TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/5 W103 2185260-2

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Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2185256-2/3E

W103 2185260-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl je vom 21.12.2018, Zlen. 1.) 1080717400-181043047, 2.) 1080718201- 150984143 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl je vom 21.12.2018, Zlen. 1.) 1080717400-181043047, 2.) 1080718201- 150984143 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 1 Z 1 und Abs 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs 4 FPG, idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 4, FPG, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäßrömisch zwei. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird.Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer 1 reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin 2 zur Zl. W147 2185260-1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten beide am 31. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer 1 zu seinen Fluchtgründen und Reisebewegungen befragt an, er habe seinen Herkunftsstaat bereits im Jahre 1999 wegen des Tschetschenienkrieges verlassen und sei nach Georgien geflüchtet. Dort habe er einen Verkehrsunfall verursacht und sei eine Person ihren schweren Verletzungen erlegen. Dem Beschwerdeführer sei seitens der Verwandten des Opfers die Blutrache angedroht worden, woraufhin er mit seiner Gattin Richtung Europa geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland fürchte er ebenso die Blutrache.

2. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag verwies die Ehegattin des Beschwerdeführers auf dessen Fluchtgründe. Sie seien von Georgien nach Kiew geflogen und von dort schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache zu Identitätsdokumenten befragt an, sie hätten sowohl russische Auslandsreisepässe, ausgestellt für den Beschwerdeführer im Jahre 1999 und für seine Gattin im Jahre 1998, als auch Inlandsreisepässe besessen, die die Ehegattin des Beschwerdeführers auf der Reise nach Österreich vernichtet hätte.

Nach Erkrankungen befragt antwortete der Beschwerdeführer, er leide an Arthritis, Magenproblemen und sei vor kurzen an der rechten Hand operiert worden. Eine Knieoperation stünde unmittelbar bevor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte hiezu befragt aus, sie leide an rheumatischer Arthritis, Diabetes und Hypertonie.

In Georgien hätten sie als Flüchtlinge gelebt hätten ein Haus und finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt bekommen und später zwei bis drei Kühe besessen. Davor hätten sie in Tschetschenien in Grosny in einem Haus gelebt und ihren Lebensunterhalt durch Ein- und Verkauf von Waren auf einem Basar verdient. Ursprünglich hätten sie im heutigen Kasachstan gelebt. Ihre beiden Kinder würden nunmehr in der Türkei leben und bestünde zu diesen derzeit kein Kontakt. In Österreich seien keine Familienmitglieder aufhältig und seien sie das erste Mal in Österreich.

Aufgefordert den Grund für seine Antragstellung anzugeben führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit einem PKW in einem Nachbardorf von XXXX mit einem Freund abends unterwegs gewesen. Die Straße sei sehr schmal gewesen als ein Auto mit Fernlicht entgegengekommen sei. Der Beschwerdeführer habe den Rückwärtsgang eingelegt um dem Auto Platz zu machen und einen Mann leicht angefahren. Er und sein Freund seien aus dem Auto gestiegen, der Mann sei am Boden gelegen und danach selbständig wieder aufgestanden. Der Beschwerdeführer habe dem Mann angeboten zur Polizei zu fahren, was dieser jedoch kategorisch abgelehnt hätte, da er betonte, es fehle ihm nichts. Es sei ein entfernter Verwandter seines Freundes gewesen, auch in eine Krankenanstalt habe dieser nicht wollen und so hätte der Beschwerdeführer diesen Mann nach Hause gebracht. Noch in dieser Nacht, es sei Ende Juli 2015 gewesen, sei der Mann verstorben; er habe einen Herzinfarkt oder Hirnschlag erlitten. Am nächsten Tag habe sein Freund einen Bekannten zum Beschwerdeführer geschickt, der den Beschwerdeführer übermittelt habe, dass ihm gegenüber die Blutrache ausgesprochen worden sei und er schnellstmöglich das Land verlasse solle. Daraufhin sei der Beschwerdeführe mit seiner Gattin ausgereist.Aufgefordert den Grund für seine Antragstellung anzugeben führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit einem PKW in einem Nachbardorf von römisch 40 mit einem Freund abends unterwegs gewesen. Die Straße sei sehr schmal gewesen als ein Auto mit Fernlicht entgegengekommen sei. Der Beschwerdeführer habe den Rückwärtsgang eingelegt um dem Auto Platz zu machen und einen Mann leicht angefahren. Er und sein Freund seien aus dem Auto gestiegen, der Mann sei am Boden gelegen und danach selbständig wieder aufgestanden. Der Beschwerdeführer habe dem Mann angeboten zur Polizei zu fahren, was dieser jedoch kategorisch abgelehnt hätte, da er betonte, es fehle ihm nichts. Es sei ein entfernter Verwandter seines Freundes gewesen, auch in eine Krankenanstalt habe dieser nicht wollen und so hätte der Beschwerdeführer diesen Mann nach Hause gebracht. Noch in dieser Nacht, es sei Ende Juli 2015 gewesen, sei der Mann verstorben; er habe einen Herzinfarkt oder Hirnschlag erlitten. Am nächsten Tag habe sein Freund einen Bekannten zum Beschwerdeführer geschickt, der den Beschwerdeführer übermittelt habe, dass ihm gegenüber die Blutrache ausgesprochen worden sei und er schnellstmöglich das Land verlasse solle. Daraufhin sei der Beschwerdeführe mit seiner Gattin ausgereist.

