TE Bvwg Beschluss 2019/2/7 W165 2169616-2

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2169616-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1152065303-180785347-EAST-Ost, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1152065303-180785347-EAST-Ost, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste im Mai 2017 in Begleitung ihrer (unstrittig) volljährigen Schwester erstmalig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 11.05.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Laut EURODAC-Abfrage hatte die BF zuvor am 12.07.2015 einen Asylantrag in Ungarn und am 18.12.2015 einen Asylantrag in Deutschland gestellt.

In ihrer am 12.05.2017 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die BF ihr Geburtsdatum mit XXXX an. Sie lebe seit dem Jahr 2015 mit ihrer Familie (Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern) in Deutschland. Obwohl sie seit zwei Jahren in Deutschland gewesen seien, würden ihre Eltern wünschen, dass sie sich wie in Afghanistan verhalte. Sie dürfe das Haus nicht verlassen, habe keine Freiheiten und müsse die Regeln ihres Vaters und Bruders befolgen. Ihr Vater wolle sie zwangsverheiraten und sie werde regelmäßig von ihrem Vater und Bruder geschlagen. Aufgrund der Probleme mit ihrer Familie habe sie Deutschland verlassen müssen.In ihrer am 12.05.2017 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die BF ihr Geburtsdatum mit römisch 40 an. Sie lebe seit dem Jahr 2015 mit ihrer Familie (Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern) in Deutschland. Obwohl sie seit zwei Jahren in Deutschland gewesen seien, würden ihre Eltern wünschen, dass sie sich wie in Afghanistan verhalte. Sie dürfe das Haus nicht verlassen, habe keine Freiheiten und müsse die Regeln ihres Vaters und Bruders befolgen. Ihr Vater wolle sie zwangsverheiraten und sie werde regelmäßig von ihrem Vater und Bruder geschlagen. Aufgrund der Probleme mit ihrer Familie habe sie Deutschland verlassen müssen.

Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) befindet sich ein Aktenvermerk vom 19.05.2017 betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung", dem zu entnehmen ist, dass laut dem "Vier-Augen-Prinzip" Zweifel an der von der BF behaupteten Minderjährigkeit bestanden hätten.

In der Folge wurde die BF einer radiologischen Untersuchung unterzogen. Dem mit 26.05.2017 datierten Schreiben eines Röntgeninstitutes ist zu entnehmen, dass bei der BF eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand erfolgte, wobei "sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich sowohl am distalen Radius als auch an der distalen Ulna eine zarte Epiphysennarbe zeige". Das Ergebnis lautet: "GP 24, Schmeling 3".

Im Akt liegt ein E-Mail eines Sachverständigen vom 31.08.2017 zum Handwurzelröntgen ein, wonach GP 24 oder GP 25 im gegebenen Fall keinen Unterschied mache, zumal in beiden Fällen das Mindestalter unterhalb des behaupteten Alters liegen würde bzw beide Stadien mit dem vorgebrachten Geburtsdatum XXXX vereinbar wären.Im Akt liegt ein E-Mail eines Sachverständigen vom 31.08.2017 zum Handwurzelröntgen ein, wonach Gesetzgebungsperiode 24 oder Gesetzgebungsperiode 25 im gegebenen Fall keinen Unterschied mache, zumal in beiden Fällen das Mindestalter unterhalb des behaupteten Alters liegen würde bzw beide Stadien mit dem vorgebrachten Geburtsdatum römisch 40 vereinbar wären.

Am 07.06.2017 richtete das BFA bezüglich der BF und deren Schwester ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Deutschland.Am 07.06.2017 richtete das BFA bezüglich der BF und deren Schwester ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Deutschland.

Am 21.06.2017 richtete das BFA bezüglich der volljährigen Schwester der BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Darin wies das BFA unter namentlicher Nennung der BF mit dem von dieser angegebenen Geburtsdatum (XXXX) darauf hin, dass auch die minderjährige Schwester wiederaufzunehmen sei.Am 21.06.2017 richtete das BFA bezüglich der volljährigen Schwester der BF ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Darin wies das BFA unter namentlicher Nennung der BF mit dem von dieser angegebenen Geburtsdatum (römisch 40 ) darauf hin, dass auch die minderjährige Schwester wiederaufzunehmen sei.

