Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §15Spruch
L519 1432178-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA. Dr. RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch RA. Dr. RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet) ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er brachte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am bei der belangten Behörde am 25.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet) ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er brachte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am bei der belangten Behörde am 25.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Bangladesch ausgewiesen.römisch eins.2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Bangladesch ausgewiesen.
I.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 9.6.2015, L519 1432178-1, gem. §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 9.6.2015, L519 1432178-1, gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.
I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.8.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.8.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.9.2016, W1711432178-2, gem. §§ 10 Abs. 1 Z.3, 55, 57 AsylG § 9 BFA-VG und §§ 52, 55FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.9.2016, W1711432178-2, gem. Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55 F, P, G, als unbegründet abgewiesen.
I.5.1. Seiner Ausreiseverpflichtung innerhalb der gem. § 55 FPG gesetzten Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise kam der BF bis dato nie nach.römisch eins.5.1. Seiner Ausreiseverpflichtung innerhalb der gem. Paragraph 55, FPG gesetzten Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise kam der BF bis dato nie nach.
I.6. In weiterer Folge nahm die belangte Behörde mehrfach Kontakt mit der Botschaft von Bangladesch auf, um ein Heimreisezertifikat für den BF zu erwirken.römisch eins.6. In weiterer Folge nahm die belangte Behörde mehrfach Kontakt mit der Botschaft von Bangladesch auf, um ein Heimreisezertifikat für den BF zu erwirken.
I.7. Am 15.12.2016 stellte der BF den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 46a Abs. 1 Z.3 FPG.römisch eins.7. Am 15.12.2016 stellte der BF den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
I.8. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.1.2017abgewiesen.römisch eins.8. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.1.2017abgewiesen.
I.9. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Die neuerliche Entscheidung der belangten Behörde über diesen Antrag steht bislang aus.römisch eins.9. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Die neuerliche Entscheidung der belangten Behörde über diesen Antrag steht bislang aus.
I.10. In weiterer Folge wurde dem BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei, da sein illegales Verbleiben bzw. sein dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle. Das Verfahren sei bis zur Entscheidung des ATB-Verfahrens ruhend gestellt.römisch eins.10. In weiterer Folge wurde dem BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei, da sein illegales Verbleiben bzw. sein dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle. Das Verfahren sei bis zur Entscheidung des ATB-Verfahrens ruhend gestellt.
I.10. Da bei der belangten Behörde nach wie vor keine Antwort wegen der Ausstellung eines Einreisezertifikates eingetroffen ist und die Dauer bis zu dessen Ausstellung nicht absehbar sei, wurde von der belangten Behörde von der weiteren Anhaltung in Schubhaft abgesehen und eine Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs. 1 FPG erlassen, um den BF zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.römisch eins.10. Da bei der belangten Behörde nach wie vor keine Antwort wegen der Ausstellung eines Einreisezertifikates eingetroffen ist und die Dauer bis zu dessen Ausstellung nicht absehbar sei, wurde von der belangten Behörde von der weiteren Anhaltung in Schubhaft abgesehen und eine Wohnsitzauflage gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG erlassen, um den BF zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.
I.11. Am 1.9.2015 und am 15.1.2018 nahm der BF an Rückkehrberatungen teil, zeigte sich allerdings nicht rückkehrwillig.römisch eins.11. Am 1.9.2015 und am 15.1.2018 nahm der BF an Rückkehrberatungen teil, zeigte sich allerdings nicht rückkehrwillig.
I.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.3.2018 wurde dem BF aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung XXXX, Unterkunft zu nehmen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.3.2018 zugestellt.römisch eins.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.3.2018 wurde dem BF aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , Unterkunft zu nehmen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.3.2018 zugestellt.
I.13. der BF fand sich bislang nicht in der Rückkehrberatungseinrichtung ein und ist seit 24.5.2018 XXXX wohnhaft.römisch eins.13. der BF fand sich bislang nicht in der Rückkehrberatungseinrichtung ein und ist seit 24.5.2018 römisch 40 wohnhaft.
I.14. Am 27.3.2018 wurde vom BF gegen den Mandatsbescheid vom 13.3.2018 Vorstellung erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.römisch eins.14. Am 27.3.2018 wurde vom BF gegen den Mandatsbescheid vom 13.3.2018 Vorstellung erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
I.15. Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die belangte Behörde dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.römisch eins.15. Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die belangte Behörde dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr der Betreuungsstelle XXXX, sondern der Betreuungsstelle XXXX zugewiesen werde. Bei dieser handle es sich um eine Sonderbetreuungsstelle, in der die medizinische Behandlung der Krankheiten des BF (depressive Anpassungsstörung, Z.n. Hinterwandinfarkt im Februar 2018) gewährleistet werden könne.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr der Betreuungsstelle römisch 40 , sondern der Betreuungsstelle römisch 40 zugewiesen werde. Bei dieser handle es sich um eine Sonderbetreuungsstelle, in der die medizinische Behandlung der Krankheiten des BF (depressive Anpassungsstörung, Z.n. Hinterwandinfarkt im Februar 2018) gewährleistet werden könne.
Der BF sei illegal in Österreich eingereist und halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der seit 27.10.2016 durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung sei der BF nie nachgekommen. Er habe kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Trotz gesetzlicher Verpflichtung habe der BF bislang die Ausreise aus Österreich verweigert. Bereits bei der Rückkehrberatung während des laufenden Asylverfahrens am 7.9.2015 verweigerte der BF die Unterstützung zur freiwilligen Rückkehr, das Gespräch sei mit "nicht rückkehrwillig" protokolliert worden. Der BF sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle findet. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er sei auch in keiner Weise integriert und habe keinerlei soziale Bindungen aufgebaut. Derzeit lebe der BF in einer privaten Unterkunft.
Gegen den BF besteht eine seit 13.10.2016 rechtskräftige und seit 27.10.2016 durchführbare Rückkehrentscheidung. Eine aufrechte Duldung gem. § 46a FPG liegt nicht vor. Der BF ist der ihm auferlegten und seit 27.10.2016 bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und es gibt keine Hinweise, dass er dieser Verpflichtung nachkommen wird.Gegen den BF besteht eine seit 13.10.2016 rechtskräftige und seit 27.10.2016 durchführbare Rückkehrentscheidung. Eine aufrechte Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG liegt nicht vor. Der BF ist der ihm auferlegten und seit 27.10.2016 bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und es gibt keine Hinweise, dass er dieser Verpflichtung nachkommen wird.
Der BF habe an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne des § 46 Abs.2 und 2a nicht mitgewirkt und mehrfach erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen.Der BF habe an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitgewirkt und mehrfach erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen.
Aufgrund medizinischer Notwendigkeit sei der BF der im Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Sonderbetreuungsstelle zugewiesen worden. Ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF liege nicht vor.
I.16. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass es unzureichend und unrichtig sei, dass die nunmehr zugewiesene Betreuungsstelle eine Sonderbetreuungseinrichtung sei, in der die im Fall des BF notwendigen medizinischen Behandlungen gewährleistet sind. Dies sei nicht gesichert. Der BF habe im Februar 2018 einen Hinterwandinfarkt gehabt und sei deshalb mehrfach stationär im Krankenhaus gewesen. Die medizinischen Sonderbedürfnisse könnten nur in Krankenhäusern XXXX gewährleistet werden.römisch eins.16. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass es unzureichend und unrichtig sei, dass die nunmehr zugewiesene Betreuungsstelle eine Sonderbetreuungseinrichtung sei, in der die im Fall des BF notwendigen medizinischen Behandlungen gewährleistet sind. Dies sei nicht gesichert. Der BF habe im Februar 2018 einen Hinterwandinfarkt gehabt und sei deshalb mehrfach stationär im Krankenhaus gewesen. Die medizinischen Sonderbedürfnisse könnten nur in Krankenhäusern römisch 40 gewährleistet werden.
Der BF benötige ständig Therapien und medizinische Reha. Die GKK habe eine ambulante Reha in XXXX bewilligt. Außerdem sei der BF neurologisch beeinträchtigt, weshalb er im August 2018 auch stationär im Krankenhaus gewesen sei. Regelmäßige Kontrollen bei Psychiatern und beim Hausarzt seien erforderlich. Alle 2 bis 3 Tage habe der BF Therapien beim Institut für physikalische Medizin in XXXX. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei dem BF eine Übersiedlung gar nicht möglich. Beantragt würde die Einholung von Facharztgutachten aus den Bereichen Innere Medizin und Neurologie.Der BF benötige ständig Therapien und medizinische Reha. Die GKK habe eine ambulante Reha in römisch 40 bewilligt. Außerdem sei der BF neurologisch beeinträchtigt, weshalb er im August 2018 auch stationär im Krankenhaus gewesen sei. Regelmäßige Kontrollen bei Psychiatern und beim Hausarzt seien erforderlich. Alle 2 bis 3 Tage habe der BF Therapien beim Institut für physikalische Medizin in römisch 40 . Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei dem BF eine Übersiedlung gar nicht möglich. Beantragt würde die Einholung von Facharztgutachten aus den Bereichen Innere Medizin und Neurologie.
Es sei unzutreffend, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wolle. Vielmehr sei ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.
Es sei auch nicht einzusehen, weshalb der BF auf Staatskosten leben sollte, könne er doch seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf der "Kupfermuckn" bestreiten. Begründet sei auch nicht, weshalb der BF nicht an der Erlangung eines HRZ mitgewirkt habe.
Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.17. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.17. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Feststellungen
Der BF ist ein lediger Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört zur Volksgruppe der Bengalen und bekennt sich zum sunnitischen Islam.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Beim BF besteht Insomnie bei vermutlich depressiver Anpassungsstörung. Er hatte im Februar 2018 einen Hinterwandinfarkt bei koronarer 3-Gefäßerkrankung, Stent-Revaskularisation re.
Koronararterie am 19.2.2018, Stent-Revaskularisation des Ramus diagonalis und Zirkumreflexus am 28.2.2018. Der BF war vom 19.2. bis 1.3.2018 und vom 6.8. bis 24.8.2018 stationär im Krankenhaus. In der Sonderbetreuungsstelle XXXX wird die erforderliche medizinische Behandlung des BF gewährkleistet.Koronararterie am 19.2.2018, Stent-Revaskularisation des Ramus diagonalis und Zirkumreflexus am 28.2.2018. Der BF war vom 19.2. bis 1.3.2018 und vom 6.8. bis 24.8.2018 stationär im Krankenhaus. In der Sonderbetreuungsstelle römisch 40 wird die erforderliche medizinische Behandlung des BF gewährkleistet.
Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hält sich seit dem rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren illegal im Bundesgebiet auf. Ein gültiges bengalisches Reisedokument wurde vom BF nie vorgelegt. Der seit 27.10.2016 durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung ist der BF nie nachgekommen, indem er keinerlei Schritte wie z.B. Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr, Besorgung eines Reisedokumentes etc. unternahm. Bei der Rückkehrberatung am 7.9.2015 verweigerte der BF die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und wurde deshalb als "nicht rückkehrwillig" eingestuft.
Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet nicht geduldet.
Der BF ist im Bundesgebiet laut Versicherungsdatenauszug vom 19.9.2018 nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist laut vorgelegten Befunden noch immer auf einen Dolmetscher angewiesen.
Derzeit lebt der BF in einer privaten Unterkunft. Die Kernfamilie des BF lebt nach wie vor in Bangladesch. In Österreich bestehen keine nennenswerten privaten Bindungen des BF.
3. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die gerichtlichen Vorakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Laut vorgelegten Befunden hatte der BF im Februar 2018 einen Hinterwandinfarkt, weshalb ihm mehrere coronare Stents gesetzt wurden. Außerdem hat er Schlafstörungen, welche sich nach seinen Angaben bei der Untersuchung am 25.6.2018 seit der Einnahme von Medikamenten gebessert haben ("Er könne gut schlafen.") und ein depressives Zustandsbild, weshalb ihm ebenfalls Medikamente verordnet wurden. Von 3.5.2018 bis 27.6.2018 hat der BF an einem Rehaprogramm des kardiologischen Rehazentrums teilgenommen. Nachweise für weitere Rehabilitationsmaßnahmen oder den Besuch einer Psychotherapie wurden nicht erbracht, sodass dem entgegenstehende Behauptungen in der Beschwerde völlig ins Leere gehen. Es kann den vorgelegten Unterlagen auch nicht entnommen werden, weshalb der BF nicht in der Lage sein sollte, in die Sonderbetreuungseinrichtung zu übersiedeln, zumal er laut Beschwerde bereits wieder die "Kupfermuckn" verkauft und auch eine Beschwerdeverhandlung beantragt wurde, zu der der BF offenbar sehr wohl erscheinen könnte.
Wenn in der Beschwerde die Rede davon ist, dass der BF sehr wohl erwerbstätig wäre, steht dem der eingeholte Versicherungsdatenauszug entgegen, wonach der BF von seiner Einreise an bis dato in Österreich nie legal gearbeitet hat.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF wegen stechender Schmerzen im September 2018 die Notfallambulanz des KH der Barmherzigen Brüder aufgesucht hat, liegt dafür kein Nachweis vor.
Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes ist für das Gericht daher nicht einmal ansatzweise erkennbar, weshalb der BF nicht in die aufgetragene Sonderbetreuungsstelle übersiedeln könnte. Daraus resultierend ergab sich auch keine Notwendigkeit zur Einholung von Facharztgutachten, da der Gesundheitszustand des BF durch die vorgelegten Befunde hinreichend dokumentiert ist.
Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung seit Oktober 2016 nicht nachkommt, sich auch nicht rückkehrwillig zeigte und an Handlungen zur Ausstellung eines HRZ bzw. Reisedokumentes nicht mitwirkt.
Die belangte Behörde ist auch zu Recht zum Schluss gekommen, dass der BF in Österreich kein schützenswertes Familien- oder Privatleben hat. Der BF hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, lebt alleine, geht keiner legalen Beschäftigung nach, hat bestenfalls rudimenäre Deutschkenntnisse und auch sonst keine nennenswerten Bindungen zu Österreich.
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
Gemäß § 57 Abs. 1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a), aufgetragen werden, bis zur Ausreise im vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes zu nehmen, wennGemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a,), aufgetragen werden, bis zur Ausreise im vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 FPG gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, FPG gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Au