TE Bvwg Beschluss 2019/2/5 W103 2213533-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2181331-1/4E

W103 2181328-1/3E

W103 2181330-1/3E

W103 2181329-1/2E

W103 2213533-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.11.2017, Zln. 1.) 1115172108-160694959, 2.) 1115172010-160695017, 3.) 1115170408-160695041, und 4.) 1152470708-170576007, bzw. zu 5.) vom 28.12.2018 zur Zl. 1212518207-181097961 beschlossen:3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.11.2017, Zln. 1.) 1115172108-160694959, 2.) 1115172010-160695017, 3.) 1115170408-160695041, und 4.) 1152470708-170576007, bzw. zu 5.) vom 28.12.2018 zur Zl. 1212518207-181097961 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide

behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben angehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam über Polen illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.05.2016 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinem Reiseweg an, dass er seinen Herkunftsstaat im Jänner 2016 illegal per Zug nach Weißrussland verlassen habe. Von Weißrussland habe er seine Reise nach Polen fortgesetzt, wo er sich etwa vier Monate aufgehalten habe. Da die Personen, die ihn in Tschetschenien bedroht hätten, auch nach Polen gekommen seien und ihn dort abermals bedroht hätten, sei er weiter über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe Leute, welche für den Präsidenten XXXX gearbeitet hätten, unterstützt und sei aus diesem Grund im Jahr 2005 in ein Gefängnis eingesperrt worden, wo er etwa neun Jahre inhaftiert geblieben wäre. Im Jahr 2013 sei er entlassen worden und zurück nach Hause gegangen. Zu ihnen nach Hause seien dann Leute gekommen, welche kontrolliert hätten, ob er XXXX nicht verlassen hätte, da er drei Jahre habe dort bleiben müssen. Entweder sei er zu ihnen zur Kontrolle gekommen, oder sie zu ihm. Sie hätten ihn bedroht, dass sie ihn umbringen oder abermals einsperren würden. Da er den neuen Präsidenten nie anerkannt hätte, hätten sie ihn immer wieder neu bedroht, weshalb er geflüchtet wäre. Im Falle einer Rückkehr würden ihm drei Jahre Gefängnis drohen, da er unerlaubt weggefahren wäre. Sie würden ihn ins Gefängnis bringen oder ihn umbringen.Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinem Reiseweg an, dass er seinen Herkunftsstaat im Jänner 2016 illegal per Zug nach Weißrussland verlassen habe. Von Weißrussland habe er seine Reise nach Polen fortgesetzt, wo er sich etwa vier Monate aufgehalten habe. Da die Personen, die ihn in Tschetschenien bedroht hätten, auch nach Polen gekommen seien und ihn dort abermals bedroht hätten, sei er weiter über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe Leute, welche für den Präsidenten römisch 40 gearbeitet hätten, unterstützt und sei aus diesem Grund im Jahr 2005 in ein Gefängnis eingesperrt worden, wo er etwa neun Jahre inhaftiert geblieben wäre. Im Jahr 2013 sei er entlassen worden und zurück nach Hause gegangen. Zu ihnen nach Hause seien dann Leute gekommen, welche kontrolliert hätten, ob er römisch 40 nicht verlassen hätte, da er drei Jahre habe dort bleiben müssen. Entweder sei er zu ihnen zur Kontrolle gekommen, oder sie zu ihm. Sie hätten ihn bedroht, dass sie ihn umbringen oder abermals einsperren würden. Da er den neuen Präsidenten nie anerkannt hätte, hätten sie ihn immer wieder neu bedroht, weshalb er geflüchtet wäre. Im Falle einer Rückkehr würden ihm drei Jahre Gefängnis drohen, da er unerlaubt weggefahren wäre. Sie würden ihn ins Gefängnis bringen oder ihn umbringen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, sie habe ihren Herkunftsstaat im Mai 2016 legal per Zug nach Polen verlassen, wo sie sich einige Tage aufgehalten und um Asyl angesucht habe. Über ihr unbekannte Länder sei sie nach Österreich gelangt. Zum Grund ihrer Flucht führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, nach Ausreise ihres Mannes nach Polen seien Leute zu ihr gekommen, welche von ihr verlangt hätten, dass dieser zurückkomme, andernfalls würden sie ihre Tochter und sie umbringen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.

In Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurden durch ihre gesetzliche Vertreterin darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Konsultationsverfahren mit Polen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ein.

In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, die am 16.07.2016 im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache stattfand, unterzogen.

Dabei gaben die Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass Polen für die gegenständlichen Verfahren zuständig sei und daher beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung zu veranlassen, übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie nicht nach Polen wollten, da es dort gefährlich für sie sei, zumal auch dort nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht worden wäre.

Die Beschwerdeführer legten diverse Dokumente vor, unter anderem ein Schreiben einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, aus dem sich ergibt, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger sei, sowie ein Schreiben des XXXX der Russischen Föderation betreffend die Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers.Die Beschwerdeführer legten diverse Dokumente vor, unter anderem ein Schreiben einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, aus dem sich ergibt, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger sei, sowie ein Schreiben des römisch 40 der Russischen Föderation betreffend die Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkte II.).2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.).

3. Den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde mit hg. Erkenntnissen vom 21.12.2016, Zln. W243 2141081-1/6E, W243 2141078-1/5E und W243 2141079-1/6E, gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Entscheidungen wurden mit einem Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO infolge Ablaufs der Überstellungsfrist begründet.3. Den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde mit hg. Erkenntnissen vom 21.12.2016, Zln. W243 2141081-1/6E, W243 2141078-1/5E und W243 2141079-1/6E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Entscheidungen wurden mit einem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO infolge Ablaufs der Überstellungsfrist begründet.

4. Am XXXX wurde der nunmehrige Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde durch seine gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 11.04.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.4. Am römisch 40 wurde der nunmehrige Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde durch seine gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 11.04.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Eingabe vom 27.06.2017 wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben.

5. Am 09.11.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache sowie einer Vertrauensperson, niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, gesund zu sein und sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Die Verständigung mit der Dolmetscherin funktioniere gut, ihre anlässlich der Erstbefragung erstatteten Angaben hätten der Wahrheit entsprochen.

Die anwesende Vertrauensperson gab zu Beginn der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers an, ebenso wie der Erstbeschwerdeführer aus XXXX zu stammen und diesen bereits von dort gekannt zu haben. Er selbst sei vier Tage vor dem Erstbeschwerdeführer festgenommen worden, der Erstbeschwerdeführer und er hätten seinen Onkel unterstützt, welcher Widerstandskämpfer gewesen wäre. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:Die anwesende Vertrauensperson gab zu Beginn der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers an, ebenso wie der Erstbeschwerdeführer aus römisch 40 zu stammen und diesen bereits von dort gekannt zu haben. Er selbst sei vier Tage vor dem Erstbeschwerdeführer festgenommen worden, der Erstbeschwerdeführer und er hätten seinen Onkel unterstützt, welcher Widerstandskämpfer gewesen wäre. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"(...) F: Haben Sie sich jemals einen russischen Auslandsreisepass oder Inlandspass ausstellen lassen?

A: Ich hatte einen Auslandsreisepass und Inlandspass.

F: Hatten Sie sonstige amtliche Dokumente?

A: Ja (russische Heiratsurkunde, österreichischer Führerschein).

F: Wo liegt Ihr Geburtsort/Wohnort?

A: Ich wurde in XXXX (Tschetschenien) geboren. Gewohnt habe ich bis zur Verhaftung in XXXX . Ich wurde im Jänner 2005 verhaftet. Zuerst wurde ich an unterschiedlichen Orten festgehalten XXXX . Ich wurde dann in der Stadt XXXX ) geschickt.A: Ich wurde in römisch 40 (Tschetschenien) geboren. Gewohnt habe ich bis zur Verhaftung in römisch 40 . Ich wurde im Jänner 2005 verhaftet. Zuerst wurde ich an unterschiedlichen Orten festgehalten römisch 40 . Ich wurde dann in der Stadt römisch 40 ) geschickt.

...

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ich habe, außer der Frau und den Kindern, keine Verwandten in Österreich. Ich bin verheiratet (standesamtlich, traditionell). Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich kenne in Österreich Landsleute und Österreicher.

F: Wo hält sich die Familie Ihrer Schwester auf?

A: In Holland.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in der Russischen Föderation? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja (Eltern, Onkeln und Tanten). Ich habe mit den Eltern Kontakt. Ich grüße sie, wenn es einen Feiertag gibt.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Ich beherrsche Deutsch ein wenig.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich besuchte Deutschkurse und machte einen Abschluss. Sonst nicht.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?

A: Nein.

F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?

A: Ja. Ich wurde verurteilt und saß deswegen im Gefängnis (§§ 209, 222, 226, 317, 82, 88, 62, 69). Ich wurde als "Teilnehmer einer Banditengruppe" verurteilt.A: Ja. Ich wurde verurteilt und saß deswegen im Gefängnis (Paragraphen 209, 222, 226, 317, 82, 88, 62, 69,). Ich wurde als "Teilnehmer einer Banditengruppe" verurteilt.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie?

A: Als ich festgenommen wurde, war ich 19 Jahre alt. Ich wurde im Alter von 28 Jahren freigelassen. Ich hatte eigentlich keine Arbeit. Nach der Freilassung war ich als Kleinunternehmer tätig. Ich hatte Geschäfte und verpachtete diese.

