TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 W125 2207085-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W125 2207088-1/4E

W125 2207093-1/3E

W125 2207089-1/3E

W125 2207090-1/4E

W125 2207085-1/3E

W125 2207092-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 ,

geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX ,geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 ,

geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation und vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2018, 1.) Zahl XXXX, 2.) Zahl XXXX , 3.) Zahl XXXX , 4.) Zahl XXXX , 5.) Zahl XXXX , 6.) Zahl XXXX zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation und vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2018, 1.) Zahl römisch 40 , 2.) Zahl römisch 40 , 3.) Zahl römisch 40 , 4.) Zahl römisch 40 , 5.) Zahl römisch 40 , 6.) Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs 1 Z 1Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins

2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern beziehungsweise die Zweitbeschwerdeführerin auch gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben an.

1. Vorverfahren über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

1.1. Am 12.6.2011 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer sowie in der Folge auch am 12.7.2011 für die am XXXX im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz. Für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin wurden dabei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.1.1. Am 12.6.2011 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer sowie in der Folge auch am 12.7.2011 für die am römisch 40 im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz. Für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin wurden dabei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

1.2. Am 13.6.2011 erfolgte die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, in welcher dieser angab, Probleme mit den tschetschenischen Behörden gehabt zu haben. Er hätte einen Bekannten mit dem Taxi über die tschetschenische Grenze transportiert und wäre in der Folge beschuldigt worden, mit einer terroristischen Organisation zusammenzuarbeiten; es wären vermummte Menschen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn nach XXXX gebracht. Seine Frau sei derzeit schwanger, mit dem ungeborenen Kind stimme etwas nicht.1.2. Am 13.6.2011 erfolgte die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, in welcher dieser angab, Probleme mit den tschetschenischen Behörden gehabt zu haben. Er hätte einen Bekannten mit dem Taxi über die tschetschenische Grenze transportiert und wäre in der Folge beschuldigt worden, mit einer terroristischen Organisation zusammenzuarbeiten; es wären vermummte Menschen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn nach römisch 40 gebracht. Seine Frau sei derzeit schwanger, mit dem ungeborenen Kind stimme etwas nicht.

1.3. Am 12.7.2011 fand im Zulassungsverfahren eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers zu einer Ausweisung nach Polen vor Organen des seinerzeitigen Bundesasylamtes statt. In dieser legte der Erstbeschwerdeführer dar, dass seine Tochter (die Viertbeschwerdeführerin) an der Wirbelsäule operiert worden sei, die eine leichte Krümmung aufweise. In ihrem Kopf habe sich Wasser gebildet, eine für den 11.7.2011 geplante Operation hätte aufgrund eines Fiebers auf den heutigen Tag (der Einvernahme, 12.7.2011) verschoben werden müssen. Derzeit befinde sich die Viertbeschwerdeführerin im AKH XXXX .1.3. Am 12.7.2011 fand im Zulassungsverfahren eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers zu einer Ausweisung nach Polen vor Organen des seinerzeitigen Bundesasylamtes statt. In dieser legte der Erstbeschwerdeführer dar, dass seine Tochter (die Viertbeschwerdeführerin) an der Wirbelsäule operiert worden sei, die eine leichte Krümmung aufweise. In ihrem Kopf habe sich Wasser gebildet, eine für den 11.7.2011 geplante Operation hätte aufgrund eines Fiebers auf den heutigen Tag (der Einvernahme, 12.7.2011) verschoben werden müssen. Derzeit befinde sich die Viertbeschwerdeführerin im AKH römisch 40 .

1.4. Am 13.6.2011 fand die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin statt, in welcher diese angab, wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet zu sein; weder sie selbst noch der Drittbeschwerdeführer hätten eigene Fluchtgründe.

1.5. Am 5.10.2011 erfolgte die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin im Zulassungsverfahren zu einer Ausweisung nach Polen vor Organen des seinerzeitigen Bundesasylamtes. In dieser führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass der Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin stabil sei; sie hätte nach vorangegangener Kopfoperation eine Narbe am Kopf und auch am Rücken; vom Kopf werde wöchentlich ein Ultraschallbild gemacht. Die Viertbeschwerdeführerin würde nach Heilung der Narbe am Rücken ein Korsett bekommen; ihre Rippen stünden im Brustbereich auf der rechten Seite weg. Es sei der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Viertbeschwerdeführerin wenige Reflexe zeige und nie selbständig auf das WC gehen können würde. Sie sei der Meinung, dass die Viertbeschwerdeführerin im Fall einer Ausweisung nach Polen sterben würde.

