TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/7 2003/07/0162

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §138;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des F K und

2. der M K, beide in F, beide vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Februar 2003, Zl. 415.183/02-I 4/03, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister, H-straße 83, xxxx F), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und zwar nach Anhörung der Ausführungen des Berichters sowie des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Thomas Langer, des Vertreters der mitbeteiligten Partei und des Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.331,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (kurz: LH) vom 15. Dezember 1969 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Kanalisationsanlage F.-Nord einschließlich der Kläranlage mit der Einleitung der entsprechend vorgereinigten Abwässer und der Niederschlagswässer in die V als Vorfluter erteilt. Unter Auflagenpunkt I.42 wurde festgehalten:

"Im Bereich der Grundstücke der Grundeigentümer (Beschwerdeführer) ist der Kanal in die öffentliche Wegparzelle Nr. 2470/1 der KG F. zu verlegen, außer es käme mit den Grundeigentümern zu einer Vereinbarung über die Führung des Kanales über ihre Grundstücke. Hierdurch sind die übrigen Forderungen der genannten Grundeigentümer unter Beilage C der Verhandlungsschrift vom 30.9.1969 hinfällig."

Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BM) vom 13. April 1970 dahin abgeändert, dass unter Spruchpunkt A die Bewilligungsbedingung I/20 wie folgt ergänzt wurde:

"Das Regenentlastungsbauwerk RÜ 2 samt dem an dieses angeschlossenen Kanalstrang III (Siedlung) darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Regulierung des H-baches von der Mündungsstelle des Regenüberlaufkanals bachabwärts fertiggestellt ist."

Unter Spruchpunkt B habe die Bewilligungsbedingung I/42 letzter Satz ("hiedurch ... hinfällig.") wie folgt zu lauten:

"Hiedurch und auf Grund der (nunmehr ergänzten) Bedingung 20 wird den noch offenen Forderungen der genannten Grundeigentümer unter Beilage C der Verhandlungsschrift vom 30.9.1969 entsprochen."

Wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, wurde die im ursprünglichen Projekt "ABA F.-Nord" (Bescheid vom 15. Dezember 1969) projektierte Entwässerung einiger Objekte über den Kanalstrang Ie, der bei Schacht 49 in den Hauptstrang I einbinden sollte, nicht verwirklicht. Die mitbeteiligte Marktgemeinde reichte in weiterer Folge mehrere Projekte zur wasserrechtlichen Bewilligung ein, eine Einigung zwischen der Projektwerberin und den Beschwerdeführern kam nicht zustande. Insbesondere sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke Nr. 985/5 und 983, je KG F, sowie der Benutzung ihrer Privatgewässer als Vorfluter für die Regenentlastung aus.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 1995 beantragten die Beschwerdeführer betreffend "Marktgemeinde F.;

Abwasserbeseitigung; Detailprojekt F-Nord, Änderung des Stranges Ie zwischen den Schächten 132a und 135" beim LH die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG nach dem Bescheid des LH vom 15. Dezember 1969. Die Beschwerdeführer führten unter anderem aus, dass hinsichtlich der der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 15. Dezember 1969 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Kanalisationsanlage F-Nord bereits alle Kanalstränge mit Ausnahme des Kanalstranges Ie errichtet worden seien. Die bereits errichteten Kanalstränge habe die mitbeteiligte Gemeinde seit 1979 rechtswidrig in Betrieb. Das errichtete Kanalnetz F.-Nord weise so schwere Fehler und Mängel auf, dass nach 16 Jahre langem rechtswidrigen Betrieb immer noch keine Kollaudierung und Überprüfung gemäß § 121 WRG vorgenommen werden könne. Des Weiteren verwiesen die Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, Zlen. 2559, 2560/79, und vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0012, wonach sie keine Duldungspflicht hinsichtlich der Zuleitung aus dem Sammelkanalstrang Ie treffe. Es existiere kein Bescheid, der eine Duldungspflicht ausspreche; deshalb habe die Wasserrechtsbehörde LH keinen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Abänderung des Sammelkanalstranges Ie erlassen können.

Hinsichtlich der bisher nicht bewilligungsfähigen Abänderungen des Sammelkanalstranges Ie seien von einer Interessentengemeinschaft mit Wissen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als wasserrechtliche Kanalisationsbetreiber eigenmächtig Neuerungen vorgenommen worden. Mit diesen rechtswidrigen Abänderungen sei bereits am 2. Oktober 1995 begonnen worden. Es seien ca. 27 lfm. Sammelkanal, ein Teil auch unter der W.-Bezirksstraße, errichtet und an den Hauptsammelkanal III rechtswidrig angeschlossen worden. Im wasserrechtlich genehmigten Kanalprojekt F.-Nord seien die Einzugsflächen rechtskräftig festgelegt worden. Diese Bemessungsflächen und Einzugsflächen seien nun von dieser Interessengemeinschaft mit Wissen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde eigenmächtig ohne Einholung einer wasserrechtlichen Genehmigung abgeändert worden. Durch diese eigenmächtigen Neuerungen sei jetzt der Sammelkanal Ie mit einem Rohrdurchmesser von 200 mm in den dafür nie vorgesehenen und jetzt schon zu kleinen Mischwasserhauptsammelkanal III mit einem Rohrdurchmesser von 250 mm neben der W.-Bezirksstraße eingebunden und angeschlossen worden. Da der Mischwasser Hauptsammelkanal III in der W.-Bezirksstraße bisher schon immer zu klein gewesen sei, seien die Keller der an diesen Kanal angeschlossenen Häuser mit Abwässern aus dem Mischwasserhauptsammelkanal überflutet worden. In weiterer Folge sollten die Abwässer aus dem Mischwasserhauptsammelkanal und aus dem Sammelkanalstrang Ie der Interessengemeinschaft wiederum in einen konsenslosen, nicht benützungsbewilligten und schon jetzt überlasteten Kanalstrang eingeleitet werden.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1997 beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht über den von ihnen am 8. Oktober 1995 gestellten Antrag gemäß § 73 AVG auf die belangte Behörde.

Daraufhin forderte sie die belangte Behörde zur Klarstellung auf, ob sich der Antrag der Beschwerdeführer auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes lediglich auf die Einleitung von Abwässern der Gebäude aus dem Bereich H-straße 74 - 92 beziehe, wobei auch auf das beim LH anhängige "Kollaudierungsverfahren" (gemäß § 121 WRG 1959) hinsichtlich des Bewilligungsbescheides aus 1969 hingewiesen wurde. In weiterer Folge erschien der Erstbeschwerdeführer am 5. Mai 1998 vor der belangten Behörde.

Der im Akt erliegenden Niederschrift gemäß § 14 AVG ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer, "auch für seine Gattin M", Folgendes vorbrachte:

"Der gegenständliche Devolutionsantrag vom 28.12.1997 (Antrag vom 8.10.1995) bezieht sich auf die Abwässer und Niederschlagswässer von H-straße 74 - 92."

Weiter heißt es, der letzte Absatz des genannten Schreibens sei so zu verstehen, "..., dass die Wasserrechtsbehörde der Marktgemeinde F. oder der Interessengemeinschaft die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Bescheid vom 15.12.1969, Zl. ....., sowie die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen und die Nachholung der überlassenen Arbeiten auftragen möge."

Der auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom 8. Oktober 1995 gestellte Antrag beziehe sich lediglich auf die Einleitung von Abwässern aus Niederschlagswässern aus den Objekten H-straße 74 - 92. Diese Abwässer seien noch nie Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens gewesen, weil damit das Einzugsgebiet und die Fließrichtung gegenüber dem Projekt aus 1969 eigenmächtig abgeändert worden sei. Der dafür errichtete Sammelkanal sei jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig, weil die Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer bestehe.

Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 nahm der Amtssachverständige für Wasserbautechnik beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung auf die vor Einbringung des Devolutionsantrages seitens der Behörde erster Instanz an ihn gerichteten nachfolgenden Fragen Stellung:

"1. Liegen die durch die Hauskanalanlage entsorgten Liegenschaften F., H-straße 76, 78, 80, 84, 86, 88 und 90 in dem dem Bescheid vom 15.12.1969, (Wa-98/12-1969), zugrunde liegenden Einzugsgebiet?

2. Ist der konsensgemäße Betrieb der Kanalisationsanlagen der Marktgemeinde F. trotz Einbindung der Abwässer aus diesen oben angeführten Liegenschaften mittels Hauskanalanlage gewährleistet bzw. lässt sich das aus den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden vom 15.12.1969, (Wa-98/12-1969), und 30.12.1981, (Wa-491/15-1981), resultierende Maß der Wasserbenutzung, insbesondere der Regenentlastung RÜ 2 (neu RÜ 3) einhalten und warum?"

In der fachlichen Äußerung heißt es zur Frage 1, dass die durch die errichtete "Hauskanalanlage" näher genannten entsorgten Liegenschaften alle im Einzugsgebiet der Ortskanalisation F. lägen, die mit Bescheid des LH vom 15. Dezember 1969 wasserrechtlich bewilligt worden sei. Auch in den Bescheiden des LH vom 30. Dezember 1981 und vom 28. Februar 1992 seien diese Einzugsgebiete berücksichtigt worden. Zu Frage 2 heißt es, dass der konsensgemäße Betrieb der Kanalisationsanlagen der mitbeteiligten Partei trotz der Einbindung der Abwässer aus den gegenständlichen Liegenschaften mittels Hauskanalanlagen gewährleistet sei, weil

a) die Hauskanalanlagen als Schmutzwasserkanalisationsanlagen und nicht - wie in den Projekten zu diesem Thema (Strang Ie, (Ie1) etc.) vorgesehen - als Mischwasserkanalisationsanlage ausgeführt worden seien. Es würden lediglich maximal 0,72 l/s Schmutzwasser abgeleitet und

b) sich das Einzugsgebiet aus F.-Nord bezüglich der betroffenen RÜ 3 verkleinert und verändert habe, was aus dem Projekt "ABA F-Süd" hervorgehe, wo auch die Entwässerungsflächen aus F.-Nord einer exakten Überrechnung unterzogen worden seien, die mit der Regenentlastung RÜ 3 in unmittelbarem hydraulischen Zusammenhang stünden. In diesem Projekt seien für die gegenständlichen Hauskanalisationen noch 39,3 l/s Mischwasser (weil ja Mischsystem) vorgesehen, tatsächlich würden aber nur 0,72 l/s "reines" Schmutzwasser abgeleitet, sodass ein konsensgemäßer Betrieb gegeben sei.

Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 1999 Stellung und führten u.a. aus, dass in den Ausführungen des Amtssachverständigen zu Frage 1 richtiger Weise die Hausnummern "74, 76, 78 usw. bis 92" angeführt werden müssten. Der Bescheid des LH vom 15. Dezember 1969 sei durch die Berufungsentscheidung vom 13. April 1970 dahin abgeändert worden, dass das Regenentlastungsbauwerk RÜ 2 samt dem an dieses angeschlossenen Kanalstrang III (Siedlung) erst in Betrieb genommen werden dürfe, wenn die Regulierung des H-baches von der Mündungsstelle des Regenüberlaufkanales bachabwärts fertig gestellt sei.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach die durch die errichtete "Hauskanalanlage" entsorgten Liegenschaften alle im Einzugsgebiet der Ortskanalisation F. lägen, seien bereits vom Befund her nicht richtig. Die Liegenschaften F., H-straße 74 - 92, seien niemals in dem dem Bescheid vom 15. Dezember 1969 zugrunde liegenden Einzugsgebiet des Hauptsammlers III und auch nicht im Einzugsgebiet zur Regenentlastung RÜ 2 (neu RÜ 3) gelegen. Schließlich beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde die Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, welcher mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 zunächst die Frage bejahte, ob die Liegenschaften H-straße 74 - 92, F., zum Einzugsgebiet der Kanalisationsanlage F. (Nord) gehörten. Er begründete dies damit, dass diese Objekte eindeutig innerhalb der Einzugsflächen des der Bewilligung aus 1969 zugrunde liegenden Projektes lägen. Nach Ansicht des Amtssachverständigen hätte jedoch die Fragestellung dahingehend lauten sollen, welchem Sammler konkret die Abwässer dieser Objekte laut dem genannten Projekt zugeordnet worden seien. Im oben genannten Projekt sei vorgesehen gewesen, die Abwässer der gegenständlichen Objekte (und zwar sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswässer) teils über den Sammler Ie und teils über den Sammler II in der Hauptstraße dem Sammler I zuzuleiten. Der Regenüberlauf RÜ 3 sei dadurch nicht betroffen gewesen. Durch die Errichtung des Kanalstranges der Interessengemeinschaft der Liegenschaften H-straße 74 - 92 würden diese Abwässer (nur Schmutzwässer!) nun in den Sammler III eingeleitet, mit welchem sie dem Regenüberlauf RÜ 3 zugeführt würden.