Mit Schreiben an das BFA vom 27.06.2017 erklärte die deutsche Dublin-Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis zur Wiederaufnahme der BF und ihrer Schwester nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO und übermittelte die in Deutschland erfassten Namen und Geburtsdaten der Schwestern. Hinsichtlich der BF wurden darin auch eine Aliasidentität und neben dem Geburtsdatum XXXX auch ein Aliasgeburtsdatum mit XXXX angegeben.Mit Schreiben an das BFA vom 27.06.2017 erklärte die deutsche Dublin-Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis zur Wiederaufnahme der BF und ihrer Schwester nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO und übermittelte die in Deutschland erfassten Namen und Geburtsdaten der Schwestern. Hinsichtlich der BF wurden darin auch eine Aliasidentität und neben dem Geburtsdatum römisch 40 auch ein Aliasgeburtsdatum mit römisch 40 angegeben.

Am 05.07.2017 wurde die BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab diese zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie Magenprobleme und eine Schilddrüsenunterfunktion habe. Sie glaube, auch psychische Probleme zu haben, sie müsse öfters weinen, habe Albträume und denke immer wieder an Selbstmord. Der BF wurde daraufhin eine Ladung zu einer PSY III-Untersuchung ausgehändigt. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz infolge Zuständigkeit Deutschlands zurückzuweisen, führte die BF zusammengefasst aus, dass sie auf keinen Fall dorthin zurückkehren könne. Sie habe große Angst vor ihrem Vater und ihrem Bruder, ihre Familie habe sie wiederholt geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, da sie die Ehre der Familie zerstört hätte. Sie habe in Deutschland auch bei der Polizei Anzeige erstattet und die Vorfälle beim Jugendamt gemeldet. Sie sei dann drei Monate im Jugendschutz gewesen, habe dann jedoch ein Schreiben bekommen, dass sie nach Hause zu ihren Eltern zurückkehren müsse. Sie wünsche sich, ganz normal wie alle anderen 15-jährigen Mädchen leben zu dürfen.

Am 28.07.2017 wurde die BF dazu befragt, weshalb sie zum anberaumten Termin einer PSY III-Untersuchung nicht erschienen sei. Die BF gab an, darauf vergessen zu haben.

Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2017 wurde der Antrag der BF (wie auch der ihrer volljährigen Schwester) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2017 wurde der Antrag der BF (wie auch der ihrer volljährigen Schwester) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Gegen den Bescheid vom 09.08.2017 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 29.08.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Einverständniserklärung der BF zur freiwilligen Überstellung nach Deutschland sowie ein Rechtsmittelverzicht, beides von der gesetzlichen Vertretung der BF unterfertigt, ein. Auf schriftliche Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017, ob es sich hierbei um eine Beschwerdezurückziehung handle, gab die gesetzliche Vertretung der BF mit Schreiben vom 07.09.2017 bekannt, dass es sich um eine Beschwerdezurückziehung handle, da die BF und ihre volljährige Schwester freiwillig nach Deutschland ausreisen wollen würden.

Mit hg. Beschluss vom 21.09.2017, W240 2169616-1/5E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der BF infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG ein.Mit hg. Beschluss vom 21.09.2017, W240 2169616-1/5E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der BF infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG ein.

Am 04.10.2017 reiste die BF freiwillig auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Deutschland aus (siehe IZR-Auszug).