1.6. Die Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden in der Folge zugelassen.

Am 26.1.2012 fand die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl statt.

Zum Fluchtvorbringen führte der Erstbeschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, Probleme mit einem Nachbarn gehabt zu haben, den er im Zuge seiner Tätigkeit als Taxilenker über die tschetschenische Grenze befördert habe; später habe sich herausgestellt, dass dieser Nachbar zu den Widerstandskämpfern gehört und Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei zu seinem Nachbarn befragt, von der Polizei mitgenommen und festgehalten worden. Er sei auch geschlagen worden; seine Frau sei, als sie im siebten Monat schwanger gewesen sei, gegen die Wand geschleudert worden und glaube der Erstbeschwerdeführer, dass ihre gemeinsame Tochter (die Viertbeschwerdeführerin) deshalb behindert sei. Die Viertbeschwerdeführerin sei zweimal operiert worden und befinde sich in Therapie, es komme eine Krankenschwester zu ihnen nach Hause. Es sei unklar, ob die Viertbeschwerdeführerin jemals würde gehen können.

Die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte ebenfalls am 26.1.2012. In dieser brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, während der Verschleppung ihres Mannes zu Boden gestoßen worden zu sein; damals sei sie im siebten Monat schwanger gewesen. Nach dem Vorfall wäre festgestellt worden, dass das Kind behindert sei.

1.7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.3.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Abs 1 AslyG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.3.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AslyG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für unglaubhaft befunden, weil es widersprüchlich gewesen und es zu einer Steigerung gekommen sei sowie letztlich kein asylrelevanter Sachverhalt dargelegt worden wäre; auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Fehlbildungen der Viertbeschwerdeführerin auf Misshandlungen während der Schwangerschaft zurückzuführen seien, wurde in Bezug auf die Ursache der Fehlbildungen als nicht glaubhaft erkannt. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Erstbis Viertbeschwerdeführer erfolgte, weil die Viertbeschwerdeführerin an einem multiplen Fehlbildungssyndrom leide und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Hinblick auf die persönliche Situation des Erstbeschwerdeführers, mangels Reisefähigkeit sowie der zur Zeit für solche Fälle nicht ausreichenden medizinischen Versorgungslage in Tschetschenien nicht zumutbar sei und die reale Gefahr bestehe, dass die Viertbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde. Zu Grunde gelegt wurden den Bescheiden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage, welchen zu entnehmen ist, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien stark unter dem landesweiten Durchschnitt liegt, die Inanspruchnahme komplexerer medizinischer Behandlungen aber jedenfalls in größeren Städten wie Moskau oder St. Petersburg möglich ist.

1.8. Der Fünftbeschwerdeführer beziehungsweise. die Sechstbeschwerdeführerin wurden am XXXX beziehungsweise XXXX im Bundesgebiet geboren. Dem Fünftbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.1.2015 und der Sechstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 4.11.2016 gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, nachdem für sie jeweils am 11.11.2014 (Fünftbeschwerdeführer) und 22.6.2016 (Sechstbeschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt worden waren; eigene Fluchtgründe wurden für den Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin jeweils nicht geltend gemacht.1.8. Der Fünftbeschwerdeführer beziehungsweise. die Sechstbeschwerdeführerin wurden am römisch 40 beziehungsweise römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Dem Fünftbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.1.2015 und der Sechstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 4.11.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, nachdem für sie jeweils am 11.11.2014 (Fünftbeschwerdeführer) und 22.6.2016 (Sechstbeschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt worden waren; eigene Fluchtgründe wurden für den Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin jeweils nicht geltend gemacht.

2. Gegenständliches Verfahren über die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

2.1. Am 20.3.2018 fand eine Befragung des Erstbeschwerdeführers vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl statt. Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit am 30.11.2017 übermittelten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit dem Fünftbeschwerdeführer von 28.6.2017 bis 22.7.2017 in Moskau gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer wurde befragt, wie er zu seinem gültigen russischen Reisepass gekommen sei und was der Zweck seiner Reise in die Russische Föderation gewesen wäre.

Dazu erklärte der Erstbeschwerdeführer, den Reisepass bei der russischen Botschaft in XXXX erhalten zu haben. Im März 2017 habe er eine Nacht im Krankenhaus verbracht, nachdem er sich sehr schlecht gefühlt und einen hohen Blutdruck gehabt hätte. Er sei danach wiederholt ohnmächtig geworden und mehrmals ins Krankenhaus gebracht worden, wobei die Ärzte für seinen Zustand keine Erklärung gehabt hätten. Schließlich sei er nach Tschetschenien gereist, um sich dort behandeln zu lassen; er habe jedoch keine Behandlung gefunden, die ihm geholfen hätte. Daher sei er nach Österreich zurückgekehrt, in XXXX befinde er sich derzeit in Behandlung.Dazu erklärte der Erstbeschwerdeführer, den Reisepass bei der russischen Botschaft in römisch 40 erhalten zu haben. Im März 2017 habe er eine Nacht im Krankenhaus verbracht, nachdem er sich sehr schlecht gefühlt und einen hohen Blutdruck gehabt hätte. Er sei danach wiederholt ohnmächtig geworden und mehrmals ins Krankenhaus gebracht worden, wobei die Ärzte für seinen Zustand keine Erklärung gehabt hätten. Schließlich sei er nach Tschetschenien gereist, um sich dort behandeln zu lassen; er habe jedoch keine Behandlung gefunden, die ihm geholfen hätte. Daher sei er nach Österreich zurückgekehrt, in römisch 40 befinde er sich derzeit in Behandlung.

Zum Gesundheitszustand seiner Tochter (der Viertbeschwerdeführerin) befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es dieser noch schlechter gehe, sie sei etwa zehnmal operiert worden; es sei entdeckt worden, dass sie auch noch an Epilepsie und Zuckerkrankheit leide. Der Viertbeschwerdeführerin - die ebenfalls nach Tschetschenien gereist war, siehe gleich unter I.2.2. - sei es in Tschetschenien noch schlechter gegangen, die Ärzte dort hätten sich gewundert, wie ein Kind mit dieser Krankheit überhaupt leben könne.Zum Gesundheitszustand seiner Tochter (der Viertbeschwerdeführerin) befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es dieser noch schlechter gehe, sie sei etwa zehnmal operiert worden; es sei entdeckt worden, dass sie auch noch an Epilepsie und Zuckerkrankheit leide. Der Viertbeschwerdeführerin - die ebenfalls nach Tschetschenien gereist war, siehe gleich unter römisch eins.2.2. - sei es in Tschetschenien noch schlechter gegangen, die Ärzte dort hätten sich gewundert, wie ein Kind mit dieser Krankheit überhaupt leben könne.

Es wurde dem Erstbeschwerdeführer aufgetragen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen vierzehn Tagen sämtliche aktuellen medizinischen Befunde der Viertbeschwerdeführerin vorzulegen.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 20.3.2018 ebenfalls vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Einreise in die Russische Föderation in Begleitung des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführerin und dem dortigen Aufenthalt von 28.6.2017 bis 7.8.2017 sowie von 26.11.2017 bis 24.12.2017 befragt, nachdem es ebenso mit am 30.11.2017 übermittelten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt worden war.

Dazu gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihren russischen Reisepass bei der russischen Botschaft in XXXX bekommen zu haben. Sie habe in der Russischen Föderation ihre schwerkranke Mutter sehen wollen; sie vermute, dass ihre Mutter Krebs habe.Dazu gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihren russischen Reisepass bei der russischen Botschaft in römisch 40 bekommen zu haben. Sie habe in der Russischen Föderation ihre schwerkranke Mutter sehen wollen; sie vermute, dass ihre Mutter Krebs habe.

Zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin erläuterte die Zweitbeschwerdeführerin, dass diese im Rollstuhl sitze und ein Korsett trage. Sie bekomme seitliche Schienen, damit sie aufrecht stehen könne. Sie befände sich in verschiedenen Therapien und sei mehrmals operiert worden; soweit die Zweitbeschwerdeführerin dies verständen hätte, würden die Nieren der Viertbeschwerdeführerin nicht so gut funktionieren. Sie habe ein Loch im Bauch, aus dem Harn entweichen könne; im Mai gebe es eine Kontrolle und wenn diese erfolgreich wäre, würde eine Operation gemacht werden, damit der Harn normal abgesondert werden könne. Seit Juni 2017 habe die Viertbeschwerdeführerin immer wieder epileptische Anfälle und es sei festgestellt worden, dass sie zu 99% an Epilepsie leide.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgetragen, binnen vierzehn Tagen sämtliche aktuellen medizinischen Befunde der Viertbeschwerdeführerin sowie die verordnete Therapie, die verordneten Medikamente und Bestätigungen über erfolgte und laufende medizinische Behandlungen vorzulegen.

2.3. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 17.7.2018 wurde den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.3.2016 erteilte befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgeprochen, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2.3. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 17.7.2018 wurde den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.3.2016 erteilte befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dar, dass die Beschwerdeführer gemeinsam in die Russische Föderation ausgereist seien und daher davon ausgegangen werde, dass sie sich freiwillig dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl komme zu dem Schluss, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation Behandlungsmöglichkeiten offen stünden; dies deshalb, weil der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme mitgeteilt habe, dass er sich in Tschetschenien behandeln lassen habe wollen und dies auch gemacht hätte. Aufgrund dieser Tatsache seien die Beschwerdeführer nicht mehr auf subsidiären Schutz angewiesen. Die Beschwerdeführer hätten sich durch die Beantragung von Reisepässen und dem Aufenthalt in der Russischen Föderation dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt.

Laut dem Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation seien PTBS, Gastroenteritis, Hiatushernie und periphere Polyneuropathie ebenso wie die Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation behandelbar. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation die Beschwerdeführer in eine Notlage entsprechend Art 2, 3 EMRK gelangen würden.Laut dem Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation seien PTBS, Gastroenteritis, Hiatushernie und periphere Polyneuropathie ebenso wie die Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation behandelbar. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation die Beschwerdeführer in eine Notlage entsprechend Artikel 2, 3, EMRK gelangen würden.

Die näher bezeichneten Krankheiten der Viertbeschwerdeführerin seien laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation unter Heranziehung von IOM vom 29.6.2018 in den Regionen Krasnodarksiy, Moskau und St. Petersburg behandelbar; dort seien auch spezialisierte Pflegeeinrichtungen vorhanden.

In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorlägen; dies sei gegenständlich der Fall, weil die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat gewesen und dort keiner Verfolgung, Bedrohung oder Gewalt ausgesetzt gewesen wären.In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorlägen; dies sei gegenständlich der Fall, weil die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat gewesen und dort keiner Verfolgung, Bedrohung oder Gewalt ausgesetzt gewesen wären.

2.4. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2018 erhoben die Beschwerdeführer am 17.8.2018 Beschwerden durch ihren Rechtsvertreter.

In diesen wurde wesentlich ausgeführt, dass für die Beschwerdeführer, insbesondere für den Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weiterhin eine Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliege. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeintlich festgestellten Sachverhaltsänderungen seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit und damit die Durchbrechung der Rechtskraft zu rechtfertigen. Es werde nicht bestritten, dass in der Vergangenheit unter bestimmten Umständen eine Reisefähigkeit der Viertbeschwerdeführerin gegeben gewesen sei; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe aber seine diesbezügliche Ermittlungspflicht verletzt: Es wäre nicht erörtert worden, unter welchen Umständen es der Viertbeschwerdeführerin möglich gewesen sei, gemeinsam mit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, in ihren Herkunftsstaat zu verreisen; zudem verkenne das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Reisebewegung im Jahr 2017 stattgefunden habe und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angehalten gewesen wäre, die Sachlage und Reisefähigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen. Es habe kein medizinisches Gutachten betreffend die Reisefähigkeit in concreto sowie hinsichtlich des allgemeinen gesundheitlichen Zustandes der Viertbeschwerdeführerin eingeholt.In diesen wurde wesentlich ausgeführt, dass für die Beschwerdeführer, insbesondere für den Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weiterhin eine Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliege. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeintlich festgestellten Sachverhaltsänderungen seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit und damit die Durchbrechung der Rechtskraft zu rechtfertigen. Es werde nicht bestritten, dass in der Vergangenheit unter bestimmten Umständen eine Reisefähigkeit der Viertbeschwerdeführerin gegeben gewesen sei; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe aber seine diesbezügliche Ermittlungspflicht verletzt: Es wäre nicht erörtert worden, unter welchen Umständen es der Viertbeschwerdeführerin möglich gewesen sei, gemeinsam mit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, in ihren Herkunftsstaat zu verreisen; zudem verkenne das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Reisebewegung im Jahr 2017 stattgefunden habe und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angehalten gewesen wäre, die Sachlage und Reisefähigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen. Es habe kein medizinisches Gutachten betreffend die Reisefähigkeit in concreto sowie hinsichtlich des allgemeinen gesundheitlichen Zustandes der Viertbeschwerdeführerin eingeholt.

