Entscheidungsdatum
27.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L526 2199740-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin gegen die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Herrn Dr. Rudolf Mayer, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.11.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin gegen die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Herrn Dr. Rudolf Mayer, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.11.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheides als
unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte zumindest ab 13.07.2011 und bis 21.04.2018 über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Danach wurde dem Beschwerdeführer kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt.
Am 14.02.2018 stellte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde, sunnitischer Moslem und ledig sei. In der Türkei lebe sein Vater. Seine Schwester lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe seit 2008 bei seinem Großvater in XXXX. Dieser habe ihn und die Schwester des Beschwerdeführers legal nach Österreich geholt, weil sein Vater ihn nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr hätte haben und in ein Heim hätte abschieben wollen. Nachdem nun seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde, müsse er um Asyl ansuchen. Dies deshalb, da er als Kurde in der Türkei große Probleme hätte. Es sei auch Krieg und es wäre für ihn sehr schlecht, wenn er in die Türkei müsste. Er lebe seit zehn Jahren in Österreich, es sei wie sein Land und er wolle Österreich nicht verlassen. Er habe in der Türkei auch keine Familie mehr. Dies seien alle Gründe, weshalb er einen Asylantrag stelle. Weitere Gründe habe er nicht.Am 14.02.2018 stellte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde, sunnitischer Moslem und ledig sei. In der Türkei lebe sein Vater. Seine Schwester lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe seit 2008 bei seinem Großvater in römisch 40 . Dieser habe ihn und die Schwester des Beschwerdeführers legal nach Österreich geholt, weil sein Vater ihn nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr hätte haben und in ein Heim hätte abschieben wollen. Nachdem nun seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde, müsse er um Asyl ansuchen. Dies deshalb, da er als Kurde in der Türkei große Probleme hätte. Es sei auch Krieg und es wäre für ihn sehr schlecht, wenn er in die Türkei müsste. Er lebe seit zehn Jahren in Österreich, es sei wie sein Land und er wolle Österreich nicht verlassen. Er habe in der Türkei auch keine Familie mehr. Dies seien alle Gründe, weshalb er einen Asylantrag stelle. Weitere Gründe habe er nicht.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch kurz "bB" genannt) am 18.04.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe und nichts hinzufügen wolle. Der Beschwerdeführer sei mütterlicherseits Türke und väterlicherseits Kurde. Seine Mutter sei verstorben, als er ca. ein Jahr alt gewesen sei. Über die näheren Umstände ihres Todes wisse er nichts. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei sunnitischer Moslem. In der Türkei würden eine Tante, eine Oma, zwei Cousins und sein Vater lebe. Ein Onkel lebe in XXXX. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei mit seinen Großeltern väterlicherseits, seinem Vater und Onkeln gelebt. Mit seinen Cousins in der Türkei stehe er in ständigem Kontakt. In Wien würden Onkeln und Tanten sowie Cousins mütterlicherseits, Großeltern sowie seine Schwester leben. In Österreich habe er jeweils wenige Monate als Kaminschleifer, KFZ-Mechaniker, Friseur und Maler gearbeitet. Seine Schwester, sein Onkel und sein Großvater hätten ihn finanziell unterstützt. Zu den Gründen für seine Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Asylantrag gestellt habe, weil er in Österreich bleiben wolle. Das sei sein Land. Er habe mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Ob seine Familie in der Türkei politisch oder religiös bedroht oder verfolgt worden sei, wisse er nicht. Er glaube auch nicht, dass seine Familie in der Türkei Probleme mit der Polizei gehabt hätte. Auf die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Familie in der Türkei habe. Er wisse nicht, was er dort machen solle. Er glaube nicht, dass er in der Türkei gesucht werde.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch kurz "bB" genannt) am 18.04.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe und nichts hinzufügen wolle. Der Beschwerdeführer sei mütterlicherseits Türke und väterlicherseits Kurde. Seine Mutter sei verstorben, als er ca. ein Jahr alt gewesen sei. Über die näheren Umstände ihres Todes wisse er nichts. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei sunnitischer Moslem. In der Türkei würden eine Tante, eine Oma, zwei Cousins und sein Vater lebe. Ein Onkel lebe in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in der Türkei mit seinen Großeltern väterlicherseits, seinem Vater und Onkeln gelebt. Mit seinen Cousins in der Türkei stehe er in ständigem Kontakt. In Wien würden Onkeln und Tanten sowie Cousins mütterlicherseits, Großeltern sowie seine Schwester leben. In Österreich habe er jeweils wenige Monate als Kaminschleifer, KFZ-Mechaniker, Friseur und Maler gearbeitet. Seine Schwester, sein Onkel und sein Großvater hätten ihn finanziell unterstützt. Zu den Gründen für seine Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Asylantrag gestellt habe, weil er in Österreich bleiben wolle. Das sei sein Land. Er habe mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Ob seine Familie in der Türkei politisch oder religiös bedroht oder verfolgt worden sei, wisse er nicht. Er glaube auch nicht, dass seine Familie in der Türkei Probleme mit der Polizei gehabt hätte. Auf die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Familie in der Türkei habe. Er wisse nicht, was er dort machen solle. Er glaube nicht, dass er in der Türkei gesucht werde.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018,XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG werde ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG habe er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.04.2018 verloren (Spruchpunkt IX.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018,XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG werde ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG habe er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.04.2018 verloren (Spruchpunkt römisch neun.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, die Beweiswürdigung sei mangelhaft und auch die rechtliche Beurteilung sei unrichtig.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., VI. und IX. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht erteilt." Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2018, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch sechs. und römisch neun. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2018, Zl. XXXX, wurden die Spruchpunkte IV, V., VII und VIII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2018, Zl. XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2018, Zl. römisch 40 , wurden die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf., römisch sieben und römisch acht des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2018, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2018, Zl. XXXX, wurde nach Durchführung einer Einvernahme des BF diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde nach Durchführung einer Einvernahme des BF diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
7. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen die Unterlassung der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung, fehlende Feststellungen hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose, unrichtige Beweiswürdigung und mangelnde Begründung gerügt. Ferner wird gerügt, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme in Form eines Anrufes beim Richter im Strafverfahren verwertet worden sei, ohne dass diese dem Parteiengehör unterzogen worden wären. Dadurch sei die Entscheidung der bB mit einer Verletzung nach Art. 6 EMRK und auch einem Begründungsmangel behaftet.7. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen die Unterlassung der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung, fehlende Feststellungen hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose, unrichtige Beweiswürdigung und mangelnde Begründung gerügt. Ferner wird gerügt, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme in Form eines Anrufes beim Richter im Strafverfahren verwertet worden sei, ohne dass diese dem Parteiengehör unterzogen worden wären. Dadurch sei die Entscheidung der bB mit einer Verletzung nach Artikel 6, EMRK und auch einem Begründungsmangel behaftet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2018, Zl. XXXX trägt keine Unterschrift jenes Organwalters, der die Erledigung genehmigt hat. Die Erledigung enthält an Stelle der Unterschrift auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung. Im Verwaltungsakt befindet sich auch keine Durchschrift oder Kopie der an den BF zugestellten Ausfertigung der Erledigung.Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2018, Zl. römisch 40 trägt keine Unterschrift jenes Organwalters, der die Erledigung genehmigt hat. Die Erledigung enthält an Stelle der Unterschrift auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung. Im Verwaltungsakt befindet sich auch keine Durchschrift oder Kopie der an den BF zugestellten Ausfertigung der Erledigung.
Aus diesem Grunde war daher wie im Spruch zu entscheiden und ist auch festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls auch grobe Ermittlungsmängel vorliegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.römisch zwei.3.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Zu A)
II.3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sei. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 18, Rz 8). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sei. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176, 29.11.2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176, 29.11.2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (VwGH 15.10.2003, 2003/08/0062). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022 unter Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, Zl. 2005/04/0063). Ist der Bescheid jedoch nicht rechtswirksam erlassen, so ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 02.10.1997, Zl. 97/07/0082). Der Rechtsmittelinstanz ist es in diesen Fällen verwehrt, meritorisch über das Rechtsmittel abzusprechen.
