TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 L518 2210246-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2210246-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 18.07.2018, Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 18.07.2018, Zl. römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Nach wiederholter Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) mit Schreiben vom 10.4.2018, am selben Tag bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und brachte zur Untermauerung ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.

Am 4.6.2018 wurde der Beschwerdeführer einer klinischen Untersuchung zugeführt, welche im Wesentlichen nachstehendes Begutachtungsergebnis erbrachte:

Der BF erreichte wegen Bandscheibenschäden, unveränderte Bandscheibenschäden HWS, neu flache Discushernie L4/L5, L5/S1 v.a. Rotation HWS eingeschränkt, Schmerzen, geringe Bewegungseinschränkung LWS, keine wes. Neurologischen Ausfälle (Lähmungen) (Pos. Nr. 02.01.02, 30 %); Anpassungsstörung unverändert zum Vorgutachten (Pos. Nr. 03.06.01, 30 %); nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, mit Tablette gute Einstellung, Tagesblutzucker nüchtern ca. 120 (Pos. Nr. 09.02.01, 20 %); Migräne wie im Vorgutachten (Pos. Nr. 04.11.01, 10%) und Fersensporne, geringe Beschwerden, wie im Vorgutachten (Pos. Nr. 02.05.40, 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., zumal - wie bereits im Vorgutachten festgestellt, das führende Wirbelsäulenleiden bei negativer Beeinflussung des Gesamtzustandes durch die Anpassungsstörung um eine Stufe gesteigert wird.

Z.n. Nierenstein und Z.n. Prostatitis sowie Senk/Spreizfuß erreichen keinen Grad der Behinderung.

Mit Schreiben vom 19.6.2018 wurde dem BF gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Mangels Rückschein ist eine Zustellung an des Beschwerdeführer nicht nachweislich ersichtlich.Mit Schreiben vom 19.6.2018 wurde dem BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Mangels Rückschein ist eine Zustellung an des Beschwerdeführer nicht nachweislich ersichtlich.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese nach Wiedergabe der Leiden dahingehend, dass er trotz Infiltrationen an starken Schmerzen leide. Zudem sei er sehr müde und erhalte alle drei Wochen Cortisonspritzen aufgrund der chronischen Wirbelsäulenschmerzen. Auch habe er Lähmungserscheinungen an den Armen und habe sich die Depression verschlechtert, weshalb mindestens von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen ist. Zudem seien die Befunde nicht entsprechend gewertet worden.

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der BF eine Medikamentenverordnung vom 22.5.2018, einen Fachärztlichen Befund vom 13.7.2018 sowie einen FA Befund für Neurologie vom 20.6.2018 in Vorlage.

Am 7.11.2018 wurde der BF durch Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerliche einer klinischen Untersuchung unterzogen und erbrachte des am 21.11.2018 erstellte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 7.11.2018 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerliche einer klinischen Untersuchung unterzogen und erbrachte des am 21.11.2018 erstellte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Vorgutachten 4/2016: mit GdB : 40% wegen WS- Beschwerden und Anpassungsstörung, DM II b, Fersensporn und Migräne .Vorgutachten 4/2016: mit GdB : 40% wegen WS- Beschwerden und Anpassungsstörung, DM römisch zwei b, Fersensporn und Migräne .

Beschwerde gegen Vorgutachten 6/2018 mit GDB : 40% wegen obiger Diagnosen

10/2014 und 12/2017 CT-gezielte Infiltrationstherapie der Facettengelenke C5-C7 beidseits.

Ein aktueller HbA1C- Wert ist nicht bekannt.

2 x Kuraufenthalt: 2013 und 2015 Aspach

Keine Pflegestufe.

Derzeitige Beschwerden:

Der Nacken tut stark weh und Ameisenlaufen der Finger, Kreuzschmerzen mit immer Ausstrahlung rechts bis zum Knie. Habe wegen der Schmerzen die Lebensfreude verloren, deswegen habe ich Depressionen, schlafe schlecht ohne Atarax gar nichts, Mit dem Fersensporn geht es , bekomme ca. 1 - 2 x im Jahr eine Spritze hinein.

Habe ca. 1-2 x im Monat Migräne, mit Novalgin geht es weg. Ich kann ca. 700 Meter gehen, dann brauche ich eine Pause.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Diabetex, Duloxetin, Novalgin b. Bed., Sirdalud, Tramal b. Bed., Atarax b. Bed., Schuheinlagen,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

PVA GA 11/2016: Cervicalsyndrom bei Diskusprolaps C4-7 mit Myelonkontakt, absolute Spinalkanalstenose C4-6 mit sensiblem Defizit an der linken oberen Extremität,Diabetes mellitus Typ II, HBA1c 6,5 % (03/2016). Adipositas.PVA GA 11/2016: Cervicalsyndrom bei Diskusprolaps C4-7 mit Myelonkontakt, absolute Spinalkanalstenose C4-6 mit sensiblem Defizit an der linken oberen Extremität,Diabetes mellitus Typ römisch zwei, HBA1c 6,5 % (03/2016). Adipositas.

XXXX 11/2017: Chron. Cervikalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bds. bei multisegmentaler Discopathie und anlagebedingter Wirbelkanalenge, Dorsolumbalgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungenrömisch 40 11/2017: Chron. Cervikalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bds. bei multisegmentaler Discopathie und anlagebedingter Wirbelkanalenge, Dorsolumbalgie bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen

neurolog. Bef. 9/2018: chron. Schmerzsyndrom, WK-Stenosen C4/C7, chron. Lumbago, PNP, Migräne mit Aura, reaktive Depression, DM II,neurolog. Bef. 9/2018: chron. Schmerzsyndrom, WK-Stenosen C4/C7, chron. Lumbago, PNP, Migräne mit Aura, reaktive Depression, DM römisch zwei,

psych. Bef. 1 und 9/2018: leichte depressive Episode, chron. Schmerzsyndrom mit psych. und somat. Faktoren.

orthopäd. Bef. 11/2017 und 7 und 10/2018: Impingement d. li. Schulter, chron. Cervicalsyndrom, Diskusbulging L3/4 , Diskushernie L4 bis S1, WK Stenosen C4-7, Prolaps C4-7, Spinalkanalstenosen C4-6, Plattfüße , Senkfüße bds. V. a. Fersensporn bds.orthopäd. Bef. 11/2017 und 7 und 10/2018: Impingement d. li. Schulter, chron. Cervicalsyndrom, Diskusbulging L3/4 , Diskushernie L4 bis S1, WK Stenosen C4-7, Prolaps C4-7, Spinalkanalstenosen C4-6, Plattfüße , Senkfüße bds. römisch fünf. a. Fersensporn bds.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf / Hals: Brille sonst unauffällig

int. Status. C/P: frei, Abdomen massiv adipös,

WS: deutl. Brustkyphose, Kopfrot. bds. um 1/3 eingeschränkt, FBA: 20 cm, Nacken / Kreuzgriff bds. inkomplett, Zehen / Fersenstand bds. frei, Rumpfreklination negativ, Rumpfropt. bds. um 2/3 eingeschränkt, Klopfschmerz cevical und lumbal,

Neuro: MER stgl. schwach auslösbar, Pseudolaseque re. ab 40°, li. kein Laseque , Sens. frei, keine wesentliche PNP feststellbar, Einbeinstand bds. sicher

Gelenke: altersgemäß frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei ohne Hilfsmittel

Status Psychicus:

verzweifelt, klagsam, Ductus kohärent, allseits gut orientiert, keine SMG, Stimmung subdepressiv ansonsten schwer beurteilbar weil er wenig deutsch spricht.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Wirbelsäulenbeschwerden Wegen der Reizzustände und der Funktionseinschränkungen bei nachgewiesenen radiologischen Veränderungen ohne neurologische Ausfälle, Schmerzmittel werden nach Bedarf gebraucht.

02.01.02

30

2

Anpassungsstörung, leichte depressive Störung Wegen der reaktiven depressiven Symptomatik bei chronischem Schmerzsyndrom unter laufender einfacher medikamentöser Therapie

03.06.01

30

3

Diabetes mellitus II einfache medikamentöse Therapie reicht aus, aktuelle Langzeitwerte zur Beurteilung der Stoffwechsellage sind nicht bekannt. Diabetes mellitus römisch zwei einfache medikamentöse Therapie reicht aus, aktuelle Langzeitwerte zur Beurteilung der Stoffwechsellage sind nicht bekannt.

09.02.01

20

4

Beschwerden am Bewegungsapparat, rezidivierendes Impingement der linken Schulter, Fersensporn und Fußfehlstellungen beidseits Wegen der wechselnden Beschwerden mit leichten Funktionseinschränkungen

02.02.01

10

5

Migräne Aufgrund der Anfallshäufigkeit, kommt mit Bedarfsmedikation gut zurecht.

04.11.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Punkt 1 ist das Hauptleiden.

Punkt 2 steigert wegen zusätzlicher Belastung und gegenseitiger Leidensverstärkung um eine Stufe auf GdB 40%.

Punkt 3 bis 5 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Nierenstein, Zustand nach Prostatitis

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine Änderung der Einzeleinschätzungen gegenüber dem Vorgutachten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung des Gesamt- GdB trotz neuerlicher Begutachtung und unter Berücksichtigung aller und auch neu beigebrachter Befunde.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es konnten keine derartigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Kurze Wegstrecken können zurückgelegt werden, die üblichen Niveauunterschiede können überwunden werden, das Anhalten in fahrenden Vehikeln ist gut möglich, das Gleichgewicht und die Standfestigkeit sind ausreichend um öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein, liegen nicht vor.

Das ggst. Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer mit ho. Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Kurzarztbrief Tagesklinik, XXXX vom 6.12.2018, sowie einen Magnetresonanztomografiebefund des XXXX vom 6.12.2018Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Kurzarztbrief Tagesklinik, römisch 40 vom 6.12.2018, sowie einen Magnetresonanztomografiebefund des römisch 40 vom 6.12.2018

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erbringt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die übereinstimmenden Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden unter Berücksichtigung der im Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im letztgenannten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

So wurde etwa durch die Sachverständige das führende Leiden der Wirbelsäulenbeschwerden wegen der Reizzustände und der Funktionseinschränkungen bei nachgewiesenen radiologischen Veränderungen ohne neurologische Ausfälle und Schmerzmitteleinnahme nach Bedarf schlüssig und nachvollziebar mit der Pos. Nr. 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem fachärztlichen Befund vom 20.6.2018 sowie dem Befund vom 13.7.2018 nicht, wenn darin - nach Bestätigung der durch die Gutachterin dargelegten Leiden - festgehalten wird, dass als Prozedere die Fortsetzung der vereinbarten Infiltrationstherapie erfolgen soll.

Auch die Einschätzung des das führende Leiden steigernde zweitgenannte Leiden der Anpassungsstörung bei Vorliegen einer leichten depressiven Störung und wegen der reaktiven depressiven Symptomatik bei chronischem Schmerzsyndrom unter laufender einfacher medikamentöser Therapie erweist sich als plausibel und nachvollziehbar, wenn im Facharztbefund für Neurologie vom 20.6.2018 im Rahmen der Anamnese des psychischen Status Orientiert und Bewusstsein o.B, bei reduziertem Antrieb und Affekte/Affiz. o.B. Ductus o.B., bei depressiver Stimmung und gestörtem Schlaf festgehalten wurde. Ein sozialer Rückzug ist den beigebrachten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Die im Rahmen der Stellungnahme übermittelten Bescheinigungsmittel bestätigen letzten Endes die Ausführungen im Gutachten, wenn auch darin die Diagnosen Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, chron. Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bds., chron LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bds., rez. Depressive Störung, Diabetes mellitus II festgehalten wurde ebenso finden sich in diesen Befunden die im Gutachten festgehaltenen Reizzustände und Funktionseinschränkungen bei nachgewiesenen radiologischen Veränderungen. So wurde etwa bei C6/C7 eine dorsale Spondylose mit flacher breitbasiger dorsomedianer Discusprolaps mit Anularriss und einer vorliegenden Wirbelkanalstenose festgehalten, neurologische Ausfälle ergeben sich jedoch auch aus den nunmehr in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nicht.Die im Rahmen der Stellungnahme übermittelten Bescheinigungsmittel bestätigen letzten Endes die Ausführungen im Gutachten, wenn auch darin die Diagnosen Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, chron. Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bds., chron LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bds., rez. Depressive Störung, Diabetes mellitus römisch zwei festgehalten wurde ebenso finden sich in diesen Befunden die im Gutachten festgehaltenen Reizzustände und Funktionseinschränkungen bei nachgewiesenen radiologischen Veränderungen. So wurde etwa bei C6/C7 eine dorsale Spondylose mit flacher breitbasiger dorsomedianer Discusprolaps mit Anularriss und einer vorliegenden Wirbelkanalstenose festgehalten, neurologische Ausfälle ergeben sich jedoch auch aus den nunmehr in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nicht.

Vielmehr wurden in der Magnetresonanztomographie unauffällige Verhältnisse im kraniozervikalen Übergang und in der oberen HWS sowie im zervikothorakalen Übergang und oberen BWS festgestellt. Das Myelon der HWS zeigt keine signalalterationen und es besteht kein Hinweis auf eine Myelopathie.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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