...

Grund: In den Jahren 2002, 2003 und 2004 habe ich Leuten geholfen. Unser Präsident hieß zuerst XXXX . Diese Leute waren mit den Präsidenten. Ich unterstützte diese Leute. Dazu gehört auch XXXX . Ich kaufte Lebensmittel für diese Leute. Ich stellte Kassetten und Briefe zu. So half ich diesen Leuten. XXXX befindet sich in Österreich. Er lebt in der Stadt XXXX . Er kam 2007 nach Österreich. Als er damals einvernommen wurde, sprach er auch über meine Probleme. Ich war damals noch im Gefängnis. Er erzählte alles über mich. Im Jahre 2005 drangen bei mir zuhause in XXXX bewaffnete Personen ein. Manche Personen waren maskiert. Ich wurde verschleppt und an einer mir unbekannten Stelle im Keller festgehalten. Dort wurde ich gefoltert; auch mit Strom. Sie schlugen mich auch mit einem Gummiknüppel und mit einem Eisenrohr zusammen. Man legte mir auch Handschellen an und wurde ich an die Decke gehängt. Die Dauer dieser Folter war unterschiedlich. Manchmal hing ich mehrere Stunden an der Decke. Zwischendurch wurde ich dann wieder gefoltert. Sie schütteten mir heißes und kaltes Wasser über den Rücken. Ich sollte irgendwelche Dokumente unterschreiben. Das alles dauerte zwei Monate. Nach zwei Monaten wurde ich, ich meine, zuerst wollten sie mich umbringen, in eine Uniform gesteckt. Sie gaben mir keine Gelegenheit, mich zu waschen und zu rasieren. Ich bekam lange Haare und einen Bart. Sie hielten mich fest, um mich danach als einen Mann, der in den Bergen kämpft, zu präsentierten. Somit wollten sie aufzeigen, dass sie effektiv arbeiten. Dann wurde ich an den XXXX übergeben. Das ist wie die Polizei. Aber dort beschäftigt man sich mit Leuten, die als militärische Straftäter gelten. Dort gab es eine Untersuchung bis August. Elf Monate und zwei Wochen hielten sie mich dort an. Dann gab es die Gerichtsverhandlung ( XXXX ) in XXXX . Ich wurde dann noch drei Monate festgehalten. Die Entscheidung musste erst rechtskräftig werden. Insgesamt war ich etwa 11 Monate in Untersuchungshaft. Ich legte eine Kassationsbeschwerde ein und fuhr nach XXXX . In Tschetschenien ging ich durch alle Instanzen. Ich wurde unschuldig verurteilt. Die letzte in Instanz in Russland beschäftigte sich mit meiner Angelegenheit. Es waren drei Richter. Ich musste ins Gefängnis. Ich wurde in XXXX angehalten. Mein Urteil lautete neun Jahre, strenge Bewachung. Ich saß dann 8 Jahre und sechs Monate ab. Ich schrieb immer wieder und immer wieder. Deshalb wurde mir ein kleiner Teil der Strafe erlassen. Ich beschäftigte mich mit den Gesetzen und kannte mich zuletzt fast so gut wie ein Anwalt aus. Ich schrieb sogar nach XXXX . Im XXXX wurde ich in mehreren Strafgefangenenlager angehalten. Einige Monate vor meiner Freilassung wurde ich in XXXX zu einer dreijährigen Aufsicht verurteilt. Das heißt, dass ich zwischen 22 und 7 Uhr mein Haus nicht verlassen durfte. Viermal im Monat musste ich zur Behörde gehen, um mich zu melden. Ich durfte die Stadt XXXX ohne eine Erlaubnis der Stadt nicht verlassen. Nach der Freilassung war ich bis zum 28.01.2016 in XXXX . Dann reiste ich ab. Während des Aufenthaltes in XXXX kamen Polizisten (ich bezeichne sie als Banditen in Uniform). Die Polizisten nahmen immer wieder Leute mit und brachten diese um. Manche Leute wurden aber auch ins Gefängnis gesteckt. Für andere Verschleppte wurde Lösegeld verlangt. Das ist eine Mafia. Sie kamen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu mir. Das war so, als ob ich ein Bandit wäre. Manchmal wurde ich mitgenommen, manchmal wurde ich auch geschlagen. Sie kamen unterschiedlich oft zu mir, aber mindestens viermal im Monat. Wenn in meiner Ortschaft irgendetwas passiert ist, kamen sie gleich zu mir. Im Jahr 2015 wurde ich mitgenommen. Ich wurde einen Tag und eine Nacht mit Strom gefoltert. Ich wurde auch durch Schlafentzug gefoltert. Ich sollte einen Vertrag unterschreiben: Geh in die Ukraine kämpfen. Damals gab es dort einen Krieg. Sie wollten mich dort umbringen lassen, damit sie mich quasi auf diese Weise töten. Ich sah viel. Andere Leute wurden gefoltert und getötet. Ich sah, dass Leichen wie Müll abgelegt wurden - das war aber im Jahr 2005, als ich angehalten und gefoltert wurde. Ich bin für diese Leute ein unangenehmer Zeuge. Sie wollten mich beseitigen, entweder durch Haft, oder durch Tötung. Ich wollte nichts unterschreiben. Als ich im Jahr 2005 etwas unterschrieben habe, war ich viele Jahre im Gefängnis. Ich wurde freigelassen. Sie gaben mir Bedenkzeit. Sie schlugen mir vor, dass ich ihnen $ 10.000,-- bezahle. Dann hätten sie mich in Ruhe gelassen. Sie gaben mir noch zwei weitere Möglichkeiten: ich hätte in der Ukraine kämpfen können, oder wäre ich umgebracht werde. Meine Verwandten halfen mir, damit ich die $ 10.000,-- bezahlen konnte. Dann wurde ich eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen. Die Überprüfungen dauerten aber nach wie vor an. Diese Leute kamen weiter zu mir. Ich hatte keine Möglichkeit, mir einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Diese Leute sprachen aber nicht mehr über die Ukraine. Ich wurde aber weiterhin mitgenommen. Manchmal schüchterten sie mich ein, manchmal schlugen sie mich zusammen. Ich suchte dann eine Möglichkeit, für mich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Ich stand aber, wie bereits erwähnt, drei Jahre unter Beobachtung, obwohl das nicht gesetzlich war. Über einen Bekannten fand ich eine Möglichkeit, mir einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ich bezahlte Geld für die Ausstellung des Auslandsreisepasses. So bekam ich auch Pässe für die Frau und die Tochter. Meiner Frau wurde der Auslandsreisepass aber abgenommen. Meine Frau musste für die Herausgabe des Passes Lösegeld bezahlen.Grund: In den Jahren 2002, 2003 und 2004 habe ich Leuten geholfen. Unser Präsident hieß zuerst römisch 40 . Diese Leute waren mit den Präsidenten. Ich unterstützte diese Leute. Dazu gehört auch römisch 40 . Ich kaufte Lebensmittel für diese Leute. Ich stellte Kassetten und Briefe zu. So half ich diesen Leuten. römisch 40 befindet sich in Österreich. Er lebt in der Stadt römisch 40 . Er kam 2007 nach Österreich. Als er damals einvernommen wurde, sprach er auch über meine Probleme. Ich war damals noch im Gefängnis. Er erzählte alles über mich. Im Jahre 2005 drangen bei mir zuhause in römisch 40 bewaffnete Personen ein. Manche Personen waren maskiert. Ich wurde verschleppt und an einer mir unbekannten Stelle im Keller festgehalten. Dort wurde ich gefoltert; auch mit Strom. Sie schlugen mich auch mit einem Gummiknüppel und mit einem Eisenrohr zusammen. Man legte mir auch Handschellen an und wurde ich an die Decke gehängt. Die Dauer dieser Folter war unterschiedlich. Manchmal hing ich mehrere Stunden an der Decke. Zwischendurch wurde ich dann wieder gefoltert. Sie schütteten mir heißes und kaltes Wasser über den Rücken. Ich sollte irgendwelche Dokumente unterschreiben. Das alles dauerte zwei Monate. Nach zwei Monaten wurde ich, ich meine, zuerst wollten sie mich umbringen, in eine Uniform gesteckt. Sie gaben mir keine Gelegenheit, mich zu waschen und zu rasieren. Ich bekam lange Haare und einen Bart. Sie hielten mich fest, um mich danach als einen Mann, der in den Bergen kämpft, zu präsentierten. Somit wollten sie aufzeigen, dass sie effektiv arbeiten. Dann wurde ich an den römisch 40 übergeben. Das ist wie die Polizei. Aber dort beschäftigt man sich mit Leuten, die als militärische Straftäter gelten. Dort gab es eine Untersuchung bis August. Elf Monate und zwei Wochen hielten sie mich dort an. Dann gab es die Gerichtsverhandlung ( römisch 40 ) in römisch 40 . Ich wurde dann noch drei Monate festgehalten. Die Entscheidung musste erst rechtskräftig werden. Insgesamt war ich etwa 11 Monate in Untersuchungshaft. Ich legte eine Kassationsbeschwerde ein und fuhr nach römisch 40 . In Tschetschenien ging ich durch alle Instanzen. Ich wurde unschuldig verurteilt. Die letzte in Instanz in Russland beschäftigte sich mit meiner Angelegenheit. Es waren drei Richter. Ich musste ins Gefängnis. Ich wurde in römisch 40 angehalten. Mein Urteil lautete neun Jahre, strenge Bewachung. Ich saß dann 8 Jahre und sechs Monate ab. Ich schrieb immer wieder und immer wieder. Deshalb wurde mir ein kleiner Teil der Strafe erlassen. Ich beschäftigte mich mit den Gesetzen und kannte mich zuletzt fast so gut wie ein Anwalt aus. Ich schrieb sogar nach römisch 40 . Im römisch 40 wurde ich in mehreren Strafgefangenenlager angehalten. Einige Monate vor meiner Freilassung wurde ich in römisch 40 zu einer dreijährigen Aufsicht verurteilt. Das heißt, dass ich zwischen 22 und 7 Uhr mein Haus nicht verlassen durfte. Viermal im Monat musste ich zur Behörde gehen, um mich zu melden. Ich durfte die Stadt römisch 40 ohne eine Erlaubnis der Stadt nicht verlassen. Nach der Freilassung war ich bis zum 28.01.2016 in römisch 40 . Dann reiste ich ab. Während des Aufenthaltes in römisch 40 kamen Polizisten (ich bezeichne sie als Banditen in Uniform). Die Polizisten nahmen immer wieder Leute mit und brachten diese um. Manche Leute wurden aber auch ins Gefängnis gesteckt. Für andere Verschleppte wurde Lösegeld verlangt. Das ist eine Mafia. Sie kamen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu mir. Das war so, als ob ich ein Bandit wäre. Manchmal wurde ich mitgenommen, manchmal wurde ich auch geschlagen. Sie kamen unterschiedlich oft zu mir, aber mindestens viermal im Monat. Wenn in meiner Ortschaft irgendetwas passiert ist, kamen sie gleich zu mir. Im Jahr 2015 wurde ich mitgenommen. Ich wurde einen Tag und eine Nacht mit Strom gefoltert. Ich wurde auch durch Schlafentzug gefoltert. Ich sollte einen Vertrag unterschreiben: Geh in die Ukraine kämpfen. Damals gab es dort einen Krieg. Sie wollten mich dort umbringen lassen, damit sie mich quasi auf diese Weise töten. Ich sah viel. Andere Leute wurden gefoltert und getötet. Ich sah, dass Leichen wie Müll abgelegt wurden - das war aber im Jahr 2005, als ich angehalten und gefoltert wurde. Ich bin für diese Leute ein unangenehmer Zeuge. Sie wollten mich beseitigen, entweder durch Haft, oder durch Tötung. Ich wollte nichts unterschreiben. Als ich im Jahr 2005 etwas unterschrieben habe, war ich viele Jahre im Gefängnis. Ich wurde freigelassen. Sie gaben mir Bedenkzeit. Sie schlugen mir vor, dass ich ihnen $ 10.000,-- bezahle. Dann hätten sie mich in Ruhe gelassen. Sie gaben mir noch zwei weitere Möglichkeiten: ich hätte in der Ukraine kämpfen können, oder wäre ich umgebracht werde. Meine Verwandten halfen mir, damit ich die $ 10.000,-- bezahlen konnte. Dann wurde ich eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen. Die Überprüfungen dauerten aber nach wie vor an. Diese Leute kamen weiter zu mir. Ich hatte keine Möglichkeit, mir einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Diese Leute sprachen aber nicht mehr über die Ukraine. Ich wurde aber weiterhin mitgenommen. Manchmal schüchterten sie mich ein, manchmal schlugen sie mich zusammen. Ich suchte dann eine Möglichkeit, für mich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Ich stand aber, wie bereits erwähnt, drei Jahre unter Beobachtung, obwohl das nicht gesetzlich war. Über einen Bekannten fand ich eine Möglichkeit, mir einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ich bezahlte Geld für die Ausstellung des Auslandsreisepasses. So bekam ich auch Pässe für die Frau und die Tochter. Meiner Frau wurde der Auslandsreisepass aber abgenommen. Meine Frau musste für die Herausgabe des Passes Lösegeld bezahlen.