II.3.2. Der im Spruch näher als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mangelt es an Bescheidqualität, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde und sich im Verwaltungsakt auch keine Durchschrift oder Kopie der an den BF zugestellten Ausfertigung befindet.römisch zwei.3.2. Der im Spruch näher als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mangelt es an Bescheidqualität, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde und sich im Verwaltungsakt auch keine Durchschrift oder Kopie der an den BF zugestellten Ausfertigung befindet.
Ergänzend dazu sei bemerkt, dass auch die Verfahrensanordnung vom 19.11.2018, mit welcher dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt werden sollte, nicht unterzeichnet ist.
Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781).
Die Beschwerde des BF richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war.
II.3.3. Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen:römisch zwei.3.3. Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen:
II.3.4.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2018 wurden die Spruchpunkte IV, V., VII und VIII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2018, XXXXgemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Festgehalten wurde darin, dass es im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung an tauglichen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF fehlt. So fehle es an konkreten Feststellungen zur Beziehung zur Schwester und den Großeltern; die bB habe ein Vorbringen, dass der BF von den zuvor Genannten unterstützt worden sei, übergangen und das Gegenteil festgestellt.römisch zwei.3.4.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2018 wurden die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf., römisch sieben und römisch acht des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2018, XXXXgemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Festgehalten wurde darin, dass es im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung an tauglichen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF fehlt. So fehle es an konkreten Feststellungen zur Beziehung zur Schwester und den Großeltern; die bB habe ein Vorbringen, dass der BF von den zuvor Genannten unterstützt worden sei, übergangen und das Gegenteil festgestellt.
Ferner sei ein Ausbildungsvertrag des BF außer Acht gelassen und nicht in die vorzunehmende Interessensabwägung einbezogen worden.
Der Bescheid verweise auf einen Bericht (AJF-S12), über dessen Inhalt der Aktenlage nichts zu entnehmen war und von welchem auch nicht bekannt sei, worum es sich dabei überhaupt handle.
Der Bescheid leide deshalb unter erheblichen Ermittlungsmängeln.
Im Hinblick auf die für eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot vorzunehmende Gefährdungsprognose wurde die bB dahingehend belehrt, dass das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und eine Beurteilung auf Grund konkreter Feststellungen dahingehend vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Die bB habe dies unterlassen und auch nur die letzte Verurteilung des BF angeführt.
Der BF wurde in der Folge einer fünfundsiebzig minütigen Einvernahme durch die bB unterzogen, in welchem er zu seiner Anstellung, seinen Verwandten im Bundesgebiet, seinem Freizeitverhalten und seinem Freundeskreis sowie zu einer gegen den BF erhobenen Anklage befragt wurde. In Bezug auf die genannte Anklage wurde eine Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum Akt genommen. Ferner wurde ein Schreiben des Landes Wien betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Akt genommen.
Mit den gesetzten Ermittlungsschritten werden die im oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aufgezeigten Ermittlungsmängel jedenfalls nicht behoben. Ferner leidet der in Beschwerde gezogene Bescheid auch an gravierenden Begründungsmängeln.
In seiner Entscheidung vom 26.06.2014 zu Zl. 2014/03/0063 formulierte der VwGH die maßgeblichen Kriterien für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG, wo er u.a. ausführte:In seiner Entscheidung vom 26.06.2014 zu Zl. 2014/03/0063 formulierte der VwGH die maßgeblichen Kriterien für die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, wo er u.a. ausführte:
"Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013 (vgl RV 2009 BlgNR XXII. GP, Seite 7) ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG 2014 getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde."Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 7) ersichtlich, die Regelung des Paragraph 28, VwGVG 2014 getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde.
Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche me