Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G311 2160120-1/12E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 09.08.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNNTISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer
des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäßMit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über Antrag des Vaters des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer beginnend 18.12.2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Er sei seit 2004 durchgehend in Österreich. Zuletzt sei ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" ausgestellt worden. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über Antrag des Vaters des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer beginnend 18.12.2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Er sei seit 2004 durchgehend in Österreich. Zuletzt sei ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" ausgestellt worden. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die ausgesproche Einreiseverbotsdauer angemessen herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens diese Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen. Der Beschwerdeführer sei mit 11 Jahren nach Österreich gekommen und habe somit den größten Teil seines Lebens hier verbracht. Er habe sich sehr gut integrieren können, allerdings habe er einen großen Fehler begangen. Er habe die Hauptschule in Österreich besucht, auch habe er dreieinhalb Jahre eine Lehre in einer KFZ-Werkstätte gemacht. Er spreche ausgezeichnet Deutsch. Vor der Inhaftierung habe er als Hilfskraft gearbeitet. Er werde von seinen Eltern und Geschwistern finanziell unterstützt. Auf die Milderungsgründe sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Er stelle keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Österreich.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie zwei Zeugen teilnahmen.
Der Rechtsvertreter legte den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vomXXXX2017 vor, wonach der Beschwerdeführer am XXXX2017 bedingt zu entlassen war, da ihm nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren der Rest der Strafe im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde sowie Einstellungszusage vom 19.07.2018 vor.Der Rechtsvertreter legte den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vomXXXX2017 vor, wonach der Beschwerdeführer am XXXX2017 bedingt zu entlassen war, da ihm nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren der Rest der Strafe im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde sowie Einstellungszusage vom 19.07.2018 vor.
Der Rechtsvertreter führte aus, eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe vom Beschwerdeführer nicht aus. Es sei die einzige - wenn auch schwerwiegende - Verurteilung des Beschwerdeführers. Seine gesamte Familie lebe in Österreich, sein Vater sei österreichischer Staatsangehöriger, die Familie betreue den Beschwerdeführer von Österreich aus, im Kosovo gebe es keine Verwandten. Der BF lebe seit 13 Jahre in Österreich. Ihm hätte die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Die Eltern hätten sich aber dazu entschieden, dass der Beschwerdeführer selbst über seine Staatsangehörigkeit entscheiden könne, weshalb sie noch nicht beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Haft wohlverhalten. Er sei dort auch einer Beschäftigung nachgegangen. Bereits zwei Jahre vor der Entlassung seien dem Beschwerdeführer Ausgänge aus der Strafhaft gewährt worden. Über den Beschwerdeführer seien während des Strafvollzuges keinerlei Ordnungsstrafen verhängt worden. Die Familie bestehe aus den Eltern und den Geschwistern, sie alle leben in Österreich. Für den Beschwerdeführer sei es nicht möglich im Kosovo eine Arbeit zu finden.
Der Zeuge D.C. gab an:
"Ich wurde im Kosovo geboren. Ich bin 2004 mit meiner gesamten Familie nach Österreich gekommen. Wir leben seither in XXXX. Eine Schwester lebt in XXXX. Die anderen beiden Schwestern und meine Eltern leben ins XXXX. Wir haben ihm eine Unterkunft im Kosovo besorgt und versorgen ihn auch mit Geld. Meine Eltern sind in Pension und besuchen meinen Bruder ca. alle 3 Monate im Kosovo. Seit mein Bruder wieder im Kosovo ist, war ich drei Mal bei ihm. Bevor mein Bruder verhaftet wurde, war er als Mechaniker-Lehrling tätig."Ich wurde im Kosovo geboren. Ich bin 2004 mit meiner gesamten Familie nach Österreich gekommen. Wir leben seither in römisch 40 . Eine Schwester lebt in römisch 40 . Die anderen beiden Schwestern und meine Eltern leben ins römisch 40 . Wir haben ihm eine Unterkunft im Kosovo besorgt und versorgen ihn auch mit Geld. Meine Eltern sind in Pension und besuchen meinen Bruder ca. alle 3 Monate im Kosovo. Seit mein Bruder wieder im Kosovo ist, war ich drei Mal bei ihm. Bevor mein Bruder verhaftet wurde, war er als Mechaniker-Lehrling tätig.
Über Befragung durch des Rechtsvertreters gab der Zeuge weiter an:
"Ich bin seit 2005 österreichischer Staatsangehöriger. Das ging damals so schnell, weil mein Vater bereits österreichischer Staatsbürger war. Mein Vater überließ meinem Bruder selbst die Wahl über die Staatsbürgerschaft, weshalb sie damals nicht beantragt wurde. Er hatte während der Haft keine Probleme, wenn er auf Freigang war, ist er pünktlich zurückgekehrt. Er hat in der Haft gearbeitet und so seine Schulden versucht zurückzuzahlen. Ich habe mich bemüht, dass er - wenn er zurückkommt - wieder in Österreich arbeiten kann. Ich verweise auf die vorgelegte Einstellungszusage.
Soviel ich mitbekommen habe, ist mein Bruder deswegen in diese Sache geraten, weil er zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort mit falschen Freunden unterwegs war. Mein Bruder hat auf jeden Fall aus dieser Sache gelernt."
Der Zeuge M.R. gab über Befragung durch den Rechtsvertreter an:
"Ich kenne den Beschwerdeführer von der Arbeit aus. Wir waren beide Lehrlinge beim gleichen Autohaus. In der Arbeit war er top motiviert, wir haben viele Aufgaben gemeinsam erledigt, er war immer sehr hilfsbereit. Mir ist besonders aufgefallen, dass er sehr gut Deutsch spricht, insbesondere kann er sich sehr gut auf Deutsch ausdrücken und formulieren.
Der Beschwerdeführer hat die Arbeit im Autohaus dann aufgegeben. Mein Eindruck war, dass er von der Firma etwas ausgenutzt wurde, weil er ebenso hilfsbereit war und ihm immer wieder weniger Stunden ausbezahlt wurden, als er geleistet hat. Seine Straftaten kann ich mir nur so erklären, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in die falschen Kreise geraten ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er so etwas noch einmal macht. Wir hatten öfter Briefverkehr und hat er mir gegenüber erklärt, dass er aus der Sache gelernt hat. Der Beschwerdeführer war immer ein netter und umgänglicher Mensch, wir waren auch in der Freizeit ab und zu zusammen. Selbst dann, wenn er Alkohol getrunken hatte, war er nicht aggressiv.
Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist seit 24.03.2004 in Österreich gemeldet und hielt sich durchgehend in Österreich auf. Nach seiner Haftentlassung lebt er nun im Kosovo durch die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Eltern und Geschwister. Sein Vater und sein Bruder sind österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Hauptschule und arbeitete für dreieinhalb Jahre als Lehrling in einer KFZ-Werkstätte. Zuletzt war er vor seiner Inhaftierung als Hilfskraft beschäftigt. Nach seiner Einreise wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Zuletzt verfügte er ab 09.06.2009 bis 09.06.2014 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie ab 10.06.2014 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zahl XXXX, rechtkräftig am XXXX2015, erging über den Beschwerdeführer A.C. (und seine Mittäter) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2015, Zahl römisch 40 , rechtkräftig am XXXX2015, erging über den Beschwerdeführer A.C. (und seine Mittäter) folgender Schuldspruch:
H. M., D. M., L. M. und A. C. sind schuldig, es haben
I.) nachangeführte Angeklagte mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe nach genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins.) nachangeführte Angeklagte mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe nach genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. ) D. M. und A. C. am XXXX10.2014 in XXXX als Beteiligte (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Trafik F.-W. Bargeld und werthaltige Gegenstände, indem A. C. Aufpasserdienste leistete, während D. M. eine Faustfeuerwaffe gegen A. L. richtete, als sie um 05:20 Uhr gerade die Trafik aufsperrte, ihr sodann mit der Waffe einen Schlag ins Gesicht versetzte, sodass sie zu Boden stürzte und durch die ausgeübte Gewalt in Form eines Jochbeinbruchs schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), worauf D. M. und A. C. die Trafik betreten und nach werthaltiger Beute durchsuchen wollten, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch blieb, weil sie aufgrund der lauten Schreie ihres Opfers die Flucht ergriffen;1. ) D. M. und A. C. am XXXX10.2014 in römisch 40 als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Trafik F.-W. Bargeld und werthaltige Gegenstände, indem A. C. Aufpasserdienste leistete, während D. M. eine Faustfeuerwaffe gegen A. L. richtete, als sie um 05:20 Uhr gerade die Trafik aufsperrte, ihr sodann mit der Waffe einen Schlag ins Gesicht versetzte, sodass sie zu Boden stürzte und durch die ausgeübte Gewalt in Form eines Jochbeinbruchs schwer verletzt wurde (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), worauf D. M. und A. C. die Trafik betreten und nach werthaltiger Beute durchsuchen wollten, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch blieb, weil sie aufgrund der lauten Schreie ihres Opfers die Flucht ergriffen;
...
II.) nachangeführte Angeklagte in XXXX, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen oder geführt, nämlich die unter den Punkten I.) 1.) und 2.) angeführte Faustfeuerwaffe, eine Pistole Marke CRVENA ZASTAVA, Kal. 7,65, und zwarrömisch zwei.) nachangeführte Angeklagte in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen oder geführt, nämlich die unter den Punkten römisch eins.) 1.) und 2.) angeführte Faustfeuerwaffe, eine Pistole Marke CRVENA ZASTAVA, Kal. 7,65, und zwar
1. ) D. M. ab kurz vor dem XXXX10.2014 bis XXXX10.2014;
2. ) A. C. am XXXX10.2014;
III. ) A. C. am XXXX10.2014 in XXXX - nachdem D. M., L. M. und H. M. die unter Punkt I.) 2.) geschilderte Tat begangen hatten - in Kenntnis dieser Tatrömisch drei. ) A. C. am XXXX10.2014 in römisch 40 - nachdem D. M., L. M. und H. M. die unter Punkt römisch eins.) 2.) geschilderte Tat begangen hatten - in Kenntnis dieser Tat
1. ) D. M. und L. M., die eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich den schweren Raub vom XXXX10.2014, begangen hatten, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht, indem er sie in die Wohnung seiner Eltern ließ, um sich dort zu verstecken, und bei Eintreffen der Polizei warnte;
2. ) versucht, D. M. als Täter des schweren Raubes vom 30.10.2014 nach der Tat dabei zu unterstützen, eine Sache, die dieser durch die Tat erlangt hatte, zu verwerten, indem er einen aus der Raubbeute stammenden Betrag von € 60,- von D. M. übernahm, um damit Alkohol und Zigaretten zu kaufen, wobei die Tat infolge des Eintreffens der Polizei beim Versuch blieb;
IV. ) D. M. und A. C. - gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten O.römisch vier. ) D. M. und A. C. - gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten O.
K. - als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Nacht zum XXXX09.2012 in XXXX Verfügungsberechtigten des Autohauses B. fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Digitalkameras unbekannten Wertes, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl durch Einbruch begingen, indem O. K. seine Mittäter zum Tatort chauffierte und dort im Fluchtfahrzeug auf sie wartete, während D. M. und A. C. die Tür zum Reifenlager aufzwängten, sodass die Plexiglasscheibe zerbrach, sowie in der Folge eine Kassenlade und einen Aktenschrank aufbrachen und einen Tresor aufzubrechen versuchten, wobei die Tat im Hinblick auf das Aufbrechen des Tresors beim Versuch blieb;K. - als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) in der Nacht zum XXXX09.2012 in römisch 40 Verfügungsberechtigten des Autohauses B. fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Digitalkameras unbekannten Wertes, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl durch Einbruch begingen, indem O. K. seine Mittäter zum Tatort chauffierte und dort im Fluchtfahrzeug auf sie wartete, während D. M. und A. C. die Tür zum Reifenlager aufzwängten, sodass die Plexiglasscheibe zerbrach, sowie in der Folge eine Kassenlade und einen Aktenschrank aufbrachen und einen Tresor aufzubrechen versuchten, wobei die Tat im Hinblick auf das Aufbrechen des Tresors beim Versuch blieb;
V. ) A. C. in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich bis zum persönlichen Gebrauch beging, und zwar:römisch fünf. ) A. C. in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich bis zum persönlichen Gebrauch beging, und zwar:
1. ) im Zeitraum vom XXXX.7.2012 (letzte Tatzeit zu XXXX) bis zuletzt am XXXX6.2014 eine unbekannte Menge Marihuana von unbekannten Personen sowie1. ) im Zeitraum vom römisch 40 .7.2012 (letzte Tatzeit zu römisch 40 ) bis zuletzt am XXXX6.2014 eine unbekannte Menge Marihuana von unbekannten Personen sowie
2. ) am XXXX.6.2014 4 Gramm Marihuana zum Preis von € 35,- von einem unbekannten "Dunkelhäutigen" erworben und am XXXX Juni 2014 davon 3 Gramm bis zur Sicherstellung durch Polizeibeamte der Pt XXXX besessen.2. ) am römisch 40 .6.2014 4 Gramm Marihuana zum Preis von € 35,- von einem unbekannten "Dunkelhäutigen" erworben und am römisch 40 Juni 2014 davon 3 Gramm bis zur Sicherstellung durch Polizeibeamte der Pt römisch 40 besessen.
Es haben hiedurch begangen
...
A. C. zu I.) 1.) das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1,143 Satz 1 zweiter Fall und Satz 2 StGB (ECRIS-Code 1703 00);A. C. zu römisch eins.) 1.) das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins,,143 Satz 1 zweiter Fall und Satz 2 StGB (ECRIS-Code 1703 00);
zu II.) 2.) das Vergehen nach § 50 Abs 1 WaffG (ECRIS-Code 0500 00);zu römisch zwei.) 2.) das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG (ECRIS-Code 0500 00);
zu III.) 1.) das Vergehen der versuchten Begünstigung nach den §§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB (ECRIS-Code 1212 00);zu römisch drei.) 1.) das Vergehen der versuchten Begünstigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB (ECRIS-Code 1212 00);
zu III.) 2.) das Verbrechen der versuchten Hehlerei nach den §§ 15 Abs 1, 164 Abs 1 und 4 Satz 2 StGB (ECRIS-Code 1604 00);zu römisch drei.) 2.) das Verbrechen der versuchten Hehlerei nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 164, Absatz eins und 4 Satz 2 StGB (ECRIS-Code 1604 00);
zu IV.) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 Abs 1 StGB (ECRIS-Code 1702 00).zu römisch vier.) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 Absatz eins, StGB (ECRIS-Code 1702 00).
zu V.) die Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG (ECRIS-Code 0700 00)zu römisch fünf.) die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG (ECRIS-Code 0700 00)
Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verhängt.
In den Entscheidungsgründen wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter diese Trafik nicht zuletzt deshalb auswählten, da sie wussten, dass diese üblicherweise in der Früh von einer einzelnen weiblichen Angestellten geöffnet werde. Sie kamen auch überein, dass für den geplanten Raub eine Waffe nötig wäre. Der Beschwerdeführer transportierte die Waffe bis zur Trafik in seinem Rucksack und übergab sie dort seinem Mittäter, der Beschwerdeführer maskierte seinen Gesichtsbereich mit einem Schal. Der Mittäter des Beschwerdeführers schlug mit der Waffe auf die Angestellte der Trafik ein, wodurch sie zu Boden stürzte und einen Jochbeinbruch erlitt. Sie begann zu schreien, woraufhin beide Täter die Flucht ergriffen. Freunde des Beschwerdeführers begingen einen weiteren Raubüberfall, er unterstützte diese, indem er ihnen Unterkunft gewährte und beabsichtigt war, dass er seine Freunde mit einem Teil des Beutegeldes mit Lebensmittel und Zigaretten versorgen werde. Bereits am XXXX09.2012 verübte der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern einen Einbruchdiebstahl in dem Autohaus, indem der Beschwerdeführer als Lehrling beschäftigt war. Sie maskierten sich mit Schals und Kapuzenpullis, der Beschwerdeführer besorgte ein Brecheisen als Einbruchswerkzeug. Nach Einschlagen eines Plexiglases einer Tür stieg der Beschwerdeführer ins Gebäude ein. Er versuchte erfolglos eine Kassenlade mit dem Brecheisen aufzuzwängen. Dann zwängten sie einen Aktenschrank auf und versuchten dort - ebenfalls erfolglos - einen Möbeltresor herauszureißen. Sie entnahmen aus dem Aktenschrank zwei Digitalkameras.
Als mildernd wurde der teilweise Versuch, das Geständnis, die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise bei Tatbegehung noch unter 21 Jahre war, berücksichtigt. Als Erschwerungsgrund wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.
Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre, zumal im Kosovo die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie eine soziale und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre, zumal im Kosovo die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie eine soziale und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einen Strafregisterauszug ein.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.
Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben sowie das die Feststellungen des Strafgerichtes.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrents