TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/27 W169 2183744-3

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Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2183744-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. 1105511204-160248380, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. 1105511204-160248380, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 55 FPG idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und § 15b Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 55 FPG idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundegebiet am 16.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Iran geboren sei. In Herat habe er drei Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Im Heimatland würden seine Mutter, seine zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Dort habe es für ihn keine Möglichkeit gegeben, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Am 12.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer für das Rückkehrprogramm ERIN - Freiwillige Ausreise - durch Unterstützung des VMÖ an. Die Kosten für die Rückkehr des Beschwerdeführers und die Aufnahme in das Projekt wurden durch das Bundesministerium für Inneres bestätigt.

3. Am 27.04.2016 entschied sich der Beschwerdeführer, nicht mehr an diesem Projekt teilzunehmen und zog seinen Antrag zurück.

4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Bruder von ihm getötet worden sei (das Foto des getöteten Bruders wurde von der Leiterin der Einvernahme in Augenschein genommen). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, seine Familie aus Herat stamme, er im Iran geboren sei, wo er fünf oder sechs Jahre mit seiner Familie legal gelebt habe. In Herat habe er drei Jahre die Schule besucht und anschließend fünf oder sechs Jahre bei einer Firma als Schweißer gearbeitet. Er habe in Afghanistan zwei Brüder und zwei Schwestern; ein Bruder sei jedoch vor kurzem getötet worden. Zu seinen Schwestern habe er noch Kontakt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Geschwister würden in Herat leben; seine Schwestern seien bereits verheiratet. In Afghanistan habe er noch ein Grundstück, das auf alle Geschwister aufgeteilt worden sei. Das Elternhaus habe seine Mutter für die Ausreise des Beschwerdeführers verkauft. Er habe in Afghanistan mit seiner Familie im Dorf XXXX gelebt. Ende des Jahres 2015 habe er Afghanistan verlassen. Seine Tante im Iran habe einen Schlepper organisiert und somit habe er sein Heimatland verlassen können. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in psychologischer Behandlung stehe; er habe psychische Probleme und müsse regelmäßig Medikamente nehmen. Zur Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar ein Protokoll erhalten habe, die Einvernahme sei ihm jedoch nicht rückübersetzt worden. Nach Vorhalt, dass sich auf dem Befragungsprotokoll aber seine Unterschrift befinde, wiederholte der Beschwerdeführer, dass ihm dieses nicht rückübersetzt worden sei. Er habe damals auch gesagt, dass sein Vater getötet worden sei, aber dies sei nicht aufgeschrieben worden. Den Dolmetscher bei der Erstbefragung habe er einwandfrei verstanden.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Bruder von ihm getötet worden sei (das Foto des getöteten Bruders wurde von der Leiterin der Einvernahme in Augenschein genommen). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, seine Familie aus Herat stamme, er im Iran geboren sei, wo er fünf oder sechs Jahre mit seiner Familie legal gelebt habe. In Herat habe er drei Jahre die Schule besucht und anschließend fünf oder sechs Jahre bei einer Firma als Schweißer gearbeitet. Er habe in Afghanistan zwei Brüder und zwei Schwestern; ein Bruder sei jedoch vor kurzem getötet worden. Zu seinen Schwestern habe er noch Kontakt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Geschwister würden in Herat leben; seine Schwestern seien bereits verheiratet. In Afghanistan habe er noch ein Grundstück, das auf alle Geschwister aufgeteilt worden sei. Das Elternhaus habe seine Mutter für die Ausreise des Beschwerdeführers verkauft. Er habe in Afghanistan mit seiner Familie im Dorf römisch 40 gelebt. Ende des Jahres 2015 habe er Afghanistan verlassen. Seine Tante im Iran habe einen Schlepper organisiert und somit habe er sein Heimatland verlassen können. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in psychologischer Behandlung stehe; er habe psychische Probleme und müsse regelmäßig Medikamente nehmen. Zur Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar ein Protokoll erhalten habe, die Einvernahme sei ihm jedoch nicht rückübersetzt worden. Nach Vorhalt, dass sich auf dem Befragungsprotokoll aber seine Unterschrift befinde, wiederholte der Beschwerdeführer, dass ihm dieses nicht rückübersetzt worden sei. Er habe damals auch gesagt, dass sein Vater getötet worden sei, aber dies sei nicht aufgeschrieben worden. Den Dolmetscher bei der Erstbefragung habe er einwandfrei verstanden.

Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A:

nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):

"(...)

AUSREISEGRUND

F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen? Welches Ereignis hat sie dazu bewogen bzw. welches Ereignis in Ihrem leben würden Sie als fluchtauslösend qualifizieren?

A: Die Gegner von meinem Vater bzw. seine Feinde, haben unser Haus angegriffen. Glücklicherweise sind wir entkommen. Meine Mutter und ich haben in einem Dorf gelebt. Die anderen Geschwister waren zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet und haben in der Stadt gewohnt. Sie nannten meinen Vater Verräter bzw. als Spion der Regierung und haben ihn deswegen auch getötet. Bei diesem Angriff auf unser Haus konnten wir durch den Hinterausgang zu unserem Nachbarn flüchten. Die Nachbarn haben dann die Polizei angerufen und die Angreifer sind geflüchtet. Jetzt nach so langer Zeit haben Sie meinem Bruder gefunden. 2 Tage lang war er verschwunden und dann hat man nach 2 Tagen seine Leiche gefunden. Ich weiß auch nicht wie meine Mutter gestorben ist. Ich vermute, dass man sie auch getötet hat. Ich war noch ein Kind, als diese Probleme begonnen haben. Ich habe diese Probleme nicht mitbekommen und auch hatte mein Vater ein nicht so gutes Verhältnis zu uns dass, er auch darüber mit uns hätte sprechen wollen. Mein Vater hatte auch Probleme mit den Nerven, damit meine ich, dass er sehr aggressiv war und er hat mich und eine Mütter geschlagen. Deswegen sind meine Brüder auch gleich nach der Hochzeit ausgezogen und wollten auch nicht mehr bei uns zu Hause leben. Nachdem ich erfahren habe, dass meine Mutter tot ist, war ich sehr traurig und wütend. Deswegen habe ich dann begonnen mich zu ritzen (Anmerkung: Armen). Ich habe jetzt psychische Probleme bekommen. Ich weiß mir nicht anders zu helfen, als mir selber weh zu tun. Ich habe mir auch selber meine Hand gebrochen. Durch diese Probleme mit meinem Vater, hat mein Schwager sich von meiner Schwester XXXX scheiden lassen und auch deren Kinder behalten und ich konnte nichts unternehmen. Ich sah all dieses Leid, aber ich konnte nichts machen und daher habe ich mir dann meine Hand gebrochen. Meinen Fluchtgrund habe ich nun genannt und meine Mutter hatte Angst, dass ich genauso wie mein Vater getötet werde.A: Die Gegner von meinem Vater bzw. seine Feinde, haben unser Haus angegriffen. Glücklicherweise sind wir entkommen. Meine Mutter und ich haben in einem Dorf gelebt. Die anderen Geschwister waren zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet und haben in der Stadt gewohnt. Sie nannten meinen Vater Verräter bzw. als Spion der Regierung und haben ihn deswegen auch getötet. Bei diesem Angriff auf unser Haus konnten wir durch den Hinterausgang zu unserem Nachbarn flüchten. Die Nachbarn haben dann die Polizei angerufen und die Angreifer sind geflüchtet. Jetzt nach so langer Zeit haben Sie meinem Bruder gefunden. 2 Tage lang war er verschwunden und dann hat man nach 2 Tagen seine Leiche gefunden. Ich weiß auch nicht wie meine Mutter gestorben ist. Ich vermute, dass man sie auch getötet hat. Ich war noch ein Kind, als diese Probleme begonnen haben. Ich habe diese Probleme nicht mitbekommen und auch hatte mein Vater ein nicht so gutes Verhältnis zu uns dass, er auch darüber mit uns hätte sprechen wollen. Mein Vater hatte auch Probleme mit den Nerven, damit meine ich, dass er sehr aggressiv war und er hat mich und eine Mütter geschlagen. Deswegen sind meine Brüder auch gleich nach der Hochzeit ausgezogen und wollten auch nicht mehr bei uns zu Hause leben. Nachdem ich erfahren habe, dass meine Mutter tot ist, war ich sehr traurig und wütend. Deswegen habe ich dann begonnen mich zu ritzen (Anmerkung: Armen). Ich habe jetzt psychische Probleme bekommen. Ich weiß mir nicht anders zu helfen, als mir selber weh zu tun. Ich habe mir auch selber meine Hand gebrochen. Durch diese Probleme mit meinem Vater, hat mein Schwager sich von meiner Schwester römisch 40 scheiden lassen und auch deren Kinder behalten und ich konnte nichts unternehmen. Ich sah all dieses Leid, aber ich konnte nichts machen und daher habe ich mir dann meine Hand gebrochen. Meinen Fluchtgrund habe ich nun genannt und meine Mutter hatte Angst, dass ich genauso wie mein Vater getötet werde.

