Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G310 2173488-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid abgeändert, sodass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat:
"I. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen."I. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist.
III. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch drei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen."
IV. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 05.09.2017 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, eine Anmeldebescheinigung und wies sich zu diesem Zweck mit einem auf seinen Namen lautenden gefälschten bulgarischen Reisepass aus. In der Folge wurde der BF zunächst polizeilich einvernommen und am 04.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vernommen.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG [2005] nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG [2005] iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG [2005] nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG [2005] in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der mittellose BF einen gefälschten bulgarischen Reisepass nutzte, um sich in Österreich behördlich anzumelden und hier als EU-Bürger arbeiten zu können. Es bestehe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich. Sein Aufenthalt sei aufgrund der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Fälschung besonders geschützter Urkunden) nicht rechtmäßig. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, weil er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal er sich ohne eigenen Wohnsitz und ohne Barmittel in Österreich aufhalte und bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene behördliche Anmeldung und Beantragung einer Anmeldebescheinigung, sei die sofortige Ausreise erforderlich. Der BF habe ein gefälschtes EU-Dokument erworben, um dadurch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. In Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens und das Gesamtverhalten des BF stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Dagegen richtet sich die mit 13.10.2017 datierte und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang zu beheben, in eventu den Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Rückkehrentscheidung mangelhaft begründet sei, da sich in der rechtlichen Beurteilung die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stütze, im Spruch jedoch § 52 Abs.1 Z 1 FPG genannt werde und habe es das BFA unterlassen den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zu erfassen und nachvollziehbar darzulegen, warum der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig war. Der BF habe über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und werde durch die Verwendung eines gefälschten Reisepasses ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht beendet. Der Aufenthalt des BF war somit nicht rechtswidrig. Da bereits die Rückkehrentscheidung rechtswidrig war, erweise sich auch das Einreiseverbot als rechtswidrig.Dagegen richtet sich die mit 13.10.2017 datierte und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang zu beheben, in eventu den Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Rückkehrentscheidung mangelhaft begründet sei, da sich in der rechtlichen Beurteilung die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stütze, im Spruch jedoch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG genannt werde und habe es das BFA unterlassen den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zu erfassen und nachvollziehbar darzulegen, warum der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig war. Der BF habe über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und werde durch die Verwendung eines gefälschten Reisepasses ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht beendet. Der Aufenthalt des BF war somit nicht rechtswidrig. Da bereits die Rückkehrentscheidung rechtswidrig war, erweise sich auch das Einreiseverbot als rechtswidrig.
Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 16.10.2017 einlangten.
Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, spricht Serbisch und lebt in der serbischen Stadt XXXX. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung als Bäcker absolviert und als Kellner sowie auf einer Baustelle gearbeitet. Der BF ist verheiratet und lebt in Scheidung. Die Ehefrau des BF lebt in Rumänien.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, spricht Serbisch und lebt in der serbischen Stadt römisch 40 . Der BF hat in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung als Bäcker absolviert und als Kellner sowie auf einer Baustelle gearbeitet. Der BF ist verheiratet und lebt in Scheidung. Die Ehefrau des BF lebt in Rumänien.
Der BF reiste mit seinen biometrischen serbischen Reisepass am 30.08.2017 über Rumänien in den Schengen-Raum ein, um in Österreich zu arbeiten. Zu diesem Zweck besorgte er sich in seiner Heimatstadt - auf dem Markt - einen gefälschten bulgarischen Reisepass für den er EUR 1.300,00 bezahlte. Im Bundesgebiet nahm der BF bei seiner Schwester und seinem Schwager in XXXX Unterkunft. Von XXXX.2017 bis XXXX.2018 war der BF unter der Adresse seiner Schwester mit Hauptwohnsitz gemeldet.Der BF reiste mit seinen biometrischen serbischen Reisepass am 30.08.2017 über Rumänien in den Schengen-Raum ein, um in Österreich zu arbeiten. Zu diesem Zweck besorgte er sich in seiner Heimatstadt - auf dem Markt - einen gefälschten bulgarischen Reisepass für den er EUR 1.300,00 bezahlte. Im Bundesgebiet nahm der BF bei seiner Schwester und seinem Schwager in römisch 40 Unterkunft. Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 war der BF unter der Adresse seiner Schwester mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am XXXX.2017 wies sich der BF gegenüber der zuständigen Organwalterin des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, mit einem auf seinen Namen lautenden gefälschten bulgarischen Reisepass aus und beantragte eine Anmeldebescheinigung.Am römisch 40 .2017 wies sich der BF gegenüber der zuständigen Organwalterin des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, mit einem auf seinen Namen lautenden gefälschten bulgarischen Reisepass aus und beantragte eine Anmeldebescheinigung.
Bei seiner Einreise in den Schengenraum am 30.08.2017 verfügte der BF über ca. EUR 300,00. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 verfügte der BF über ca. EUR 150,00 in bar. Er finanzierte seinen Aufenthalt mit Zuwendungen seiner Schwester (Lebensmittel) und verfügt sonst über keine finanziellen Mittel.
Er ist gesund und arbeitsfähig, ging in Österreich aber keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung und kein Visum. In Österreich ist der BF in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten.
In Österreich ist der BF weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. In Österreich leben die Geschwister des BF (Bruder und Schwester) und sein Schwager. Die Eltern des BF und seine Großmutter leben in Serbien.
Der BF kehrte freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück und lebt wieder in seiner Heimatstadt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität des BF wird anhand seines (dem BVwG in Kopie vorliegenden) serbischen Reisepasses, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht, festgestellt, in dem auch der letzte Einreisestempel in den Schengen-Raum vom 30.08.2017 (Rumänien) ersichtlich ist.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF in Serbien beruhen auf seinen plausiblen und nachvollziehbaren Angaben gegenüber dem BFA. Seine Serbischkenntnisse stehen im Einklang mit seiner Herkunft. Eine Verständigung mit dem seiner Einvernahme beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache war problemlos möglich.
Die Feststellung, dass der BF verheiratet ist bzw. in Scheidung lebt und seine Ehegattin in Bulgarien lebt, beruht auf seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde.
Die Feststellung, dass der BF mit der Absicht in Österreich eine Beschäftigung einzugehen ins Bundesgebiet einreiste und sich zu diesem Zweck einen gefälschten bulgarischen Reisepass besorgte, beruht auf seinen Angaben gegenüber der Behörde und dem Umstand, dass der BF am 05.09.2017 tatsächlich versuchte mit diesem Reisepass eine Anmeldebescheinigung zu erlangen, um im Bundesgebiet als EU-Bürger erwerbstätig sein zu können.
Die Feststellung der Mittellosigkeit des BF beruht darauf, dass er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 angab, über ca. EUR 150,00 zu verfügen und von seiner Schwester unterstützt zu werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügt, zumal auch in der Beschwerde nichts Substantielles dazu vorgebracht wird. Da der BF gegen seine Schwester keinen Unterhaltsanspruch hat, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf deren finanzielle Verhältnisse.
Anhaltspunkte für Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF bestehen nicht. Da er im erwerbsfähigen Alter ist, in Serbien erwerbstätig war und nach Österreich reiste, um hier einer Beschäftigung nachzugehen, ist von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Die Unbescholtenheit des BF wird durch das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass ihm in Österreich nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Weitere wesentliche familiäre, berufliche oder soziale Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden, zumal er seinen Lebensmittelpunkt vor August 2017 in Serbien hatte.
Die Ausreise des BF ergibt sich aus der Mitteilung seiner Rechtsvertretung vom 20.12.2018 (OZ 8).
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wobei im Spruch § 52 Abs. 1 Z 2 FPG angeführt ist, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Spruch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angeführt ist, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10