Zu der Frage 2, ob durch die Einbindung der Abwässer aus den genannten Liegenschaften mittels Hauskanalanlage der Konsens der mitbeteiligten Gemeinde auch hinsichtlich der Regentlastung eingehalten werde bzw. ob durch diese Einleitung die Gefahr einer Überflutung der Grundstücke der Beschwerdeführer bestehe, meinte der Sachverständige, der gegenständliche Kanalstrang der Interessengemeinschaft sei als Trennkanal errichtet worden und es sollten daher nur Schmutzwässer abgeleitet werden. Die Schmutzwassermenge von den angeschlossenen Projekten betrage laut Schreiben des Ing. Kons. G. K. vom 3. April 1995 max. 0,72 l/s. Diese in den Sammler III in der F-Straße eingeleitete Wassermenge sei im Vergleich zu dessen Leistungsfähigkeit von mindestens 103 l/s geringfügig (unter 1 %) und liege jedenfalls innerhalb jener Bandbreite, die bei hydraulischen Berechnungen und Bemessungen als Toleranzgrenze zugestanden werden müsse (vgl. z.B. übliche Festlegung der Abflussbeiwerte jedenfalls in 5 % Schritten!). Diese geringe zusätzliche Abwassermenge im Sammler III bzw. im RÜ 3 bewirke daher keine erhöhte Überflutungsgefahr für die Grundstücke der Beschwerdeführer und auch keine Gefahr der Überschreitung des Konsenses der mitbeteiligten Gemeinde. Auf die Fernhaltung von Fremdwasser (Niederschlagwasser, Drainagen etc.) von diesem Hausanschluss-Kanalstrang der Interessengemeinschaft sei jedoch streng zu achten.

Laut Aktenvermerk vom 24. Februar 2000 erschien der Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde und brachte vor, dass die mitbeteiligte Gemeinde die Kanalanlage betreffend die Hausanschlüsse H-straße 74 - 92 (samt Sammelkanal) in ihr Vermögen - einschließlich Übernahme sämtlicher Kosten - übernommen habe. Es sei daher ein gemeindeeigner Kanal ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine entsprechende Stellungnahme vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ein. Diese übermittelte der belangten Behörde Ablichtungen der Äußerungen der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. März 2000 sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.

In der fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der O.Ö. Landesregierung vom 26. Mai 2000 wird u.a. ausgeführt, dass nach Durchführung wasserrechtlicher Erhebungen am 25. Mai 2000 im Beisein des Amtsleiters der mitbeteiligten Gemeinde nachstehender Sachverhalt habe eruiert werden können:

"1. Der abwassertechnische Anschluss der Objekte H-straße 74 - 92 erfolgt über den Strang Ie1.

2. Der Strang Ie1 führt vom Schacht 209c bis zum Schacht 309l über private Grundstücke (auch der Strang Ie2).

3. Der Schacht 309c (Anschlussschacht an die öffentliche Kanalisation) und die folgende Straßenquerung bis zum Schacht 309b (neu) des Stranges III wurde von der (mitbeteiligten Partei) errichtet und befindet sich auf dem öffentlichen Gut 2467/1 (F Straße).

4. Der Strang Ie1 (Pkt. 2) und Ie2 ist im Eigentum der Grundeigentümer und wird somit als privater Kanalstrang (Hausanschlusskanal) betrieben.

5. Für die Errichtung des Stranges Ie1 (Hausanschlusskanal) hat die Marktgemeinde einen Kostenbeitrag als Gegenverrechnung zu den entrichteten Anschlusskosten geleistet (sh. Schreiben vom 13.3.2000 der (mitbeteiligten Gemeinde) an die Wasserrechtsbehörde)."

In einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Jänner 2001 heißt es u.a., dass es mit der Dimensionierung des Sammelkanals III seit seinem Bestehen, sogar bei übermäßig großen Regenereignissen, noch nie zu Problemen gekommen sei. Dass eine Regenentlastung bei starkem Gewitterregen anspreche, liege in der Natur der Sache. Die Hauptursache in der Überschwemmung der Grundstücke der Beschwerdeführer liege jedoch darin, dass die Beschwerdeführer eine Räumung des H.-Baches im Bereich ihrer Grundstücke seit Jahrzehnten nicht zuließen, daher der Bach schon relativ stark zugewachsen sei und dadurch der geplante Abfluss beeinträchtigt werde. Das Kanalnetz F.-Nord weise keine schweren Fehler und Mängel auf. Die Kollaudierung gemäß § 121 WRG 1959 sei auch vorgenommen worden. Die Bewilligung sei nur aus einem Grund noch nicht erteilt worden, weil nämlich der Strang I zwischen den Schächten 53 und 54 nach den Angaben der Beschwerdeführer nicht bescheidgemäß errichtet worden sein solle. Das Regenentlastungsbauwerk RÜ 2 samt dem dazugehörigen Kanalstrang III sei erst nach Fertigstellung der Regulierung des H.-Baches von der Mündungsstelle des Regenüberlaufkanales bachabwärts in Betrieb genommen worden. Ob die Regulierung des H.- Baches projektsgemäß ausgeführt worden sei oder nicht, könne seitens der mitbeteiligten Gemeinde nicht beurteilt werden. Der Ausbau der Ortskanalisation F.-Nord sei großteils projektgemäß erfolgt. Tatsächliche Abweichungen seien wasserrechtlich jedoch bewilligungsfähig.

Das ursprüngliche Projekt sei hinsichtlich des Einzugsgebietes abgeändert worden, doch sei die errechnete zusätzliche Menge von 0,72 l/s bei einer Leistungsfähigkeit des Kanals von mindestens 103 l/s vernachlässigbar. In die Hauskanalanlage dürften lediglich Schmutzwässer eingeleitet werden. Die Übernahme der Hauskanalanlage in das Eigentum der mitbeteiligten Partei sei nicht erfolgt. Es könne daher auch nicht von einem gemeindeeigenen Kanal ohne wasserrechtliche Bewilligung gesprochen werden.

In der eingeholten Stellungnahme der Abteilung Wasserbau beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. April 2001 heißt es, dass nach durchgeführten Recherchen und Ortsaugenschein festgestellt habe werde können, dass im Ableitungsstrang der Objekte H-straße 74 - 92 nur anfallende häusliche Abwässer zur Einleitung in die Kanalisationsanlagen gelangten. Die Überprüfung sei, soweit dies möglich gewesen sei, optisch. Eine exakte, besonders aussagekräftige Prüfung wäre durch ein seit Jahren verwendetes Verfahren möglich. Es handle sich dabei um ein sogenanntes Nebelgerät. Durch diese Methode könnten normalerweise auch Fehlanschlüsse festgestellt werden, die durch eine optische Perlustrierung nicht erfasst werden könnten. Im Normalfall genüge eine optische Überprüfung; ob dies im vorliegenden Fall genüge, könne von der genannten Abteilung aus nicht entschieden werden.

In einer weiteren Eingabe vom 10. September 2001 wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Jänner 2001 hinsichtlich der Frage des Eigentums an der Hauskanalanlage sowie hinsichtlich der Ursachen für die Überschwemmungen auf dem Grundstück der Antragsteller. Das Regenentlastungsbauwerk RÜ 2 (nunmehr RÜ 3) samt dem dazugehörigen Kanalstrang III sei keineswegs nach Fertigstellung der Regulierung des H-grabenbaches von der Mündungsstelle des Regenüberlaufkanales bachabwärts in Betrieb genommen worden, weil die Regulierung des H.-Baches nach wie vor nicht fertig gestellt und noch nicht abschließend kollaudiert worden sei. Die Einleitung der Abwässer auf dem Bereich H-straße 74 - 92 verursache zu der ohnehin bereits bestehenden Unterdimensionierung des Sammelkanales III zusätzliche Verunreinigungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Die zusätzlich eingeleitete Menge sei nicht vernachlässigbar. Für den gegenständlichen Sammelkanal sei nicht die Bauordnung, sondern das Wasserrechtsgesetz anzuwenden.

Zu den Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 10. März 1999 und vom 26. Mai 2000 führten die Beschwerdeführer aus, dass es im Zusammenhang mit den Objekten H-straße 74 - 92 zu einer Ausweitung des Einzugsgebietes gekommen sei. Der Sachverständige berücksichtige nicht, dass es bereits ohne Einleitung der Abwässer aus dem Bereich H-straße 74 - 92 ständig zu Überflutungen der Grundstücke komme. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass es sich um einen privaten Kanalstrang (Hausanschlusskanal) handle, sei rechtlich verfehlt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe richtig erkannt, dass die Fragestellung darauf hätte abzielen müssen, welchen Sammlern die einzelnen Teile des Einzugsgebietes zugeordnet gewesen seien, weiters dass der Regenüberlauf RÜ 3 durch die Objekte H-straße 74 - 92 nicht betroffen gewesen seien. Er irre jedoch, wenn er die eingeleitete Abwassermenge als geringfügig betrachte und eine Überflutungsgefahr für die Grundstücke der Antragsteller verneine. Entsprechend den Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 11. April 2001 müsse die Behörde eine Überprüfung mit dem vom Sachverständigen vorgeschlagenen Nebelgerät anordnen.

In weiterer Folge übermittelte das technische Büro Dipl. Ing. R. G. mit Schreiben vom 24. September 2001 eine auf Antrag des Erstbeschwerdeführers ausgearbeitete Stellungnahme, betreffend das Vorhandensein eventueller gewerblicher Abwässer der Objekte Hstraße 74 - 92 sowie deren Oberflächenentwässerung aus wasserbautechnischer Sicht. Bezüglich gewerblicher Abwässer führte der Privatsachverständige aus, dass im bisherigen Schriftverkehr jeweils für die aneinen Sammelkanal (Hausanschlusskanal) angeschlossenen Objekte davon ausgegangen worden sei, dass es sich lediglich um häusliche Abwässer handle. Neben Wohnungen entwässerten jedoch auch Gewerbebetriebe in diesen Sammelkanal und in weiterer Folge in den Strang III der Ortskanalisation F.-Nord. Nachfolgend zählte er die daran angeschlossenen Gewerbebetriebe auf und führte aus, dass vor allem bei den angeführten Betrieben Bäckerei, Gasthof und Malerei davon ausgegangen werden müsse, dass mehr als nur häuslich verschmutztes Abwasser zum Abfluss komme. Wie auch in den ÖNORMEN B 2538 und B 2502 zum Ausdruck komme, handle es sich hierbei um gewerbliches Abwasser, was die Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation sowie die rechtliche Situation hinsichtlich Bewilligungsverfahren doch maßgeblich beeinflusse. Über betriebliche Vorreinigungsanlagen (z.B. Fettabscheider, etc.) sei nichts bekannt.

Weiters führte der private wasserbautechnische Sachverständige aus, dass die Oberflächenentwässerung der genannten Objekte für die Beschwerdeführer äußerst unzufriedenstellend sei. Die Dachwässer eines Großteiles der Objekte H-straße 74 - 92 würden über Gräben auf das Grundstück GP 985/5 der Beschwerdeführer geleitet werden, um nach einer ca. 100 m langen Querung in den Vorfluter H.-Bach zu entwässern. Dieser wasserrechtlich nicht bewilligte Zustand stelle einen erheblichen Nachteil für das Grundstück dar. Weiters würden Oberflächenwässer derselben Objekte vermutlich in die Kanalisation (Hausanschlusskanal) eingeleitet werden, was zu einem schnelleren Anspringen der Regenentlastung und somit zu einem häufigeren Ausufern des H-grabenbaches auf das Grundstück 985/5 der Beschwerdeführer mit allen nachteiligen Folgen (Ablagerung von Fäkalrückständen, etc.) führen dürfte. Nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Ortskanalisation F.-Nord vom 15. Dezember 1969 müssten diese Oberflächenwässer in den Hauptsammler I (ursprünglich bewilligt als Mischkanalsystem) eingeleitet werden. Durch die Errichtung des sogenannten Hauskanalanschlusses und Änderung in ein Trennsystem, sei die Oberflächenwasserabfuhr nicht mehr geregelt worden und finde bislang auf die erwähnte unzufriedenstellende Weise statt. Eine ordnungsgemäße Regelung sollte hier gefunden bzw. von Amts wegen vorgeschrieben werden.

