Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
BBG §40Spruch
L518 2212670-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.09.2018, Zl. OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.09.2018, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF insoweit stattgegeben als der Gesamtgrad der Behinderung 80 vH beträgt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF insoweit stattgegeben als der Gesamtgrad der Behinderung 80 vH beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt beantragte mit Schreiben vom 5.4.2018, am 6.4.2018 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte zum Beweis ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
Eine am 23.5.2018 durch Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgte klinische Untersuchung und am 31.8.2018 erstelltes Gutachten erbrachte wegen Z.n. rezidiv. Pulmonalembolien bds. Mit Rechtsherzbelastung 12/2016 unter Antikoagulation (Pos. Nr. 05.03.03, 50%); Z. n. tiefen Beinvenenthrombosen bds. 12/2016 (Pos. Nr. 05.08.01, 20%); Polytopes Schmerzsyndrom bei degen. Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenkr (Pos. Nr. 02.02.01, 20 %); Angststörung, Tranquilizerabhängigkeit (Pos. Nr. 03.06.01, 20%); Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Pos. Nr. 06.11.01, 10%) und leichte Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.01, 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.Eine am 23.5.2018 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgte klinische Untersuchung und am 31.8.2018 erstelltes Gutachten erbrachte wegen Z.n. rezidiv. Pulmonalembolien bds. Mit Rechtsherzbelastung 12/2016 unter Antikoagulation (Pos. Nr. 05.03.03, 50%); Z. n. tiefen Beinvenenthrombosen bds. 12/2016 (Pos. Nr. 05.08.01, 20%); Polytopes Schmerzsyndrom bei degen. Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenkr (Pos. Nr. 02.02.01, 20 %); Angststörung, Tranquilizerabhängigkeit (Pos. Nr. 03.06.01, 20%); Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Pos. Nr. 06.11.01, 10%) und leichte Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.01, 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Mit Schreiben vom 5.9.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte neuerlich ärztliche Schreiben in Vorlage.
Am 11.12.2018 wurde der BF durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte die am 1.1.2019 erfolgte Gutachtenserstellung im Wesentlichen nachstehendesAm 11.12.2018 wurde der BF durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte die am 1.1.2019 erfolgte Gutachtenserstellung im Wesentlichen nachstehendes
Ergebnis:
Anamnese:
Vorgutachten Dr.in XXXX vom 23.5.2018 - GdB 60 %.Vorgutachten Dr.in römisch 40 vom 23.5.2018 - GdB 60 %.
Der Patient kommt zu einer neuerlichen Untersuchung, hat gegen das Vorgutachten eine Beschwerde eingelegt, er hat keine Knieprothese, es wurde medial und lateral Meniskusresektion jeweils im re. Knie operiert und es besteht lt. Röntgenbefund eine Arthrose beider Kniegelenke. Es besteht ein Bluthochdruck, der Patient nimmt Medikamente ein. Weiters leidet der Patient an Depressionen, die seit Jahren bestehen, er nimmt auch regelmäßig Medikamente ein. Zust.n. rezidivierenden Pulmonalembolien mit Rechtsherzbelastung unter Antikoagulation. Lt. Wirbelsäulenröntgen besteht eine diskrete Retrolisthese L2/L3, Bandscheibenschaden L5/S1.
