TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 L518 2213843-1

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Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2213843-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.09.2018, Zl. OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.09.2018, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 24.5.2018, am 24.5.2018 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.

Am 10.7.2018 wurde der BF durch Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, einer klinischen Untersuchung zugeführt, welche im Wesentlichen wegen chron. Gastritis (intestinale Metaplasien) und folgezustand nach Refluxoperation 2009 (laparoskopische Fundoplicatio), keine Einnahme von Medikamenten mit Allgemeinmaßnahmen wird das Auslangen gefunden (Pos. Nr. 07.03.05, 20 %) und obstruktives Schlafapnoe (OSAS), leichte Form, keine CPAP Therapie (Pos. Nr. 06.11.01, 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. erbrachte:Am 10.7.2018 wurde der BF durch Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, einer klinischen Untersuchung zugeführt, welche im Wesentlichen wegen chron. Gastritis (intestinale Metaplasien) und folgezustand nach Refluxoperation 2009 (laparoskopische Fundoplicatio), keine Einnahme von Medikamenten mit Allgemeinmaßnahmen wird das Auslangen gefunden (Pos. Nr. 07.03.05, 20 %) und obstruktives Schlafapnoe (OSAS), leichte Form, keine CPAP Therapie (Pos. Nr. 06.11.01, 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. erbrachte:

Mit Schreiben vom 16.8.2018 wurde der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und brachte der BF mit am 28.8.2018 datiertem Schreiben eine Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 16.8.2018 wurde der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und brachte der BF mit am 28.8.2018 datiertem Schreiben eine Stellungnahme ein.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Mit am 3.10.2018 beim SMS angefertigter Niederschrift erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, mit der Einschätzung von 20 v.H nicht einverstanden zu sein und nach wie vor bzgl. des Magens Beschwerden zu haben. Der BF brachte einen neuen Befund in Vorlage und ersucht um neuerliche Einschätzung. Bzgl der Augenentzündung links reichte der BF einen Befund ein und gab an, wegen der Leber keine Beschwerden zu haben und auch wegen der Quecksilberallergie weder Beschwerden noch Folgeerscheinungen zu haben.

Eine am 3.12.2018 durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich erfolgte klinische Untersuchung und am 15.12.2018 bzw. 23.1.2019 erstelltes Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Eine am 3.12.2018 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich erfolgte klinische Untersuchung und am 15.12.2018 bzw. 23.1.2019 erstelltes Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Letztgutachten Dr. XXXX, 07/2018, Gesamtgrad der Behinderung 20%,Letztgutachten Dr. römisch 40 , 07/2018, Gesamtgrad der Behinderung 20%,

Diagnose:

chronische Gastritis, GdB 20%, obstruktive Schlafapnoe, GdB 10%;

NEUFESTSETZUNG WEGEN EINSPRUCH GEGEN DAS LETZTGUTACHTEN:

seit dem Letztgutachten kein stationärer Krankenhausaufenthalt;

Kataraktoperation links;

Derzeitige Beschwerden:

1.: "In der Früh habe ich einen Knopf im Hals."

2.: "Im Bett liegend habe ich einen starken Tinnitus und kann dann schlecht einschlafen, das wird erst in der Früh beim Aufstehen etwas besser."

3.: "Ich habe ein ständiges Druckgefühl im Bauchraum, vor allem auch noch stärker, wenn ich mich aufrege."

4.: "Ich muss ständig auf meine Gesundheit schauen, damit ich kein Magengeschwür etc. bekomme."

5.: "Ich habe ein Druckgefühl am linken Auge."

6.: "Ich habe Leberbeschwerden." Hr. XXXX kann aber nicht präzisieren, was er genau darunter versteht; er meint, wenn er ein gesundes Leben führen muss, Diät hält etc., damit er keine Beschwerden bekommt, sei das an sich schon krankheitswertig ...6.: "Ich habe Leberbeschwerden." Hr. römisch 40 kann aber nicht präzisieren, was er genau darunter versteht; er meint, wenn er ein gesundes Leben führen muss, Diät hält etc., damit er keine Beschwerden bekommt, sei das an sich schon krankheitswertig ...

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Tamsulosin, Legalon, Sucralan;

(Alkohol und Nikotin negiert);

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Univ. Prof. Dr. XXXX, Chirurg, 09/2018, Diagnose:Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Chirurg, 09/2018, Diagnose:

Zustand nach lap. Fundoplicatio (2009);

von Seiten der Speiseröhre ist der Patient symptom- und beschwerdefrei, er nimmt auch keinerlei Medikamente gegen Sodbrennen ein; er isst im Wesentlichen alles in kleinen Personen und nach 17:00 keine feste Nahrung mehr; allerdings ausgeprägte Magenschmerzen in den letzten Wochen;

bei der endoskopischen Untersuchung bestehen im Magen die Zeichen einer mittelgradigen bis ausgeprägten Gastritis;

er soll keine schweren Lasten über 10kg heben, weil ein Auseinanderweichen der Zwerchfellzwinge auftreten kann;

Dr. XXXX, HNO-Facharzt, 10/2018, Diagnose:Dr. römisch 40 , HNO-Facharzt, 10/2018, Diagnose:

Tinnitus, geringgradige Hochtonlaesio beids;

die MDE ist aufgrund der Hörstörung und des Tinnitus mit 25% anzunehmen;

Audiogramm:

rechtes Ohr: Hörkurve beginnt bei 500 HZ und 20 dB, 1000 HZ und 15 dB, 2000 HZ und 10 dB, 4000 HZ und 30 dB;

linkes Ohr: Hörkurve beginnt bei 500 HZ und 15 dB, 1000 HZ bei 15 dB, 25 dB bei 2000 HZ und 25 dB bei 4000 HZ;

Dr. XXXX, Internist, 11/2018, Diagnose:Dr. römisch 40 , Internist, 11/2018, Diagnose:

Zustand nach Leberabszess und Hepatitis A; im Ultraschall Steatosis hepatis sowie fragliche Residuen nach Abszess, am ehesten im Sinn der Aussetzung von Kleberbenzol und Zustand nach Abszess; weiteres Procedere wird festgelegt;

Laborbefund 04/2018, Dr. XXXX:

GPT 17 (0-45), GammaGT 71 (0-55), Glukose 98mg%, Gesamtbilirubin 1,3 (0-1), Cholesterin 221 (0-200); Differentialblutbild unauffällig bis auf Lympho 42% (20-40%);

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

unauffällig

Klinischer Status - Fachstatus:

Gehör:

kein Hörgerät;

Visus:

er verwendet eine Gleitsichtbrille wegen Kurz- und Weitsichtigkeit;

Kopf:

Pupille rechts eng, rund, links entrundet bei Iriscolobom, Lichtreaktion beidseits kaum auslösbar, Bulbusmotilität konjugiert, Gesicht symmetrisch innerviert, keine Lippenzyanose, Zunge feucht, gering belegt, kommt gerade vor, Oberkiefer Teilprothese, im Unterkiefer fast noch alle eigenen Zähne vorhanden;

Halsorgane:

unauffällig, keine Einflussstauung;

Cor:

rhythmisch, normfrequent, Herztöne unauffällig, keine Nebengeräusche;

Pulmo:

Vesikuläratmen beidseits; links basal kurzzeitig angedeutet grobblasige RGs;

Thorax:

symmetrisch;

Abdomen:

Bauchdecke weich, nicht druckdolent, Leber nicht tastbar; kleine, blande Narbe am Oberbauch und im Nabelbereich nach lap. Fundoplicatio;

Wirbelsäule:

annähernd gerade, gering vermehrte Brustkyphose, FBA ca. 20cm;

Becken steht gerade, SIG nicht druckempfindlich, positives Vorlaufphänomen links, symmerisches Taillendreieck;

HWS: KJA 2 Querfinger, Retroflexion des Kopfes unauffällig, Rotation nach rechts bis ca. 45°, nach links bis 40° möglich, Seitneigen in beide Richtungen bis ca. 20° möglich, mäßige Verspannung der Nackenmuskulatur; paravertebrale Muskulatur an der BWS und LWS nicht druckempfindlich, Retroflexion der BWS mäßig eingeschränkt, Seitneigen in beide Richtungen mäßig eingeschränkt;

Arme:

Schultern: S: ca. 40/0/180°, F: 180/0/40°, Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke von der Form her unauffällig, Fingergelenke unauffällig, Faustschluss komplett, grobe Kraft und Feinmotorik unauffällig, Nacken-, Kreuz- und Pinzettengriff frei;

Beine:

hebt er gestreckt aus Rückenlage beidseits bis 45°, passiv kann in beiden Hüftgelenken bis 120° gebeugt werden, Lasegue beidseits negativ; IR/AR ca. 25/0/35° beidseits; die Kniegelenke von der Form her unauffällig, nicht übererwärmt, nicht geschwollen, aktives Beugen bis 110° möglich, Seitenbänder stabil, kein Patellaschiebeschmerz, Schubladenphänomen: vordere Schublade links + positiv; ansonsten unauffällig; kein Druckschmerz über dem KSP beidseits, keine prätibialen Ödeme; Varizen am rechten Unterschenkel; Beinmuskulatur seitengleich gut ausgeprägt;

Sensibilität an den Beinen unauffällig; PSR seitengleich kräftig auslösbar;

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig;

Status Psychicus:

Allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung gering dysphorisch, Ductus kohärent, in beide Richtungen jedoch noch affizierbar;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Gastritis, Zustand nach lap.Fundoplicatio keine Änderung zum Letztgutachten, Einschätzung übernommen

07.03.05

20

2

Zustand nach Hepatitis A und Leberabszeß Einschätzung entsprechend der gering erhöhten Leberwerte

07.05.01

20

3

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom keine Änderung zum Letztgutachten, Einschätzung übernommen

06.11.01

10

4

geringe Schwerhörigkeit (Hochtonlaesion) Einschätzung entsprechend der Hörminderung (Audiogramm -re:Hörverlust 11dB, links 16 dB)

12.02.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden unter Nr.2-4 wirken aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Tinnitus wird unter Nr.4 subsumiert

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

die Leiden unter Nr.3 und 4 wurden beim LGA nicht eingeschätzt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine Änderung

In der neuerlichen Gutachtenserstellung vom 23.1.2019 erfolgte nachstehende Ergänzung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Tinnitus wird unter Nr.4 subsumiert,Z.n. Cataractop.links udnd Z.n. Augenentzündung ( - Befund eines Augenarztes wurde zwar im Beschwerdeschreiben angekündigt, jedoch nicht vorgelegt ! )

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

das Leiden unter Nr.2 wurde beim LGA nicht eingeschätzt.

das Leiden unter Nr.4 ist neu aufgetreten

Die beiden letztgenannten Gutachten wurden dem BF am 5.2.2019 persönlich mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 8.2.2019 übergeben. Die kurz bemessene Stellungnahmefrist wurde im Hinblick auf den de facto unveränderten Sachverhalt gewählt.

Im Rahmen der Stellungnahme brachte der BF vor, dass er zwar gesagte habe, einen "Knopf im Hals" zu haben, tatsächlich waren Speisereste in der Speiseröhre verblieben. Zudem habe er den Tinnitus den ganzen Tag über und die Schmerzen im Bauraum, wenn er sich aufrege. Zudem sei ihm von Prof. XXXX mitgeteilt worden, dass er nach 17 Uhr keine gewürzten Speisen mehr essen dürfe sonst bekäme er Speiseröhren- und Rachenkrebs. Alle 6 Monate müsse er einen Ultraschall beim Internisten machen und sei die Leber bereits an einer Ecke verfärbt. Durch den Leber Abszess habe er Hepatitis A und Grauen Star bekommen und sei die Quecksilberallergie nicht vom SMS anerkannt worden. Darüber hinaus kenne er eine Person, welche für eine Mäuseallergie 80 v.H. erhalten habe und stelle dies angesichts der Quecksilberallergie eine Ungleichbehandlung dar.Im Rahmen der Stellungnahme brachte der BF vor, dass er zwar gesagte habe, einen "Knopf im Hals" zu haben, tatsächlich waren Speisereste in der Speiseröhre verblieben. Zudem habe er den Tinnitus den ganzen Tag über und die Schmerzen im Bauraum, wenn er sich aufrege. Zudem sei ihm von Prof. römisch 40 mitgeteilt worden, dass er nach 17 Uhr keine gewürzten Speisen mehr essen dürfe sonst bekäme er Speiseröhren- und Rachenkrebs. Alle 6 Monate müsse er einen Ultraschall beim Internisten machen und sei die Leber bereits an einer Ecke verfärbt. Durch den Leber Abszess habe er Hepatitis A und Grauen Star bekommen und sei die Quecksilberallergie nicht vom SMS anerkannt worden. Darüber hinaus kenne er eine Person, welche für eine Mäuseallergie 80 v.H. erhalten habe und stelle dies angesichts der Quecksilberallergie eine Ungleichbehandlung dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es war nicht festzustellen, dass der BF die Voraussetzungen für einen höheren Gesamtgrad der Behinderung erbringt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die beiden letztgenannten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, "nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel" ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, "nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel" ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

In den angeführten Gutachten wurde vom medizinischen Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

So leidet der BF an Gastritis, Z.n. Hep A und Leberabszeß mit gering erhöhten Leberwerten, dem ostruktiven Schlafapnoe Syndrom sowie einer geringen Schwerhörigkeit. Die Wahl der Positionsnummer sowie die jeweiligen Grade der Behinderungen wurden entsprechend der Leiden sowie den diese Leiden einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen gewählt und erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Gegenteiliges wurde weder durch den BF aufgezeigt noch ergaben sich Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf die in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel.

Ebenso war das im Rahmen der Stellungnahme erstattete Vorbringen nicht geeignet dem Sachverständigenbeweis substantiiert entgegenzutreten, zumal die Gastritis und der Z.n. Hep. A und Leberabszess im schlüssigen und nachvollziehbaren Rahmen Berücksichtigung fanden. Auch eine - wie in der Stellungnahme angeführte - Verfärbung eines Teiles der Leber vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, wurde die Einschätzung doch anhand der Funktionseinschränkung und der gering erhöhten Leberwerte individuell plausibel festgelegt. Auch das Vorbringen, die Quecksilberallergie sei seitens des SMS nicht berücksichtigt worden und sein einem Bekannten des BF bei Vorliegen einer Mäuseallergie 80 v. H. zuerkannt worden und liege insoweit eine Ungleichbehandlung vor, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, werden doch die Einschätzungen individuell entsprechend der vorliegenden Funktionseinschätzung getroffen und führte der BF in der anlässlich der Beschwerdeerhebung angefertigten Niederschrift selber ins Treffen, dass er keine Beschwerden und Folgeerscheinungen wegen der Quecksilberallergie hat. Im Ergebnis war festzuhalten, dass der BF keinen Einwand vorbrachte, der den Schluss zuließe, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliegt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. vorliegt zu entkräften. Neue, widerstreitende fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachten Vorbringen enthalten kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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