In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2001 brachten die Beschwerdeführer vor, mit ihrem Grundstück Nr. 985/5 Nachbarn der Hauskanalanlagen H-straße 74 - 92 im Sinne der Oberösterreichischen Bauordnung zu sein. Sie seien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für diese Hauskanalanlage nach der Bauordnung in keiner Weise verständigt und als betroffene Nachbarn übergangen worden. Unter Berufung auf die Oberösterreichische Bauordnung 1976 (OÖ BauO) führten die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben weiters aus, dass ein Hauskanal nur bis zu einer Länge von 50 m als ein solcher bezeichnet werden könne und alles was über diese 50 m hinausgehe, öffentlicher Kanal (gemeindeeigener Kanal) sei. Der Sammelkanal der Häuser H-straße 74 - 92 sei von den Häusern 120 bis 200 m entfernt und könne daher nicht als Hauskanalanlage bezeichnet werden. Des weiteren verwiesen die Beschwerdeführer auf den Immissionsschutz in der OÖ BauO 1994. Es müsse Aufgabe der Baubehörde sein, bereits im Bauverfahren darauf hinzuwirken, dass es zu von ihr genannten Belästigungen bzw. Verletzungen nicht komme.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 8. Oktober 1995 "auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG nach dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15.12.1969, (Wa-98/12- 1969)", nach Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die bescheiderlassende Behörde auf Grund des Devolutionsantrages vom 28. Dezember 1997 gemäß § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 73 AVG abgewiesen.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde u.a. aus, dass Gegenstand dieses Verfahrens allein die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer vom 8. Oktober 1995 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG 1959 sei. Im Hinblick auf die bis zur Stellung des Devolutionsantrages vorgelegene Dauer dieses Verfahrens sei nach Ansicht der belangten Behörde vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die belangte Behörde auszugehen.

Im gegenständlichen Verfahren sei zu prüfen, ob die Einleitung der Abwässer aus den Objekten H-straße 74 - 92 in die Ortskanalisation der mitbeteiligten Gemeinde als "eigenmächtige Neuerung" zu qualifizieren sei, weiters, ob die Antragsteller durch die Einleitung dieser Abwässer im Hinblick auf die dadurch (behauptete) hervorgerufene Beeinträchtigung ihres Grundeigentums als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 anzusehen seien und aus diesem Grunde in diesem Verfahren zulässiger Weise einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 stellen könnten. Es sei unbestritten, dass der mitbeteiligten Gemeinde mit den Bescheiden des LH vom 15. Dezember 1969 bzw. des BM vom 13. April 1970 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Kanalisationsanlage F.-Nord einschließlich der Kläranlage mit der Einleitung der entsprechend vorgereinigten Abwässer und Niederschlagswässer in die V erteilt worden sei. Das hinsichtlich dieser Bewilligung eingeleitete Kollaudierungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959 sei nach wie vor anhängig. In dem seither verstrichenen Zeitraum seien weitere Bewilligungsbescheide betreffend die Kanalisationsanlage F. ergangen. Die in Rede stehende "Hauskanalanlage" sei nach einer baurechtlichen Anzeige errichtet worden und nicht Teil der wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation F.-Nord. Unter Hinweis auf § 32b WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, dass die Einleitung von häuslichen oder diesen vergleichbaren Abwässern in eine fremde, wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage grundsätzlich wasserrechtlich nicht weiter relevant sei bzw. im Wasserrecht nicht weiter geregelt werde. Die zur Einleitung der Abwässer aus den Objekten Hstraße 74 - 92 in die Ortskanalisation errichtete "Hauskanalanlage" berühre das Grundeigentum der Beschwerdeführer nicht.

Nach den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen würden darüber hinaus über den genannten Ableitungsstrang lediglich die in den Objekten H-straße 74 - 92 anfallenden häuslichen Abwässer in die Kanalisationsanlage eingeleitet. Dies ergebe sich aus den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vor Ort durchgeführten Ermittlungen, wobei diese optische Überprüfung aus der Sicht des Amtssachverständigen auch als ausreichend beurteilt worden sei. Der Verdacht der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Einleitung betrieblicher Abwässer aus dem Bereich H-straße 74 - 92 bzw. die Vermutung der Einleitung von Oberflächenwässern seien durch die vor Ort durchgeführten Überprüfungen nicht erhärtet worden. Dies entspreche im Übrigen auch der im Laufe des Verfahrens der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten diesbezüglichen Bauanzeige, die eine Ausführung als Hauskanalanlage, nicht aber als Mischwasserkanal, vorgesehen habe.

Die im Schreiben vom 24. September 2001 behauptete Ableitung von Dachwässern eines Großteiles der Objekte H-straße 74 - 92 über Gräben auf das Grundstück GP 985/5 der Beschwerdeführer und Entwässerungen in den Vorfluter H.-Bach sei nicht Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages gewesen und somit auch nicht Gegenstand des im Devolutionswege auf die bescheiderlassende Behörde übergegangenen Verfahrens.

Zu den Feststellungen einer allfälligen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Antragsteller durch die Einleitung der Abwässer aus den angeführten Liegenschaften mittels "Hauskanalanlage" sei die Beantwortung der Frage notwendig, ob trotz Einbindung dieser Abwässer der konsensgemäße Betrieb der Kanalisationsanlagen der mitbeteiligten Gemeinde gewährleistet sei bzw. ob sich das aus den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden ergebende Maß der Wasserbenutzung einhalten lasse.

Nach den Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sei ein konsensgemäßer Betrieb auch bei Einleitung der in Rede stehenden Abwässer gegeben. Der letztgenannte Amtssachverständige habe in seiner fachlichen Stellungnahme dargelegt, dass die in den Sammler III in der F.-Straße eingeleitete Wassermenge von max. 0,72 l/s im Vergleich zur Leistungsfähigkeit dieses Sammlers (103 l/s) als geringfügig (unter 1 %) zu beurteilen sei und diese jedenfalls innerhalb jener Bandbreite liege, die hydraulischen Berechnungen und Vermessungen als Toleranzgrenze zugestanden werden müsse. Nach der fachlichen Beurteilung bewirke diese geringe zusätzliche Abwassermenge im Sammler III bzw. im RÜ 3 keine erhöhte Überflutungsgefahr für die Grundstücke der Antragsteller und auch keine Gefahr der Überschreitung des Konsenses der mitbeteiligten Gemeinde. Hinsichtlich der aus Sicht des Amtssachverständigen bestehenden Notwendigkeit der Fernhaltung von Niederschlagswasser vom Hausanschluss-Kanalstrang der Interessengemeinschaft werde auf die Ausführungen betreffend die vor Ort durchgeführten Ermittlungen hingewiesen. Die belangte Behörde gehe auf Grund der genannten Ermittlungsergebnisse davon aus, dass die festgestellte Einleitung der häuslichen Abwässer aus den mehrfach genannten Objekten in die Ortskanalisation der mitbeteiligten Gemeinde keine eigenmächtige Neuerung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 138 WRG 1959 darstelle, und dadurch in wasserrechtlich geschützte Rechte der Antragsteller nicht eingegriffen werde.

Abgesehen davon, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag ausdrücklich nur auf die Einleitung der Abwässer aus den Objekten H-straße 74 - 92 in die Ortskanalisation bezogen habe, wäre über eine Beseitigung der von den Antragstellern im Zusammenhang mit der Errichtung der Ortskanalisation der mitbeteiligten Gemeinde behaupteten Missstände in Anbetracht des parallel anhängigen Kollaudierungsverfahrens betreffend die Kanalisationsanlage F.-Nord nicht in einem Verfahren über einen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 WRG abzusprechen. Über das Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich ihrer nicht bescheidgemäßen Verlegung der Ortskanalisation, einer nicht bestehenden Duldungspflicht der Antragsteller, weiters hinsichtlich der Einhaltung der Auflage des Bewilligungsbescheides, wonach das Regenentlastungsbauwerk RÜ 2 samt dem Kanalstrang III erst in Betrieb genommen werden dürfe, wenn die Regulierung des H-baches von der Mündungsstelle des Regenüberlaufkanales bachabwärts fertig gestellt sei (Hinweis auf den Bescheid der BH vom 15. November 1973), sowie hinsichtlich der behaupteten regelmäßigen Überschwemmungen der Grundstücke der Antragsteller mit Abwässern aus der Mischkanalisation sei ausschließlich im Rahmen des anhängigen Überprüfungsverfahrens abzusprechen. Im gegenständlichen Verfahren sei in diesem Zusammenhang nur zu überprüfen, ob durch die Einleitung der Abwässer aus den Objekten H-straße 74 - 92 die Einhaltung des die Ortskanalisation betreffenden Konsenses unmöglich gemacht werde. Auch das Vorbringen der Antragsteller, dass Vorschriften der OÖ BauO nicht eingehalten worden seien, sei nicht im wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 24. November 2003, B 553/03, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde begehrten die Beschwerdeführer, vor dem Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

In der Beschwerde machen die Beschwerdeführer u.a. geltend, die belangte Behörde habe richtig festgestellt, die Beschwerdeführer hätten bei einer Vorsprache am 5. Mai 1998 konkretisiert, dass sich der Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom 8. Oktober 1995 auf die Einleitung von Abwasser und Niederschlagswässern aus den Objekten H-straße 74 - 92 beziehe. Die belangte Behörde habe jedoch verschwiegen, dass diese "Einschränkung" des Antrages nur auf Grund einer falschen Rechtsauskunft der belangten Behörde und damit einhergehender Anleitung der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführer sei das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren noch nicht eingeleitet gewesen. Am 5. Mai 1998 sei dies jedoch schon der Fall gewesen und die belangte Behörde habe die Beschwerdeführer dahin belehrt, dass über die im Antrag vom 8. Oktober 1995 vorgebrachten Unzulänglichkeiten ausschließlich im Kollaudierungsverfahren entschieden werden könne, worauf der Erstbeschwerdeführer angeleitet worden sei, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, damit er keinen "Formalfehler" mache. Die belangte Behörde habe damals nicht hinzugefügt, dass sie auf Grund dieser "Einschränkung" des Antrages zu einer Abweisung des Antrages gelangen müsse.

Andererseits habe die belangte Behörde den für die Erledigung dieser Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt nicht festgestellt. Sollte sie den maßgebenden Sachverhalt festgestellt haben, so habe sie jedenfalls den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben, weil sie den Beschwerdeführern niemals mitgeteilt habe, von welchem Sachverhalt sie ausgehen würde. Die Beschwerdeführer hätten daher keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde habe zwar ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in welchem die Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgehen würde, sei den Beschwerdeführern nie mitgeteilt worden. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführer wären in ihrer letzten Stellungnahme vom 10. September 2001 ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Behörde eine Überprüfung mit dem vom Sachverständigen vorgeschlagenen Nebelgerät anordnen werde. Dies sei jedoch ohne weitere Begründung nicht geschehen.

Es werde als Mangel geltend gemacht, dass die belangte Behörde die Überprüfung durch ein Nebelgerät nicht angeordnet habe, weil durch eine solche Überprüfung leicht nachzuweisen gewesen wäre, dass durch die Objekte H-straße 74 - 92 nicht nur häusliche Schmutzwässer, sondern auch gewerbliche Abwässer und Regenwasser in den Kanalstrang III eingeleitet würden. Als weiterer Mangel werde empfunden, dass die Behörde keinen Ortsaugenschein unter Beteiligung der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei durchgeführt habe. Bei einem solchen Ortsaugenschein hätte die belangte Behörde feststellen können, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer durch die ständigen Überschwemmungen mit Fäkalien und anderen Schmutzwasserrückständen schwer in Mitleidenschaft gezogen worden seien; die Ursache dafür liege nicht darin, dass die Beschwerdeführer die Reinigung des Vorfluters H.-Bach verweigert hätten (wie dies von der mitbeteiligten Partei behauptet worden sei), sondern darin, dass der Vorfluter H.-Bach nicht bewilligungsgemäß - sondern viel zu gering dimensioniert - ausgebaut worden sei und daher zu wenig Fassungsvermögen habe. Die belangte Behörde hätte weiters feststellen können, dass ohne ersichtlichen Grund Teile der Anlage auf Grundstücken der Beschwerdeführer errichtet worden seien, anstatt auf öffentlichem Gut und zum anderen Teil nicht an der Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer, sondern im Schnitt 2,4 m innerhalb der Grenze; dadurch sei eine wesentlich größerer Grundinanspruchnahme erfolgt.

Ferner hätte der angefochtene Bescheid auch feststellen müssen, dass auf den Grundstücken der Beschwerdeführer niemals eine Dienstbarkeit nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumt worden sei und die Beschwerdeführer demnach zur Duldung und Unterlassung nicht verpflichtet worden seien. Die belangte Behörde hätte auch feststellen müssen, dass der Sammelkanal der Objekte H-straße 74 - 92 von der mitbeteiligten Partei finanziert und in ihr Vermögen übernommen worden sei. All diese Mangelhaftigkeiten verletzten die Verfahrensvorschriften der §§ 37 und 56 AVG und führten zur Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides, weil er dadurch zum unrichtigen Ergebnis komme.

