TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/19 LVwG-AV-32/001-2019, LVwG-AV-32/002-2019

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Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

WRG 1959 §3 Abs1
WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §10
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §123
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer

A)   über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. Dezember 2018, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I)       Die Beschwerde wird abgewiesen.

II) Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B)   über den Antrag des A, den B zum Ersatz von Kosten zu verpflichten (nicht ziffernmäßig bezeichnete Aufwendungen für ein geohydrologisches Gutachten sowie Kosten für Wasserlieferungen durch die Freiwillige Feuerwehr *** in Höhe von € 120,--), beschlossen:

I)       Der Antrag wird zurückgewiesen.

II) Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 10, 12 Abs. 2, 123, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1, 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1.   Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. B beabsichtigt auf der ihm gehörenden Parzelle ***, KG ***, mit einer Fläche von etwa 10.700 m² ein landwirtschaftliches Anwesen zu errichten. Neben einem Wohngebäude für den Eigenbedarf ist die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude mit Stallungen vorgesehen. Weiters sollen im Rahmen des Bauvorhabens mehrere Gästezimmer zur Vermietung im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs („Urlaub am Bauernhof“) und ein Veranstaltungsraum zur Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte geschaffen werden. Schließlich ist die Errichtung eines Schwimmbades mit einem Fassungsvermögen von 50 m³ beabsichtigt. Auf einer Gesamtfläche von etwa 16,5 ha sollen künftig bis zu 15 Mutterkühe bzw. bis zum vollständigen Aufbau der Herde bis zu 60 Stück Damwild gehalten werden. Die landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen des Betriebes bilden einen zusammenhängenden Komplex (bücherlich die EZ ***, KG ***), der unmittelbar an die Hofstelle anschließt.

Auf dem Grundstück ***, KG ***, hat B im August 2018 einen etwa 55 Meter tiefen Bohrbrunnen herstellen lassen, der der Sicherstellung der Wasserversorgung für das vorbeschriebene Vorhaben dienen soll. Nach einer anfänglichen Bepumpung zur Entsandung der Bohrung wurde einerseits Wasser zur Hintanhaltung der Staubentwicklung beim Abbruchs bestehender Baulichkeiten, andererseits zur vorübergehenden Versorgung eines Nachbarn entnommen, dessen Wasserleitung im Zuge der Bauarbeiten beschädigt worden war. Seit Ende September 2018 erfolgt keine Wasserentnahme aus dem in Rede stehenden Bohrbrunnen. Das oben beschriebene Bauvorhaben wurde in Angriff genommen, jedoch bisher nicht fertiggestellt, sodass gegenwärtig (Stand: mündliche Verhandlung des Gerichts am 11. Februar 2019) noch kein Entnahmebedarf besteht.

1.2. A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, auf dem sich ein Hausbrunnen zur Versorgung seines Anwesens *** befindet. Auf der Liegenschaft des A befinden sich zwei weitere Grundwasserbrunnen zur Versorgung benachbarter Anwesen. Auf einer Liegenschaft des B ist ebenfalls ein (weiterer) Brunnen vorhanden, von dem ein anderer Nachbar (C) Wasser bezieht.

1.3. Mit Anbringen vom 7. August 2018 begehrte A von der Wasserrechtsbehörde die Überprüfung, Veranlassung der Einstellung der obgenannten (am Tag der Antragstellung begonnenen) Tiefenbohrung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie die Anordnung eines ortsüblichen seichten Schachtbrunnens. Der Antrag wurde im Wesentlichen mit der Befürchtung einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, begründet.

Im Verlauf des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in der Folge geführten Verfahrens brachte der Antragsteller vor, dass es im September 2018 zu einem Versiegen seines Brunnens gekommen sei, wofür die Wasserentnahme aus dem Tiefbrunnen für die Staubfreimachung im Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten auf dem Nachbargrundstück ursächlich wäre. Er sei daher gezwungen gewesen, die Wasserversorgung seines Anwesens durch Wasserlieferungen im Wege der Freiwilligen Feuerwehr sicherzustellen.