Der Beschwerdeführer wies abschließend darauf hin, dass sein Geburtsdatum anlässlich seiner Erstbefragung nicht korrekt aufgenommen worden sei.

Die belangte Behörde händigte dem Beschwerdeführer Länderberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche aus.

4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt IV).4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).

In der Entscheidungsbegründungen wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Ein Bescheid gleichen Inhaltes erging auch an die Ehegattin des Beschwerdeführers und wurden diese durch persönliche Übernahme am 8. Jänner 2018 zugestellt.

Mit Erkenntnissen des BvWG vom 25.06.2018 zu den Zlen. W147 2185256-1/11E (BF1) und W147 2185256-1/11E (BF2) wurden die Beschwerde abgewiesen.

Mit Mandatsbescheiden vom 25.10.2018 wurde für beiden BF eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Diese Mandatsbescheide wurden am 29.10.2018 nachweislich übernommen.Mit Mandatsbescheiden vom 25.10.2018 wurde für beiden BF eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Diese Mandatsbescheide wurden am 29.10.2018 nachweislich übernommen.

Beide BF kamen der Wohnsitzauflage nicht nach.

Mit Schreiben vom 07.11.2018 wurden beiden BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme/Parteiengehör mit Länderfeststellungen übermittelt, ihn welchen den BF mittgeteilt wurde, dass beabsichtigt sein eine neuerliche Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, da diese ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien. Es wurde 9 Fragen übermittelt und eine Antwortfrist von einer Woche festgesetzt.

Diese Schreiben wurden ordnungsgemäß am 14.11.2018 an der Meldeadresse hinterlegt.

Eine Stellungnahme wurde von beiden BF keine abgegeben.

Am 11.12.2018 wurden beide BF von ihrer Meldeadresse abgemeldet. Eine neue Adresse scheint nicht auf.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion-OÖ, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Sp. I.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.); und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.): sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion-OÖ, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Sp. römisch eins.), gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.); und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.): sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.)

Das Einreiseverbot hinsichtlich des BF1 begründet die belangte Behörde wie folgt:

"Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, Zahl:

W147 2185256-1/11E erwuchs am 26.06.2018 in Rechtskraft.

Es wurde Ihnen ab Rechtskraft eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Diese verstrich ungenutzt.

Es steht außer Zweifel, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem ungenutzten Verstreichenlassen der Ausreisepflicht unrechtmäßig wurde. Trotz des Wissens um diesen Umstand sind Sie weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Durch dieses Verhalten zeigen Sie klar auf, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und Ihnen aufgetragene Auflagen zu erfüllen. Die Einhaltung Asyl- und fremdenrechtlicher Bestimmungen sowie der geordnete Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens, wie zum Beispiel der geordnete Zuzug und dem Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, sind für das Gemeinwohl im betreffenden Staat von hoher Bedeutung.

Dass Sie sich durch "untertauchen" freiwillig in die Mittellosigkeit begaben und infolgedessen rechtswidrig eine Abschiebung in das Heimatland verhindert haben ergibt sich aus dem Akteninhalt."

Gleichlauten wurde hinsichtlich der BF2/Ehefrau zur Zl. W147 2185256 begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2018 wurde beiden Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit Eingabe vom 15.01.2019 erhoben die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es wurde angeführt, dass ein Einreiseverbot nur mit einer Rückkehrenscheidung verbunden sein kann, deshalb fehle auch die Grundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Weiters wurde angegeben, dass beide BF nach wie vor in der Russischen Föderation Fluchtgründe hätten und deshalb nicht ausgereist seien. Es drohe noch immer Blutrache.

Weiters wurde im Rahmen der Beschwerde auf den schlechten Gesundheitszustand (Diabetes, Bluthochdruck) der BF2 verwiesen.

Am 04.02.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der die BF auf die gesundheitlich schlechte Situation hinwiesen, sie seien hilflos und kraftlos, sowie ohne festen Wohnsitz und könnten auch nicht freiwillig nach Hause zurück. Daher werde um Asyl in dem schönen demokratischen Land Österreich ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, sie führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Ihre Identität steht fest.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in ihren Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr ersichtlich.

1.3. Die Beschwerdeführer habe Österreich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht freiwillig verlassen, die aufgetragene Wohnsitzauflage nicht beachtet und sind dzt. in Österreich nicht gemeldet.

Die BF sind dzt. mittellos.

1.4. Die B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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