Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I404 2007176-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 17.01.2014 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Frau Katharina WALTER für den Zeitraum 26.07.2006 bis 11.11.2006 und 06.05.2007 bis 12.05.2007 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 17.01.2014 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Frau Katharina WALTER für den Zeitraum 26.07.2006 bis 11.11.2006 und 06.05.2007 bis 12.05.2007 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Frau Katharina WALTER wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Frau Katharina WALTER wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.01.2014 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass Frau Katharina WALTER und 30 weitere namentlich angeführte Personen (in der Folge: Dialoger) aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) in näher dargelegten Zeiträumen in den Jahren 2002 bis 2007 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterliegen.1. Mit Bescheid vom 17.01.2014 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass Frau Katharina WALTER und 30 weitere namentlich angeführte Personen (in der Folge: Dialoger) aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) in näher dargelegten Zeiträumen in den Jahren 2002 bis 2007 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterliegen.
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge einer GPLA Prüfung für die Jahre 2002 bis 2008 im Betrieb der Beschwerdeführerin Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Dialoger festgestellt worden seien. Insbesondere sei der Prüfung zugrunde gelegt worden, dass Personen als freie Dienstnehmer gemeldet und abgerechnet worden, jedoch als echte Dienstnehmer zu qualifizieren seien. In der Folge sei von der belangten Behörde hinsichtlich der in ihre örtliche Zuständigkeit fallenden Dienstnehmer ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Zusätzlich zu dem im Zuge der GPLA von Prüforganen durchgeführten Erhebungen habe die belangte Behörde zwei weitere Einvernahmen durchgeführt und Fragebögen an sämtliche Dialoger versendet, wobei 15 Fragebögen retourniert worden seien. Diese zusätzlichen Beweisergebnisse seien der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt worden. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin eine Fundraising-Agentur betreibe, die insbesondere Werbekampagnen durchführe bzw. Mitglieder oder Spender werbe. Mit sämtlichen Dialogern sei vor Beginn der Tätigkeit ein Vorstellungsgespräch geführt worden und die Eignung der Bewerber für die Tätigkeit überprüft worden. Sämtliche Dialoger, die bei der belangten Behörde versichert seien, seien als sogenannte "Dialoger" in sogenannten "Wochenkampagnen" tätig gewesen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Dialogern seien schriftliche Verträge abgeschlossen worden, welche auch Richtlinien zur Durchführung von Kampagnen enthalten habe. Unmittelbar aufgrund dieser Verträge habe die Dialoger allerdings noch keine Arbeitsverpflichtung getroffen. Allerdings hätten sie direkt aufgrund dieser Vereinbarung auch noch keine Möglichkeit gehabt, für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Die konkreten Tätigkeiten seien vielmehr jeweils gesondert zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden. Dies sei in der Art erfolgt, dass den Dialogern von der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Kampagne für eine bestimmte Non-Profit Organisation (NPO) vorgeschlagen worden sei. Ein entsprechendes Anbot samt Ablaufplan sowie Ort und Zeit der Kampagne seien den Dialogern spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Kampagne übermittelt worden. Die Dialoger hätten dann frei darüber entscheiden können, ob sie dieses Angebot annehmen. Bei Annahme habe die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Werktagen eine entsprechende Rückmeldung zu übermitteln. Erst durch die Annahme eines solchen Angebotes, in einer konkreten Kampagne mitzuarbeiten, hätten die Dialoger die Möglichkeit gehabt, tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Gleichzeitig habe sie ab diesem Zeitpunkt aber auch eine entsprechende Verpflichtung getroffen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch während einer Kampagne keine Arbeitsverpflichtung für die Dialoger bestanden habe, könne nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführerin durch die Organisation einer Kampagne Kosten entstehen würden. Sie habe für die Dialoger, welche aus anderen Städten gekommen seien, Wohngelegenheiten angemietet und Mietautos organisiert. Zudem habe sie sicherstellen müssen, ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den NPO-s zu erfüllen. Der Tätigkeitsort der Wochenkampagnen sei üblicherweise nicht in Vorarlberg gewesen. Die Anreise der Dialoger zum jeweiligen Kampagnenort - üblicherweise eine größere österreichische Stadt - sei grundsätzlich am Sonntag mit dem Zug oder ausnahmsweise gemeinsam in einem von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Mietwagen erfolgt. Die Kosten für das Ticket seien den Dialogen und ersetzt worden. Im Rahmen einer Wochenkampagne habe man von Montag bis Samstag gearbeitet. Am Sonntag sei allenfalls der Standort gewechselt worden, wenn ein Team mehrere Wochen am Stück im Einsatz gewesen sei. Zu Beginn einer Kampagne habe es eine Einschulung gegeben, in der nicht nur Informationen über die Kampagne und die jeweils beworbene NPO geliefert worden seien, sondern insbesondere auch konkrete Anweisungen zur Gesprächsführung mit potentiellen Förderern erteilt worden seien. Bei Bedarf, insbesondere wenn keine ausreichende Zahl an Unterschriften erreicht worden sei, sei vom Teamleiter eine entsprechende Nachschulung vorgenommen worden. Teilweise seien die Dialoger zusätzlich von Coaches beobachtet und geschult worden. Innerhalb der Kampagnen seien die Dialoger in Teams eingeteilt worden, diese Einteilung sei nicht durch die Teams selbst, sondern von der Beschwerdeführerin vorgegeben worden. Die Teamleiter hätten die Tätigkeit der Dialoger überwacht und gegebenenfalls Kritik an deren Gesprächsführung bzw. Werbetätigkeit geübt. Die Dialoger seien in der Regel von einem gemeinsamen Stand aus tätig geworden. An diesem Stand seien Informationen über die jeweils beworbene NPO aufgelegen, die von den Dialogern genutzt worden seien. Für das Aufstellen eines Infostandes seien entsprechende Bewilligungen erforderlich gewesen, die jeweils von der Beschwerdeführerin eingeholt worden seien. Der Stand sei von den Teammitgliedern gemeinsam auf- und abgebaut worden. Untertags hätte ein solcher Infostand immer besetzt sein müssen. Die Anwesenheit der Dialoger im Umkreis des Infostandes sei vom Teamleiter kontrolliert worden. Nur ausnahmsweise seien die Dialoger auch von Tür zu Tür gegangen. In diesen Fällen sei ihnen vom Teamleiter ein Einsatzgebiet zugewiesen und die Arbeitszeit vorgegeben worden. Sie seien bei Tätigkeitsbeginn in ihrem Einsatzgebiet abgesetzt und am Abend wieder abgeholt worden. Hinsichtlich der Arbeitskleidung sei es je nach Kampagne unterschiedlich gewesen: Manche hätten überhaupt keine Bekleidung erhalten, andere seien mit Jacken, T-Shirts und ähnlichen ausgestattet worden, auf denen das Logo der jeweiligen NPO ersichtlich gewesen sei. Die Dienstnehmer hätten nach außen im Namen der jeweiligen NPO auftreten sollen. Die Dialoger hätten jederzeit einen Werbeausweis bei sich führen müssen, und um den Hals tragen. Auf diesem Ausweis sei der Name, die Dialogernummer, ein Foto, die zu bewerbende Organisation und der Name der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen. Am Abend seien die Dialoger gemeinsam mit dem Teamleiter zurück ins Quartier gefahren, wenn Teammitglieder an verschiedenen Standorten tätig gewesen seien, seien diese am Abend vom Teamleiter abgeholt und zurück ins Quartier gebracht worden. Dort hätten noch Nachbesprechungen bzw. Nachschulungen stattgefunden, wenn dies der Teamleiter als notwendig erachtet habe. Die Arbeitszeiten seien den Teammitgliedern vom Teamleiter vorgegeben worden. Die Einteilung der Pausen sei im Team erfolgt. Die Teamleiter seien gemeinsam mit ihrem Team tätig gewesen und während der gesamten Arbeitszeit am Informationsstand anwesend gewesen. Hinsichtlich der Anzahl der abzuschließenden Spendenvereinbarungen habe es regelmäßig eine Vorgabe durch den Teamleiter gegeben. In der Regel seien dies zwischen 4 bis 6 Spendenzusagen gewesen. Seien solche Vorgaben im Team nicht erreicht worden, sei nach Vorgabe des Teamleiters teilweise länger gearbeitet worden oder es sei zu Nachschulungen gekommen. Es sei aber auf der anderen Seite nicht so gewesen, dass ein Dialoger seine Tätigkeit habe früher beenden können, wenn er die vorgegebene Anzahl an Unterschriften erreicht habe. Vielmehr habe das gesamte Team gemeinsam und gleichzeitig ihrer Tätigkeit zu der vom Teamleiter vorgegebenen Zeit beendet. Die Entlohnung der Dialoger sei durch ein Fixum und Prämien erfolgt. Teilweise hätten die Dialoger kein Fixum erhalten und seien nur auf Prämienbasis tätig gewesen. Hinsichtlich des vereinbarten Vertretungsrechtes wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Vertretungsperson und Hilfskräfte abzulehnen. Dieses Vertretungsrecht sei in der Praxis offenbar nicht gelebt worden. Sämtliche Dialoger hätten angegeben, dass sie sich nicht hätten vertreten lassen, ein Großteil habe angegeben, dass keine Vertretungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit der Dialoger beinahe ausschließlich nicht in Vorarlberg ausgeübt worden sei und die Dialogern in einer von der Beschwerdeführerin organisierten Wohnung untergebracht worden seien. Eine Vertretung für einzelne Tage scheide schon daher praktisch aus, da diese Personen kaum in der Lage gewesen wären, an fremden Einsatzort kurzfristig eine Vertretung zu organisieren oder eine nachgereiste Person in der Wohnung unterzubringen. Eine Vertretung über die gesamte Zeitdauer einer Wochenkampagne sei ebenfalls nicht leicht vorstellbar, denn die Verpflichtung, an einer Kampagne teilzunehmen, sei immer erst kurzfristig vor einem Einsatz übernommen worden. Dazu komme, dass die Dialoger jeweils einen Ausweis mit Foto und persönlichen Daten hätten tragen müssen. Diese Ausweise seien von der Beschwerdeführerin hergestellt und am Beginn der Kampagne vom Teamleiter verteilt worden. Auch von daher könnten kurzfristige Vertretungen also nicht infrage kommen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Dialoger eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe, zumal die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt habe, einen Vertreter abzulehnen. Entscheidender sei allerdings, dass das Vertretungsrecht tatsächlich nicht hätte gelebt werden können. Die Arbeitszeiten und der Arbeitsort seien den Dialogern vorgegeben worden. Die Dialoger hätten vor Beginn ihrer Tätigkeit Arbeitsanweisungen erhalten und zwar auch wie ein Werbegespräch abzulaufen und welche Gesprächstechniken einzusetzen seien. Sie seien auch verpflichtet gewesen, Ausweise zu tragen und teilweise auch die Bekleidung der NPO zu tragen. Die Dialoger seien daher nicht nur an fachliche, sondern auch persönliche Weisungen des Teamleiters und anderer der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Personen gebunden gewesen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit seien die Dialoger auch kontrolliert worden. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit erfolgt seien.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtszeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Tätigkeit der Dialoger, nämlich Fundraising, sowohl vom VwGH (2007/08/0107) als auch durch die Arbeits- und Sozialgerichte zu beurteilen gewesen sei und beide festgestellt hätten, dass kein echtes Dienstverhältnis vorliege. Es seien mit den Dialogern Verträge abgeschlossen worden und diese seien auch so gelebt worden. Jeder Dienstnehmer habe gewusst, dass es ihm zugestanden sei, jederzeit und nach Gutdünken einen geeigneten Vertreter zu bestimmen. Dieses Vertretungsrecht sei mehrheitlich nicht tatsächlich gelebt worden, weil die Dialoger daran interessiert gewesen seien, selbst Geld zu verdienen. Selbst wenn nur eine Vertretung durch eine Person aus einem Pool von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte - was nicht der Fall sei - könne der Dienstnehmer, vorausgesetzt es stünden genügend Arbeitskräfte zu Verfügung, dennoch davon ausgehen, dass er Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen könne. Sämtlichen Dienstnehmern sei ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zugestanden. Die abgeschlossenen Verträge würden "Berechtigungsverträge" darstellen. Hätte ein Dialoger arbeiten wollen, hätte er dies gekonnt, hätte er nicht arbeiten wollen, dann hätte er nicht gemusst. Es bedeute einen großen Unterschied, ob ein Dienstnehmer an einem Tag, an dem er bsp. zur Uni gehen müsse, arbeiten gehen müsse, oder ob er sanktionslos fernbleiben bzw. sich gar nicht verpflichten müsse. Dazu seien die Dialoger weder im Rahmen des Fragebogens noch vor der belangten Behörde befragt worden. Bezüglich der Weisungs- und Kontrollgebundenheit sei festgehalten, dass alle Dialoger frei in der Ausführung ihrer Tätigkeit gewesen seien und an keine Weisungen gebunden gewesen seien. Dass im Sinne des Auftretens für gemeinnützige Organisationen gewisse Verhaltensregeln ausbedungen worden seien, sei in Ansehung des Ziels mehr als verständlich. Die Arbeitszeiten seien frei wählbar gewesen, Vorgaben seitens der Beschwerdeführerin habe es nicht gegeben. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Dialoger untereinander verabredet hätten.
3. Am 27.11.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Von den 31 Dialogern sind auch tatsächlich 18 zur Verhandlung erschienen und wurden befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurde erstmals von XXXX (in der Folge Katharina W) angegeben, dass sie nur eine Woche für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, die belangte Behörde jedoch von einer Tätigkeit vom 26.07.2006 bis 11.11.2006 und 06.05.2007 bis 12.05.2007 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin wollte diesbezüglich noch weitere Erhebungen tätigen, weshalb das Ermittlungsverfahren betreffend die übrigen 30 Dialoger gemäß § 39 AVG geschlossen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen betreffend Katharina W bis zum 15.12.2018 gewährt.3. Am 27.11.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Von den 31 Dialogern sind auch tatsächlich 18 zur Verhandlung erschienen und wurden befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurde erstmals von römisch 40 (in der Folge Katharina W) angegeben, dass sie nur eine Woche für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, die belangte Behörde jedoch von einer Tätigkeit vom 26.07.2006 bis 11.11.2006 und 06.05.2007 bis 12.05.2007 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin wollte diesbezüglich noch weitere Erhebungen tätigen, weshalb das Ermittlungsverfahren betreffend die übrigen 30 Dialoger gemäß Paragraph 39, AVG geschlossen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen betreffend Katharina W bis zum 15.12.2018 gewährt.
4. Mit Teilerkenntnis vom 10.12.2018 zu I404 2007176-1/29Z wurde die Beschwerde hinsichtlich der übrigen 30 Dialoger als unbegründet abgewiesen.
5. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge kein Vorbringen bezüglich der Versicherungspflicht von Frau XXXX mehr erstattet.5. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge kein Vorbringen bezüglich der Versicherungspflicht von Frau römisch 40 mehr erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Fundraising - Agentur, die für Non-Profit-Organisationen (nachfolgend kurz NPO genannt) Kampagnen durchführt. Im Rahmen dieser Kampagnen sollten die Ziele der NPO der Öffentlichkeit präsentiert werden und dadurch Förderer gewonnen werden, die sich für jährliche Spenden in unterschiedlicher Höhe verpflichten. Die Kampagnen bezogen sich entweder auf ein geographisches Gebiet, eine zeitliche Dauer oder ein Gesamtvolumen (Anzahl) an Förderern. Es gab aber auch unbegrenzte Kampagnen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen NPO-s wurde immer eine erfolgsorientiere Bezahlung - nach Anzahl der Förderer - vereinbart.
1.2. Die Dialoger waren alle als sog. "Dialoger in Wochenkampagnen" für die Beschwerdeführerin tätig. Ihre Aufgabe war es, entweder von fixen Standplätzen (Infostand) aus oder ohne einen solchen Infostand Personen auf der Straße anzusprechen und für eine jährliche Spende (Mitgliedschaften) für NPO-s zu verpflichten. Weiters gab es noch ein paar Dialoger, die ausschließlich von Tür zu Tür gingen und Personen in deren Wohnungen oder Häusern aufsuchten um sie ebenfalls als Förderer für NPO-s zu gewinnen.
1.3. Neben den Dialogern gab es noch Teamleiter und Coaches. Der Teamleiter war Ansprechpartner der Dialoger und hat auch selber auf der Straße Mitglieder angeworben. Der Coach hat selber nicht geworben, sondern hat die Leistung der ihm zugeteilten Teams kontrolliert. Der Teamleiter war auch das Sprachrohr der Beschwerdeführerin an die Dialoger. Er war für die Einschulung am Abend vor Beginn der Tätigkeit der Dialoger und die Motivationsgespräche zuständig, er überwachte deren Tätigkeiten und zwar hinsichtlich der angewandten Gesprächstechniken und der Anzahl der Abschlüsse, legte die Abfahrtszeiten des Teams vor Ort und die Anzahl der benötigten Abschlüsse pro Dialoger fest, ect.
1.4. Die Dialoger schlossen in der Regel vor Tätigwerden mit der Beschwerdeführerin eine als "Freier Dienstvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab.
Die Bestimmungen des Vertrages lauten auszugsweise:
"Präambel
1 DD [Abkürzung des Namens der Beschwerdeführerin bis zur Namensänderung am 25.01.2012] ist eine Fundraising - Agentur, die für Non-Profit-Organisationen (nachfolgend kurz NPO genannt) sogenannte [...] - Kampagnen konzipiert und durchführt.
2 NPO sind Vereine, Verbände, Stiftungen und karitative Einrichtungen im Bereich Soziales, Umwelt und Wohlfahrt. Zur Deckung ihrer Ausgaben benötigen sie Spenden, Beiträge und sonstige bare und unbare Zuwendungen.
