TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 I404 2004278-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I404 2004278-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle vom 20.07.2012 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als der Spruch wie folgt zu lauten hat:

XXXX ist verpflichtet, für seine von der SwissLife, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, monatlich bezogenen Pensionsleistungen ab Oktober 2011 die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.07.2012 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) verpflichtet ist, für seine von der SwissLife, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt monatlich bezogenen Pensionsleistungen betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2011 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 80,17 zu bezahlen. Weiter wurde er verpflichtet ab 1.1.2012 bis laufend für seine von der SwissLife, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt monatlich bezogenen Pensionsleistungen gemäß § 73a ASVG näher festgelegte monatliche Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) an den Landeshauptmann von Vorarlberg, welchen er damit begründete, dass die von der Schweiz ausbezahlte Rente der zweiten Säule nicht mit der österreichischen Pension vergleichbar sei. Auch sei die Kapitalauszahlung eine Art Abfertigung.

3. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit für dieses Verfahren auf das BVwG über.

4. In der Folge erfolgte die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2014/08/0047 anhängige Revisionsverfahren betreffend - unter anderem auch - die Frage der Einbeziehung der Beiträge der zweiten Säule der schweizerischen Pension mit Beschluss vom 28.07.2014, GZ I404 2004278-1/5Z.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, klar gestellt, dass Leistungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") und die Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") insgesamt der VO Nr. 883/2004 (und der VO Nr. 1408/71) unterfallen, zumal es sich um in Rechtsvorschriften geregelte "Leistungen der sozialen Sicherheit" (hier: Leistungen bei Alter iSd Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 883/2004) handelt.

In diesem Erkenntnis war allerdings nicht zu klären, ob bei der Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung von den ausländischen Rentenleistungen auf den Anspruchszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der Auszahlung derselben oder - wie dies aus verwaltungsökonomischen Gründen von der belangten Behörde vorgenommen wurde - auf die gesetzlich vorgegebene, einmal jährlich vorzunehmende Anpassung der inländischen Pensionsleistungen abzustellen sei, weshalb dieses Verfahren mit Beschluss vom 08.08.2018, GZ I404 2004278-1/10Z, bis zur Entscheidung über die Revision in der Rechtssache zur Zahl Ro Ro 2018/08/0193 (richtig: 2018/08/0013), erneut ausgesetzt wurde.

5. Nachdem der VwGH mit Erkenntnis vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 auch diese Rechtsfrage beurteilt hatte, wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf dieses Erkenntnis zur Neuberechnung der Beiträge aufgefordert.

6. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde nach und wurde die Aufstellung der neu berechneten Beiträge dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Es langte in der Folge keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in Vorarlberg.

1.2. Der Beschwerdeführer erhielt (zumindest) ab Oktober 2011 eine Pension der schweizerischen AHV von 1.778 CHF monatlich ausbezahlt. Er bezieht seit zumindest Oktober 2011 auch eine monatliche Altersrente der SwissLife, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, in der Höhe von CHF 662,20. Es handelt sich dabei um eine Leistung der sogenannten zweiten Säule des Schweizerischen Pensionssystems.

1.3. Die Rente der SwissLife wird monatlich ausbezahlt.

1.4. Der jeweilige Auszahlungszeitpunkt und der anzuwendende Wechselkurs ist in der Anlage A) festgehalten.

1.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Er bezog vom 01.10. bis zum 31.12.2011 eine österreichische Nettopension in der Höhe von € 106,94 pro Monat sowie vom 01.01. bis zum 31.03.2012 eine monatliche österreichische Pension in der Höhe von netto € 109,83.

Die insgesamt anfallenden Beiträge gemäß § 73a ASVG für die ausländische Rentenleistungen übersteigen die inländische Pensionsleistung nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Landeshauptmannes von Vorarlberg sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.

Die Feststellungen zum Wohnsitz ergeben sich aus einer Abfrage aus dem ZMR vom 28.01.2019.

Die Höhe zu den bezogenen Rentenleistungen wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig.

Der Auszahlungstag und der an diesem Tag herangezogene Wechselkurs ergeben sich aus der Aufstellung der belangten Behörde vom 07.12.2018 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sind durch die Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufstellung auch nicht entgegengetreten.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich krankenversichert ist, wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid festgestellt und blieb unbestritten. Auch ein Versicherungsdatenauszug vom 28.01.2019 bestätigt diese Feststellung.

Dass die insgesamt anfallenden Beiträge die Nettopension nicht übersteigt, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.01.2019 und ist schlüssig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,

2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

...

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

-der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

-der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

-eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.

3.3. Anwendung auf den Beschwerdefall

3.3.1. Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs. 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr. 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2011 anwendbar.

Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.

3.3.2. In der Schweiz galten die VO (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits am 1. Juni 2002 (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002, ABl. L 2002/114, 1).

Seit dem 1. April 2012 gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 2012/103, 51).

3.3.3. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben.

3.3.4. Der Beschwerdeführer richtet sich in ihrer Beschwerde gegen die Vorschreibung von Beiträgen für seine von der SwissLife ("zweiten Säule") bezogenen Pensionsleistungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, folgendes festgehalten:

"Die Leistungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") und die Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") sind den nach dem System der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge bezogenen Leistungen bei Alter in den wesentlichen Kriterien gleichzuhalten. Sie unterfallen insgesamt der VO Nr. 883/2004 (und der VO Nr. 1408/71), zumal es sich um in Rechtsvorschriften geregelte "Leistungen der sozialen Sicherheit" (hier: Leistungen bei Alter iSd Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 883/2004) handelt. Diese Leistungen auf der einen Seite und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter auf der anderen verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Auch diese Leistungen sind gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004."

3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit in dieser Entscheidung klar gestellt, dass auch für Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") nach § 73a ASVG Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind, weshalb die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge für die von der SwissLife, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, ausbezahlten monatliche Rente dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

3.3.6. Damit bedarf es im Weiteren der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der Rente in Eurobeträge auszugehen ist.

Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von § 73a ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.

Gemäß Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Gemäß Nr. 2 gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl. Ro 2018/08/0013 ist unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der ausländischen Rentenleistung.

Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung gemäß Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.

Dieser war beim Beschwerdeführer für die SwissLife der erste des Monats.

Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren schweizerischen Renten gemäß § 73a ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren entsprechend in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern.

3.3.7. Da der Bezug der auszuzahlenden Altersrente gegenständlich laufend ist, ist unter Berücksichtigung der Wechselkursanpassungen die monatliche (Neu-) Berechnung der zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung über den 31.11.2018 (bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage) hinaus vorzunehmen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, dass für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 die ("Vorgänger-") VO Nr. 1408/71 und die VO Nr. 574/72 anzuwenden sind. Dieser Zeitraum ist deshalb von Relevanz, weil die VO Nr. 883/2004 auf die Schweiz mit 01.04.2012 und auf das Fürstentum Liechtenstein mit 01.06.2012 ausgedehnt wurde. Nach Art. 33 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 und § 73a Abs. 4 ASVG sind die von den ausländischen Altersrenten der ersten und zweiten Säule zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge mit der Höhe der inländischen (Netto-) Pension begrenzt. Diesbezüglich war keine Neuberechnung vorzunehmen, zumal die insgesamt monatlich vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 73a ASVG die inländische monatliche Nettopension nicht übersteigen.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die belangte Behörde ursprünglich auch Beiträge für die im Jahr 2004 - und somit vor Inkrafttreten des § 73a ASVG und der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung - ausbezahlte Kapitalabfindung vorgeschrieben hat, auf welche sie bei der Neuberechnung der Beiträge nunmehr verzichtete.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0057, sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auslandsbezug, Krankenversicherung, Rechtsanschauung des VwGH,
Rente, Wechselkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2004278.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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