F: Wann wurde Ihr Vater umgebracht?

A: Vor 2 Jahren.

F: War das an jenem Tag als die Leute zu Ihnen nach Hause gekommen sind?

A: Nein, der Angriff auf unser Haus war bereits nach dem Tod meines Vaters. Nachgefragt gebe ich, dass es so ca. 40 Tage nach dem Tod meines Vaters

F: Wissen Sie wie die Gruppe heißt, die Ihren Vater umgebracht hat?

A: Guhlam Yahja Siaushani

F: Sind Sie der älteste Sohn?

A: Nein ich bin er jüngste!

F: Warum hat man das Haus Ihrer Mutter angriffen?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe leider keine näheren Informationen darüber.

F: Woher wissen Sie dass die Angreifer die Gruppe des Guhlam Yahja Siaushani sind?

A: Das hat meine Mutter gesagt.

F: Wann hat dieser Angriff stattgefunden? A: Nach dem Abendgebet, also am Abend.

F: Wie verlief dieser Angriff?

A: Meine Mutter und ich habe nach dem Tod meines Vaters alleine gelebt, wir saßen im Zimmer, dann hat es an der Türe geklopft und bevor wir was machen konnte, wurde die Türe eingetreten und dann sind wir sofort über den Hinterausgang zu den Nachbarn geflüchtet.

F: Wie viele Angreifer?

A: 3, bewaffnet mit Maschinenpistolen und auf Motorrädern.

F: Konnten Sie jemanden erkennen?

A: Eine Person wurde angeschossen. Die Nachbarn von uns sind alle bewaffnet. Die Nachbarn haben eine von diesen 3 Personen angeschossen, der wurde dann auch verhaftet.

F: Wie hießen die Nachbarn?

A: XXXX und der andere XXXX und XXXX.A: römisch 40 und der andere römisch 40 und römisch 40 .

F: Der Vorfall wurde von der Polizei aufgenommen und auch angezeigt?

A: Ja. Aber die Polizei ist erst gekommen, als die Angreifer schon weg waren. Der eine Angreifer wurde bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten.

F: Warum greift man das Haus Ihrer Mutter an und nimmt nicht Rache am ältesten Sohn der Familie?

A: Weil meine Brüder seit 4 oder 5 Jahren, keinen Kontakt mit meinem Vater hatten und auch in der Stadt gewohnt haben. Ich als jüngster war eben noch zu Hause bei meiner Mutter.

F: Ihre Vater hatte Kontakt zu den Gegner der Regierung. Warum hat sich dann das Verhältnis zu dieser Gruppe geändert?

A: Die Regierung hat das Dorf wo Ghulam Yahja gelebt hat angegriffen und dabei wurde er und ein paar andere Familienmitglieder getötet. Mein Vater wurde verhaftet. Mein Vater saß 2 Jahre deswegen im Gefängnis und dann wurde er freigelassen. Nachgefragt geben ich an, dass mein Vater deswegen inhaftierte wurde, weil er für die Gegner der Regierung gearbeitet hat.

F: In welchem Gefängnis saß Ihr Vater?

A: Er war im Gefängnis Herat inhaftiert.

F: Hat es einen Prozess gegeben?

A: Ja und das Urteil war 2 Jahre. Mein Vater hat nur eine geringe Strafe bekommen, weil er Namen von Mitgliedern der Gruppe nannte und auch gab er preis wo sich das Waffenlager der Gruppe befindet.

F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihre Heimat zu verlassen?

A: Meine Mutter hat das entscheiden. Ich habe daran gar nicht gedacht.

F: Wann hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, dass Sie Afghanistan verlassen sollen?

A: Nach dem Tod meines Vater eigentlich. Ich habe mich dagegen gewährt. Ich wollte meine Mutter nicht alleine lassen. Nachdem dem Angriff hat dann meine Mutter darauf beständen, dass ich Afghanistan verlasse.

(...)"

Auf die Frage, ob er in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seines Vaters bedroht und auch angegriffen worden sei. Auf die Frage, wann und wo dies gewesen sei, und von wem er bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter bedroht worden sei, als die Angreifer von der Polizei festgenommen worden seien. Er persönlich sei nicht bedroht worden. Diese Leute hätten aber seiner Mutter gesagt, dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie nicht am Leben lassen würden. Mit den afghanischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden, genauso wie sein Bruder und sein Vater. Auf die Frage, ob es ihm möglich gewesen wäre, in einem anderen Teil Afghanistans, zum Beispiel in Kabul, zu leben, gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden außerhalb Herat kenne. Er habe sein ganzes Leben in Herat verbracht. Auch sei die Sicherheitslage in allen Provinzen Afghanistans sehr schlecht.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Deutschkurs besuche und in der Grundversorgung lebe. Er habe noch keine österreichischen Freunde. Er wolle hier die Sprache besser erlernen und als Schweißer arbeiten. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und habe auch keine Familienangehörige in Österreich.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Reisepasses, medizinische Unterlagen des Krankenhauses XXXX aus dem Jahr 2016, ein Schreiben des Psychologischen Dienstes Burgenland GmbH vom 26.04.2017 bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an psychiatrischen Behandlungen sowie zwei Teilnahmebestätigungen (an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs und an einem Orientierungskurs "Leben in Österreich") vor.Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Reisepasses, medizinische Unterlagen des Krankenhauses römisch 40 aus dem Jahr 2016, ein Schreiben des Psychologischen Dienstes Burgenland GmbH vom 26.04.2017 bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an psychiatrischen Behandlungen sowie zwei Teilnahmebestätigungen (an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs und an einem Orientierungskurs "Leben in Österreich") vor.

5. Am 04.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung des Verein "menschen.leben" vom 27.04.2017, wonach sich der Beschwerdeführer vom 02.08.2016 bis 25.10.2016 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.

6. Am 11.05.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Darin wurde auf die UNHCR-Richtlinien hingewiesen, wonach UNHCR der Auffassung sei, dass Asylsuchende aus Afghanistan mit einigen Profilen, abhängig von den besonderen Umständen des einzelnen Falles, internationalen Schutz benötigen könnten. Im Fall des Beschwerdeführers sei folgendes Risikoprofil bekannt: "Personen mit Behinderungen, insbesondere geistige Behinderungen und Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden". Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Afghanistan wurde ausgeführt, dass psychisch Kranke zwar medikamentös behandelt werden würden, es würden aber geeignete Möglichkeiten fehlen, diese Menschen zu begleiten oder längerfristig zu versorgen, wenn sich ihre Lage nicht mit Medikamenten zum Besseren verändern würde. Die psychische Krankheit sei in Afghanistan we

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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