TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/20 98/20/0427

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde der MT in Linz, vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Juni 1998, Zl. 203.108/0-XII/37/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie reiste am 16. Dezember 1997 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17. Dezember 1997 Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 1998 wurde ihr Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Nach wörtlicher Wiederholung der Aussagen der Beschwerdeführerin gelangte die erstinstanzliche Behörde zu folgenden Feststellungen:

"Sie haben Ghana erstmals im Februar 1997 verlassen und waren bis zum 25.9.1997 in Deutschland aufhältig, wo Sie einen Asylantrag stellten, der in erster Instanz negativ beschieden wurde. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens haben Sie nicht abgewartet. Am 17.12.1997 stellten Sie bei der ho. Behörde einen Asylantrag.

(...)

An Ihren Ausführungen bzgl. der Vorfälle in Ihrem Heimatstaat (Scheckbetrug) in Verbindung mit der Vorlage mehrerer Zeitungsartikel besteht kein Zweifel und ist Ihr diesbezügliches Vorbringen in sich schlüssig und widerspruchsfrei."

Die Beschwerdeführerin hatte vorgebracht, Sekretärin der Oppositionspartei "NPP" (New Patriotic Party) gewesen und - ohne eigene Schuld - in einen von der Regierung im Jänner 1997 aufgedeckten Scheckbetrugskandal führender Mitglieder der NPP verwickelt gewesen zu sein. Sie habe Ghana verlassen und im April 1997 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz abgewiesen worden sei. Ohne den Ausgang des deutschen Berufungsverfahrens abzuwarten, habe sie sich am 25. September 1997 wieder zurück nach Ghana begeben. Dort sei sie anlässlich einer Autokontrolle am 1. Dezember 1997 erkannt, festgenommen und insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur NPP vergewaltigt worden. Durch Bestechung eines Wachbeamten sei es ihr gelungen, sich zu befreien und aus Ghana nach Österreich zu flüchten, wo sie wiederum um Asyl angesucht habe.

Der oben zitierte Bescheid des Bundesasylamtes würdigte die Angaben der Beschwerdeführerin wie folgt:

"Bezugnehmend auf Ihre Ausführungen, wonach Sie im September 1997 wiederum nach Ghana zurückgekehrt sind, ist jedoch festzuhalten, dass eine derartige Vorgangsweise im Hinblick darauf, dass Sie selbst ausführten, in Deutschland ein Duldungsrecht innegehabt bzw. die zweitinstanzliche Entscheidung nicht abgewartet zu haben und überdies ausführten, dass Ihr Gatte, der in Österreich als Gastarbeiter aufhältig ist, Sie jedes Wochenende in München besucht hat, nicht logisch nachvollziehbar ist. Ferner begründeten Sie ihre Behauptungen damit, dass Sie eine Schwangerschaft ihrerseits vermutet hätten und die Tatsache der Unterbringung ihrer Person in einem Sechsbettzimmer als unangenehm empfunden hätten, was Sie ebenfalls veranlasst hätte, nach Ghana zurückzukehren. Eine derartige Vorgangsweise entbehrt jedoch jeglicher Logik bzw. Nachvollziehbarkeit und ist sohin dazu geeignet, Ihr Vorbringen bezüglich Ihrer Rückkehr nach Ghana und die do. Vorfälle erheblich in Zweifel zu ziehen.

(...)

Ebenso ist es in keiner Weise nachvollziehbar, warum man Sie als Sekretärin verfolgen sollte, während Ihr Chef (dieser leistete lt. ihren Angaben ebenso Unterschriften auf den Schecks), der eine wesentlich exponiertere und wichtigere Position bekleidet, keinerlei Probleme hat und nach wie vor in Ihrer Heimatstadt lebt.

Da Sie auch nicht in der Lage waren, diese Ungereimtheiten auszuräumen, war Ihr Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren.

(...)

Auch die Glaubwürdigkeit der von Ihnen ins Treffen geführten Angaben, wonach die Regierung den Beamten wegen des Verdachtes der Beteiligung Ihrer Person am Scheckbetrug zur behaupteten Vergewaltigung autorisiert hätte, ist infolge Ihrer eigenen Angaben mangels Nachvollziehbarkeit auszuschließen, da Sie erklärten, die Vergewaltigung hätte nach der Befragung stattgefunden. Hätte jedoch der Staat tatsächlich die Vergewaltigung angeordnet, so hätte er damit ein Geständnis bezweckt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Übergriff diesfalls vor Ihrer Befragung stattgefunden hätte.

Sie behaupteten jedoch die umgekehrte Vorgangsweise, weshalb die ho. Behörde davon ausgeht, dass der Übergriff nicht dem Staat, sondern vielmehr einer Einzelperson zuzuordnen ist.

(...)

Auch die von Ihnen ins Treffen geführte Vergewaltigung erfolgte nicht aus einem der oa. Gründe, sondern ist eindeutig als ein Übergriff eines Einzelnen zu qualifizieren. Bestätigung findet diese Ansicht dadurch, dass der Übergriff nach der Befragung stattgefunden hat und damit nichts mehr bezweckt werden konnte. Diese Vorgangsweise ist dem Staat nicht zuzurechnen.

(...)

Ihre bloße Annahme, dass die von Ihnen behauptete Vergewaltigung von der Regierung veranlasst worden war bzw. Ihre Ausführung, dass Sie nicht wissen würden, was als Nächstes passiert, reichen für das Erfordernis konkreter Angaben bei weitem nicht aus.

Darüber hinaus kann nicht aus einer allenfalls erfolgten Vergewaltigung, die aufgrund eines Übergriffes eines Einzelnen geschehen und nicht dem Staat zuzurechnen ist, auf die zukünftige Gefahr, ausgehend durch eine neue Vergewaltigung, geschlossen werden."

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, dass ihr von den deutschen Behörden als letzter Ausreisetermin der 1. Oktober 1997 vorgeschrieben worden sei. Hätte sie Deutschland nicht freiwillig verlassen, wäre sie abgeschoben worden. Sie habe auch gehofft, dass der Grund für ihre Flucht so weit in Vergessenheit geraten wäre, dass keine Verfolgungsgefahr mehr bestünde.

Der Vergewaltiger sei nicht als Privatperson aufgetreten, sondern als Militärangehöriger in Ausübung staatlicher Gewalt. Diese Vergewaltigung sei während der Militärhaft vor den Augen anderer Militärangehöriger vorgenommen worden, die in keiner Weise eingeschritten seien, um den Übergriff zu beenden. Es habe sich klar um eine autorisierte Vorgehensweise gehandelt. Nach dieser Misshandlung sei sie nicht freigelassen, sondern damit bedroht worden, dass nach einiger Zeit wieder jemand kommen und sich "mit mir beschäftigen" würde. Nur der organisierten Flucht habe sie es zu verdanken, dass sie nicht wieder Verhören und weiteren Misshandlungen ausgesetzt worden sei. Es sei eine durchaus übliche Vorgehensweise, politisch motiviert festgehaltene Gefangene systematisch und wiederholt zu misshandeln, sei es, um dadurch Informationen zu erhalten, sei es, um politisch anders Denkende einzuschüchtern oder abschreckende Beispiele zu setzen. Sie sei ohne Haftbefehl und ohne konkreten Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung vom Militär verhaftet worden. Zur Aufklärung strafbarer Handlungen sei jedoch die Polizei und nicht das Militär zuständig.

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Die belangte Behörde setzte sich mit dem umfangreichen neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung auseinander, sprach diesem als "später gesteigertes Vorbringen" die Glaubwürdigkeit ab und führte Folgendes aus:

"Abgesehen davon, dass Ihr Vorbringen in einigen Punkten unglaubwürdig ist, ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass die von Ihnen behaupteten Verfolgungsmaßnahmen in Ihrem Heimatland lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung zu sehen sind.

(...)

Abgesehen davon, dass es doch sehr seltsam erscheint, bei einem so einschneidenden Ereignis (Verhaftung und Vergewaltigung) differenzierte Angaben zu machen, schließt sich die Berufungsbehörde der Meinung der erstinstanzlichen Behörde an, dass der Übergriff nicht dem Staat im Sinne einer politischen Verfolgung, sondern vielmehr einer Einzelperson zuzurechnen ist.

