die Schule zu besuchen. Im Übrigen wäre es auch möglich, dass sie mit ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer das gemeinsame Familienleben in Indien fortsetze, da sie bereits in Indien gelebt habe und sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Insgesamt betrachtet sei sohin davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, insbesondere in Anbetracht der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unter Angabe falscher Personaldaten, des darauffolgenden langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, in den Hintergrund trete. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig gewesen.
9. Am 04.12.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Antrag beigelegt wurden die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers gemäß § 51 AsylG, ein Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2016, eine Bestätigung des ÖSD über die Absolvierung des Kurses "A1 Grundstufe Deutsch 1", die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Original mit Apostille und Übersetzung sowie ein Mietvertrag vom 28.01.2016.9. Am 04.12.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Dem Antrag beigelegt wurden die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 51, AsylG, ein Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2016, eine Bestätigung des ÖSD über die Absolvierung des Kurses "A1 Grundstufe Deutsch 1", die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Original mit Apostille und Übersetzung sowie ein Mietvertrag vom 28.01.2016.
10. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.12.2018 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, den gegenständlichen Antrag gestellt zu haben, weil seine Tochter hier lebe und zur Schule gehe. Sie sei elf Jahre alt, gehe in die 2. Klasse Mittelschule und lebe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer. Die Mutter des Kindes und Ehefrau des Beschwerdeführers, eine indische Staatsangehörige, lebe in Italien und verfüge über einen italienischen Aufenthaltstitel; sie besuche den Beschwerdeführer und die Tochter gelegentlich im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Obsorge berechtigt, sondern die im Bundesgebiet lebende Schwester seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe bereits einen A1-Deutschkurs besucht und das entsprechende Diplom der Behörde vorgelegt. Nun habe er vor, einen A2-Kurs zu machen. Einen Werte- und Orientierungskurs habe er noch nicht absolviert. Zurzeit sei er arbeitslos und bekomme monatlich Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von 320,- Euro. Daneben arbeite er "schwarz" als Gehilfe eines Zeitungszustellers, wofür er monatlich etwa 500,- Euro verdiene. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Patenschaftserklärung. Würde er das Bundesgebiet verlassen müssen, würde die Familie auseinanderbrechen. Auch koste die Reise ungefähr 1.500,- Euro und werde es für seine Frau nicht einfach sein, die Ausreise zu finanzieren. Nochmals danach gefragt, inwieweit sich die Lage seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018 geändert habe, führte der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter seit 2015 im Bundesgebiet und seitdem auch mit dem Beschwerdeführer lebe, weshalb er für sie verantwortlich sei. Würde er einen Aufenthaltstitel bekommen, würde auch die Mutter zu ihnen nach Österreich kommen. Weiters gab er zu Protokoll, dass die Tochter seiner Ehegattin weder zurück nach Indien könne, da sie Punjabi und Hindi nicht lesen und schreiben könne, noch könne sie nach Italien, da sie die Klasse wiederholen müsste, um die Sprache zu lernen. Er habe im Bundesgebiet "schwarz" gearbeitet, damit er sich um die Tochter seiner Gattin kümmern könne. Er habe nun vor, einen A2-Deutschlurs und den Wertekurs zu absolvieren.
Vorgelegt wurde eine Heiratsurkunde (in Original), ein Auszug aus dem Heiratseintrag, eine Meldebestätigung und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2015, 2016 und 2017.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 20.12.2018 sämtliche Unterlagen zur Tochter, wie etwa gerichtliche Nachweise über die Obsorge, ihre Geburtsurkunde sowie eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung der Behörde vorzulegen.
11. Am 14.12.2018 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Dokumente ein: Geburtsurkunde der Tochter samt Übersetzung, Aufenthaltsbewilligung der Tochter der Ehegattin ("Schüler"), Schulbesuchsbestätigung, ihr Reisepass, handschriftliche Vereinbarung über die Obsorge vom 11.07.2016 sowie die Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und unter Spruchpunkt V. gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Weiters wurde gemäß Art. 11 der RL 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und unter Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Weiters wurde gemäß Artikel 11, der RL 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfülle. Der Beschwerdeführer halte sich zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf, wobei mindestens die Hälfte davon rechtmäßig gewesen sei. Er erfülle aber nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG und sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig bzw. arbeitslos, verfüge somit über kein Einkommen und über keine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die er aus eigener Kraft finanzieren könne. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers führe somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG), weshalb der Antrag gemäß § 56 AsylG abzuweisen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfülle. Der Beschwerdeführer halte sich zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf, wobei mindestens die Hälfte davon rechtmäßig gewesen sei. Er erfülle aber nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG und sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig bzw. arbeitslos, verfüge somit über kein Einkommen und über keine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die er aus eigener Kraft finanzieren könne. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers führe somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG), weshalb der Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages habe legalisieren können und sei sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung etwaiger Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft gewesen. Ferner sei der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengenraum eingereist, lebe von Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht aus eigenem kranken- oder sozialversichert. Er habe auch sonst keine "unauflösbaren Bindungen zum Gastland" angeführt und seien allfällige soziale Kontakte nicht ausreichend, um eine Verfestigung zu generieren, vor allem vor dem Hintergrund, dass solche auch im Herkunftsstaat bestehen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr erfahren würde, zumal seine Anbindungen und Verwurzelungen dort zumindest gleichwertig seien, wie jene in Österreich. Schließlich hätten sich die familiären oder privaten Strukturen seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018 nicht wesentlich geändert und stehe es dem Beschwerdeführer frei, mit der Tochter seiner Ehegattin, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfüge, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, bzw. sich bei seiner Gattin in Italien niederzulassen. Es hätten sich auc