Entscheidungsdatum
04.01.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G306 2203782-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 04.07.2018 stellte der Beschwerdeführer (BF) im Stande seiner Strafhaft, einen Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
Am 23.07.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 07.08.2018 durch persönliche Übernahme, wurde der gegenständlicher Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 07.08.2018 durch persönliche Übernahme, wurde der gegenständlicher Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit am 14.08.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit am 14.08.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zu neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.08.2018 beim BVwG eingelangt.
Am 10.09.2018 legte das BFA eine Beschwerdenachreichung vor.
Am 13.11.2018 legte das BFA den Auslieferungsbrief des Landesgerichts für Strafsachen Wien vor. Der BF wurde am XXXX.2018 am Flughafen XXXX den serbischen Behörden übergeben.Am 13.11.2018 legte das BFA den Auslieferungsbrief des Landesgerichts für Strafsachen Wien vor. Der BF wurde am römisch 40 .2018 am Flughafen römisch 40 den serbischen Behörden übergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprache ist serbisch.
Der BF ist verheiratet und frei von Obsorgeverpflichtungen. Der BF hat zwei erwachsene Söhne.
Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt mit einem gefälschten bosnischen Reisepass in das Bundesgebiet ein. Laut eigenen Angaben hielt sich der BF in der Zeit von September 2015 bis Dezember 2016 illegal in XXXX auf. Zuletzt reiste der BF von Deutschland kommend Anfang Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er im Anschluss festgenommen wurde.Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt mit einem gefälschten bosnischen Reisepass in das Bundesgebiet ein. Laut eigenen Angaben hielt sich der BF in der Zeit von September 2015 bis Dezember 2016 illegal in römisch 40 auf. Zuletzt reiste der BF von Deutschland kommend Anfang Dezember 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er im Anschluss festgenommen wurde.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2017 wegen Schlepperei und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuvor wurde der BF in Serbien am XXXX.2013 wegen Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017 wegen Schlepperei und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuvor wurde der BF in Serbien am römisch 40 .2013 wegen Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2018, Zahl XXXX, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 21.07.2018 in Rechtskraft.Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2018, Zahl römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 21.07.2018 in Rechtskraft.
Am XXXX.2018 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 .2018 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist in Serbien aufgewachsen, besuchte ebendort mehrjährig die Schule sowie absolvierte die Lehre zum Automechaniker und vermochte zuletzt bis zur Ausreise im Jahr 2015 seinen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit im Herkunftsstaat bestreiten.
Im Herkunftsstaat halten sich weiter engste Familienangehörige des BF auf.
Der BF ist - bis auf eine Zuckererkrankung - gesund und arbeitsfähig, ging jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Der BF weist im Bundesgebiet zwei Wohnsitzmeldungen auf, nämlich in den Justizanstalten XXXX sowie XXXX.Der BF weist im Bundesgebiet zwei Wohnsitzmeldungen auf, nämlich in den Justizanstalten römisch 40 sowie römisch 40 .
Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären und/oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der serbische Staat stellte einen Auslieferungsantrag und wurde diesem Entsprochen. Der BF wurde am XXXX.2018 den serbischen Behörden übergeben.Der serbische Staat stellte einen Auslieferungsantrag und wurde diesem Entsprochen. Der BF wurde am römisch 40 .2018 den serbischen Behörden übergeben.
Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatzugehörigkeit, zum Glaubensbekenntnis, zur Muttersprache, zum Familienstand, zur Obsorgefreiheit und zum Einreisezeitpunkt des BF, zu dessen Antragstellung auf Erteilung des internationalen Schutzes, Aufenthalt, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in Serbien, zu dessen Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit sowie fehlenden berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Aufenthalt von weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach dessen Eltern sowie Geschwistern, Gattin und volljährige Kinder weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig seien.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF beruht auf die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die fehlende Erwerbstätigkeit beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, sowie aus einem Auszug der Sozialversicherungsdatenbank.
Die Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten beruht auf dem Datenbestand des ZMR.
Das der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Serbien verlassen hat beruht auf einen diesbezüglichen Auslieferungsbrief des Landesgerichts für Strafsachen XXXX.Das der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Serbien verlassen hat beruht auf einen diesbezüglichen Auslieferungsbrief des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 .
Die fehlenden Integrationsmomente in Bezug auf Österreich beruhen auf dem Nichtvorbringen eines das Vorliegen eines eine tiefgreifende Integration des BF darlegen könnenden substantiierten Sachverhaltes seitens diesem. Zudem spricht der erst kurze und illegale Aufenthalt im Bundesgebiet gegen eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet.
Zum Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben dieses in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die nähere Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens des BF, nämlich von Privatpersonen und einzelnen serbischen Organwaltern (Polizei) bedroht worden zu sein, unterbleiben kann, weil selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht.
Unbeschadet dessen, wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist darauf zu verweisen, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr seitens des Staates Serbien darzulegen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Insofern in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte es unterlassen die Fluchtgründe des BF - einzelfallbezogen - hinreichend zu ermitteln, ist entgegen zuhalten, dass - wie zuvor ausgeführt - dem BF hinreichend Möglichkeit geboten wurde alle Fluchtgründe umfassend darzulegen, und dieser wiederholt die motivierte Verfolgung seiner Person durch einzelne Privatpersonen (Mafia) in den Vordergrund seines Ansuchen gestellt und dies durch behauptete Involvierung durch Polizisten zu untermauern versucht hat.
