Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AHG §8Spruch
L517 2182736-1/37E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, XXXX, StA Türkei, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen die Festnahmeanordnung, die Festnahme in der PI XXXX am 01.12.2017 um 11:05 Uhr, die zwangsweise Überstellung an das PAZ XXXX, die zwangsweise Überstellung an die XXXX, die Anhaltung von 01.12.2017 bis 04.12.2017 und die Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH XXXX von 04.12.2017 bis 11.12.2017, Zl. 800624210-171342659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2018, 25.04.2018 und 09.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen die Festnahmeanordnung, die Festnahme in der PI römisch 40 am 01.12.2017 um 11:05 Uhr, die zwangsweise Überstellung an das PAZ römisch 40 , die zwangsweise Überstellung an die römisch 40 , die Anhaltung von 01.12.2017 bis 04.12.2017 und die Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH römisch 40 von 04.12.2017 bis 11.12.2017, Zl. 800624210-171342659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2018, 25.04.2018 und 09.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 idgF iVm § 40 BFA-VG iVm § 34 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahmeanordnung, Festnahme in der PI XXXX, Vorführung beim PAZ XXXX, zwangsweise Überstellung an die XXXX, die dortige Anhaltung und die Gebietsbeschränkung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahmeanordnung, Festnahme in der PI römisch 40 , Vorführung beim PAZ römisch 40 , zwangsweise Überstellung an die römisch 40 , die dortige Anhaltung und die Gebietsbeschränkung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Z 1 und Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung in Höhe von mindestens EUR 100,00 pro Tag für die Dauer der rechtswidrigen Anhaltung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung in Höhe von mindestens EUR 100,00 pro Tag für die Dauer der rechtswidrigen Anhaltung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
16.07.2010 - Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: BF) auf internationalen Schutz
08.09.2011/22.11.2012/14.06.2014 - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA, belangte Behörde, bB):
Abweisung des Antrages, Status Asylberechtigter nicht zuerkannt, Status subsidiär Schutzberechtigter nicht zugesprochen, Ausweisung verfügt/Erkenntnis des AsylGH: Abweisung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde/Beschluss des VfGH: Ablehnung der Behandlung
28.07.2014 - BF ehelicht österreichische Staatsbürgerin
30.07.2014 - Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger"
bzw. "R-W-R-Karte plus"
09.10.2014/07.04.2016/20.07.2016 - Bescheid der BH XXXX: Abweisung des Antrages/Erkenntnis des LVwG: Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde/Beschluss des VwGH: Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision
11.07.2016 - Antrag (über die rechtliche Vertretung des BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG11.07.2016 - Antrag (über die rechtliche Vertretung des BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG
21.07.2016 - Verfahrensanordnung: Aufforderung, binnen 4 Wochen den Antrag persönlich zu stellen sowie Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen
26.07.2016/01.09.2016/14.10.2016 - Ersuchen um Ausstellung eines HRZ/Vorführtermin türkisches Konsulat/Ausstellung HRZ (Charterabschiebung am 21.10.2016 in Aussicht genommen)
15.09.2016/02.10.2016 - persönliche Antragstellung des BF/Stellungnahme des BF
17.10.2016/03.11.2016/15.11.2016/01.03.2017 - Bescheid des BFA:
Abweisung des Antrages vom 15.09.2016, Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt I), Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG (Spruchpunkt II), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III), Aberkennung der aufschiebende Wirkung/Beschwerde des BF und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung/Beschluss des BVwG: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung/Erkenntnis des BVwG, W268 1421575-3: Abweisung der Beschwerde, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes III, und Aufschiebung der Durchführung der Abschiebung bis zur rk Erledigung des AuslieferungsverfahrensAbweisung des Antrages vom 15.09.2016, Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch eins), Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG (Spruchpunkt römisch zwei), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei), Aberkennung der aufschiebende Wirkung/Beschwerde des BF und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung/Beschluss des BVwG: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung/Erkenntnis des BVwG, W268 1421575-3: Abweisung der Beschwerde, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch drei, und Aufschiebung der Durchführung der Abschiebung bis zur rk Erledigung des Auslieferungsverfahrens
22.02.2017/07.08.2017/31.08.2017 - Beschluss des OLG XXXX: Aufhebung des Beschlusses des LG XXXX vom 20.01.2015, mit dem die Auslieferung zur Strafvollstreckung (rk Urteil vom 08.06.2009 wegen "bewusster und absichtlicher Hilfeleistung an eine Terrororganisation") an die Türkei für zulässig erklärt worden war/Beschluss des LG für Strafsachen XXXX: die begehrte Auslieferung wird für nicht zulässig erklärt/Mitteilung des BMJ: Auslieferung in die Türkei wird abgelehnt22.02.2017/07.08.2017/31.08.2017 - Beschluss des OLG XXXX: Aufhebung des Beschlusses des LG römisch 40 vom 20.01.2015, mit dem die Auslieferung zur Strafvollstreckung (rk Urteil vom 08.06.2009 wegen "bewusster und absichtlicher Hilfeleistung an eine Terrororganisation") an die Türkei für zulässig erklärt worden war/Beschluss des LG für Strafsachen XXXX: die begehrte Auslieferung wird für nicht zulässig erklärt/Mitteilung des BMJ: Auslieferung in die Türkei wird abgelehnt
12.09.2017 - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
01.12.2017 - Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz und Belehrung um 08:15 Uhr bei der PI XXXX/Kontaktierung BFA-Journaldienst um 11:00 Uhr/Festnahme und Durchsuchung nach § 40 BFA-VG um 11:05 Uhr/Überstellung in das PAZ XXXX/Verwaltungsverwahrungshaft von 11:05 bis 15:40 Uhr/Erstbefragung im PAZ XXXX von 13:30 bis 14:20 Uhr/Vorführung in die XXXX um 15:40 Uhr01.12.2017 - Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz und Belehrung um 08:15 Uhr bei der PI XXXX/Kontaktierung BFA-Journaldienst um 11:00 Uhr/Festnahme und Durchsuchung nach Paragraph 40, BFA-VG um 11:05 Uhr/Überstellung in das PAZ XXXX/Verwaltungsverwahrungshaft von 11:05 bis 15:40 Uhr/Erstbefragung im PAZ römisch 40 von 13:30 bis 14:20 Uhr/Vorführung in die römisch 40 um 15:40 Uhr
01.12.2017, 15:40 Uhr, bis 04.12.2017, 14:00 Uhr - Aufenthalt in der XXXX01.12.2017, 15:40 Uhr, bis 04.12.2017, 14:00 Uhr - Aufenthalt in der römisch 40
04.12.2017 - Antrag auf Privatverzug/Ausstellung der Verfahrenskarte gem. § 50 AsylG, Aufenthalt auf das Gebiet BH XXXX beschränkt04.12.2017 - Antrag auf Privatverzug/Ausstellung der Verfahrenskarte gem. Paragraph 50, AsylG, Aufenthalt auf das Gebiet BH römisch 40 beschränkt
07.12.2017 - Folgeantrag auf internationalen Schutz wird zum weiteren Verfahren zugelassen
11.12.2017 - Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG11.12.2017 - Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG
12.01.2018 - Maßnahmenbeschwerde
29.01.2018 - Stellungnahme des BFA
29.03.2018/25.04.2018/09.05.2018/14.05.2018 - mündliche Verhandlung vor dem BVwG und Vertagung/Fortsetzung der Verhandlung und Vertragung/Fortsetzung der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses/Antrag der bB auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG29.03.2018/25.04.2018/09.05.2018/14.05.2018 - mündliche Verhandlung vor dem BVwG und Vertagung/Fortsetzung der Verhandlung und Vertragung/Fortsetzung der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses/Antrag der bB auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Am 16.07.2010 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.09.2011 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des AsylGH wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und mit Beschluss des VfGH vom 14.06.2014 die Behandlung abgelehnt. Am 28.04.2014 ehelichte der BF eine österreichische Staatsbürgerin. Der am 30.07.2014 gestellte Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bzw. "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde mit Bescheid der BH XXXX vom 09.10.2014 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des LVwG vom 07.04.2016 ab- und die Revision mit Beschluss des VwGH vom 20.07.2016 zurückgewiesen. In Folge des am 11.07.2016 über die rechtliche Vertretung des BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG erging am 21.07.2016 die Verfahrensanordnung mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen den Antrag persönlich zu stellen und Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen.Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Am 16.07.2010 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.09.2011 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des AsylGH wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und mit Beschluss des VfGH vom 14.06.2014 die Behandlung abgelehnt. Am 28.04.2014 ehelichte der BF eine österreichische Staatsbürgerin. Der am 30.07.2014 gestellte Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bzw. "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde mit Bescheid der BH römisch 40 vom 09.10.2014 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des LVwG vom 07.04.2016 ab- und die Revision mit Beschluss des VwGH vom 20.07.2016 zurückgewiesen. In Folge des am 11.07.2016 über die rechtliche Vertretung des BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG erging am 21.07.2016 die Verfahrensanordnung mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen den Antrag persönlich zu stellen und Reisepass und Geburtsurkunde vorzulegen.
Am 01.09.2016 leistet der BF dem Ersuchen zum Vorführtermin dieses Datums beim türkischen Konsulat Folge, am 14.10.2016 wurde das Heimreisezertifikat ausgestellt und eine Charterabschiebung am 21.10.2016 in Aussicht genommenen. Am 15.09.2016 erfolgte die persönliche Antragstellung durch den BF. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2016 wurde der Antrag vom 15.09.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist, gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III) und die aufschiebende Wirkung aberkannt.Am 01.09.2016 leistet der BF dem Ersuchen zum Vorführtermin dieses Datums beim türkischen Konsulat Folge, am 14.10.2016 wurde das Heimreisezertifikat ausgestellt und eine Charterabschiebung am 21.10.2016 in Aussicht genommenen. Am 15.09.2016 erfolgte die persönliche Antragstellung durch den BF. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2016 wurde der Antrag vom 15.09.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist, gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei) und die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde und des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 03.11.2016 wurde mit Beschluss des BVwG vom 15.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2017, W268 1421575-3, die Beschwerde abgewiesen, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes III und der Aufschiebung der Durchführung der Abschiebung bis zur rechtskräftige Erledigung des Auslieferungsverfahrens.Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde und des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 03.11.2016 wurde mit Beschluss des BVwG vom 15.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2017, W268 1421575-3, die Beschwerde abgewiesen, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch drei und der Aufschiebung der Durchführung der Abschiebung bis zur rechtskräftige Erledigung des Auslieferungsverfahrens.
Der am 20.01.2015 ergangene Beschluss des LG XXXX, mit dem die Auslieferung zur Strafvollstreckung (rk Urteil vom 08.06.2009 wegen "bewusster und absichtlicher Hilfeleistung an eine Terrororganisation") an die Türkei für zulässig erklärt worden war, wurde mit Beschluss des OLG XXXX vom 22.02.2017 aufgehoben. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 07.08.2017 wurde die begehrte Auslieferung für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 31.08.2017 wurde dem LG für Strafsachen XXXX mitgeteilt, dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung in die Türkei auf Grundlage des Beschlusses vom 07.08.2017 abgelehnt habe.Der am 20.01.2015 ergangene Beschluss des LG römisch 40 , mit dem die Auslieferung zur Strafvollstreckung (rk Urteil vom 08.06.2009 wegen "bewusster und absichtlicher Hilfeleistung an eine Terrororganisation") an die Türkei für zulässig erklärt worden war, wurde mit Beschluss des OLG römisch 40 vom 22.02.2017 aufgehoben. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 07.08.2017 wurde die begehrte Auslieferung für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 31.08.2017 wurde dem LG für Strafsachen römisch 40 mitgeteilt, dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung in die Türkei auf Grundlage des Beschlusses vom 07.08.2017 abgelehnt habe.
Am 12.09.2017 stellte der BF den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Am 01.12.2017 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung auf internationalen Schutz wurde eine schriftliche Stellungnahme des BF, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, übergeben. In dieser wurde ausgeführt, dass die Auslieferung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, vom 07.08.2017, für nicht zulässig erklärt worden sei und ihm das Bundesministerium für Justiz, mittels Mitteilung vom 31.08.2017, die Ablehnung seiner Auslieferung in die Türkei zur Kenntnis gebracht habe.Am 01.12.2017 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung auf internationalen Schutz wurde eine schriftliche Stellungnahme des BF, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, übergeben. In dieser wurde ausgeführt, dass die Auslieferung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom 07.08.2017, für nicht zulässig erklärt worden sei und ihm das Bundesministerium für Justiz, mittels Mitteilung vom 31.08.2017, die Ablehnung seiner Auslieferung in die Türkei zur Kenntnis gebracht habe.
Am selben Tag erfolgte um 08:15 Uhr die Belehrung bei der PI XXXX, um 11:00 Uhr die Kontaktierung des BFA-Journaldienstes, um 11:05 Uhr die Festnahme und Durchsuchung nach § 40 BFA-VG. Nach Überstellung in das