Im August 2018 reiste die BF alleine abermals in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 19.08.2018 einen zweiten, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer polizeilichen Erstbefragung am 20.08.2018 gab die BF ihr Geburtsdatum wie im Verfahren betreffend den ersten Asylantrag erneut mit XXXX an. Sie würde an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Ihre Eltern, ihre Tante sowie zwei Brüder und zwei Schwestern würden sich in Deutschland aufhalten. Die BF sei nach Ablehnung ihres Asylantrages in Österreich freiwillig nach Deutschland ausgereist, wo sie sich vom 04.10.2017 bis 19.08.2018 aufgehalten habe. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, da ihre Eltern sehr religiös seien. Sie habe ihren Eltern gesagt, dass sie keinen Glauben habe, woraufhin sie ihr Vater mit dem Tod bedroht habe, sollte sie so etwas noch einmal sagen. Daraufhin sei sie aus Angst vor ihrem Vater erneut nach Österreich gereist.In ihrer polizeilichen Erstbefragung am 20.08.2018 gab die BF ihr Geburtsdatum wie im Verfahren betreffend den ersten Asylantrag erneut mit römisch 40 an. Sie würde an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Ihre Eltern, ihre Tante sowie zwei Brüder und zwei Schwestern würden sich in Deutschland aufhalten. Die BF sei nach Ablehnung ihres Asylantrages in Österreich freiwillig nach Deutschland ausgereist, wo sie sich vom 04.10.2017 bis 19.08.2018 aufgehalten habe. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, da ihre Eltern sehr religiös seien. Sie habe ihren Eltern gesagt, dass sie keinen Glauben habe, woraufhin sie ihr Vater mit dem Tod bedroht habe, sollte sie so etwas noch einmal sagen. Daraufhin sei sie aus Angst vor ihrem Vater erneut nach Österreich gereist.

Am 28.08.2018 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Am 28.08.2018 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben an das BFA vom 30.08.2018 erklärte die deutsche Dublin-Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis zur Wiederaufnahme der BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Mit Schreiben an das BFA vom 30.08.2018 erklärte die deutsche Dublin-Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis zur Wiederaufnahme der BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO.

Am 12.09.2018 wurde die BF vor dem BFA im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters (ARGE Rechtsberatung) einvernommen (Anmerkung im Protokoll: "Da AW MJ gilt ARGE als gesetzl. Vertreter") und gab zu ihrer Person an, am XXXX geboren zu sein. Ihre Familie lebe in Deutschland, sie stehe derzeit nicht mit dieser in Kontakt.Am 12.09.2018 wurde die BF vor dem BFA im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters (ARGE Rechtsberatung) einvernommen (Anmerkung im Protokoll: "Da AW MJ gilt ARGE als gesetzl. Vertreter") und gab zu ihrer Person an, am römisch 40 geboren zu sein. Ihre Familie lebe in Deutschland, sie stehe derzeit nicht mit dieser in Kontakt.

Nach ihren Problemen in Deutschland befragt, schilderte die BF zunächst die Beweggründe für ihre vormalige Flucht nach Österreich und führte aus, dass ihre Eltern sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrmals angerufen und ersucht hätten, zurückzukehren, da sie sich geändert hätten. Die BF sei daraufhin freiwillig mit ihrer Schwester nach Deutschland zurückgekehrt und sei es in den ersten Monaten zu Hause auch ruhig gewesen. Dann habe sie sich allerdings entschlossen, ihren Glauben zu wechseln, woraufhin die Schikanen wieder begonnen hätten. Ihre Eltern hätten auch gesagt, dass sie gegen Bildung seien und sie sich im richtigen Heiratsalter befinden würde. Sie wolle aber ihre Ausbildung fortsetzen und einen Beruf ergreifen. Im Fall einer Rückkehr nach Deutschland würde ihr Leben zerstört werden.

Mit Schreiben vom 12.09.2018 (unterfertigt von der ARGE-Rechtsberatung als gesetzlicher Vertretung) ersuchte die BF im Falle der Nichtzulassung ihres Verfahrens in Österreich um Einholung einer individuellen Zusicherung der deutschen Behörden, dass die BF in Deutschland adäquat untergebracht würde und keiner weiteren Bedrohung durch ihre Familie ausgesetzt wäre.

Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und Deutschland sich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig erklärt habe. Es wird angeführt, dass die Identität der BF nicht feststehe und sich die im Bescheid angeführten Aliasdaten ["XXXX alias XXXX (DE), geboren am XXXX, alias XXXX (DE)"] aufgrund der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 30.08.2018 ergeben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen oder Krankheiten bestehen würden. In Österreich würde die BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen und würden sich alle ihre Verwandten in Deutschland befinden. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person der BF in Österreich könne nicht festgestellt werden, weshalb die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Im Hinblick auf das Vorbringen der BF, wonach sie von ihrer Familie geschlagen und bedroht werde, sei anzumerken, dass daraus nicht hervorgehe, dass die BF dadurch in Deutschland tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst bei Zutreffen der behaupteten Gefährdung seien den Angaben der BF keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des deutschen Staates zu entnehmen und könne sich die BF an die dortigen Polizeibehörden wenden. Die BF würde unter dem Schutz des Jugendwohlfahrtsträgers stehen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und Deutschland sich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig erklärt habe. Es wird angeführt, dass die Identität der BF nicht feststehe und sich die im Bescheid angeführten Aliasdaten ["XXXX alias römisch 40 (DE), geboren am römisch 40 , alias römisch 40 (DE)"] aufgrund der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 30.08.2018 ergeben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen oder Krankheiten bestehen würden. In Österreich würde die BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen und würden sich alle ihre Verwandten in Deutschland befinden. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person der BF in Österreich könne nicht festgestellt werden, weshalb die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Im Hinblick auf das Vorbringen der BF, wonach sie von ihrer Familie geschlagen und bedroht werde, sei anzumerken, dass daraus nicht hervorgehe, dass die BF dadurch in Deutschland tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst bei Zutreffen der behaupteten Gefährdung seien den Angaben der BF keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des deutschen Staates zu entnehmen und könne sich die BF an die dortigen Polizeibehörden wenden. Die BF würde unter dem Schutz des Jugendwohlfahrtsträgers stehen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

In der Folge wurde der Bescheid der ARGE Rechtsberatung zugestellt, die auch im Bescheid als gesetzliche Vertreterin der BF angeführt wird.

In einer von der ARGE Rechtsberatung als gesetzlicher Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 29.10.2018 wurde vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und nicht erkennbar sei, von welchem Alter der BF die Behörde ausgehen würde, zumal die Geburtsdaten XXXX und XXXX parallel angeführt würden. Es werde nur kurz erwähnt, dass die BF in Deutschland zu ihrem Schutz gesonderte Einrichtungen des Jugendwohlfahrtträgers in Anspruch nehmen könnte. Dies und die vierwöchige Beschwerdefrist würden dafür sprechen, dass die Behörde von einer Minderjährigkeit der BF ausgehe. Im restlichen Bescheid würde jedoch weder in den Feststellungen zur Person der BF noch in der rechtlichen Beurteilung auf das Alter der BF oder auf eine gesonderte rechtliche Stellung der BF als Minderjährige eingegangen werden. Zudem sei in der rechtlichen Begründung mit keinem Wort auf die besondere Situation der BF als von Gewalt Betroffener eingegangen worden und werde mit keinem Wort das Kindeswohl der BF im Falle einer Überstellung nach Deutschland erwähnt.In einer von der ARGE Rechtsberatung als gesetzlicher Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 29.10.2018 wurde vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und nicht erkennbar sei, von welchem Alter der BF die Behörde ausgehen würde, zumal die Geburtsdaten römisch 40 und römisch 40 parallel angeführt würden. Es werde nur kurz erwähnt, dass die BF in Deutschland zu ihrem Schutz gesonderte Einrichtungen des Jugendwohlfahrtträgers in Anspruch nehmen könnte. Dies und die vierwöchige Beschwerdefrist würden dafür sprechen, dass die Behörde von einer Minderjährigkeit der BF ausgehe. Im restlichen Bescheid würde jedoch weder in den Feststellungen zur Person der BF noch in der rechtlichen Beurteilung auf das Alter der BF oder auf eine gesonderte rechtliche Stellung der BF als Minderjährige eingegangen werden. Zudem sei in der rechtlichen Begründung mit keinem Wort auf die besondere Situation der BF als von Gewalt Betroffener eingegangen worden und werde mit keinem Wort das Kindeswohl der BF im Falle einer Überstellung nach Deutschland erwähnt.

Mit hg. Beschluss vom 09.11.2018, W165 2169616-2/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu.Mit hg. Beschluss vom 09.11.2018, W165 2169616-2/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 10 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:

§ 10 (3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem

gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde [...]gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde [...]

§ 10 Abs. 5 2. Satz BFA-VG idgF lautet:Paragraph 10, Absatz 5, 2. Satz BFA-VG idgF lautet:

Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gem. ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:Im vorliegenden Fall ist gem. ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 2Artikel 2

Definitionen

lautet auszugsweise:

Art. 2 lit j:Artikel 2, lit j:

Unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.

Art. 3Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 8Artikel 8

Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Art. 13Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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