Unbestritten sei, dass für die Objekte H-straße 74 - 92 ein Sammelkanal errichtet worden sei, der die Abwässer dieser Objekte in die Ortskanalisation einleite. Dabei scheine auch der angefochtene Bescheid davon auszugehen, dass die Abwässer der Objekte H-straße 74 - 92 in den Hauptsammler III erfolge, hingegen projektgemäß die Entwässerung dieser Objekte in den Hauptsammler I erfolgen hätte sollen, womit das Regenentlastungsbauwerk RÜ 2 (nunmehr RÜ 3) samt Kanalstrang III "Siedlung" mit diesen Abwässern nicht belastet gewesen wäre. Diese Abänderung des Einzugsgebietes gegenüber dem bewilligten Projekt sei eigenmächtig ohne Antrag oder Bewilligung erfolgt.

Die mitbeteiligte Partei benütze seit mehr als 20 Jahren durch die konsenslos errichtete Kanalanlage die Grundstücke der Beschwerdeführer Parzellen Nr. 983 und 985/5 und deren Privatgewässer H.-Bach als Vorfluter der Regenentlastung RÜ 2 (nunmehr RÜ 3) der Mischkanalisation. Einerseits dadurch, dass ein Teil des Kanales zwischen den Schächten 53 und 54 statt - wie bescheidmäßig aufgetragen - in das öffentliche Gut, tatsächlich in das Grundstück der Beschwerdeführer gelegt worden sei, andrererseits (weil es sich um eine Mischkanalisation handle) dadurch, dass das Regenentlastungsbauwerk und der Regenüberlaufkanal mit dem erforderlichen Vorfluter H.-Bach nicht im Einklang stünden, sodass bei stärkerem Regen und jedem Gewitterregen eine Überflutung des Grundstückes Nr. 985/5 der Beschwerdeführer und damit eine Ablagerung von Fäkalien, Chemikalien und anderen Schadstoffen erfolge, obwohl das Bauwerk laut Bescheid mindestens auch ein 50-jähriges Hochwasser verkraften müsste, überdies unterdimensionierte Rohre verwendet worden seien, und zuletzt dadurch (weil es sich um eine Mischkanalisation handle), dass trotz der ständigen Verunreinigung des Grundstückes der Beschwerdeführer zusätzlich noch die Abwässer der Haushalte und Gewerbebetriebe H-straße 74 - 92 in den Kanal eingeleitet würden. Dafür sei weder eine angemessene Entschädigung bezahlt, noch jemals ein gesetzliches Enteignungsverfahren durchgeführt worden. Gemäß § 138 WRG sei die belangte Behörde berufen, diese Missstände abzustellen und die Eingriffe in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer damit zu beseitigen.

Des Weiteren wiederholt die Beschwerde ihre bereits im Zuge des Verfahrens getätigten Aussagen zur OÖ BauO und weist darauf hin, dass § 25 Abs. 1 Z. 4a OÖ BauO nur eine Ausnahmebestimmung für sonst baubewilligungspflichtige Kanalanlagen sei, ohne jedoch die wasserrechtlichen Vorschriften außer Kraft zu setzen. Demnach ende der private Hauskanal spätestens 50 m außerhalb des anzuschließenden Baues (vgl. § 36 Abs. 1 OÖ BauO 1976), während im gegenständlichen Fall der Sammelkanal der Objekte H-straße 74 - 92 alleine schon ca. 200 m lang sei und von den einzelnen Objekten ca. 100 m entfernt liege.

Bei der Einleitung von Haushaltsabwässern und Abwässern von Gewerbebetrieben könne nicht von Geringfügigkeit gesprochen werden. Die Spezialbestimmung des "§ 32 Abs. 4 WRG" komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die gemeindeeigene Kanalisationsanlage noch keine Bewilligung (Benützungsbewilligung) habe und "§ 32 Abs. 4 WRG" nur die Einbringung in eine bewilligte Kanalisation regle. Überdies komme diese Bestimmung auch deshalb nicht zur Anwendung, weil bei Erstellung des Projektes der Ortskanalisation F.-Nord noch nicht geplant gewesen sei, den Bereich der Liegenschaften H-straße 74 - 92 über die Regenentlastung RÜ 2 (nunmehr RÜ 3) zu entwässern. Dieser Bereich hätte vielmehr über einen anderen Sammelkanal (I) entsorgt werden sollen. Im Übrigen sei der Sammelkanal schon bisher überlastet gewesen, sodass durch jede zusätzliche Einleitung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage zu besorgen sei. Hinsichtlich der Duldungspflicht gehe es nicht nur um den Strang I zwischen den Schächten 53 und 54, sondern auch um die Regenentlastung RÜ 2 (nunmehr RÜ 3) und andere Inanspruchnahmen der Grundstücke der Beschwerdeführer, insbesondere Kanalstrang III, der als Anschluss für den Sammelkanal der Objekte H-straße 72 - 94 verwendet werde, sowie der Regenüberlaufskanal im Anschluss an RÜ 2 (nunmehr RÜ 3), wo es noch keine Duldungsverpflichtung gebe. Dies gelte in gleicher Weise für die Verwendung des Privatwassers H.-Bach als Vorfluter. Bis heute bestehe die Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführerin für die Grundinanspruchnahme für die Grundstücke Nrn. 983 und 985/5 durch das Regenentlastungsbauwerk RÜ 2 (nunmehr RÜ 3) und den Regenüberlaufkanal sowie Kanalstrang III "Siedlung" nicht; erst recht nicht für die Benützung des Privatgewässers. Die mitbeteiligte Partei sei daher nicht berechtigt, vom Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1969 Gebrauch zu machen und hätte die Kanalanlage rechtmäßiger Weise nicht in Betrieb nehmen dürfen.

Die mitbeteiligte Partei habe die teilweise konsenslos und teilweise nicht fertig gestellte Abwasserbeseitigungsanlage vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen, obwohl dies rechtlich unzulässig sei. Eine Inbetriebnahme hätte erst nach Prüfung gemäß § 121 WRG 1959 erfolgen dürfen. Erst nachdem die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 138 WRG gestellt hätten, habe die mitbeteiligte Partei um wasserrechtliche Überprüfung angesucht.

Bei der wasserrechtlichen Überprüfung am

22. und 23. April 1996 sei festgestellt worden, dass der Strang I zwischen den Schächten 53 und 54 nicht bescheidmäßig ausgeführt worden sei. Er liege teilweise auf der den Beschwerdeführern gehörigen Grundparzelle Nr. 985/5, KG F, anstatt auf dem Grundstück Nr. 247/1, KG F.

Es sei daher rechtswidrig gewesen, die Entscheidung über den Antrag nach § 138 WRG 1959 mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren) abzuweisen. Die von der belangten Behörde diesbezüglich vertretene Rechtsansicht führe im Ergebnis zu einer glatten Rechtsverweigerung, weil weder ein wasserpolizeilicher Auftrag noch ein Auftrag der zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Beseitigung des konsenslosen Zustandes erfolgt sei und die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zwar Parteistellung hätten, aber nicht Antragsteller seien und daher auch keinen Devolutionsantrag stellen könnten. Die Beschwerdeführer seien daher auf eine Antragstellung nach § 138 WRG 1959 beschränkt.

Die Grundstücke der Beschwerdeführer würden aber nicht nur durch konsenswidrige Ablagerungen in Anspruch genommen, sondern auch durch den Kanalstrang I zwischen den Schächten 53 und 54 sowie durch das Regenüberlaufbauwerk RÜ 2 (nunmehr RÜ 3) samt Kanalstrang III, welche konsenslos auf dem Grundstück der Beschwerdeführer errichtet worden seien, sowie durch rechtswidrige Inanspruchnahme des Privatgewässers H.-Bach als Vorfluter. Wegen all dieser Inanspruchnahmen der Grundstücke der Beschwerdeführer habe ein Kollaudierungsbescheid nicht erlassen werden können, weil eine Dienstbarkeit nicht eingeräumt worden sei. Unter Hinweis auf § 111 Abs. 4 und § 12 WRG 1959 macht die Beschwerde geltend, dass eine Dienstbarkeitseinräumung nicht möglich sei.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtig Abweisung der Beschwerde begehrte.

Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Nach der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. Nr. 74/1997, wurde in § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 (= Art. I Z. 36d dieser Novelle) die Zuständigkeit des Landeshauptmanns u.a. dahingehend geändert, dass er "für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15 000 Einwohnern" zuständig ist.

Einer den Verwaltungsakten zuliegenden Stellungnahme des LH vom 4. März 1998 an die belangte Behörde ist zu entnehmen, "dass die gegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage aufgrund der WRG-Novelle 1997 nunmehr in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fällt (fallen wird) - unter 15.000 EW".

Nach Art. II Abs. 1 erster Satz der genannten WRG-Novelle 1997 sind am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer (Eingabe vom 8. Oktober 1995) beim LH im Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 1997 in Bezug auf diese Änderung der Zuständigkeit des LH (= 12. Juli 1997, vgl. Art. IV Abs. 1 dieser Novelle) anhängig war, blieb der LH zunächst für die Erledigung dieses Antrages zuständig. Aufgrund des Devolutionsantrages vom 28. Dezember 1997 (eingelangt bei der belangten Behörde am 7. Jänner 1998) ging die Zuständigkeit auf die belangte Behörde über, zumal auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die gegen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG sprechen würden.

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0056, m.w.N.).

Darunter fällt auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes als eigenmächtige Neuerung anzusehen ist. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, ebenso jedoch auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0004).

Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 ist derjenige, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht dann, wenn durch diese im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Slg. Nr. 14.150/A).

Die beschwerdeführenden Parteien behaupteten u.a. im Zuge des Verwaltungsverfahrens, dass durch die Einleitung der Abwässer aus den Objekten H-straße 74-92 der Markgemeinde F. (= mitbeteiligte Partei) in die gegenständliche Kanalisationsanlage insbesondere durch häufig auftretende Überschwemmungen eines näher genannten und in ihrem Eigentum befindlichen Grundstückes in ihr nach § 138 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschütztes Recht (Grundeigentum) eingegriffen werde. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass den beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren die Stellung eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG zukommt.

Der Abspruch des angefochtenen Bescheides erfasste - soweit auch in Verbindung mit der Begründung dieses Bescheides zu ersehen ist - lediglich die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 (Abs. 1 lit. a) WRG 1959, soweit es sich um die Einleitung von Abwässern aus den Objekten H-straße 74-92 in F. in die Ortskanalisation der Markgemeinde F. handelt. Darüber hinausgehende - von den Beschwerdeführern in der Beschwerde näher ausgeführte - Abweichungen des realisierten Kanalisationsprojektes von tatsächlich bewilligten Projekt wurden von der belangten Behörde insbesondere unter Hinweis auf die von den beschwerdeführenden Parteien erklärte Einschränkung ihres Begehrens aufgrund der Vorsprache des Erstbeschwerdeführers am 5. Mai 1998, aber auch im Hinblick auf das seinerzeit anhängig gewesene Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 nicht behandelt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Einschränkung des Begehrens der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet wird - aufgrund einer "falschen Rechtsauskunft" der belangten Behörde erfolgt ist, weil die allenfalls über den Abspruch des angefochtenen Bescheides hinausgehende (und auch trennbaren) Teile des Begehrens der Beschwerdeführer auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht Gegenstand der im Beschwerdefall vorzunehmenden Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof sind.

Es kann dahin auch gestellt bleiben, ob für den Kanalstrang III, in den der Ableitungsstrang der Objekte Hstraße 74 - 92 mündet, tatsächlich eine wasserrechtliche Bewilligung gegeben war und daher eine zulässige Indirekteinleitung nach § 32b WRG 1959 vorliegt, zumal sich die belangte Behörde insbesondere auch auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen stützen konnte, wonach die Beschwerdeführer durch Ableitung von Abwässern aus den Objekten H-straße 74 - 92 in den gegenständlichen Sammelkanal in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten nicht berührt werden. Diesen fachlichen Ausführung sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Fehlt es aber an einer von den Beschwerdeführern behaupteten Berührung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte aufgrund der vorgenommenen Einleitung von häuslichen Abwässern aus dem Sammelstrang der Objekte H-straße 74 - 92, konnte die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Antrages abweisen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

Angemerkt wird, dass alle anderen Angelegenheiten, die die behauptete nicht ordnungsgemäße Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Anlage betreffen, nicht Gegenstand des vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeführten Verfahrens waren. Sollten die Beschwerdeführer diese Behauptungen aufrecht erhalten, haben sie die Möglichkeit, das im Verfahren nach § 121 WRG 1959 durchzusetzen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dann, wenn kein Verfahren nach § 121 WRG 1959 anhängig sein sollte, die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit haben, mit einem neuerlichen Antrag nach § 138 WRG 1959 die Mängel in der Ausführung des bewilligten Projektes schon vor Durchführung des Überprüfungsverfahrens geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2000/07/0086).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070162.X00

Im RIS seit

08.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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