Weiters könne von einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung des gesundheitlichen Zustandes der Viertbeschwerdeführerin nicht gesprochen werden; im Gegenteil verschlechtere sich ihr Zustand seit 2012 kontinuierlich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe festgestellt, dass "Spina bifida, Chiari II Malformation, Haydrozephalus mit VP-Shunt, Strabismus, Epilepsie, neurogene Blase mit CIC-Vestictostomy und neurogene Skoliose" in der Russischen Föderation unter anderem in den Regionen Krasnodarksiy, Moskau und St. Petersburg behandelbar wären; außer Acht gelassen würden dabei aber die Wirbelkörperfehlbildungen der Brustwirbelsäule sowie die Querschnittslähmung ohne Gehfähigkeit.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe festgestellt, dass "Spina bifida, Chiari römisch zwei Malformation, Haydrozephalus mit VP-Shunt, Strabismus, Epilepsie, neurogene Blase mit CIC-Vestictostomy und neurogene Skoliose" in der Russischen Föderation unter anderem in den Regionen Krasnodarksiy, Moskau und St. Petersburg behandelbar wären; außer Acht gelassen würden dabei aber die Wirbelkörperfehlbildungen der Brustwirbelsäule sowie die Querschnittslähmung ohne Gehfähigkeit.

Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sei auf Basis der Feststellung erfolgt, dass in Tschetschenien keine ausreichende medizinische Versorgunglage vorzufinden wäre; basierend auf der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Entscheidung zugrunde gelegten Anfragebeantwortung (die den Beschwerdeführern nicht zugänglich sei) wäre eine Behandlung der oben genannten Krankheiten auch weiterhin in Tschetschenien nicht möglich. Die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien habe sich im Vergleich zu 2012 nicht derart geändert, dass von einer unionsrechtskonformen Veränderung ausgegangen werden könne.

Es sei nicht festgestellt worden, ob der Viertbeschwerdeführerin tatsächlich Zugang zu den benötigten Medikamenten sowie Behandlung möglich wäre.

Zur Unterschutzstellung wird ausgeführt, dass eine dem Aberkennungstatbestand des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend Asyl korrespondierende Tatbestandsvoraussetzung bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht existiere; die argumentierte Unterschutzstellung im Zusammenhang mit § 9 AsylG 2005 sei daher rechtlich unrichtig.Zur Unterschutzstellung wird ausgeführt, dass eine dem Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend Asyl korrespondierende Tatbestandsvoraussetzung bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht existiere; die argumentierte Unterschutzstellung im Zusammenhang mit Paragraph 9, AsylG 2005 sei daher rechtlich unrichtig.

Angeregt wird zudem, das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Zahl C-7200/17 abzuwarten; am 14.12.2017 habe der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss Ra 2016/20/0038 gefasst und im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens folgende Frage an den EuGH gestellt:

"Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?""Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?"

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stütze seinen Aberkennungsbescheid auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation datiert mit 29.6.2018; es handle sich dabei um ein neues Ermittlungsergebnis, wobei der Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren habe und dabei weder eine falsche Darstellung noch ein Verschweigen seitens der Beschwerdeführer ausschlaggebend waren - es werde daher angeregt, das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten.

2.5. Mit Schreiben vom 2.10.2018, eingelangt am 5.10.2018, erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wurden die vorliegenden Rechtssachen in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

1.1.1. Am 12.6.2011 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer sowie in der Folge auch am 12.7.2011 für die am XXXX im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz; am 11.11.2014 wurde für den Fünftbeschwerdeführer und am 22.6.2016 für die Sechstbeschwerdeführerin jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.1.1.1. Am 12.6.2011 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Drittbeschwerdeführer sowie in der Folge auch am 12.7.2011 für die am römisch 40 im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz; am 11.11.2014 wurde für den Fünftbeschwerdeführer und am 22.6.2016 für die Sechstbeschwerdeführerin jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.3.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Abs 1 AslyG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; dem Fünftbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.1.2015 und der Sechstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 4.11.2016 gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.3.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AslyG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; dem Fünftbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.1.2015 und der Sechstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 4.11.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Begründet wurde die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zusammengefasst mit dem Gesundheitszustand sowie der persönlichen Situation der Viertbeschwerdeführerin samt mangelnder Reisefähigkeit in Verbindung mit der nicht ausreichenden medizinischen Versorgungslage in Tschetschenien; zu Grunde gelegt wurden den Bescheiden Länderfeststellungen welchen zu entnehmen ist, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien stark unter dem landesweiten Durchschnitt liegt, die Inanspruchnahme komplexerer medizinischer Behandlungen aber jedenfalls in größeren Städten wie Moskau oder St. Petersburg möglich ist. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht zumutbar sei und bestehe die reale Gefahr, dass die Viertbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde.

Diese Bescheide sind rechtskräftig.

1.1.2. Mit Bescheiden vom 17.7.2018 wurde den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.3.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgeprochen, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1.1.2. Mit Bescheiden vom 17.7.2018 wurde den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.3.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer sich durch Reise in die Russische Föderation freiwillig dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt hätten und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Schluss komme, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation Behandlungsmöglichkeiten offen stünden. Die näher bezeichneten Krankheiten der Viertbeschwerdeführerin seien laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation unter Heranziehung von IOM vom 29.6.2018 in den Regionen Krasnodarksiy, Moskau und St. Petersburg behandelbar; dort seien auch spezialisierte Pflegeeinrichtungen vorhanden. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Herkunftsstaat gewesen und wären dort keiner Verfolgung, Bedrohung oder Gewalt ausgesetzt gewesen.

1.2. Zur Beantragung von Reisepässen und den in die Russische Föderation unternommenen Reisen der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer beantragten im Jahr 2016 Reisepässe bei der russischen Botschaft in XXXX , welche die Reispässe auch ausstellte.Die Beschwerdeführer beantragten im Jahr 2016 Reisepässe bei der russischen Botschaft in römisch 40 , welche die Reispässe auch ausstellte.

Der Erstbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer hielten sich von 28.6.2017 bis 22.7.2017 in Moskau und Tschetschenien auf, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin waren von 28.6.2017 bis 7.8.2017 sowie von 26.11.2017 bis 24.12.2017 in Moskau und Tschetschenien aufhältig.

1.3. Zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin und zur Situation der Viertbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation

Festgestellt wird, dass sich der Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

Ebenso wenig hat sich die medizinische Versorgungslage betreffend spezialisierte Behandlungen im Herkunftsstaat gegenüber dem Vergleichszeitpunkt (Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.3.2012) wesentlich verändert.

Die Viertbeschwerdeführerin wäre daher von den Umständen, die seinerzeit zur rechtskräftigen Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 5.3.2012 geführt haben, nicht weniger intensiv betroffen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Viertbeschwerdeführerin insofern (unter Beachtung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Behörde) nach wie vor nicht zumutbar und besteht somit weiterhin die reale Gefahr, dass die Viertbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist demnach weder im Hinblick auf die individuelle Situation der Viertbeschwerdeführerin noch in Bezug auf die medizinische Versorgungslage betreffend spezialisierte Behandlungen in der Russischen Föderation eingetreten.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer, ihren subsidiären Schutz-Aberkennungsverfahren sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer, ihren subsidiären Schutz-Aberkennungsverfahren sowie der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen zur Beantragung von Reisepässen und den in die Russische Föderation unternommenen Reisen der Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Beantragung und Ausstellung von Reisepässen der Russischen Föderation ergeben sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Befragung vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 20.3.2018 sowie aus den im Akt einliegenden Reisepässen.