Am 17. Oktober 2018 führte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eine mündliche Verhandlung durch, bei der Feststellungen zum Vorhaben des B getroffen wurden. Weiters holte die Behörde in der Folge eine Stellungnahme der Amtssachverständigen für Geohydrologie D vom 30. Oktober 2018 ein.

1.4. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag des A zurück. Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der in Rede stehende Tiefbrunnen unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 zu subsumieren sei, weshalb er einer Bewilligung nicht bedürfe. Es sei „gegenständlicher Tiefbohr-brunnen der Beurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten daher entzogen“. Die fehlende Bewilligungspflicht gestatte es der Behörde nicht, den Brunnen „zu sperren, zu prüfen, die Ausführung eines anderen Brunnens vorzuschreiben oder ein Bewilligungsverfahren durchzuführen“. Mangels gesetzlicher Deckung des gestellten Antrags wäre dieser zurückzuweisen gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A. Darin bringt er zusammengefasst Folgendes vor:

-    Die Voraussetzungen für eine Bewilligungsfreiheit nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 lägen nicht vor.

-    Durch den in Rede stehenden Brunnen sei bereits massiv in Nachbarrechte (die Brunnen auf seiner Liegenschaft) eingegriffen worden.

-    An den neuen Brunnen sei überdies eine zweite Liegenschaft angeschlossen worden.

-    Beim Vorhaben des B, welches im Detail unklar bzw. widersprüchlich sei, wäre von einem extrem hohen Wasserverbrauch auszugehen.

-    Sein Brunnen mit „gespanntem“ Grundwasser, der über 26 Jahre hindurch immer einen Wasserstand von etwa 2,5 Meter aufgewiesen hätte, sei in Folge der Wasserentnahme aus dem Tiefbrunnen trockengefallen; dies wäre nicht geschehen, wäre stattdessen der bestehende Schachtbrunnen auf dem Nachbargrundstück verwendet worden.

Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Betrieb des neuen Tiefbrunnens untersagt und der „alte Brunnen wie im Bauverfahren protokolliert“ zu verwenden sei. Damit wäre auch ein Interessenausgleich im Sinne des § 10 Abs. 4 WRG 1959 hergestellt. Außerdem begehrt er den Ersatz von ihm entstandenen Kosten.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. Februar 2019 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört sowie die geohydrologische Amtssachverständige ergänzend befragt wurde(n). Im Zuge ihrer Befragung legten die Parteien weitere Urkunden zum Beleg ihres Vorbringens vor.

1.7. Jener Bereich der KG ***, in dem sich die Liegenschaften des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners befinden, liegt in der geologischen Formation der Flyschzone. Es handelt sich dabei um Wechsellagerungen von Standsteinen und Tonmergeln. Die Grundwasserführung ist auf die aufgelockerte Verwitterungsschicht bzw. Klüfte und Trennflächen beschränkt, wobei Grundwasservorkommen generell gering ergiebig sind. Es ist zu erwarten, dass oberflächennahe Grundwasservorkommen mit tiefer liegenden grundwasserführenden Schichten hydraulisch kommunizieren. Eine Beeinflussung der oberflächennahen Grundwassererschließung des Beschwerdeführers durch Entnahmen aus dem Tiefbrunnen des Beschwerdegegners ist nicht auszuschließen. Dies unabhängig davon, ob die beiden Brunnen dasselbe oberflächliche Einzugsgebiet haben, da unterschiedliche Schichtungen und unterschiedliche Neigung der Schichtabfolgen im Untergrund zur Folge haben können, dass auch solche Grundwassererschließungen kommunizieren, die oberflächlich von einer Wasserscheide getrennt sind. Eine zuverlässige Möglichkeit, die Frage einer potenziellen gegenseitigen Beeinflussung festzustellen, besteht nur in der Durchführung eines aussagekräftigen Pumpversuches mit Beweissicherung der nächstgelegenen Brunnen.

Der jährliche Niederschlag im betreffenden Gebiet beträgt durchschnittlich etwa 860 mm. Es ist davon auszugehen, dass zwischen 10 und 20 % dieser Menge in den Untergrund versickern und für Entnahmezwecke zur Verfügung stehen.

1.8. Diese Feststellungen (1.1. -1.7.) beruhen auf folgenden unbedenklichen Beweismitteln:

-    Zum Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken:

die Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

-    Zur hydrologischen bzw. geohydrologischen Situation: auf den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen D, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind; auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten bestätigt die Einschätzung der Amtssachverständigen.

-    Zum Vorhaben des Beschwerdeführers und seinen betrieblichen Verhältnissen: auf den durch die vorliegenden Unterlagen (Kopien von Bauplänen und -beschreibungen im Akt der belangten Behörde, Bohrprotokoll für den Brunnen, Übersichtsplan der Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes) gestützten Angaben des Beschwerdeführers, die anzuzweifeln das Gericht keinen Anlass findet. Auch der Beschwerdeführer ist in den entscheidungswesentlichen Punkten diesem Vorbringen nicht substanziell entgegengetreten. Soweit er die Tiefe des Brunnens anzweifelt, besteht für das Gericht kein Grund, die Richtigkeit der Angaben im Bohrprotokoll in Frage zu stellen (abgesehen davon, erweist sie sich nicht als entscheidungswesentlich; gleiches gilt im Übrigen für allfällige Mutmaßungen, es könnte von den Vorhabensangaben künftig abgewichen werden). Anzumerken ist, dass die bücherliche Fläche der EZ ***, KG *** etwa 17,6 ha beträgt (offenes Grundbuch).

-    Zur derzeitigen Situation:

auf den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Zwischen diesen ist unstrittig, dass seit ca. Ende September keine Wasserentnahme aus dem Tiefbrunnen stattfindet, auch zumal das Bauvorhaben des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist und daher eine Wasserentnahme für die geplanten Zwecke derzeit gar nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, nunmehr wieder über einen „ungestörten“ Wasserstand im Rahmen der Verhältnisse vor Herstellung des strittigen Bohrbrunnens zu verfügen; es besteht für das Gericht daher kein Grund, das Gegenteil in Betracht zu ziehen.

Weiterer Feststellungen, insbesondere zu den Fragen, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Rückgang im Wasserstand seines Brunnens im Herbst 2018 tatsächlich und in dem Ausmaß wie behauptet stattgefunden hat und ob dafür die Wasserentnahmen aus dem in Rede stehenden Tiefbrunnen kausal war, sowie zur Natur der im Hausbrunnen des Beschwerdeführers erschlossenen Grundwässer bedurfte es – wie im Rahmen der rechtlichen Erwägungen darzulegen sein wird – nicht. Ebenso wenig bedarf es für die Entscheidung des Gerichts der – wie die Amtssachverständige nachvollziehbar dargestellt hat – nur durch einen aussagekräftigen Pumpversuch zu gewinnenden Ermittlung der geohydrologischen Zusammenhänge. Mangels Relevanz des vorübergehenden Trockenfallens des Brunnens des Beschwerdeführers für die gegenständliche Entscheidung bedurfte es auch nicht der Vernehmung der bei der mündlichen Verhandlung namhaft gemachten Zeugen.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die von ihm geltend gemachte Rechtsverletzung lediglich in der Beeinträchtigung des für seine eigenen Zwecke verwendeten Hausbrunnens besteht; es bedarf daher auch keinerlei Feststellungen zu den weiteren auf seinem Grundstück unstrittig vorhandenen Brunnen. Das Gericht hat im Übrigen auch keinen Grund zur Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdegegner in Bezug auf die Wasserversorgung des Hauses C nicht zutreffe (nunmehr wiederum Entnahme aus einem alten Schachtbrunnen); angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass sein Brunnen derzeit (mangels Entnahme von Wasser aus dem Tiefbrunnen für die Zwecke des Beschwerdegegners) ungestört sei, erweist sich diese Frage letztlich auch als nicht entscheidungswesentlich.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a)   das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

b)   die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;

c)   das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser; ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,

d)   Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;

e)   die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

f)   (…)

§ 5. (…)

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 123. (1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)   eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)   Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)   die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)   für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.     der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(…)

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.   wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.2.     Rechtliche Beurteilung

2.2.1. Das der Entscheidung der belangten Behörde zugrundeliegende Begehren des Beschwerdeführers besteht im Kern im Verlangen nach der Beseitigung eines seine Wasserversorgung gefährdenden Zustandes. Als Rechtsgrundlagen für ein solches Begehren kommen die Bestimmungen des § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 in Betracht. Danach kann der Inhaber eines Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 leg.cit., welches durch eine sogenannte konsenslose Neuerung (worunter vor allem Errichtung und Betrieb bewilligungspflichtiger Wasseranlagen ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu verstehen sind, vgl. zB VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114) verletzt wird, die Beseitigung dieser Neuerung begehren. Für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 ist es erforderlich, dass der Antragsteller über ein im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschütztes Recht verfügt, dass eine konsenslose Neuerung vorliegt, sowie weiters, dass durch diese Neuerung das genannte Recht auch tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 28.6.2001, 2000/07/0053; 10.11.2011, 2011/07/0135).

Wie sich aus § 12 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit.a WRG 1959 ergibt, kommt der Inhaber eines (nach §10 Abs.1 WRG 1959 bewilligungsfreien) Hausbrunnens als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 leg.cit in Betracht (vgl. VwGH 23.2.2012, 2009/07/0046). Dies trifft auf den Beschwerdeführer prima facie zu, beruft er sich doch erkennbar auf seine Nutzungsbefugnis an einem auf seinem Grundstück befindlichen Hausbrunnen. Dass diese geübte Nutzung nicht rechtmäßig wäre, weil sie der Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 3 WRG 1959 unterläge (und eine derartige wasserrechtliche Bewilligung nicht vorhanden wäre), ist ungeachtet der (im Zuge der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommenen) Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich um „artesisch gespanntes“ Grundwasser nicht anzunehmen. Angesichts des gleichzeitig erfolgten Vorbringens, der unbeeinflusste Wasserspiegel in seinem Schachtbrunnen liege (im Höchststand) etwa 2 Meter unter Geländeoberkante, muss davon ausgegangen werden, dass die Verwendung des Ausdrucks „artesisch“ aus Unkenntnis über die Bedeutung dieses Begriffs erfolgt ist. Ein artesischer Brunnen zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass das Wasser durch eigenen Druck frei ausströmt (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0018). Da aber das Begehren des Beschwerdeführers, wie darzulegen sein wird, aus anderen Gründen scheitert, brauchte eine nähere Untersuchung seines Brunnens nicht zu erfolgen.

2.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, als gerade mit der Errichtung des Bohrbrunnens begonnen wurde und er daher noch keine tatsächlich eingetretene Rechtsverletzung zu behaupten vermochte, sein Ansuchen bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht. Legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, kam es temporär in einem Zeitraum nach Antragstellung am 7. August 2018 und bis etwa Ende September 2018 auf Grund einer Wasserentnahme zur Unterbindung der Staubentwicklung bei Abbrucharbeiten des Beschwerdegegners (allenfalls in Verbindung mit einer Wasserentnahme für das benachbarte Anwesen C) zu einer Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Hausbrunnens des Beschwerdeführers. Da die Wasserentnahme Ende September 2018 eingestellt wurde, worauf sich in der Folge wieder ein Wasserstand im Brunnen des Beschwerdeführers eingestellt hat, wie er dem langjährigen Durchschnitt entsprochen hat., findet gegenwärtig auch keine Beeinträchtigung der Wassernutzung des Beschwerdeführers statt. Dass durch den bloßen Bestand der Bohrung eine Beeinträchtigung stattfände, bringt er nicht vor (vielmehr hat er bei der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2019 erklärt, dass sich der Wasserstand nunmehr wieder im Bereich des während der letzten 25 Jahre Üblichen bewege). Damit behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal eine gegenwärtig stattfindende Nutzungseinschränkung oder Rechtsverletzung.

 

2.2.3. Ausgehend davon, dass das Gericht grundsätzlich den Sachverhalt (und die Rechtslage) im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, wobei Änderungen zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind (st.Rspr., zB VwGH 21.10.2014, Ro 2014/07/0076; 16.1.2018, Ro 2017/03/0017), liegt gegenwärtig ein zulässiges Begehren im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 nicht vor, da dieses nur auf die Beseitigung einer tatsächlich erfolgenden Beeinträchtigung (vgl. VwGH 07.12.2006, 2003/07/0162) gerichtet sein kann. Diese Bestimmung ermöglich weder die prophylaktische Bekämpfung einer in Zukunft befürchteten Beeinträchtigung noch die Geltendmachung einer in der Vergangenheit erfolgten, aber mittlerweile abgeschlossenen (also beendeten) Rechtsverletzung. Schon aus diesem Grunde erweist sich der zugrundeliegende Antrag – soweit er als Begehren auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu werten ist – als unzulässig und wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Nichts anderes gilt für ein Begehren nach § 10 Abs. 4 WRG 1959, welches eine bereits eingetretene Veränderung des Grundwasserstandes und dadurch bedingte (andauernde) Nutzungseinschränkung voraussetzt. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der zugrundeliegende Antrag angesichts der Erwähnung dieser Gesetzesstelle, in welcher freilich ein Begehren auf Beseitigung einer bestimmten Wasserbenutzungs-anlage keine Deckung findet, im Sinne des §10 Abs. 4 WRG 1959 verstanden werden kann.

Das Gericht übersieht nicht, dass nach der Rechtsprechung Erfüllungshandlungen eines nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichteten nach Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides keine im Beschwerdeverfahren relevante Änderungen des Sachverhaltes darstellen (zB VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0057); abgesehen davon, dass gegenständlich mit dem angefochtenen Bescheid kein Auftrag an den Beschwerdegegner ergangen war, wurde die potentiell rechtsverletzende Wasserentnahme unstrittig vor Erlassung des Bescheides vom 17. Dezember 2018 beendet. Es besteht daher kein Anlass, konkret von Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzugehen.

Dazu kommt, dass nach Lage des Falles kein Grund zur Annahme besteht, die Wasserentnahme mit dem Zweck der Staubfreimachung von Abbrucharbeiten bzw. Versorgung eines Nachbaranwesens sei nur vorübergehend, etwa um einen gewässerpolizeilichen Auftrag zu unterlaufen, unterbrochen worden (davon ist die Absicht, den gegenständlichen Tiefbrunnen für Zwecke im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959, also für etwas Anderes als bisher zu verwenden, zu unterscheiden; siehe dazu später). Angemerkt sei, dass ein auf Antrag zu erlassender gewässerpolizeilicher Auftrag nicht ergehen darf, wenn zwar eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorliegt, dadurch aber keine Beeinträchtigung der geltend gemachten Rechte erfolgt (VwGH 21.10.2010, 2007/07/0006).

Soweit mit dem Antrag vom 7. August 2018 die Anordnung der Verwendung eines anderen Brunnens verlangt wird, handelt es sich um ein schon von vornherein jedenfalls unstatthaftes Begehren. Inhalt eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 – unabhängig, ob amtswegig oder auf Grund eines Antrags eines Betroffenen – darf nämlich nur die Anordnung der Entfernung der konsenslosen Neuerung sein; darüber hinaus gehende Verpflichtungen sind von der genannten Gesetzesstelle nicht gedeckt (zB VwGH 11.12.2003, 97/07/0054, 18.3.2010, 2009/07/0034).

2.2.4. Zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 WRG 1959 im vorliegenden Zusammenhang sei – auch mit Blick auf die künftige Nutzung und daraus resultierende potentielle Nutzungskonflikte – Folgendes angemerkt:

Der Gesetzgeber unterscheidet die bewilligungsfreie (vgl. § 10 Abs. 1 WRG 1959) und die bewilligungspflichtige Erschließung oder Benutzung des Grundwassers (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 WRG 1959). Wenn in § 10 WRG 1959 von "Grundwasser" die Rede ist, wird damit uneingeschränkt auf das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser im Sinne des § 3 WRG 1959 und nicht auf Wassersysteme abgestellt (VwGH 21.06.2018, Ro 2017/07/0031). Damit kommt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei der Erschließung von Tiefengrundwässern die Anwendung des § 10 Abs. 1 leg.cit. in Betracht. Maßgeblich für die Beurteilung ist – wie auch bei anderen Wasseranlagen der (objektive) Zweck der Anlage (vgl. VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169).

Im gegenständlichen Zusammenhang ist die Frage der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht von Relevanz: zum einen für die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers und zum anderen für die Beurteilung, ob eine konsenslose Neuerung durch den Beschwerdegegner vorliegen könnte.

In Bezug auf den Beschwerdeführer ist einerseits von Bedeutung, dass im Falle einer artesischen Grundwassererschließung jedenfalls die Bewilligungspflicht gegeben wäre (vgl. § 10 Abs. 3 WRG 1959; diesfalls könnte er eine Rechtsverletzung nur als Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung geltend machen), sowie andererseits, dass von der Bewilligungsfreiheit nach § 10 Abs. 1 leg.cit. nur die Grundwasser-nutzung des Grundeigentümers für seinen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfasst ist.

Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 kommt nur dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf (vgl. VwGH 19.09.1996, 94/07/0031). § 10 Abs. 1 WRG 1959 regelt damit allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst; diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, wem das Grundwasser im Sinne des § 5 Abs. 2 leg.cit. "gehört" (VwGH 22.04.2010, 2008/07/0099).

Ist jemand nicht Grundeigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Hausbrunnen befindet, so ist selbst dann, wenn diese Person ein dingliches Recht auf Nutzung des Hausbrunnens im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 hat, die gesetzliche Beschränkung einer solchen Nutzungsbefugnis durch § 10 WRG 1959 zu beachten. Demnach käme dieser Person kein Recht zur bewilligungsfreien Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 zu (VwGH 22.04.2010, 2008/07/0099); sie benötigt vielmehr diesbezüglich eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959. Ohne diese Bewilligung erfolgt die Nutzung eines Hausbrunnens auf fremden Grund daher nicht auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WRG 1959 und stellt auch keine rechtmäßig geübte Wassernutzung dar, sodass auf Grundlage des § 12 Abs. 2 WRG 1959 keine Parteistellung dieser Person begründet werden kann (26.09.2013, 2013/07/0074).

Das bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer – ohne des Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung – weder auf die Beeinträchtigung jener beiden Brunnen berufen könnte, die als „Hausbrunnen“ für Nachbaranwesen dienen, noch auf eine rechtmäßige Wassernutzung aus einem allfälligen artesischen Brunnen.

Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens hat sich der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Hausbrunnens beschränkt, der offensichtlich auf Grund der Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich des Begriffs „artesisch“ bloß unzutreffend so bezeichnet worden ist.

In Bezug auf den Beschwerdegegner sei bemerkt, dass für den auf seiner Liegenschaft befindlichen („alten“) Schachtbrunnen, der nach dem Parteienvorbringen der Versorgung einer Nachbarliegenschaft dient, dasselbe gilt wie für die beiden „fremden“ Hausbrunnen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Dies spielt jedoch für die Beurteilung der bescheidgegenständlichen Tiefbohrung keine entscheidende Rolle, sodass es insoweit keiner Verifizierung des Parteien-vorbringens bedarf.

Entscheidungswesentlich nach der Beurteilung der belangten Behörde war die Qualifizierung des Tiefbrunnens des Beschwerdegegners als bewilligungsfreie Grundwasserbenutzung für den "Haus- und Wirtschaftsbedarf".

Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird (vgl. VwGH 18.03.2010, 2007/07/0113 unter Hinweis auf OGH 3. Oktober 1996, 1 Ob 2170/96s).

In diesem Rahmen ist § 10 Abs. 1 WRG 1959 nach Auffassung des Gerichts eng auszulegen; dafür spricht einerseits der Charakter der genannten Bestimmung als Ausnahme von der Regel der Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 2 leg.cit. (nach der Judikatur sind Ausnahmen grundsätzlich einschränkend auszulegen, vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2009/09/0080), andererseits die Verwendung des Wortes „notwendig“; weiters die Überlegung, dass – wie aus § 10 Abs. 4 leg.cit. folgt – entgegen der Regel im Falle der Bewilligungspflicht nicht das Prioritätsprinzip gilt (wonach spätere Nutzungen nur zulässig sind, wenn bestehende Rechte nicht beeinträchtigt werden), sondern auch bereits bestehende Nutzungen nicht vor Beeinträchtigungen von (auch späteren) Wasserentnahmen nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 absolut geschützt sind.

Ausgehend von den plausiblen Angaben des Beschwerdegegners, wonach dieser die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude im Verbund mit einer Wohnstätte plant, hat das Gericht keine Bedenken, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 WRG 1959 auf den in Rede stehenden Tiefbrunnen auszugehen – wenigstens was die angegebene Verwendung des durch den Tiefbrunnen erschroteten Wassers für eigene Haushaltszwecke und zur Versorgung eines der Betriebsgröße angemessenen Viehbestandes anbelangt. Auch der Wasserbedarf für eine im Bereich der Landwirtschaft übliche Vermietungstätigkeit („Urlaub am Bauernhof“) sowie die angegebenen Vermarktungsaktivitäten, solange sie sich – bezogen auf den Wasserverbrauch – im Verhältnis zur herkömmlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit in untergeordnetem Rahmen halten, scheint noch vom Begriff des „notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf“ erfasst. Angesichts der dem Beschwerdegegner zur Verfügung stehenden Grundflächen von ca. 16,5 ha unter Berücksichtigung des auf diesen Flächen erwartbaren Wasserdargebots (10-20 % des jährlichen Niederschlags von etwa 860 mm/m²) kann auch absehbar von einem angemessenen Verhältnis der Entnahme zum eigenen Grund ausgegangen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung der Gesamtfläche des Betriebes konkret (nur) deshalb gerechtfertigt erscheint, weil es sich um einem kompakt zusammenhängenden Flächenkomplex handelt, sodass ein Abstellen nur auf die Fläche der Parzelle,

auf der die Wirtschaft- und Wohngebäude errichtet werden sollen, wegen der Zufälligkeit der Parzellengrenzziehung willkürlich und daher sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

Demgegenüber lässt sich nach dem Verständnis des Gerichts eine Wasserentnahme zum Betrieb eines größeren Schwimmbades, für dessen Befüllung allein in kurzer Zeit eine Wassermenge benötigt wird, die einem erheblichen Teil eines Jahresbedarfes eines durchschnittlichen Haushaltes entspricht, nicht mehr unter den Begriff des „notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes“ subsumieren. Für den konkreten Fall bedeutet dies (derzeit) allerdings noch nicht das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung, stellt doch die bloße Absicht, einen an sich bewilligungsfrei nutzbaren Brunnen in Zukunft über den zulässigen Umfang hinaus auch für anderen Zwecke zu verwenden, noch keine Übertretung des WRG 1959 dar.

2.2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerde schon deshalb der Erfolgt versagt bleiben musste, da der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung eine Nutzungseinschränkung für seinen Hausbrunnen und damit auch eine Rechtsverletzung nicht einmal zu behaupten vermag. In der Absicht des Beschwerdegegners, in Zukunft eine bestimmte, möglicherweise den Rahmen des

§ 10 Abs. 1 WRG 1959 überschreitende bewilligungspflichtige Wasserbenutzung vorzunehmen, kann eine Verletzung fremder Rechte (noch) nicht gelegen sein.

Für den (nicht entscheidungsgegenständlichen) Fall künftiger Beeinträchtigungen ist auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen, wobei es für die Frage der Bewilligungspflicht der Wasserentnahme auf die tatsächlichen und nicht auf die gegenwärtig behaupteten Entnahmemengen und –zwecke ankommen wird.

Mit anderen Worten: die Wasserentnahme ist nur dann und nur insoweit bewilligungsfrei, als sie sich tatsächlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewegt. Wie sich aus § 10 Abs. 4 WRG 1959 ergibt, führt allerdings eine Beeinflussung rechtmäßiger fremder Wasserbenutzungen (allein deswegen) nicht zu einer Bewilligungspflicht einer im Rahmen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 erfolgenden Wasserentnahme, sondern erlaubt jene Bestimmung – über Antrag – die Einschränkung rechtmäßiger Wassernutzungen aus Gründen der Billigkeit.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es verfehlt wäre, zum gegenwärtigen Zeitpunkt in gegenständlichem Zusammenhang über mögliche künftige Ansprüche eines Betroffenen oder eines Interessenten an der Grundwassernutzung verbindlich abzusprechen.

2.2.6. Es sei deshalb darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nicht einer neuerlichen Antragstellung – je nachdem auf Grund des § 138 Abs.1 oder des § 10 Abs. 4 WRG 1959 – entgegenstünde, sollte es künftig zu einer Beeinträchtigung des Hausbrunnens des Beschwerdeführers durch Wasserentnahmen aus dem in Rede stehenden Tiefbrunnen kommen, da dies eine relevante Änderung des Sach-verhaltes darstellte.

2.2.7. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz von Kosten:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde keine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrten Ersätze enthält; insoweit kann auch keine Prüfbefugnis des Gerichts bestehen. Selbst soweit nach dem Wasserrechtsgesetz eine Kompetenz der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in Betracht kommt (in gegenständlichem Zusammenhang etwa im Rahmen des § 123 Abs. 2 WRG 1959), würde das Gericht mit einem erstmaligen inhaltlichen Abspruch (ganz abgesehen von einer allfälligen sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Sinne des § 117 Abs. 4 WRG 1959) die „Sache“ des Beschwerde-verfahrens überschreiten. Diese findet nämlich ihre äußerste Grenze in dem, was Sache des angefochtenen Bescheides war (vgl. zB. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032). Eine Entscheidungsbefugnis der Wasserrechtsbehörden bzw. der Verwaltungsgerichte über Ansprüche wegen eines durch konsenslose Wasserbenutzungen zugefügten Schadens (hier: für Ersatzwasserlieferungen) ist dem Wasserrechtsgesetz im Übrigen nicht zu entnehmen.

Soweit es um einen Ersatz von Parteikosten im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst geht, muss ein Begehren des Beschwerdeführers schon mangels eines verpflichtbaren „Sachfälligen“ scheitern, hat der Beschwerdeführer doch im gerichtlichen Verfahren nicht obsiegt. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob § 123 Abs. 2 WRG 1959 im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren überhaupt Anwendung findet (vgl. dazu LVwG NÖ 30.10.2017, LVwG-AV-678/001-2017, und den dazu ergangenen Beschluss des VwGH 19.02.2018, Ro 2018/07/0001) und ob und unter welchen Voraussetzungen auch die Kosten für Privatsachverständigengutachten unter § 123 Abs. 2 WRG 1959 subsumiert werden können.

Der Antrag des Beschwerdeführers war daher im Sinne des Spruchteils B) zurückzuweisen.

2.2.8. Von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hing im vorliegenden Fall die Entscheidung nicht ab, resultiert diese doch auch aus der Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Sofern bisher in der Judikatur nicht hinreichend beantwortete Rechtsfragen (wie zu den Grenzen des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes und zur Anwendbarkeit des § 123 Abs. 2 WRG 1959 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) angesprochen wurden, war deren Beantwortung für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens nicht ausschlaggebend. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hausbrunnen; notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf; konsenslose Wasserbenutzung; Schadenersatz; Betroffener;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.32.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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