TE Bvwg Beschluss 2019/2/20 W121 2201285-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AlVG §39
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 2 § 39 heute
  2. AlVG Art. 2 § 39 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  3. AlVG Art. 2 § 39 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. AlVG Art. 2 § 39 gültig von 01.01.2000 bis 07.08.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 39 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  6. AlVG Art. 2 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  7. AlVG Art. 2 § 39 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. AlVG Art. 2 § 39 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  9. AlVG Art. 2 § 39 gültig von 01.07.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W121 2201285-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes vom XXXX gemäß § 39b AlVG mangels bescheidmäßiger Feststellung, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG bestehe, keine Folge gegeben.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes vom römisch 40 gemäß Paragraph 39 b, AlVG mangels bescheidmäßiger Feststellung, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG bestehe, keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sein Antrag auf Weitergewährung der mit XXXX befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden sei. Die Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation für ihn zumutbar seien und in welchem Berufsfeld diese zweckmäßig wären, hätte nicht erfolgen können. Die Entscheidung der PVA sei mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX inzwischen rechtskräftig bestätigt worden. Da somit keine bescheidmäßige Feststellung über einen Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) bestehe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Umschulungsgeld nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sein Antrag auf Weitergewährung der mit römisch 40 befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden sei. Die Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation für ihn zumutbar seien und in welchem Berufsfeld diese zweckmäßig wären, hätte nicht erfolgen können. Die Entscheidung der PVA sei mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 inzwischen rechtskräftig bestätigt worden. Da somit keine bescheidmäßige Feststellung über einen Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG (Paragraph 270 a, ASVG, Paragraph 276 e, ASVG) bestehe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Umschulungsgeld nicht vor.

Im Akt befindet sich unter anderem der erwähnte (undatierte) Bescheid der PVA, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Weitergewährung der mit XXXX befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt wurde. Ab XXXX liege demnach weiterhin vorübergehende Invalidität vor. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.Im Akt befindet sich unter anderem der erwähnte (undatierte) Bescheid der PVA, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Weitergewährung der mit römisch 40 befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt wurde. Ab römisch 40 liege demnach weiterhin vorübergehende Invalidität vor. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.

Begründend wurde seitens der PVA ausgeführt, nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung sei für den Beschwerdeführer die Ausübung der zu Grunde gelegten Tätigkeit als Schlosser weiterhin vorübergehend nicht möglich. Sein Gesundheitszustand könne durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht kalkülsrelevant verbessert werden. Durch die berufliche Rehabilitationsmaßnahme sei eine Widereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht auszuschließen. Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zumutbar sind, hätte die PVA unter persönlicher Mitwirkung des Beschwerdeführers eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen. Für welches Berufsfeld eine Umschulung zweckmäßig und zumutbar sei, hätte im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Trotz Aufklärung hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht sowie bezüglich der Rechtsfolgen bei deren Verletzung hätte er sich einem Berufsfindungsverfahren nicht unterziehen wollen. Durch eine schuldhafte und somit zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten hätte ein Anspruch auf eine Pensionsleistung nicht herbeigeführt werden können. Sein Antrag sei daher auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt worden.

