Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2164727-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1968, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1968, StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte am 19.06.2016, nachdem er ins Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 20.06.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei legal mit einem Visum, welches er selbst bei der Botschaft beantragt habe, ausgereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei in Georgien unterdrückt worden. Er sei zusammen mit einem Freund in Haft genommen worden und man habe ihn zwingen wollen, eine Falschaussage gegen seinen Freund zu tätigen. Er sei zu 5,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe die Strafe abgesessen, es sei aber noch eine Geldstrafe offen. Da er die Geldstrafe nicht bezahlen habe können, seien Sachen seines Neffen gepfändet worden. Vor etwa vier Monaten sei sein Haus in Brand gesteckt worden, er sei auch von der abchasischen Seite belästigt und unterdrückt worden und habe deshalb sein Land verlassen. Bei Rückkehr fürchte er, vernichtet zu werden; auch sein Bruder habe mit seiner Familie nach Russland fliehen müssen.
2. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entsprechend der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden; gleichzeitig wurde ihm die Verpflichtung eines Rückkehrberatungsgesprächs auferlegt und ihm eine Rechtsberatung zugeteilt.2. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entsprechend der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden; gleichzeitig wurde ihm die Verpflichtung eines Rückkehrberatungsgesprächs auferlegt und ihm eine Rechtsberatung zugeteilt.
3. Am 12.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei brachte er vor, dass er ledig sei, in Georgien zehn Jahre die Schule besucht und als Fahrer und Bauarbeiter gearbeitet habe. Er leide seit acht Jahren an Bluthochdruck und habe Angst, in Georgien daran zu sterben. Von