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient hat deutliche Schmerzen beider Kniegelenke. Für die nächtliche Sauerstoffzufuhr wurde ein BIPAP-Sauerstoffgerät ergänzend verordnet, da die Maske in der Nacht nicht vertragen wurde. Trotz Medikamenteneinnahme berichtet er nach wie vor über eine deutlich depressive Stimmung, es bestehen laufende Ängste und Panikattacken, er nimmt auch regelmäßig Xanor ein. Wenn er langsam geht kann er etwa 600-700 m gehen, dann muss er rasten. Atemnot tritt eher bei stärkerer Belastung auf. Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Euthyrox 1 morgens, Ulsal, Xanor 1 1/2-1-1-1, Amlodipin 5 mg, Calciduran, Marcoumar lt. Plan, Novalgin Tropfen, Trittico 150 mg 5/3 am abend
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
KH XXXX vom 13.-22.12.2017:KH römisch 40 vom 13.-22.12.2017:
Rezidivierende Pulmonalembolien bds. unter Pradaxa
Z.n. ausgeprägten zentralen und peripheren Pulmonalarterienembolien
beidseits mit Rechtsherzbelastung 12/2016
Z.n. tiefen Beinvenenthrombosen beidseits 12/2016
respiratorische Partialinsuffizienz
Echokardiographisch gute Linksventrikelfunktion, kein Hinweis auf pulmonale Hypertonie
Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom - AHL 13,0; ED 12/16; idem
auswärtiges nächtliches Atemmonitoring 4/17;
Nächtliche CPAP-Therapie, Druckgrenzen 4/9 cm H20, Flexstufe 2, Maske Eson 2 Gr. L
Adipositas III - BMI 38,1Adipositas römisch drei - BMI 38,1
Unklare Schwächezustände
Benzodiazepin-Abhängigkeit
Polytopes Schmerzsyndrom
Osteopenie
milde Hyperhomocysteinämie
Sigmadivertikulose
Substituierte Hypothyreose, Zustand nach Thyreoidektomie 2009
Kleine axiale Hernie
Mäßige Chondrose C5/C6
Degenerative LWS-Veränderungen ohne Spinalkanalstenose
Z. n. K-TEP bds., Synovektomie und Inlaywechsel links 2016
kleines Prostataadenom
Anamnestisch depressives Syndrom
Kontrastmittelallergie
KH XXXX vom 23.-25.4.2018:KH römisch 40 vom 23.-25.4.2018:
Residuelle Pertusionsdefekte geringen bis mäßigen Ausmaßes infolge rezidivierender Pulmonalembolien, hypoxische Ateminsuffizienz, Hypercholesterinämie, Dysthyme Verstimmung, anamnestisch rezidivierende Synkopen
KH XXXX vom 28.5.2018: zufriedenstellende Verlaufskontrolle bei rez. Pulmonalembolien bds.KH römisch 40 vom 28.5.2018: zufriedenstellende Verlaufskontrolle bei rez. Pulmonalembolien bds.
Dr.in XXXX, Fachärztin für Neurologie, Befund vom 12.12.2018: Angst und Depression, gemischt, chronifizierter Verlauf.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, Befund vom 12.12.2018: Angst und Depression, gemischt, chronifizierter Verlauf.
Langjährige Tranquilizerabhängigkeit. (anamn. seit 1993). Chronisches vertebrogenes Schmerzsyndrom.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
deutliche Adipositas
Klinischer Status - Fachstatus:
KOPF: HNA und NNH frei, keine Facialisparese
GEHÖR: normal
HAUT: im Gesichtsbereich normal, keine Ekzeme.
HALS: Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert.
THORAX: symmetrisch belüftet.
HERZ: Herz percutorisch nach links verbreitert
LUNGE: leises Atemgeräusch, hypersonorer Klopfschall, Lungenbasen gut verschieblich, belastungsabhängige Atemnot
ABDOMEN: Bauchdecken im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Leber unter dem Rippenbogen nicht tastbar, Milz nicht tastbar, Bauchdeckenreflexe normal auslösbar, keine pathologischen Resistenzen, Nierenlager bds. frei, keine Klopfschmerzhaftigkeit, keine inquinalen Bruchpforten tastbar, Lymphknoten inquinal nicht vergrößert.
GLIEDMASSEN:
OE: die Gelenke frei beweglich, keine Muskelatrophie. Reflexe seitengleich und mittelheftig auslösbar.
UE: Schmerzhaftigkeit beider Unterschenkel bei Zust.n. Thrombosen und postthrombotischen Syndrom. Lasègue bds. negativ, Reflexe sind seitengleich auslösbar. Beweglichkeit, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich. Kniegelenksbeweglichkeit endlagig eingeschränkt bei Beugung, Patellaverschiebeschmerz. Die Gelenke der UE frei, keine Gelenksschwellungen. Leichte Beinschwellung, Beinlänge bds. gleich, keine Achsenabweichung. Hüftbeweglichkeit in allen Ebenen frei. Kein Rotationsschmerz, kein Stauchungsschmerz.
WIRBELSÄULE:
HWS: keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine lokale Druckschmerzhaftigkeit, Kopf frei beweglich, Kinn-Brust-Abstand 0 cm, kräftige Rückenmuskulatur ohne Hartspann.
BWS: normale Achsenkrümmung, keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine nennenswerte Bewegungseinschränkung.
LWS: Klopfschmerz der LWS, Vorwärtsneigen bis zu einem Fingerbodenabstand von etwa 10 cm, Seitwärtsneigen bis zum Fibulaköpfchen möglich.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Zehen- und Fersengang bds. erschwert. Der Gang sicher, keine Seitenabweichung.
Status Psychicus:
Der Patient ist deutlich depressiv, es besteht eine generalisierte Angststörung, der Antrieb ist vermindert mit fallweise auftretenden Erschöpfungszuständen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Z.n. rezidiv. Pulmonalembolien mit deutlicher Rechtsherzbelastung 50 % aufgrund der Atemnot bei Anstrengung, respiratorische Insuffizienz
05.03.03
50
2
Depression und Angststörung, Tranquilizerabhängigkeit 40 % aufgrund der dauerhaften Medikamenteneinnahme, mehrere Medikamente, deutlich erhöhter Xanorbedarf, verminderter Antrieb
03.06.01
40
3
Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten 30 % aufgrund der radikulären Schmerzen
02.01.02
30
4
Zust.n. Kreuzbandplastik beider Kniegelenke, Femoropatellararthrose 30 % aufgrund der Schmerzen beider Kniegelenke mit entsprechender endlagiger Bewegungseinschränkung
02.05.19
30
5
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 30 % aufgrund der nächtlichen Sauerstoffversorgung, unverträglicher CPAP Benützung
06.11.02
30
6
Z.n. tiefen Beinvenenthrombosen beidseits 20 % aufgrund der Schwellung der Unterschenkel
05.08.01
20
7
Bluthochdruck 10 % da medikamentös ausreichend behandelt
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pkt. 2, 3, 4 steigern um jeweils 1 Stufe aufgrund der negativen Beeinflussung des Hauptleidens in Pkt. 1. Leiden in Pkt. 5 erhöht nicht weiter, da bereits in Pkt. 1 mitberücksichtigt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter aufgrund fehlender negativer Beeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
milde Hyperhomocysteinämie, Sigmadivertikulose, substituierte Hypothyreose, Zustand nach Thyreoidektomie 2009, kleine axiale Hernie, kleines Prostataadenom
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden in Pkt. 1, 6, 7 unverändert gegenüber der Letztuntersuchung. Verschlimmerung der Leiden in Pkt. 2, 3 und 5 gegenüber der Letztuntersuchung durch aktuelle Untersuchung bzw. wurden auch neue Befunde vorgelegt. Leiden in Pkt. 4 wurde neu aufgenommen und beurteilt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund der Verschlimmerung und des neuen Leidens musste der Gesamtgrad der Behinderung angepasst werden.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Wegstrecke von mehr als 400 m aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe kann zurückgelegt werden, Stiegen steigen und bergaufgehen ist erschwert. Das Gehen auf der Ebenen ist für mehr als 400 m möglich. Gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, Benützung, Überwindung von Niveauunterschieden nicht eingeschränkt. Haltegriffe und -stangen können benützt werden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit ho. Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit ho. Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht.
Eine Stellungnahme langte jedoch bis zur Entscheidungsfindung nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es war festzustellen, dass dem BF bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. ein Behindertenpass auszustellen war.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt bezeichnete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, vom 2.1.2019 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt bezeichnete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , vom 2.1.2019 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des B