Diese Entscheidung wurde zuletzt mit dem im Akt aufliegenden Urteil des OLG XXXX vom XXXX im Wesentlichen rechtskräftig bestätigt.Diese Entscheidung wurde zuletzt mit dem im Akt aufliegenden Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 im Wesentlichen rechtskräftig bestätigt.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm das AMS vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit geben hätte müssen, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern und eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren erachte er sich in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in seinem Eigentumsrecht verletzt, da es ihm im zugrundeliegenden vorangegangenen Gerichtsverfahren aufgrund einer verfassungswidrigen Bestimmung (§ 366 Abs 4 ASVG) nicht möglich gewesen sei, das von der belangten Behörde in diesem Verfahren als Grundlage herangezogene Gerichtsverfahrensergebnis (Vorwurf der mangelnden Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren) rechtswirksam bekämpfen zu können. Daher rege er eine Überprüfung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof an.Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm das AMS vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit geben hätte müssen, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern und eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren erachte er sich in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und in seinem Eigentumsrecht verletzt, da es ihm im zugrundeliegenden vorangegangenen Gerichtsverfahren aufgrund einer verfassungswidrigen Bestimmung (Paragraph 366, Absatz 4, ASVG) nicht möglich gewesen sei, das von der belangten Behörde in diesem Verfahren als Grundlage herangezogene Gerichtsverfahrensergebnis (Vorwurf der mangelnden Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren) rechtswirksam bekämpfen zu können. Daher rege er eine Überprüfung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof an.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters (RV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Die belangte Behörde (AMS) wurde durch XXXX vertreten. Darin gab der Beschwerdeführer - soweit verfahrensrelevant - im Wesentlichen an, dass es (nach wie vor) keinen ihn betreffenden Bescheid mit dem Inhalt gebe, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig wären. Die belangte Behörde führte aus, dass laut rechtskräftigem Urteil des OLG ab XXXX weiterhin eine vorübergehende Invalidität vorliege. Das AMS könne erst nach dem Berufsfindungsverfahren bei der PVA etwaiges Umschulungsgeld gewähren.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters Regierungsvorlage von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR1) und dem Laienrichter römisch 40 (LR2) befragt. Die belangte Behörde (AMS) wurde durch römisch 40 vertreten. Darin gab der Beschwerdeführer - soweit verfahrensrelevant - im Wesentlichen an, dass es (nach wie vor) keinen ihn betreffenden Bescheid mit dem Inhalt gebe, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig wären. Die belangte Behörde führte aus, dass laut rechtskräftigem Urteil des OLG ab römisch 40 weiterhin eine vorübergehende Invalidität vorliege. Das AMS könne erst nach dem Berufsfindungsverfahren bei der PVA etwaiges Umschulungsgeld gewähren.

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BVwG vom AMS kommentarlos ein neuer Bescheid der PVA vom XXXX basierend auf einem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung einer Invaliditätspension übermittelt. Demnach drohe beim Beschwerdeführer Invalidität, er habe Anspruch auf Qualifizierung - maßgeschneiderte arbeitsplatznahe Ausbildung zum Bürokaufmann mit Lehrabschluss als berufliche Maßnahme der Rehabilitation.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BVwG vom AMS kommentarlos ein neuer Bescheid der PVA vom römisch 40 basierend auf einem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Gewährung einer Invaliditätspension übermittelt. Demnach drohe beim Beschwerdeführer Invalidität, er habe Anspruch auf Qualifizierung - maßgeschneiderte arbeitsplatznahe Ausbildung zum Bürokaufmann mit Lehrabschluss als berufliche Maßnahme der Rehabilitation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bereits am XXXX hatte der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension gestellt.Bereits am römisch 40 hatte der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension gestellt.

Mit undatiertem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung des BF am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt und festgestellt, dass ab XXXX vorübergehende Invalidität vorliegt. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.Mit undatiertem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Antrag des BF vom römisch 40 auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung des BF am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt und festgestellt, dass ab römisch 40 vorübergehende Invalidität vorliegt. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.

Gegen den erwähnten Bescheid erhob der BF Klage.

Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , wies das XXXX als XXXX das Klagebegehren ab.Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das römisch 40 als römisch 40 das Klagebegehren ab.

Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , gab das XXXX als XXXX der Berufung nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil vom XXXX mit der Maßgabe, dass es wie folgt zu lauten hat: "1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, wird zurückgewiesen. 2. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass beim Kläger dauernde Invalidität über den XXXX hinaus bestehe, wird abgewiesen. 3. Ab XXXX liegt weiterhin vorübergehende Invalidität vor. 4. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig. 5. Der Kläger hat seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen."Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gab das römisch 40 als römisch 40 der Berufung nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass es wie folgt zu lauten hat: "1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, wird zurückgewiesen. 2. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass beim Kläger dauernde Invalidität über den römisch 40 hinaus bestehe, wird abgewiesen. 3. Ab römisch 40 liegt weiterhin vorübergehende Invalidität vor. 4. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig. 5. Der Kläger hat seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen."