Die Feststellungen zu den in die Russische Föderation unternommenen Reisen der Beschwerdeführer sind wiederum den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Befragung am 20.3.2018 sowie einer im Akt einliegenden Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für Inneres (AS 195ff des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin - von der Akteneinsicht ausgenommen) zu entnehmen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin und zur Situation der Viertbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation

2.3.1. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten Befunden und medizinischen Schreiben betreffend die Viertbeschwerdeführerin.

Folgende Befunde und medizinische Schreiben wurden im Verfahren vorgelegt:

* Schreiben der PVA Landesstelle XXXX vom 3.8.2018 über eine Wiederbegutachtung, die ergeben hat, dass weiterhin Pflegebedürftigkeit in unverändertem Ausmaß (Stufe 4) vorliegt und die Leistung in unveränderter Höhe ausgezahlt wird (AS 349 des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)* Schreiben der PVA Landesstelle römisch 40 vom 3.8.2018 über eine Wiederbegutachtung, die ergeben hat, dass weiterhin Pflegebedürftigkeit in unverändertem Ausmaß (Stufe 4) vorliegt und die Leistung in unveränderter Höhe ausgezahlt wird (AS 349 des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)

* Patientenbrief des XXXX vom 24.7.2018 (AS 335ff des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin):* Patientenbrief des römisch 40 vom 24.7.2018 (AS 335ff des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin):

Stationärer Aufenthalt und Behandlung vom 22.7.2018 bis 24.7.2018 nach Einlieferung mit der Rettung nach einem generalisierten tonisch-klonischen Krampfanfalls

* Auszug aus dem eJournal des AKH XXXX vom 22.3.2018 (AS 127 des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin):* Auszug aus dem eJournal des AKH römisch 40 vom 22.3.2018 (AS 127 des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin):

Ambulanzbesuch Allgemeine neuropädiatrische Ambulanz; erstellt von XXXX . Patientin steht in regelmäßiger Betreuung der XXXX .Ambulanzbesuch Allgemeine neuropädiatrische Ambulanz; erstellt von römisch 40 . Patientin steht in regelmäßiger Betreuung der römisch 40 .

Diagnosen:

  • -Strichaufzählung
    Spina Bifida (Niveau Th8)

  • -Strichaufzählung
    Chiari II MalformationChiari römisch zwei Malformation

  • -Strichaufzählung
    Wirbelkörperfehlbildungen der Brustwirbelsäule

  • -Strichaufzählung
    Ventrikulo-peritonealer Shunt

  • -Strichaufzählung
    Neurogene Skoliose

  • -Strichaufzählung
    Querschnittlähmung ohne Gehfähigkeit

  • -Strichaufzählung
    Neurogene Blasenentleerungsstörung (Vesicostoma)

Aufgrund des Schweregrades und der Komplexität der angeborenen Fehlbildung ist eine lebenslange multiprofessionelle Betreuung an einem pädiatrischen Zentrum unbedingt nötig. Dazu zählt die regelmäßige urologische, neurologische, neurochirurgische, orthopädische und kinderchirurgische Betreuung.

* Bericht der XXXX vom 22.2.2018 über die ärztliche Untersuchung zur Therapieplanung (AS 129f des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)* Bericht der römisch 40 vom 22.2.2018 über die ärztliche Untersuchung zur Therapieplanung (AS 129f des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)

* Ambulanter Patientenbrief des AKH XXXX vom 12.2.2018 (AS 131ff des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)* Ambulanter Patientenbrief des AKH römisch 40 vom 12.2.2018 (AS 131ff des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)

* Schreiben der PVA Landesstelle XXXX vom Jänner 2016 über die Leistungshöhe des Pflegegeldes zum 1.1.2016 (AS 135 des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)* Schreiben der PVA Landesstelle römisch 40 vom Jänner 2016 über die Leistungshöhe des Pflegegeldes zum 1.1.2016 (AS 135 des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)

* Bescheid der PVA Landesstelle XXXX vom 1.7.2014 über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld vom 1.4.2013 bis 31.3.2016 in der Höhe der Stufe 4 (AS 345ff des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)* Bescheid der PVA Landesstelle römisch 40 vom 1.7.2014 über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld vom 1.4.2013 bis 31.3.2016 in der Höhe der Stufe 4 (AS 345ff des Verwaltungsaktes der Viertbeschwerdeführerin)

2.3.2. Die Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand der Viertbeschwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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