(...)

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die von den staatlichen Behörden gesetzten Verfolgungsmaßnahmen lediglich der Verfolgung eines Gesetzesverstoßes dienten und von jedem gleichartigen Täter unabhängig von seiner politischen Gesinnung zu gewärtigen und hinzunehmen gewesen wären. Dass lediglich Ihre politische Gesinnung hätte getroffen werden sollen, lässt sich jedoch aus Ihrer Darstellung nicht entnehmen."

Die belangte Behörde erachtete die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl als nicht erfüllt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ghana sei zulässig, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sie dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werden würde.

"Wie amtsbekannt ist, wird in diesem Zusammenhang auf den friedlichen und demokratischen Verlauf der am 7.12.1996 in Ghana stattgefundenen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen verwiesen, wonach seit diesem Zeitpunkt die regierende Partei NDC (National Democratic Congress) mit 133 (von 200 Parlamentssitzen) und die NPP (New Patriotic Party), als zweitstärkste Partei, mit 60 Sitzen im Parlament vertreten sind."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Das Verfahren ist mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen.

Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129 c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1998 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG 1997 das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zwar auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67 d AVG Anwendung, sofern im AsylG 1997 oder in einem anderen Gesetz keine spezielle Bestimmung normiert ist. Im AsylG 1997 findet sich zu § 67 d AVG keine spezielle Regelung. Gemäß Art. II Abs. 1 Z 43a EGVG hat der unabhängig Bundesasylsenat § 67 d AVG jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Sachverhalt vor dem unabhängigen Bundesasylsenat allerdings (nur) dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmals und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. insoweit dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Dadurch, dass die belangte Behörde trotz des umfangreichen neuen Vorbringens in der Berufung und trotz der Notwendigkeit, sich eingehend beweiswürdigend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen - womit der Sachverhalt nicht als geklärt erscheinen kann - es unterlassen hat, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, hat sie gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, bei deren Einhaltung sie möglicherweise zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

2) Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 97/20/0028 m.w.N.).

Bereits der oben wiedergegebene erstinstanzliche Bescheid lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, von welchen Feststellungen die Behörde ausgegangen ist, weil sie einerseits zum Ausdruck brachte, die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ghana und die dortigen Vorfälle (Verhaftung und Vergewaltigung) für nicht glaubhaft zu halten, andererseits aber ausführte, dass der Übergriff (die Vergewaltigung) nicht dem Staat, sondern einer Einzelperson zuzuordnen sei.

Auch die belangte Behörde traf in dem angefochtenen Bescheid keine eindeutigen Feststellungen, sondern beschränkte sich darauf, der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, "dass sich aus dem Inhalt der Niederschriften keine hinreichend deutlichen Hinweise auf einen (asylrelevanten) Sachverhalt erkennen lassen". Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde "in einigen Punkten" als unglaubwürdig angesehen, wobei - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - keine Klarheit darüber zu gewinnen ist, welche Punkte die belangte Behörde meint. Insgesamt ist dem angefochtenen Bescheid zwar noch zu entnehmen, dass eine Vergewaltigung stattgefunden habe, es fehlen jedoch nähere Feststellungen über die konkreten Begleitumstände, sodass keine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber angestellt werden können, welche Motive zugrunde lagen und ob die Beschwerdeführerin in Zukunft weitere Misshandlungen zu befürchten habe. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass die von den staatlichen Behörden gesetzten Verfolgungsmaßnahmen lediglich der Verfolgung eines Gesetzesverstoßes dienten und von jedem gleichartigen Täter unabhängig von seiner politischen Gesinnung zu gewärtigen und hinzunehmen gewesen wären, sind vor dem Hintergrund einer für glaubhaft erachteten Vergewaltigung absolut nicht nachvollziehbar und bedürften näherer Erläuterungen oder Differenzierungen.

3) Schließlich verweist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung hätte einräumen müssen, wenn sie (bei Vornahme der non-refoulement-Prüfung im Sinne des § 8 AsylG 1997) politische Verhältnisse in Ghana als im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG notorische Tatsachen zugrundelegte. Damit wurde das Recht der Beschwerdeführerin auf Gehör verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200427.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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