Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W103 2206346-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. 1099822906-180117433, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. 1099822906-180117433, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 4 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Zu diesem Antrag wurde er am 22.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 20.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst vorgebracht, aus XXXX zu stammen, der Minderheit der Madhibaan sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören, fünf Jahre lang die Grundschule besucht und gemeinsam mit seiner Mutter und fünf Geschwistern immer im Heimatort gelebt zu haben. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, nachdem er von seiner Mutter erfahren hätte, dass sein älterer Bruder einen dem Beschwerdeführer unbekannten Mann mit dem Messer getötet hätte und der Beschwerdeführer aus diesem Grund ebenfalls Probleme bekommen könnte.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Zu diesem Antrag wurde er am 22.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 20.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst vorgebracht, aus römisch 40 zu stammen, der Minderheit der Madhibaan sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören, fünf Jahre lang die Grundschule besucht und gemeinsam mit seiner Mutter und fünf Geschwistern immer im Heimatort gelebt zu haben. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, nachdem er von seiner Mutter erfahren hätte, dass sein älterer Bruder einen dem Beschwerdeführer unbekannten Mann mit dem Messer getötet hätte und der Beschwerdeführer aus diesem Grund ebenfalls Probleme bekommen könnte.
2. Mit Bescheid vom 15.07.2017, Zl. 1099822906-152040249, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung aufgrund Blutrache nicht glaubhaft machen können. In seinem Fall liege ein Abschiebehindernis fußend auf der momentan herrschenden Dürrekatastrophe und der damit verbundenen Lebensmittelknappheit in Somalia vor.2. Mit Bescheid vom 15.07.2017, Zl. 1099822906-152040249, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung aufgrund Blutrache nicht glaubhaft machen können. In seinem Fall liege ein Abschiebehindernis fußend auf der momentan herrschenden Dürrekatastrophe und der damit verbundenen Lebensmittelknappheit in Somalia vor.
3. Gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches im Verfahren des Beschwerdeführers am 02.05.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten hat. Mit am gleichen Datum mündlich verkündeten Erkenntnis zu Zahl W211 2170210-1 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2017 als unbegründet abgewiesen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches im Verfahren des Beschwerdeführers am 02.05.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten hat. Mit am gleichen Datum mündlich verkündeten Erkenntnis zu Zahl W211 2170210-1 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2017 als unbegründet abgewiesen.
4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der BF hat im Zusammenwirken mit einem Mittäter in Wien nächst der U-Bahnstation XXXX einen verdeckten Ermittler der Polizei Suchtgift übergeben, nachdem der verdeckte Ermittler vom Mittäter angesprochen wurde. Er verwirklichte damit das Tatbild des Suchtgifthandels.Der BF hat im Zusammenwirken mit einem Mittäter in Wien nächst der U-Bahnstation römisch 40 einen verdeckten Ermittler der Polizei Suchtgift übergeben, nachdem der verdeckte Ermittler vom Mittäter angesprochen wurde. Er verwirklichte damit das Tatbild des Suchtgifthandels.
5. Am 04.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 und übermittelte beiliegend eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie eine unterfertigte "Integrationserklärung".5. Am 04.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 und übermittelte beiliegend eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie eine unterfertigte "Integrationserklärung".
Mit Aktenvermerk vom 07.06.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ein, in welchem der Beschwerdeführer am 09.08.2018 im Rahmen des Parteiengehörs im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst vor, er lebe derzeit von der Grundversorgung, habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert, werde demnächst einen weiterführenden Sprachkurs besuchen und habe nach Möglichkeit ehrenamtliche Arbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer habe Freunde in Österreich, habe versucht eine Arbeit zu bekommen und wolle seine Sprachqualitäten verbessern.Mit Aktenvermerk vom 07.06.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein, in welchem der Beschwerdeführer am 09.08.2018 im Rahmen des Parteiengehörs im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst vor, er lebe derzeit von der Grundversorgung, habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert, werde demnächst einen weiterführenden Sprachkurs besuchen und habe nach Möglichkeit ehrenamtliche Arbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer habe Freunde in Österreich, habe versucht eine Arbeit zu bekommen und wolle seine Sprachqualitäten verbessern.
Auf Vorhalt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorhanden wären, zumal in Somalia nunmehr eine verbesserte Versorgungssicherheit prognostiziert werden könne, Nahrungsmittelpreise wieder ihren Normalwert erreichen würden und die Lage in XXXX nicht dergestalt sei, dass jeder dort Anwesende einem Risiko entsprechend Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht aufgrund der Dürre, sondern aus Angst um sein Leben in Somalia geflohen sei. Sein Bruder habe jemanden getötet und der Beschwerdeführer habe nicht aus Rache für die Taten seines Bruders sterben wollen. Bis heute wisse er nicht, wo seine Geschwister und seine Eltern leben würden. Er habe lediglich zu einer Schwester Kontakt, die bei ihrem Mann in XXXX lebe. Außerdem sei die Lage in Somalia insgesamt nicht sicher, weshalb der Beschwerdeführer Angst um sein Leben hätte. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass in XXXX Arbeitsmöglichkeiten sowie zahlreiche Hilfsorganisationen vorhanden seien, an die er sich im Fall einer Rückkehr wenden könnte; dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe sich noch nie in XXXX aufgehalten; Somalia sei nicht XXXX , in Somalia gebe es mehrere Regionen, in denen es keine Sicherheit gebe. Auf Vorhalt, dass ihm die Kultur, Tradition und Sprache Somalias vertraut seien, es ihm möglich gewesen wäre, nach Europa zu reisen, und befragt, weshalb ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht möglich sein sollte, wiederholte der Beschwerdeführer, Angst um sein Leben zu haben; er sei aus Somalia geflüchtet und wäre dort nirgends sicher. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er verspreche, dass er keine weiteren Straftaten begehen und sich bemühen werde, die Sprache zu erlernen und sich zu integrieren.Auf Vorhalt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorhanden wären, zumal in Somalia nunmehr eine verbesserte Versorgungssicherheit prognostiziert werden könne, Nahrungsmittelpreise wieder ihren Normalwert erreichen würden und die Lage in römisch 40 nicht dergestalt sei, dass jeder dort Anwesende einem Risiko entsprechend Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht aufgrund der Dürre, sondern aus Angst um sein Leben in Somalia geflohen sei. Sein Bruder habe jemanden getötet und der Beschwerdeführer habe nicht aus Rache für die Taten seines Bruders sterben wollen. Bis heute wisse er nicht, wo seine Geschwister und seine Eltern leben würden. Er habe lediglich zu einer Schwester Kontakt, die bei ihrem Mann in römisch 40 lebe. Außerdem sei die Lage in Somalia insgesamt nicht sicher, weshalb der Beschwerdeführer Angst um sein Leben hätte. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass in römisch 40 Arbeitsmöglichkeiten sowie zahlreiche Hilfsorganisationen vorhanden seien, an die er sich im Fall einer Rückkehr wenden könnte; dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe sich noch nie in römisch 40 aufgehalten; Somalia sei nicht römisch 40 , in Somalia gebe es mehrere Regionen, in denen es keine Sicherheit gebe. Auf Vorhalt, dass ihm die Kultur, Tradition und Sprache Somalias vertraut seien, es ihm möglich gewesen wäre, nach Europa zu reisen, und befragt, weshalb ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht möglich sein sollte, wiederholte der Beschwerdeführer, Angst um sein Leben zu haben; er sei aus Somalia geflüchtet und wäre dort nirgends sicher. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er verspreche, dass er keine weiteren Straftaten begehen und sich bemühen werde, die Sprache zu erlernen und sich zu integrieren.
Dem Beschwerdeführer wurden Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie der Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über einen Termin beim AMS sowie ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 vor.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2017, Zahl 1099822906 / 152040249, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 04.06.2018 gem. § 8 Absatz 4 zweiter Satz AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2017, Zahl 1099822906 / 152040249, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 04.06.2018 gem. Paragraph 8, Absatz 4 zweiter Satz AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit einer grundlegenden Veränderung und Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat Somalia. Die seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründe, insbesondere die individuelle Bedrohung des Lebens aufgrund der Dürrekatastrophe und damit verbundener Nahrungsmittelknappheit, seien zwischenzeitlich in ganz Somalia nicht mehr gegeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde oder er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als junger Mann nicht nach XXXX zurückkehren könnte. Aufgrund einer Vielzahl an vorhandenen Hilfsorganisationen, welche auch Unterstützung bei der Wohnraumfindung bieten würden, könne dem Problem einer anfänglich möglicherweise bestehenden Ortsunkenntnis Abhilfe geschafft werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Erwachsenen, welchem es möglich gewesen sei, sein Leben auch an anderen Orten, fernab der ihm vertrauten Kultur, Tradition, Wertegemeinschaft und Sprache zu führen, was von einer guten Anpassungsfähigkeit seiner Person zeuge; folglich könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen und sich zu re-integrieren. Ferner könne diesem die in Österreich gewonnene Erfahrung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und bei einem Neustart im Heimatland von Vorteil sein. Der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr die Möglichkeit, sich sowohl an die in Somalia zahlreich tätigen NGOs zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig wäre, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Ergänzend sei anzuführen, dass im Rahmen der Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Unterstützung als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in der Heimat gewährt werden könne. XXXX befinde sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM, die Versorgungslage habe sich aufgrund der Regenfälle wieder entspannt. Darüber hinaus sei Mogadischu eine für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt. In XXXX sei die allgemeine Lage nach den vorliegenden Länderberichten als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen komme. Aus den entsprechenden Länderberichten ergebe sich, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahbereich staatlicher Einrichtungen ereignen würden. Diese Anschläge würden sich gezielt gegen die Regierung sowie bekannte Aufenthaltsräume (Restaurants, Hotels etc.), jedoch grundsätzlich nicht gegen nicht exponierte somalische Rückkehrer, richten. Die Situation in XXXX sei nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit einer grundlegenden Veränderung und Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat Somalia. Die seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründe, insbesondere die individuelle Bedrohung des Lebens aufgrund der Dürrekatastrophe und damit verbundener Nahrungsmittelknappheit, seien zwischenzeitlich in ganz Somalia nicht mehr gegeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde oder er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als junger Mann nicht nach römisch 40 zurückkehren könnte. Aufgrund einer Vielzahl an vorhandenen Hilfsorganisationen, welche auch Unterstützung bei der Wohnraumfindung bieten würden, könne dem Problem einer anfänglich möglicherweise bestehenden Ortsunkenntnis Abhilfe geschafft werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Erwachsenen, welchem es möglich gewesen sei, sein Leben auch an anderen Orten, fernab der ihm vertrauten Kultur, Tradition, Wertegemeinschaft und Sprache zu führen, was von einer guten Anpassungsfähigkeit seiner Person zeuge; folglich könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen und sich zu re-integrieren. Ferner könne diesem die in Österreich gewonnene Erfahrung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und bei einem Neustart im Heimatland von Vorteil sein. Der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr die Möglichkeit, sich sowohl an die in Somalia zahlreich tätigen NGOs zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig wäre, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Ergänzend sei anzuführen, dass im Rahmen der Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Unterstützung als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in der Heimat gewährt werden könne. römisch 40 befinde sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM, die Versorgungslage habe sich aufgrund der Regenfälle wieder entspannt. Darüber hinaus sei Mogadischu eine für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt. In römisch 40 sei die allgemeine Lage nach den vorliegenden Länderberichten als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen komme. Aus den entsprechenden Länderberichten ergebe sich, dass sich die in der Stadt römisch 40 verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahbereich staatlicher Einrichtungen ereignen würden. Diese Anschläge würden sich gezielt gegen die Regierung sowie bekannte Aufenthaltsräume (Restaurants, Hotels etc.), jedoch grundsätzlich nicht gegen nicht exponierte somalische Rückkehrer, richten. Die Situation in römisch 40 sei nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014).
Der Beschwerdeführer halte sich seit Dezember 2015 in Österreich auf und habe hier keine Familienangehörigen oder sonst wesentlichen sozialen Bindungen, die eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über grundlegende Deutschkenntnisse, sei in keinem Verein Mitglied und weise eine rechtskräftige Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften auf.
Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
7. Mit am gleichen Tag eingelangtem Schriftsatz vom 12.09.2018 wurde durch die seitens des Beschwerdeführers bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die gegenständliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurde begründend zusammenfassend ausgeführt, die Behörde mute dem Beschwerdeführer zu, sich in XXXX niederzulassen, obwohl sie auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht eingegangen wäre. Das Leben des Beschwerdeführers erweise sich in Somalia angesichts seiner Fluchtgründe nach wie vor als bedroht. Der Beschwerdeführer fühle sich in Österreich sehr sicher und habe sich hier bereits gut integriert. Er habe sich Deutsch im Selbststudium beigebracht, eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden und Ende August 2018 einen weiterführenden Deutschkurs bestanden. Er habe ehrenamtlich in seiner Asylunterkunft in Niederösterreich zB bei der Gartenarbeit und in der Landwirtschaft geholfen, pflege Beziehungen zu Freunden, möchte am Arbeitsprozess teilnehmen und bereue sein strafrechtswidriges Verhalten. Da er sich nun schon seit drei Jahren in Österreich aufhalte, werde er bei einer Rückkehr nach Somalia Schwierigkeiten bei einer Neuorientierung und Anpassung an die dortigen Verhältnisse haben. Er habe weder Familie, noch sonstige soziale Netzwerke, und befürchte, dass sein Clan ihn ni