F: Weshalb reisten Sie nicht gemeinsam mit der Ehegattin aus Tschetschenien aus?

A: Als ich Tschetschenien verlassen habe, hatte meine Ehegattin keinen Auslandreisepass.

Bevor ich abgereist bin, kam ein FSB-Mitarbeiter ( XXXX , ein Inguschete) mir. Er arbeitete für den XXXX . Ich wurde mitgenommen und zusammengeschlagen und mit Strom gefoltert. XXXX sagte, dass ich nach Syrien zu den gleichen Bedingungen wie in der Ukraine fahren soll. Man wollte mich dann umbringen, indem ich ein Kämpfer in Syrien bin. Dort wird das jetzt so gemacht, dass die Verwandten von solchen Leuten delogiert werden und ihre Häuser in Brand gesetzt werden. Ich wurde einige Tage gefoltert und geschlagen. Dann wurde ich freigelassen. Sie gewährten mir Bedenkzeit. Man ließ mich tagsüber frei. In der Nacht kamen andere Leute. Das waren Kadirow-Leute. Ich wurde auch von diesen mitgenommen, geschlagen und bedroht. Man wollte bewirken, dass ich mit dem Vorschlag von XXXX einverstanden bin. Man sagte mir, dass man mich sonst in ein Erdloch stecken und mich so umbringen wird. Als ich das letzte Mal freigelassen wurde, verließ ich Tschetschenien noch in der Nacht. Ich hätte am nächsten Morgen meine Entscheidung präsentieren sollen. Ich fand einen Fahrer mit einem Kleinbus.Bevor ich abgereist bin, kam ein FSB-Mitarbeiter ( römisch 40 , ein Inguschete) mir. Er arbeitete für den römisch 40 . Ich wurde mitgenommen und zusammengeschlagen und mit Strom gefoltert. römisch 40 sagte, dass ich nach Syrien zu den gleichen Bedingungen wie in der Ukraine fahren soll. Man wollte mich dann umbringen, indem ich ein Kämpfer in Syrien bin. Dort wird das jetzt so gemacht, dass die Verwandten von solchen Leuten delogiert werden und ihre Häuser in Brand gesetzt werden. Ich wurde einige Tage gefoltert und geschlagen. Dann wurde ich freigelassen. Sie gewährten mir Bedenkzeit. Man ließ mich tagsüber frei. In der Nacht kamen andere Leute. Das waren Kadirow-Leute. Ich wurde auch von diesen mitgenommen, geschlagen und bedroht. Man wollte bewirken, dass ich mit dem Vorschlag von römisch 40 einverstanden bin. Man sagte mir, dass man mich sonst in ein Erdloch stecken und mich so umbringen wird. Als ich das letzte Mal freigelassen wurde, verließ ich Tschetschenien noch in der Nacht. Ich hätte am nächsten Morgen meine Entscheidung präsentieren sollen. Ich fand einen Fahrer mit einem Kleinbus.

F: Weshalb haben Sie zwei Bestätigungen über Ihre Eltern mit?

A: 1944 wurden alle Tschetschenen deportiert. Meine Großeltern waren in Kasachstan. Meine Eltern wurden in Kasachstan geboren. Das sind Bestätigungen, dass meine Großeltern nach Kasachstan deportiert und dass meine Eltern dort geboren wurden.

F: Weshalb haben Sie ein mehrseitiges Schreiben vom 5. Juni 2006 mit?

A: Wir wurden wegen unserer Religion im Gefängnis zusammengeschlagen. Das Schriftstück (Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens) wurde in XXXX (Gebiet XXXX ) ausgestellt. Wir waren etwa sieben Tschetschenen und durften nicht beten. Wir fügten uns Schnittwunden zu, weil wir heftig gefoltert wurden. Ich fügte mir Schnittwunden am Bauch zu. Dann wurde ich in Einzelhaft verlegt. Ich war immer in Handschellen (21.05.-26.05.). Gegen die Mitarbeiter wurde dann ein Strafverfahren eingeleitet. Das ist zusammengefasst der Inhalt des Schreibens.A: Wir wurden wegen unserer Religion im Gefängnis zusammengeschlagen. Das Schriftstück (Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens) wurde in römisch 40 (Gebiet römisch 40 ) ausgestellt. Wir waren etwa sieben Tschetschenen und durften nicht beten. Wir fügten uns Schnittwunden zu, weil wir heftig gefoltert wurden. Ich fügte mir Schnittwunden am Bauch zu. Dann wurde ich in Einzelhaft verlegt. Ich war immer in Handschellen (21.05.-26.05.). Gegen die Mitarbeiter wurde dann ein Strafverfahren eingeleitet. Das ist zusammengefasst der Inhalt des Schreibens.

F: In welcher Weise halfen Sie dem Onkel von Herrn XXXX (Vertrauensperson)?F: In welcher Weise halfen Sie dem Onkel von Herrn römisch 40 (Vertrauensperson)?

A: Ich transportierte Pakete. Darin befanden sich Kassetten und Post. Ich stellte die Pakte zu. Ich transportierte auch Lebensmittel. Der Onkel heißt XXXX . Jetzt heißt er XXXX .A: Ich transportierte Pakete. Darin befanden sich Kassetten und Post. Ich stellte die Pakte zu. Ich transportierte auch Lebensmittel. Der Onkel heißt römisch 40 . Jetzt heißt er römisch 40 .

F: Weshalb hätten die Polizisten, die Banditen, Sie am Leben lassen sollen?

A: Manche wurden freigelassen, manche wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, so wie ich. Scheinbar war das mein Schicksal. Ich bin sicher, dass sie mich festgehalten haben, um mich zu töten.

V: In der Erstbefragung sagten Sie aus, für XXXX tätig gewesen zu sein. Ihre Angaben erscheinen unglaubhaft. XXXX wurde Anfang 2005 ermordet. Mittlerweile sind sogar ehemalige tschetschenische Rebellen in der Regierung vertreten. Wären Sie tatsächlich ein Staatsfeind, dann hätte man Sie nach Ansicht des Bundesamtes gar nie freigelassen. Was sagen Sie dazu?V: In der Erstbefragung sagten Sie aus, für römisch 40 tätig gewesen zu sein. Ihre Angaben erscheinen unglaubhaft. römisch 40 wurde Anfang 2005 ermordet. Mittlerweile sind sogar ehemalige tschetschenische Rebellen in der Regierung vertreten. Wären Sie tatsächlich ein Staatsfeind, dann hätte man Sie nach Ansicht des Bundesamtes gar nie freigelassen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich wurde drei Jahre unter Aufsicht gestellt. Ich flüchtete aber vorher. Sie wollten mich benützen und dann töten.

F: Können Sie erklären, wozu diese Leute Ihre Unterschrift benötigen hätten sollen, um Sie zu töten?

A: Ich war Freiwild für diese Leute. Ich hätte unterschreiben und dann hinfahren sollen. Ich habe nicht unterschrieben. Ich zahlte Geld, damit ich Ruhe habe. Eine Zeit war Ruhe. Dann begann wieder alles.

F: Weshalb fuhren Sie nicht gleich nach der Freilassung nach Österreich?

A: Ich wurde im Jahr 2013 freigelassen. Damals hatte ich keinen Auslandsreisepass.

F: Wann haben Sie geheiratet?

A: Im Jahr 2014.

F: Machte Ihnen die Behörde keine Probleme?

A: Ich wurde immer wieder festgenommen und geschlagen.

F: Kannten Sie jene Leute, von denen Sie gefoltert wurden?

A: Ich kannte sie vom Sehen. Ihre Familien- und Vornamen kannte ich nicht.

F: Haben Sie Verletzungen von den Folterungen?

A: Jetzt sieht man nichts. 12 Jahre sind vergangen.

V: Aber Sie wurden auch 2015 ständig gefoltert. Was sagen Sie dazu?

A: Die arge Folter war aber im Jahr 2005.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?

A: Ein Mann heißt XXXX . Er war schon im Jahr 2005 dabei. Dann verfolgte er mich immer wieder. Er arbeitete schon damals im Jahr 2005 beim FSB. Als ich in Polen war, war XXXX auch dort. Mir fällt noch ein, dass ich während der Haft etwa fünf Jahre in Einzelhaft war.A: Ein Mann heißt römisch 40 . Er war schon im Jahr 2005 dabei. Dann verfolgte er mich immer wieder. Er arbeitete schon damals im Jahr 2005 beim FSB. Als ich in Polen war, war römisch 40 auch dort. Mir fällt noch ein, dass ich während der Haft etwa fünf Jahre in Einzelhaft war.

...

F: Wie oft wurden Sie festgenommen und inhaftiert?

A: Es gab eine Haft (siehe oben). In den Jahren 2002 bis 2004 kamen die Russen. Sie kreisten unseren Rajon ein. Alle jungen Burschen wurden mitgenommen. Manche wurde in Erdlöchern festgehalten. Ich wurde etwa fünf- bis zehnmal (2002-2005) mitgenommen. Von 2013 bis 2016 wurde ich etwa viermal (Minimum) im Monat mitgenommen. Eine genaue Zahl kann ich Ihnen nicht nennen.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in der Russischen Föderation Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Mein Problem war politisch.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen?

A: Zumindest werde ich für drei Jahre inhaftiert. Oder sie bringen mich gleich um.

F: Sind Sie ein Wahabit?

A: Nein.

F: Haben Sie ab Ende 1999 aktiv als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite mitgewirkt?

A: Ich habe nie gekämpft.

F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich?

A: Nein.

F: Lebten Sie jemals in der Russischen Föderation, außerhalb von Tschetschenien?

A: Nein.

F: Haben Sie familiäre oder melderechtliche Anknüpfungspunkte in anderen Regionen der Russischen Föderation (außerhalb von Tschetschenien)?

A: Nein. (...)"

Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"(...) F: Haben Sie sich jemals einen russischen Auslandsreisepass oder Inlandspass ausstellen lassen?

A: Ich hatte einen russischen Inlandspass und einen Auslandsreisepass.

...

F: Wo liegt Ihr Geburtsort/Wohnort?

A: Ich wurde in XXXX (Tschetschenien) geboren. Ich wohnte bis 2014 im Dorf XXXX (Tschetschenien). Bis 2016 wohnte ich XXXX .A: Ich wurde in römisch 40 (Tschetschenien) geboren. Ich wohnte bis 2014 im Dorf römisch 40 (Tschetschenien). Bis 2016 wohnte ich römisch 40 .

...

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich bin verheiratet (standesamtlich, traditionell). Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe hier aber Bekannte.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in der Russischen Föderation? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja (Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten). Ich habe Kontakt zu den Verwandten.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Ich habe Deutsch schon ein wenig erlernt.

F: Gehen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich besuchte Deutschkurse. Sonst nichts.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?

A: Ich leide an keinen schweren Erkrankungen. Ich war bei der XXXX und bat um psychologische Unterstützung. Wegen der Probleme in Tschetschenien habe ich Depressionen. Medikamente muss ich derzeit keine einnehmen.A: Ich leide an keinen schweren Erkrankungen. Ich war bei der römisch 40 und bat um psychologische Unterstützung. Wegen der Probleme in Tschetschenien habe ich Depressionen. Medikamente muss ich derzeit keine einnehmen.

F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie?

A: Ich arbeitete als Englischlehrerin in einer elfjährigen Grundschule in XXXX und XXXX . Ich arbeitete auch als Lehrerin für ein paar Stunden in einer Hochschule in XXXX .A: Ich arbeitete als Englischlehrerin in einer elfjährigen Grundschule in römisch 40 und römisch 40 . Ich arbeitete auch als Lehrerin für ein paar Stunden in einer Hochschule in römisch 40 .

...

Grund: Ich verließ meinen Herkunftsstaat, weil sich mein Ehegatte zur Ausreise entschlossen hatte. Er hatte im Herkunftsstaat Probleme. Als mein Mann Tschetschenien verlassen hat (Anmerkung: im Jänner 2016), er reiste nach Polen, drangen Männer in mein Haus ein. Die Männer drohten, dass sie meine Tochter und mich umbringen werden, wenn sich mein Mann nicht ihnen stellt. Mein Ehegatte sollte zurückkehren. Als ich die Möglichkeit hatte, reiste ich auch nach Polen. Ich verließ Tschetschenien am 09.05.2016.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

...

F: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Nein.

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Ich hatte Probleme mit der Polizei. Man hat mir meinen Auslandsreisepass abgenommen. Sie sagten, dass eine Überprüfung durchgeführt werden muss. Das war etwa Ende Dezember 2015. Ich nenne die Polizisten "uniformierte Gauner". Sie verlangten € 1.000,-- Lösegeld. Für diese Summe hätte ich meinen Auslandsreisepass wieder zurückerhalten.

F: Wie oft waren, nachdem Ihr Ehegatte ausgereist war, Polizisten und unbekannte Männer bei Ihnen?

A: Das war unterschiedlich. Sie kamen vier-, fünf- oder sechsmal im Monat.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in der Russischen Föderation Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen?

A: Für mich ist eine Rückkehr unmöglich. Meine Tochter und ich werden ergriffen. Sie werden fordern, dass mein Mann zurückkehr. Ich weiß nicht, was sie mit uns tun werden. Vielleicht werden wir gefoltert oder getötet.

F: Sind Sie eine Wahabitin?

A: Nein.

F: Haben Sie ab Ende 1999 aktiv als Widerstandskämpferin auf tschetschenischer Seite mitgewirkt?

A: Nein.

F: Haben Sie den Job als Lehrerin gekündigt?

A: Ich ging 2015 in Karenz. Nach der Karenz ging ich nicht mehr arbeiten.

F: Können Sie erklären, weshalb Ihnen Dokumente ausgestellt wurden, obwohl Ihr Mann gesucht wird?

A: Ich wurde ja nicht persönlich verfolgt. Ich persönlich war nicht in Gefahr.

F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich?

A: Nein.

F: Lebten Sie jemals in der Russischen Föderation, außerhalb von Tschetschenien?

A: Nein. Ich fuhr nur nach XXXX , um dort operiert zu werden (Geschwulst am Gehirn, welches entfernt werden musste. Dort wurde meine Tochter geboren.A: Nein. Ich fuhr nur nach römisch 40 , um dort operiert zu werden (Geschwulst am Gehirn, welches entfernt werden musste. Dort wurde meine Tochter geboren.

F: Haben Sie familiäre oder melderechtliche Anknüpfungspunkte in anderen Regionen der Russischen Föderation (außerhalb von Tschetschenien)?

A: Nein. (...)"

Abschließend bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils, sich mit der anwesenden Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verständigen haben zu können und dokumentierten die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift.

6. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 bzw. zu 5.) vom 28.12.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).6. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 bzw. zu 5.) vom 28.12.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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