Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2205651-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) vom 19.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgefordert, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückehrentscheidung, eines Einreiseverbotes, ihren persönlichen wie wirtschaftlichten Verhältnissen und gesetzten Integrationsschritten binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Hierauf erstattete die BF keine Antwort.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 21.08.2018, wurde gegen diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 21.08.2018, wurde gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gegen die BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit Schreiben vom 11.09.2018, beim Bundesamt eingebracht am 13.09.2018, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.3. Mit Schreiben vom 11.09.2018, beim Bundesamt eingebracht am 13.09.2018, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid betreffend der gemäß § 52 FPG gefällten Rückkehrentscheidung und betreffend des gemäß § 53 FPG erlassenen unbefristeten Einreiseverbots aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung (für dauerhaft) unzulässig erklärt werde, in eventu lediglich das gegen Beschwerdeführer (gemeint wohl: die Beschwerdeführerin) erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid betreffend der gemäß Paragraph 52, FPG gefällten Rückkehrentscheidung und betreffend des gemäß Paragraph 53, FPG erlassenen unbefristeten Einreiseverbots aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung (für dauerhaft) unzulässig erklärt werde, in eventu lediglich das gegen Beschwerdeführer (gemeint wohl: die Beschwerdeführerin) erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 13.09.2008 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am selben Tag ein.
5. Mit Schreiben vom 09.11.2018 übermittelte die RV der BF dem BVwG eine Kopie der Geburtsurkunde der XXXX, geb. am XXXX sowie eine Kopie ihres Reisepasses.5. Mit Schreiben vom 09.11.2018 übermittelte die Regierungsvorlage der BF dem BVwG eine Kopie der Geburtsurkunde der römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie eine Kopie ihres Reisepasses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mit dem niederländischen Staatsbürger XXXX, geb. am XXXX in Holland, verheiratet und hat insgesamt 5 Kinder im Alter von 4 Monaten, 5, 10, 12 und 14 Jahren, für welche sie sorgepflichtig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Festnahme mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die BF ist Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF selbst war vor ihrer Festnahme vom XXXX.2013 bis XXXX.2015 in XXXX gemeldet. Sie hielt sich zumindest an den im unten genannten Urteil angeführten Tagen, an welchen sie strafbare Handlungen beging, nämlich am XXXX.2017, XXXX.2017, XXXX.2017 und XXXX.2018 in Österreich auf, ohne angemeldet zu sein. Der Lebensmittelpunkt der BF vor deren Einreise nach Österreich lag in Serbien.1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mit dem niederländischen Staatsbürger römisch 40 , geb. am römisch 40 in Holland, verheiratet und hat insgesamt 5 Kinder im Alter von 4 Monaten, 5, 10, 12 und 14 Jahren, für welche sie sorgepflichtig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Festnahme mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die BF ist Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF selbst war vor ihrer Festnahme vom römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2015 in römisch 40 gemeldet. Sie hielt sich zumindest an den im unten genannten Urteil angeführten Tagen, an welchen sie strafbare Handlungen beging, nämlich am römisch 40 .2017, römisch 40 .2017, römisch 40 .2017 und römisch 40 .2018 in Österreich auf, ohne angemeldet zu sein. Der Lebensmittelpunkt der BF vor deren Einreise nach Österreich lag in Serbien.
Der Ehegatte der BF war zuletzt vor seiner Festnahme arbeitete seit XXXX.2017 in XXXX gemeldet. Er arbeitete vom 16.11.2017 bis zum 31.01.2018 bei XXXX im Arbeiterdienstverhältnis. Hiefür bezog er insgesamt rund € 1.370,00.Der Ehegatte der BF war zuletzt vor seiner Festnahme arbeitete seit römisch 40 .2017 in römisch 40 gemeldet. Er arbeitete vom 16.11.2017 bis zum 31.01.2018 bei römisch 40 im Arbeiterdienstverhältnis. Hiefür bezog er insgesamt rund € 1.370,00.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist.
1.3. Die BF geht und ging im Bundesgebiet bis dato keiner Beschäftigung nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über familiäre oder sonstige soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Sie bezog zuletzt monatlich € 200,00. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Vermögen verfügt oder Außenstände zu verbuchen hat.
1.4. Der BF wurde am 27.02.2018 die unter I.1. erwähnte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme persönlich zugestellt. Sie antwortete hierauf jedoch nicht.1.4. Der BF wurde am 27.02.2018 die unter römisch eins.1. erwähnte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme persönlich zugestellt. Sie antwortete hierauf jedoch nicht.
1.5. Die BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX) wegen schweren gewerbsmäßigen, teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.1.5. Die BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ) wegen schweren gewerbsmäßigen, teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.
Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF angelastet, sie habe in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von überwiegend schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in insgesamt 7 Fällen den in XXXX wohnhaften Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem € 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht. Die Taten wurden am XXXX.2017, XXXX.2017, XXXX.2017 und XXXX.2018 begangen. Unter den gestohlenen Sachen befanden sich unter anderem elektronische Geräte, Bargeld, Werkzeug und Schmuck. Der Ehegatte der BF, der zusätzlich für weitere 8 Fakten schuldig gesprochen wurde, wurde aus Anlass dergleichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF angelastet, sie habe in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von überwiegend schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in insgesamt 7 Fällen den in römisch 40 wohnhaften Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem € 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht. Die Taten wurden am römisch 40 .2017, römisch 40 .2017, römisch 40 .2017 und römisch 40 .2018 begangen. Unter den gestohlenen Sachen befanden sich unter anderem elektronische Geräte, Bargeld, Werkzeug und Schmuck. Der Ehegatte der BF, der zusätzlich für weitere 8 Fakten schuldig gesprochen wurde, wurde aus Anlass dergleichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Auf Seiten der BF wurden als mildernd das reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend die Faktenvielzahl über einen längeren Tatzeitraum, der hohe, die Wertqualifikation des § 128 Abs. 1 Z 5 deutlich übersteigende Schaden sowie die mehrfache Qualifikation der Tat gewertet.Auf Seiten der BF wurden als mildernd das reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend die Faktenvielzahl über einen längeren Tatzeitraum, der hohe, die Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, deutlich übersteigende Schaden sowie die mehrfache Qualifikation der Tat gewertet.
Es wird festgestellt, dass die BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die erwähnten Straftaten begangen hat. Sie wurde am XXXX.2018 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX.2019. Die BF ist derzeit in der Justizanstalt XXXX untergebracht.Es wird festgestellt, dass die BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die erwähnten Straftaten begangen hat. Sie wurde am römisch 40 .2018 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 .2019. Die BF ist derzeit in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht.
1.6. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß den Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.1.6. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß den Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
1.7. Die BF begab sich ausschließlich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, letzten Verdienst, Aufenthalt im Bundesgebiet, Staatsangehörigkeit und Bestand von Sorgepflichten getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt des Urteils des LG XXXX und dem auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, letzten Verdienst, Aufenthalt im Bundesgebiet, Staatsangehörigkeit und Bestand von Sorgepflichten getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt des Urteils des LG römisch 40 und dem auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Im erwähnten Urteil des LG XXXX wurde festgestellt, die BF habe (zum Zeitpunkt der Urteilsfällung) insgesamt 4 Kinder im Alter von 5, 10, 12 und 14 Jahren. Dem gegenüber behauptete die BF in der Beschwerde, sie habe - abgesehen von ihrem jüngsten Sohn - 4 Kinder im Alter von 10, 12, 20 und 22 Jahren, welche teils in Belgien, teils in Italien lebten. Sie gab zwar Namen und Alter der angeblichen Kinder bekannt, lieferte für deren weitere Existenz und deren Alter keine Bescheinigungsmittel. Es wird daher vom Bestand und Alter der Kinder, wie im Strafurteil, welches nicht angefochten wurde, ausgegangen. Ferner deutet auch die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde der in Frankreich lebenden, 14jährigen Tochter auf diese Sichtweise hin.Im erwähnten Urteil des LG römisch 40 wurde festgestellt, die BF habe (zum Zeitpunkt der Urteilsfällung) insgesamt 4 Kinder im Alter von 5, 10, 12 und 14 Jahren. Dem gegenüber behauptete die BF in der Beschwerde, sie habe - abgesehen von ihrem jüngsten Sohn - 4 Kinder im Alter von 10, 12, 20 und 22 Jahren, welche teils in Belgien, teils in Italien lebten. Sie gab zwar Namen und Alter der angeblichen Kinder bekannt, lieferte für deren weitere Existenz und deren Alter keine Bescheinigungsmittel. Es wird daher vom Bestand und Alter der Kinder, wie im Strafurteil, welches nicht angefochten wurde, ausgegangen. Ferner deutet auch die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde der in Frankreich lebenden, 14jährigen Tochter auf diese Sichtweise hin.
Der fehlende gemeinsame Wohnsitz der BF mit ihrem Mann folgt den ursprünglich unterschiedlichen Meldeadressen. Die letzte berufliche Tätigkeit des Mannes der BF ergibt sich aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Die BF legte einen serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der vor der Einreise in Serben gelegene Lebensmittelpunkt folgt den Feststellungen im Bescheid, welchen die BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist und den in deren Reisepass angebrachten Stempeln.
Der auf den Namen der BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug weist keine Beschäftigung der BF im Inland auf.
Hinweise auf das Vorliegen einer Krankheit, von Arbeitsunfähigkeit oder von Deutschkenntnissen auf Seiten des BF ergaben sich nicht.
Der Aufenthalt in Österreich zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung ist dem Umstand geschuldet, dass die BF sich an diesen Tagen im Bundesgebiet aufgehalten haben muss, sonst hätte sie nicht vor Ort sein können. Die jüngste Meldung an einem ordentlichen Wohnsitz und der aktuelle Aufenthalt in der Justizanstalt Schwarzau sind dem Inhalt des auf die Person der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen.
Die Verurteilung samt Entscheidungsgründen ist dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.Die Verurteilung samt Entscheidungsgründen ist dem im Akt einliegenden Urteil des LG römisch 40 sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.
Dass die BF ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet einreiste, folgt daraus, dass sie in Österreich das letzte Mal vor rund 5 1/2 Jahren einen Wohnsitz hatte, hier keiner Beschäftigung nachging, keine Bindungen ins Bundesgebiet aufweist und sich nur auf die Begehung von Straftaten konzentrierte.
Weder in der Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme machte die BF eine Beziehung in welcher auch immer gearteter Form zu Österreich geltend. Selbst wenn die BF zwei Kinder in Italien und zwei in Belgien hat, ist die Bindung zu diesen als äußerst lose zu betrachten, ist doch davon auszugehen, dass die minderjährigen Kindern von irgendjemand betreut werden und die BF - haftbedingt - aktuell ohnehin nicht in der Lage ist, derzeit die Obsorge für sie wahrzunehmen.
Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung.Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaatenverordnung.
Der BF wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 27.02.2018 persönlich zugestellt. Dies ergibt sich aus der eigenhändigen Unterschrift am Rückschein. Somit musste ihr der dahingehende Inhalt zur Kenntnis gelangt sein. Aus dem Akteninhalt folgt aber auch, dass die BF hierauf nicht geantwortet hat. Warum sie davon Abstand genommen hat, wurde nicht begründet.
In der Beschwerde wurde moniert, die belangte Behörde habe den gegenständlichen Sachverhalt in zu geringem Ausmaß einer Gesamtbeurteilung unterzogen, weil die BF in Italien und Belgien Kinder habe. Daraus folgend bedürfe es aufgrund der familiären Bindungen der BF in der EU einer ausführlichen Interessenabwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen. Diese habe im Fall der BF wiederum die Konsequenz, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes unverhältnismäßig iSd Art 8 EMRK sei.In der Beschwerde wurde moniert, die belangte Behörde habe den gegenständlichen Sachverhalt in zu geringem Ausmaß einer Gesamtbeurteilung unterzogen, weil die BF in Italien und Belgien Kinder habe. Daraus folgend bedürfe es aufgrund der familiären Bindungen der BF in der EU einer ausführlichen Interessenabwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen. Diese habe im Fall der BF wiederum die Konsequenz, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes unverhältnismäßig iSd Artikel 8, EMRK sei.
Dem gegenüber ist zu aller erst auf die gröbliche Missachtung der Mitwirkungspflicht der BF hinzuweisen. So hat sie das ihr vom BFA zugegangene Parteiengehör ignoriert und konnte die belangte Behörde daher gar nichts vom angeblichen Aufenthalt der Kinder in Belgien und Italien wissen. Abgesehen davon hat die BF im Rechtsmittel nicht näher dargelegt, wie denn der Kontakt mit ihren Kindern aussehen und in welcher Form dieser von Statten gehen solle, zumal sowohl Distanz als auch der Faktor Haft derzeit einen intensiven Kontakt zwischen BF und ihren dort lebenden Kindern ausschließen. Ferner ist zwar von einem Familienleben der BF sowohl in Österreich als auch innerhalb der EU auszugehen, dieses relativiert sich jedoch - wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - angesichts des massiv strafbaren Verhaltens der BF stark. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die BF mit den anderen vier Kindern - ihr neugeborener Sohn ist aktuell ebenso in der JA Schwarzau untergebracht - in den letzten Jahren im gemeinsamen Haushalt lebte. Eine weitergehende, die Beweiswürdigung betreffende Kritik am bekämpften Bescheid wurde in der Beschwerde nicht geäußert.
Somit waren die dahingehenden Argumente der BF zu verwerfen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde der Bescheidbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Wird einem Fremden, der sic