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt auf Invaliditätspension.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt auf Invaliditätspension.

Ebenfalls am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Umschulungsgeld.Ebenfalls am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Umschulungsgeld.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes vom XXXX keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags ausschließlich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandenen - Auffassung, dass beim Beschwerdeführer keine bescheidmäßige Feststellung eines Rechtsanspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG bestünden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Umschulungsgeldes vom römisch 40 keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags ausschließlich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandenen - Auffassung, dass beim Beschwerdeführer keine bescheidmäßige Feststellung eines Rechtsanspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG bestünden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird demgegenüber festgestellt:

Mit Bescheid der PVA vom XXXX (Stichtag XXXX ) wurde aufgrund seines Antrags vom XXXX ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat.Mit Bescheid der PVA vom römisch 40 (Stichtag römisch 40 ) wurde aufgrund seines Antrags vom römisch 40 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit zumindest grundsätzlich die Voraussetzung für die Zuerkennung von Umschulungsgeld.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Umschulungsgeld einschließlich des Beginns und der Höhe eines allfälligen Umschulungsgeldes sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen hat die Behörde keinerlei Ermittlungen gepflogen.

2. Beweiswürdigung:

Datum und Gegenstand des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat, ergibt sich aus dem Bescheid der PVA vom XXXX .Dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat, ergibt sich aus dem Bescheid der PVA vom römisch 40 .

Die Feststellung, dass die belangte Behörde hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Umschulungsgeld einschließlich des Beginns und der Höhe eines allfälligen Umschulungsgeldes sowie der Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an beruflichen Maßnahmen keinerlei Ermittlungen gepflogen hat, konnte angesichts der auf die mangelnde Feststellung eines Rechtsanspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beschränkte Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der entsprechende Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse vermissen lässt. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die abschließende Beurteilung des Anspruchs auf Umschulungsgeld weitere Ermittlungen erfordert, welche bisher unterblieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten:

"Umschulungsgeld

AlVG § 39b. (1) Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Wenn das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.AlVG Paragraph 39 b, (1) Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG (Paragraph 270 a, ASVG, Paragraph 276 e, ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Wenn das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß § 367 Abs. 4 Z 1 und § 253e Abs. 7 ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 253 e, Absatz 7, ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.

(3) Personen, die Umschulungsgeld beziehen, sind verpflichtet, bei der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv mitzuwirken. Personen, die dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, erfüllen den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 2. § 10 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt. § 10 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein berücksichtigungswürdigender Fall auch dann vorliegt, wenn eine Ausbildung nach kurzer Unterbrechung fortgesetzt wird und der Ausbildungserfolg durch die Unterbrechung nicht gefährdet ist. § 10 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt.(3) Personen, die Umschulungsgeld beziehen, sind verpflichtet, bei der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv mitzuwirken. Personen, die dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, erfüllen den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Paragraph 10, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt. Paragraph 10, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein berücksichtigungswürdigender Fall auch dann vorliegt, wenn eine Ausbildung nach kurzer Unterbrechung fortgesetzt wird und der Ausbildungserfolg durch die Unterbrechung nicht gefährdet ist. Paragraph 10, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Umschulungsgeld tritt.

(4) Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der Höhe des Arbeitslosengeldes und ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in der Höhe des um 22 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe eines Dreißigstels des monatlichen Existenzminimums gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 EO, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Kann nach einer Pflichtverletzung gemäß Abs. 3 eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden, so gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes.(4) Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der Höhe des Arbeitslosengeldes und ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in der Höhe des um 22 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe eines Dreißigstels des monatlichen Existenzminimums gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Kann nach einer Pflichtverletzung gemäß Absatz 3, eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden, so gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes.

(5) Im Übrigen sind auf das Umschulungsgeld die für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Umschulungsgeld tritt.

§ 7 Abs. 1 Z 2 und Z 3, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 8, § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 3 lit. f, § 13, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 lit. p, § 18, § 19 und § 23 Abs. 1 bis 5 sind jedoch nicht anzuwenden. § 7 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass das wöchentliche Mindeststundenausmaß für die Bereithaltung zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt. § 12 Abs. 1 Z 1 ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf eine Geldleistung der Krankenversicherung erschöpft ist, nicht anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 3, Litera f,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, Litera p,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 23, Absatz eins bis 5 sind jedoch nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 7, gilt mit der Maßgabe, dass das wöchentliche Mindeststundenausmaß für die Bereithaltung zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf eine Geldleistung der Krankenversicherung erschöpft ist, nicht anzuwenden.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

ASVG § 253e. (1) (1) Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 255b) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 254 Abs. 1 Z 2 - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 255 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 nicht vorliegen, jedochASVG Paragraph 253 e, (1) (1) Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach Paragraph 255, Absatz 2 und Paragraph 273, Absatz eins, nicht vorliegen, jedoch

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1.-innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder1.-innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder

2.-mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.2.-mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.

Dabei sind Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen.Dabei sind Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer eins und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer 2, zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.(2) Maßnahmen nach Absatz eins, sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des Paragraph 255, beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.(3) Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.(4) Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Absatz 4, erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.(6) Die Paragraphen 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.

(7) Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Abs. 1, für den Anspruch auf Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. cc) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach § 367 Abs. 4 zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (§ 222 Abs. 3) zweckmäßig (Abs. 3) und zumutbar (Abs. 4) sind.(7) Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Absatz eins,, für den Anspruch auf Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c,) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach Paragraph 367, Absatz 4, zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig (Absatz 3,) und zumutbar (Absatz 4,) sind.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes

ASVG § 270a. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 273b) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 271 Abs. 1 Z 2 - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.ASVG Paragraph 270 a, Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 271, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 273 b,) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

ASVG § 276e. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 280b) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 279 Abs. 1 Z 2 - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.ASVG Paragraph 276 e, Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 280 b,) - mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2, - erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Arbeitsfähigkeit

AlVG § 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.AlVG Paragraph 8, (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind."(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind."

3.3. Gemäß § 39b Abs. 1 AlVG haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, §276e ASVG) besteht, Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung.3.3. Gemäß Paragraph 39 b, Absatz eins, AlVG haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG (Paragraph 270 a, ASVG, §276e ASVG) besteht, Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung.

Nach § 8 Abs 1 erster Satz AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Nach § 8 Abs 3 AlVG hat das AMS unter anderem Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen, was selbstverständlich auch für Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Bescheide der Pensionsversicherungsträger gilt. Mit einem solchen Bescheid (bzw. einer solchen Gerichtsentscheidung) ist die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch das AMS - bzw. in weiterer Folge das BVwG - nicht mehr zulässig ist (vgl. Schrattbauer, Rz 43 zu § 8 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, 5. Lfg [2016]).Nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hat das AMS unter anderem Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen, was selbstverständlich auch für Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Bescheide der Pensionsversicherungsträger gilt. Mit einem solchen Bescheid (bzw. einer solchen Gerichtsentscheidung) ist die Vorfrage der Arbeitsfähigkeit entschieden, sodass eine Beurteilung aus eigener Anschauung durch das AMS - bzw. in weiterer Folge das BVwG - nicht mehr zulässig ist vergleiche Schrattbauer, Rz 43 zu Paragraph 8, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, 5. Lfg [2016]).

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Umschulungsgeld.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung von Umschulungsgeld.

Ebenfalls am XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt auf Invaliditätspension.Ebenfalls am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt auf Invaliditätspension.

Wie festgestellt, wurde mit Bescheid der PVA vom XXXX (Stichtag XXXX) aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX ausgesprochen, dass er Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat.Wie festgestellt, wurde mit Bescheid der PVA vom römisch 40 (Stichtag römisch 40 ) aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom römisch 40 ausgesprochen, dass er Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hat.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die für die Zuerkennung von Umschulungsgeld notwendige zumindest grundlegende Voraussetzung eines bescheidmäßig festgestellten Anspruchs auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gemäß § 39b Abs 1 AlVG erfüllt.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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