So vermeinte der BF aufgrund der Bedrohung von einem Polizisten und von der Mafia bedroht zu werden und dass der Grund dafür bereits mit seiner Tätigkeit im Jahr 2007 begonnen habe, wo "diese Leute" bereits Geld verlangt hätten. Die Ehegattin des Polizisten sei in Serbien Richterin. Der BF hat sich jedoch bereits vom XXXX.2010 - XXXX.2013 in Serbien in Haft befunden und wartet den BF in Serbien neuerlich eine Haft von 3 Jahren und 8 Monate wegen Schlepperei. Der BF konnte keinerlei Bedrohungen betreffend seine Person glaubhaft machen und konnten auch die nunmehrigen Angaben in der Beschwerde nicht überzeugen bzw. die vorgebrachten Fluchtgründe substantiieren. Darüber hinaus vermochte der BF keine tatsächliche Bedrohung seiner Person durch den besagten Polizisten darzulegen.So vermeinte der BF aufgrund der Bedrohung von einem Polizisten und von der Mafia bedroht zu werden und dass der Grund dafür bereits mit seiner Tätigkeit im Jahr 2007 begonnen habe, wo "diese Leute" bereits Geld verlangt hätten. Die Ehegattin des Polizisten sei in Serbien Richterin. Der BF hat sich jedoch bereits vom römisch 40 .2010 - römisch 40 .2013 in Serbien in Haft befunden und wartet den BF in Serbien neuerlich eine Haft von 3 Jahren und 8 Monate wegen Schlepperei. Der BF konnte keinerlei Bedrohungen betreffend seine Person glaubhaft machen und konnten auch die nunmehrigen Angaben in der Beschwerde nicht überzeugen bzw. die vorgebrachten Fluchtgründe substantiieren. Darüber hinaus vermochte der BF keine tatsächliche Bedrohung seiner Person durch den besagten Polizisten darzulegen.
Letztlich unterstreicht der Umstand, dass der BF sich - trotz behaupteter Bedrohungen - nicht an die Polizei wandte bzw. nicht schon damals 2007 Schutz suchte und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, er in Serbien bereits 2 1/2 Jahre in Strafhaft war und sich nunmehr wieder - nach Auslieferung - in Strafhaft befindet, er auch in Österreich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Schlepperei und Urkundenfälschung verurteilt wurde und der gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt wurde, als gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gefällt wurde, die Antragstellung nur deshalb vorgenommen wurde um sich einer neuerlichen Inhaftierung in Serbien entziehen zu können.
Vor dem Hintergrund, der Wichtigkeit des gegenständlichen, auf Schutz der Person des BF ausgerichteten, Verfahrens im Falle einer tatsächlichen Verfolgung des BF, kann dem BF aufgrund der dennoch vage und oberflächlich gebliebenen, jegliche Details vermissenden, Angaben vor der belangten Behörde sowie der zuvor dargelegten Widersprüchlichkeiten einzelner Angaben, hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt werden. So vermochte der BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde keine näheren Details hinsichtlich der behaupteten Übergriffe vorzubringen.
Selbst wenn der BF auch vermeinte von Polizisten - diese für die kriminelle Organisation tätig würden, so ist unbeschadet des bisher ausgeführten, darauf zu verweisen, dass der BF selbst vorgebracht hat, von seiner - in den Länderfeststellungen festgehaltenen - Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen das vom Staat Serbien nicht geduldete Verhalten einzelner Organwalter, nicht Gebrauch gemacht, und sohin ein dem BF Schutz und Hilfe verweigerndes Verhalten seitens des Staates Serbien nicht substantiiert aufgezeigt hat.
So kann nämlich - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter Anerkennung allfälliger Defizite im serbischen Sicherheitssystem im Falle der Wahrunterstellung des Vorbringens des BF, aus dem Fehlverhalten einzelner serbischer Organwalter noch auf keine systematische Korrumpierung und/oder Versagen herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungseinrichtungen geschlossen werden. Vielmehr - wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann - wird ein solches Verhalten vom Staat Serbien nicht geduldet. So ist ein, für Beschwerden gegen Polizisten und die Polizei im Generellen zuständiges, Polizeibüro für Interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) sowie eine Hotline zur Meldung von Polizeikorruption eingerichtet worden, führten diesbezügliche Anzeigen bereits zu Ermittlungen und rechtlichen Verfolgungen der Täter durch den Staat Serbien, und steht es den einzelnen Bürgern zudem frei sich an den Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten in Fällen von (menschen-) rechtswidrigen Akten der serbischen Sicherheitsdienste zu wenden.
Letztlich geht aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien hervor, dass ebendort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist.
So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstützte Aufbauarbeit hinsichtlich serbischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Zudem garantiert die serbische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann der Republik Serbien und das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung, liegt eine interethnische Besetzung der serbischen Polizeikräfte vor, und kann die Grund- sowie medizinische Versorgung der Bevölkerung in Serbien als gesichert angesehen werden. Darüber hinaus ist ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe nicht nur in der serbischen Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz verankert.
Letzten Endes kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat, serbische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, welche auch vorübergehenden Wohnraum beinhaltet, und der BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit seinen - auch Wohnraum beinhaltenden - Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur im Bereich der Gelegenheitsarbeit, bestreiten wird können. Anhaltspunkte dafür, dass der BF vom Zugang zu herkunftsstaatlicher Hilfsleistungen und/oder zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, wurden weder vom BF substantiiert behauptet noch lässt sich dies den Länderfeststellungen entnehmen.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRe">