TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W165 2121638-3

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2121638-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2018, Zl. 1078293610/170947625, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2018, Zl. 1078293610/170947625, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte erstmalig am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen zufolge hatte der BF zuvor bereits am 04.06.2011 in Italien und am 07.02.2013 in Schweden um Asyl angesucht.

Im Verlauf seiner polizeilichen Erstbefragung vom 18.07.2015 brachte der BF vor, über Italien in die EU eingereist zu sein. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner familiären Verhältnisse führte er aus, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich seine Ehefrau zu haben, mit der er traditionell verheiratet sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 21.07.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien sowie ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Schweden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 21.07.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien sowie ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Schweden.

Mit Schreiben an das BFA vom 05.08.2015 lehnte die italienische Dublin-Behörde eine Rückübernahme des BF auf der Grundlage der Dublin-VO mit dem Hinweis auf dessen in Italien erhaltenen Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Dem BF sei eine bis 18.05.2019 aufrechte Aufenthaltserlaubnis in Italien erteilt worden.

Mit Schreiben vom 19.08.2015 teilte die schwedische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass aufgrund des in Italien gestellten Asylantrages des BF beabsichtigt gewesen sei, den BF am 16.05.2013 auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Italien rückzuüberstellen, der BF jedoch untergetaucht sei. Am 19.08.2015 sei die Information aus Italien eingetroffen, dass dem BF dort bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei und diesem bis 18.05.2019 eine Aufenthaltsberechtigung in Italien zukomme.

Am 17.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung statt. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er gesund sei und im österreichischen Bundesgebiet seine Ehefrau lebe. Er sei mit seiner Frau seit ca. 5 1/2 Jahren verheiratet, die Ehe sei traditionell geschlossen worden. Sie würden keine Kinder haben und bestehe seit fünfeinhalb Jahren keine Haushaltsgemeinschaft mehr. Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens gab der BF an, dass er lieber mit seiner Frau in Österreich verbleiben wolle. "Hätte er in Italien ein Leben gehabt", hätte er seine Frau sogar zu sich geholt, jedoch sei er in Italien auf der Straße gewesen. Er könne mit seiner Frau nicht auf der Straße leben, sodass er sich entschieden habe, nach Österreich zu reisen.

Die als Ehegattin bezeichnete Partnerin des BF stellte in Österreich am 19.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2015 wurden dieser subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Der gegen die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobenen Beschwerde wurde - nach zwischenzeitiger Einstellung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts - stattgegeben und dieser mit hg. Erkenntnis vom 12.09.2017, W142 2115227-1/17E, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2016, Zl. W205 2121638-1/6E, gemäß den §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2016, Zl. W205 2121638-1/6E, gemäß den Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 21.11.2016 wurde die gemeinsame Tochter des BF mit seiner Partnerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Nach Asylantragstellung erhielt die Tochter denselben Schutzstatus (Asylberechtigung) wie ihre Mutter.

Am 05.01.2017 brachte der BF einen zweiten Asylantrag in Österreich ein. Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, der Befragung ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe sich durchgehend in Österreich aufgehalten und stelle nunmehr erneut einen Asylantrag, da er hier seine Frau und seine Tochter habe und mit ihnen zusammenbleiben wolle.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.03.2017 gab der BF an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich würden seine schutzberechtigte Frau sowie sein Kind leben. Er habe seine Frau in Somalia am 15.06.2010 nach islamischem Recht geheiratet. Auch wenn kein gemeinsamer Haushalt in Österreich bestehe, würde er jeden Tag mit seiner Frau und seinem Kind zusammen sein. Er wolle mit ihnen zusammenleben, jedoch sei es schwer, eine Wohnung zu finden. Die 40 Euro, die er erhalte, gebe er seiner Frau. Seine Frau selbst erhalte 740 Euro monatlich. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung des BF nach Italien verwies der BF erneut auf seine hier lebende Familie. Seine Familie brauche ihn. Er müsse arbeiten und Geld für seine Familie verdienen. Er wolle nicht nach Italien, es gebe dort keine Wohnmöglichkeit. Nach sechs Monaten müsse man das Lager verlassen.

Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2017 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2017 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2017, Zl. W175 2121638-2/4E, gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2017, Ra 2017/19/0308-10, infolge Versäumung der Revisionsfrist als verspätet zurückgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2017, Zl. W175 2121638-2/4E, gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2017, Ra 2017/19/0308-10, infolge Versäumung der Revisionsfrist als verspätet zurückgewiesen.

Am 23.06.2017 wurde der BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

In der Folge reiste der BF umgehend erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 14.08.2017 den gegenständlichen, dritten Asylantrag in Österreich ein.

Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, der Befragung ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Auf Vorhalt, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft der Entscheidung konkret geändert habe, gab der BF an, dass er bei seiner Frau und Tochter in Österreich bleiben wolle. Er sei am 23.06.2017 nach Italien abgeschoben worden, aber, da er nicht von seiner Familie getrennt sein wollte, einen Tag später nach Österreich zurückgekehrt. Seiner Familie habe die Obdachlosigkeit gedroht, sie sei aus der alten Wohnung hinausgeworfen worden. Nach seiner Rückkehr habe er für seine Familie eine neue Wohnung gefunden, in der sie seit 31.07.2017 gemeinsam leben würden. Seine Familie benötige seine Unterstützung. Seine Frau könne nicht alleine mit seiner Tochter leben. Deshalb stelle er neuerlich einen Asylantrag.

Mit Aktenvermerk des BFA vom 05.09.2017 wurde festgehalten, dass dem BF faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukomme.Mit Aktenvermerk des BFA vom 05.09.2017 wurde festgehalten, dass dem BF faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukomme.

Mit Schreiben vom 19.10.2017 gab der Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt und führte aus, dass der BF seit 13.10.2017 trotz aller widrigen Umstände ständig mit seiner Familie gemeinsam wohnhaft sei, wie auch die beigelegten Meldezettel zeigen würden. Auch sei der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind mittlerweile der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, was eine weitere erhebliche Intensivierung des Familienlebens des BF in Österreich bedeuten würde. Eine Abschiebung des BF sei somit unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK nicht mehr zulässig.Mit Schreiben vom 19.10.2017 gab der Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt und führte aus, dass der BF seit 13.10.2017 trotz aller widrigen Umstände ständig mit seiner Familie gemeinsam wohnhaft sei, wie auch die beigelegten Meldezettel zeigen würden. Auch sei der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind mittlerweile der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, was eine weitere erhebliche Intensivierung des Familienlebens des BF in Österreich bedeuten würde. Eine Abschiebung des BF sei somit unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK nicht mehr zulässig.

Mit Mandatsbescheid vom 27.10.2017 wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt €Mit Mandatsbescheid vom 27.10.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt €

3.355,34 zu ersetzen.

Am 12.11.2017 wurde der BF in Schubhaft genommen und am 14.11.2017 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Mit Stellungnahme vom 27.11.2017 führte der BF durch seinen Vertreter aus, dass sich aufgrund der seiner Ehefrau und Tochter zuerkannten Asylberechtigung eine maßgebliche Veränderung ergeben habe, da sich der Aufenthalt der Kernfamilie nunmehr nachhaltig verfestigt habe. Beim BF handle es sich zweifellos um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und sei aus der Bestimmung des § 34 AsylG 2005 nicht abzuleiten, dass eine Erstreckung des an Familienangehörige erteilten Schutzes nicht möglich sei, sofern jemand bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erhalten habe. Ein Verweis auf den in Italien zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten sei unzulässig, da dem schützenswerten Familienleben in Österreich jedenfalls Vorrang gegenüber der Zuständigkeitsbestimmung des § 4a AsylG 2005 einzuräumen sei. Hinsichtlich des BF und seiner Familie liege ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, dessen Führung außerhalb Österreichs nicht möglich sei. Bei einer Rückkehr nach Italien sei davon auszugehen, dass der BF in einen Zustand existenzieller Not, Grundversorgungslosigkeit, fehlender medizinischer Versorgung sowie fehlender Daseinsvorsorge geraten würde. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF nach Italien diesen der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen und daher gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßen würde. Eine Familienzusammenführung über das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht scheitere am fehlenden Einkommens, da die Ehegattin sich nach der Ausreise des BF alleine um einen Säugling kümmern müsse und nicht dazu in der Lage sei, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.Mit Stellungnahme vom 27.11.2017 führte der BF durch seinen Vertreter aus, dass sich aufgrund der seiner Ehefrau und Tochter zuerkannten Asylberechtigung eine maßgebliche Veränderung ergeben habe, da sich der Aufenthalt der Kernfamilie nunmehr nachhaltig verfestigt habe. Beim BF handle es sich zweifellos um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und sei aus der Bestimmung des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht abzuleiten, dass eine Erstreckung des an Familienangehörige erteilten Schutzes nicht möglich sei, sofern jemand bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erhalten habe. Ein Verweis auf den in Italien zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten sei unzulässig, da dem schützenswerten Familienleben in Österreich jedenfalls Vorrang gegenüber der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 4 a, AsylG 2005 einzuräumen sei. Hinsichtlich des BF und seiner Familie liege ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, dessen Führung außerhalb Österreichs nicht möglich sei. Bei einer Rückkehr nach Italien sei davon auszugehen, dass der BF in einen Zustand existenzieller Not, Grundversorgungslosigkeit, fehlender medizinischer Versorgung sowie fehlender Daseinsvorsorge geraten würde. Daraus folge, dass eine Abschiebung des BF nach Italien diesen der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen und daher gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoßen würde. Eine Familienzusammenführung über das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht scheitere am fehlenden Einkommens, da die Ehegattin sich nach der Ausreise des BF alleine um einen Säugling kümmern müsse und nicht dazu in der Lage sei, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.

Mit einem weiteren Mandatsbescheid vom 22.01.2018 wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt € 3.283,38 zu ersetzen.Mit einem weiteren Mandatsbescheid vom 22.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt € 3.283,38 zu ersetzen.

Am 10.02.2018 wurde der BF in Schubhaft genommen und am 12.02.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 02.07.2018 wurde der gemeinsame Sohn des BF mit seiner Partnerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Nach entsprechender Asylantragstellung erhielt der Sohn denselben Schutzstatus (Asylberechtigung) wie seine Mutter.

Nach abermaliger illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 09.07.2018 erneut einen (vierten) Asylantrag in Österreich und gab an, dass er nach seiner letzten Abschiebung am 12.02.2018 am nächsten Tag illegal mit verschiedenen Zügen von Italien wieder nach Österreich gereist sei. Er wolle in Österreich bei seiner Familie leben.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2018 gab der BF an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen und gesund zu sein. In Österreich würden seine Frau und seine Kinder leben. Er habe bis vor 15 Tagen bei seiner Familie gewohnt, dann habe seine Familie eine Sozialwohnung erhalten und sei ihnen gesagt worden, dass er dort nicht wohnen dürfe. Den Grund kenne er nicht. Er sei den ganzen Tag über bei seiner Familie, müsse aber in der Nacht einen Ort zum Schlafen suchen. Er habe keinen Anspruch auf medizinische Versorgung und bekomme kein Geld, er esse bei seiner Familie oder mit Freunden. Er sei zur Caritas gegangen und habe dort seine Probleme erklärt, sie hätten gesagt, er solle nach Traiskirchen gehen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da ihm in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, gab der BF an, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe. Er wolle hier mit seiner Familie zusammenleben. Seine Familie würde ihn brauchen.

Mit Stellungnahme vom 05.11.2018 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen der Stellungnahme vom 27.11.2017 und führte darüber hinaus aus, dass nunmehr auch noch die Bindung zu seinem neugeborenen Sohn zu berücksichtigen sei. Zwischen dem BF und seiner Familie liege ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, das sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich intensiviert habe. Die Ehefrau sei bereits während der Schwangerschaft des ersten Kindes massiv auf die Unterstützung des BF angewiesen gewesen und habe sich dies während der Schwangerschaft mit dem zweiten Kind und der Geburt des zweiten Kindes verstärkt. Seine Ehefrau habe keine weiteren Angehörigen in Österreich und sei somit für die alleinige Obsorge beider Kinder verantwortlich. Sie sei sei daher auf die persönliche Anwesenheit und Untersützung durch den BF angewiesen. Zum Beweis dafür werde der Antrag gestellt, die Ehefrau des BF einzuvernehmen. Ein Familienleben in Italien sei dem BF und seiner Familie nicht möglich.Mit Stellungnahme vom 05.11.2018 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen der Stellungnahme vom 27.11.2017 und führte darüber hinaus aus, dass nunmehr auch noch die Bindung zu seinem neugeborenen Sohn zu berücksichtigen sei. Zwischen dem BF und seiner Familie liege ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, das sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich intensiviert habe. Die Ehefrau sei bereits während der Schwangerschaft des ersten Kindes massiv auf die Unterstützung des BF angewiesen gewesen und habe sich dies während der Schwangerschaft mit dem zweiten Kind und der Geburt des zweiten Kindes verstärkt. Seine Ehefrau habe keine weiteren Angehörigen in Österreich und sei somit für die alleinige Obsorge beider Kinder verantwortlich. Sie sei sei daher auf die persönliche Anwesenheit und Untersützung durch den BF angewiesen. Zum Beweis dafür werde der Antrag gestellt, die Ehefrau des BF einzuvernehmen. Ein Familienleben in Italien sei dem BF und seiner Familie nicht möglich.

Der Stellungnahme angeschlossen waren die Geburtsurkunde des Sohnes sowie ein Vaterschaftsanerkenntnis des BF in Bezug auf seinen Sohn.

Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"SCHUTZBERECHTIGTE

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, humanitärer Aufenthalt wird für zwei Jahre gewährt. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für sechs weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für zwölf oder mehr Monate. Wenn Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung einen Platz im SPRAR erhalten (selbe Zeitlimits wie oben), müssen sie diesen annehmen, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SPRAR verlieren. Die meisten Asylwerber in Italien leben jedoch in CAS, wo andere, regional sehr unterschiedliche Regeln gelten, wenn Antragsteller von einem Schutzstatus in Kenntnis gesetzt werden (Dauer des weiteren Verbleibs im Zentrum schwankend zwischen mehreren Monaten und lediglich einem Tag). In der Folge kann es daher auch zu Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten kommen. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 21.3.2018).

Manchmal ist es Asylwerbern und Flüchtlingen, die illegaler Arbeit nachgehen, besonders in großen Städten nicht möglich eine Wohnungen zu mieten. Oft leben sie unter schlechten Bedingungen in besetzten Gebäuden. Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 20.4.2018).

Schätzungen der NGO Medecins sans Frontieres (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden viele legalisiert wurden. Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und betreut nach eigenen Angaben eine steigende Zahl von Inhabern eines Schutztitels (MSF 8.2.2018).

Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 21.3.2018).

Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temporaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die von ihnen behandelten Migranten die Medikamente zum vollen Preis kaufen müssen (MSF 8.2.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018"

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF in Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Ausweis- oder Reisedokuments nicht feststehe. Der BF habe in Italien Schutzstatus und es bestehe kein Grund anzunehmen, dass dieser in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Der BF leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien drohen könnte. Dass keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Lebenswandels des BF in Österreich. Der BF sei bereits drei Mal aus Österreich abgeschoben worden und habe ihm bei seiner letzten Einreise, die seinen Angaben zufolge knapp neun Monate zurückliege, bewusst sein müssen, dass die rechtliche Basis seines weiteren Aufenthalts in Österreich als höchst unsicher einzustufen sei.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF in Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Ausweis- oder Reisedokuments nicht feststehe. Der BF habe in Italien Schutzstatus und es bestehe kein Grund anzunehmen, dass dieser in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Der BF leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien drohen könnte. Dass keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Lebenswandels des BF in Österreich. Der BF sei bereits drei Mal aus Österreich abgeschoben worden und habe ihm bei seiner letzten Einreise, die seinen Angaben zufolge knapp neun Monate zurückliege, bewusst sein müssen, dass die rechtliche Basis seines weiteren Aufenthalts in Österreich als höchst unsicher einzustufen sei.

Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2017 (gemeint: 04.12.2018) fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin gerügt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, zumal die beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau unterblieben sei. Die Ehefrau des BF hätte darlegen können, dass sie ein intensives Familienleben mit dem BF führe und eine dauerhafte Trennung der gemeinsamen Kinder von ihrem Vater massive negative Auswirkungen auf deren Entwicklung und Wohlbefinden hätte. Der BF halte sich seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2015 fast durchgehend in Östereich auf. Die belangte Behörde habe auch insofern ihre amtwegige Ermittlungspflicht verletzt, als sie den BF weder zum gemeinsamen Familienleben noch zu jener Situation befragt habe, die er im Falle einer dauerhaften Rückkehr nach Italien vorfinden würde. Sollte der BF nach Italien abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass er mangels ausreichender Versorgung oder Unterbringung erneut auf der Straße leben müsste. Dies würde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darstellen. Die Behörde habe mangelhafte Feststellungen getroffen, eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und sei schließlich zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, da der Ehefrau und den Kindern des BF bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dem BF sohin ebenfalls Asyl zuzuerkennen wäre. Alternativ hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an dessen Abschiebung überwiegen würden. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den Auswirkungen einer Abschiebung des BF und in Folge dessen mit den Auswirkungen einer längerfristigen Trennung auf das Wohl seiner Kinder befasst. Eine Außerlandesbringung sei gem. § 9 BFA-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig.Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2017 (gemeint: 04.12.2018) fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin gerügt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, zumal die beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau unterblieben sei. Die Ehefrau des BF hätte darlegen können, dass sie ein intensives Familienleben mit dem BF führe und eine dauerhafte Trennung der gemeinsamen Kinder von ihrem Vater massive negative Auswirkungen auf deren Entwicklung und Wohlbefinden hätte. Der BF halte sich seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2015 fast durchgehend in Östereich auf. Die belangte Behörde habe auch insofern ihre amtwegige Ermittlungspflicht verletzt, als sie den BF weder zum gemeinsamen Familienleben noch zu jener Situation befragt habe, die er im Falle einer dauerhaften Rückkehr nach Italien vorfinden würde. Sollte der BF nach Italien abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass er mangels ausreichender Versorgung oder Unterbringung erneut auf der Straße leben müsste. Dies würde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC darstellen. Die Behörde habe mangelhafte Feststellungen getroffen, eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und sei schließlich zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, da der Ehefrau und den Kindern des BF bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dem BF sohin ebenfalls Asyl zuzuerkennen wäre. Alternativ hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an dessen Abschiebung überwiegen würden. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den Auswirkungen einer Abschiebung des BF und in Folge dessen mit den Auswirkungen einer längerfristigen Trennung auf das Wohl seiner Kinder befasst. Eine Außerlandesbringung sei gem. Paragraph 9, BFA-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Mit Schreiben vom 08.01.2019 gab der Rechtsvertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der BF nunmehr gemeinsam mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern an deren Meldeadresse wohnhaft sei. Auch vor der gemeinsamen Wohnsitznahme mit seiner Familie habe der BF praktisch die gesamte Zeit mit seiner Familie verbracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Somalias, suchte erstmals am 04.06.2011 in Italien um Asyl an, wo diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis 18.05.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

Einen weiteren Asylantrag stellte der BF am 07.02.2013 in Schweden, von wo aus er nach Italien rücküberstellt hätten werden sollen, jedoch vor der Abschiebung untertauchte.

Danach reiste der BF nach Österreich weiter und stellte hier am 17.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 AsylG Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2016 gem. § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Danach reiste der BF nach Österreich weiter und stellte hier am 17.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2016 gem. Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 05.01.2017 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 04.04.2017 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 AsylG Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2017 gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2017, Ra 2017/19/0308-10, wegen Versäumung der Revisionsfrist als verspätet zurückgewiesen.Am 05.01.2017 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 04.04.2017 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, AsylG Absatz eins, Ziffer eins,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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