3 [...]- Kampagnen (nachfolgend kurz Kampagnen genannt) werden in Form von Infostand-, Event- und/oder Tür zu Tür - Aktionen durchgeführt.
4 Ziel der Kampagnen ist es, der NPO in der Öffentlichkeit eine Präsenz zu verschaffen, Kontakte herzustellen, Anliegen, Aktivitäten und Bedürfnisse der NPO der Bevölkerung bekannt zu machen, sonstige Informationen zu geben und Informationsmaterial zu hinterlassen oder zu verteilen sowie die aufgeschlossene Teilöffentlichkeit zu motivieren, die NPO finanziell zu unterstützen, insbesondere durch regelmässige Unterstützungsbeiträge.
5 Die Vertragsparteien wollen mit diesem Vertrag die Grundlagen für ein freies Dienstverhältnis vereinbaren. Die Begründung eines echten Arbeitsverhältnisses ist von keinem der Vertragsparteien gewollt.
§ 1 Tätigkeit des/der VertragspartnersInParagraph eins, Tätigkeit des/der VertragspartnersIn
1 Der/die VertragspartnerIn wird berechtigt, nach Möglichkeit an Kampagnen für das in der Präambel genannte Ziel teilzunehmen.
2 Durch diesen Vertrag entsteht für den/die Vertragspartnerin keine Tätigkeitsverpflichtung. Dem/der Vertragspartnerin steht es demnach vollkommen frei, an Kampagnen teilzunehmen oder auch zur Gänze ohne Angabe von Gründen nicht teilzunehmen.
3 Die Teilnahme an den einzelnen Kampagnen ist hinsichtlich Zeit und Ort zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbaren. DD wird dem/der Vertragspartnerin spätestens fünf Werktage vor Beginn einer Kampagne einen Ablaufplan der Kampagne als unverbindliches Anbot zur Teilnahme übermitteln. Der/die Vertragspartnerin kann in der Folge innerhalb von zwei Werktagen seine/ihre Teilnahme und die von ihm/ihr gewünschten Leistungseinheiten bekannt geben. Eine Verpflichtung zu einer solchen Bekanntgabe besteht für den/die Vertragspartnerin nicht. Unterbleibt eine solche fristgerechte Bekanntgabe, so kann die DD davon ausgehen, dass eine Teilnahme nicht gewünscht ist.
4 An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Kampagnen durchgeführt. Als Ausnahmen ausgenommen sind davon auf Wunsch der NPO speziell organisierte Kampagnen.
5 Der/die Vertragspartnerin verpflichtet sich, alle von ihm/ihr und seinen/ihren Vertretern (§3/2) im Zuge der Teilnahme an einer Kampagne gewonnenen Beitragszusagen oder Kontaktadressen wöchentlich in funktionsgerechter Form der DD zu übergeben. Zur funktionsgerechten Form zählen insbesondere das sorgfältige, leserliche, wahrheitsgemässe und vollständige Ausfüllen der Mitglieder- und Fördererformulare und der dazugehörigen Durchschriften {EDV - erfassbar). Die für den Bürger vorgesehene Durchschrift der Formulare ist diesem unmittelbar zu überlassen.
Der/die Vertragspartnerin nimmt zur Kenntnis, dass ein vorsätzlich wahrheitswidriges Ausfüllen und Übergeben der Mitglieder- und Fördererformulare strafrechtlich verfolgt werden kann.
Der örtliche Bereich für Tätigkeiten laut diesem Vertrag ist das Gebiet der Europäischen Union.
§ 2 Vertragsdauer und BeendigungParagraph 2, Vertragsdauer und Beendigung
1 Dieser Vertrag wird mit Unterfertigung durch beide Vertragsteile wirksam und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Dieser Vertrag kann von jeder Partei ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgekündigt werden, ohne dass es einer Angabe von Kündigungsgründen bedarf. Das beidseitige Recht auf vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3 Mit der Kündigung hat die unverzügliche Herausgabe aller dem/der Vertragspartnerin überlassenen Legitimations-, Info - und sonstigen Betriebsmittel zu erfolgen.
§ 3 Durchführung der KampagnenParagraph 3, Durchführung der Kampagnen
1 Der/die Vertragspartnerin nimmt zur Kenntnis, dass der korrekte und freundliche Umgang mit der Öffentlichkeit für die DD und die NPO aufgrund deren Tätigkeit von grundlegender Bedeutung ist. Der/die Vertragspartnern ist zur umfassenden Wahrung der Interessen der DD für sich und seine/ihre Vertreter verpflichtet. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung nachfolgender Richtlinien zur Durchführung der Kampagnen: