Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
BFA-VG §9Spruch
G307 2205715-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird und sich auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG stützt.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird und sich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG stützt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2018 von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Manikür-Tätigkeiten in einem Geschäftslokal in XXXX Wien betreten und in weiterer Folge wegen Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes und der unrechtmäßigen Ausübung von Erwerbstätigkeiten in zur Anzeige gebracht.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2018 von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Manikür-Tätigkeiten in einem Geschäftslokal in römisch 40 Wien betreten und in weiterer Folge wegen Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes und der unrechtmäßigen Ausübung von Erwerbstätigkeiten in zur Anzeige gebracht.
2. Am 20.07.2018 wurde die BF im Rahmen eines ihr persönlich ausgefolgten Schreibens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die in Aussicht genommene Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen samt Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur dahingehenden Stellungnahme binnen 7 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
Eine Stellungnahme hiezu langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.
3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 13.08.2018, wurde gegen die BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 (gemeint wohl Z 7) FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 13.08.2018, wurde gegen die BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gegen die BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, (gemeint wohl Ziffer 7,) FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Mit per Post am 10.09.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per Post am 10.09.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 14.09.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Serbien.
Die BF reiste zuletzt am 09.07.2018 ins Bundesgebiet ein und nahm ungemeldet Unterkunft in Österreich.
Am XXXX.2018 wurde die BF bei der unrechtmäßigen Ausübung von Erwerbstätigkeiten in von Organen der Finanzpolizei betreten.Am römisch 40 .2018 wurde die BF bei der unrechtmäßigen Ausübung von Erwerbstätigkeiten in von Organen der Finanzpolizei betreten.
Die BF ist weder im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich als unrechtmäßig.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich konnten nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides.
Die BF hält sich aktuell seit XXXX.2018 in Serbien auf.Die BF hält sich aktuell seit römisch 40 .2018 in Serbien auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Einreise in, zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, zum unangemeldeten Aufenthalt, Fehlen eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels, Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration, unrechtmäßigem Nachgehen von Erwerbstätigkeiten in Österreich sowie aktuellem Aufenthalt der BF in Serbien getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Der unzulässige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet folgt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie des in Rechtskraft erwachsenen, eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aussprechenden Spruchpunktes I. des gegenständlichen teilangefochtenen Bescheides der belangten Behörde.Der unzulässige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet folgt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie des in Rechtskraft erwachsenen, eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aussprechenden Spruchpunktes römisch eins. des gegenständlichen teilangefochtenen Bescheides der belangten Behörde.
Darüber hinaus findet die unterlassene Wohnsitzmeldung im Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie das Fehlen fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Befugnisse im Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters ihren Niederschlag.
Die Rechtsmittelbeschränkung beruht auf dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerdeschrift (arg: "Gegen den Bescheid des
Bundesamtes ... wird gemäß ... Beschwerde ausschließlich betreffend
Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte I. und II. bleiben unbekämpft und sind somit in Rechtskraft erwachsen.")Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. bleiben unbekämpft und sind somit in Rechtskraft erwachsen.")
2.2.2. Wie dem der BF seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehör entnommen werden kann, wurde dieser die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, alle relevanten Umstände dazulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die rechtsfreundlich vertretene BF brachte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und blieb es der belangten Behörde daher unbenommen, auch ohne Mitwirkung der BF eine Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189).2.2.2. Wie dem der BF seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehör entnommen werden kann, wurde dieser die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, alle relevanten Umstände dazulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die rechtsfreundlich vertretene BF brachte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und blieb es der belangten Behörde daher unbenommen, auch ohne Mitwirkung der BF eine Entscheidung zu treffen vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189).
Mit dem Vorbringen der BF in der gegenständlichen Beschwerde, keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bloß ein Volontariat wahrgenommen zu haben, vermag sie dem BFA nicht substantiiert entgegenzutreten.
Nach Judikatur des VwGH ist der Begriff der "Beschäftigung" durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass als solche die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gelte. Maßgebend für diese Zuordnung zum genannten Beschäftigungsbegriff sei, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt werde. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. sei unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung sei ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liege eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilde, sei von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Auch die kurzfristige Beschäftigung einer Aushilfskraft unterliege der Bewilligungspflicht des § 3 AuslBG.Nach Judikatur des VwGH ist der Begriff der "Beschäftigung" durch Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass als solche die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gelte. Maßgebend für diese Zuordnung zum genannten Beschäftigungsbegriff sei, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt werde. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. sei unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung sei ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liege eine Verwendung vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilde, sei von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Auch die kurzfristige Beschäftigung einer Aushilfskraft unterliege der Bewilligungspflicht des Paragraph 3, AuslBG.
Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst des (der) Ausländer(s) anzunehmen sei, sei eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei würden Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG fallen, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht würden.Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst des (der) Ausländer(s) anzunehmen sei, sei eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei würden Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG fallen, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht würden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen sei, trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handle, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangten. Es sei daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.
Die Leistung von Kost und Logis könne durchaus als Entgelt angesehen werden (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0047).Die Leistung von Kost und Logis könne durchaus als Entgelt angesehen werden vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0047).
Die BF selbst gab vor Organen der Finanzpolizei an, Maniküretätigkeiten ausgeübt und ihre Arbeitsanweisung von der Betreiberin des Einzelunternehmens, welche das besagte Nagelstudio, in dem die BF betreten wurde, führt, erhalten zu haben. Diese wiederum gab an, dass die BF Tätigkeiten in ihren Geschäftsräumlichkeiten entfaltet und als Gegenleistung kostenlos Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen habe. Den möglichen Erhalt einer Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit gestand die BF zudem in der gegenständlichen Beschwerde insofern ein, als sie ihre Reisekosten in Anrechnung bringt und Entgeltzahlungen damit zu relativieren versucht. Letztlich wird in der Anzeigenschrift der Finanzpolizei festgehalten, dass die unter anderem von der BF betreuten Kundinnen als Zeuginnen ausgesagt hätten, für die erbrachten Leistungen der BF € 30,00 bis 40,00 bezahlt zu haben, was letztlich ein Praktikum, sohin das Üben oder Erlernen von Fertigkeiten, ausschließt. Es erscheint nicht logisch nachvollziehbar, dass Kunden für Leistungen von Praktikanten trotz bestehenden Risikos, die vereinbarte Leistung mangels erlernter und gefestigter Kenntnisse nicht zufriedenstellend erbracht zu bekommen, ein Entgelt leisteten.
Ferner lässt sich in Ermangelung diesbezüglicher Angaben seitens der BF nicht nachvollziehen, wie und warum ein Volontariat begründet hätte werden und die Betreiberin des in Rede stehenden Nagelstudios die BF ohne, dass diese ihr nahesteht oder ein solches Naheverhältnis erkennbar gewesen wäre, kostenlos bei ihr wohnen hätte lassen sollen.
Eine wie von der BF in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Vorlage eines Flugtickets für den 18.07.2018 lässt sich nicht erheben. Weder lässt sich ein solches im Akt finden noch kann den sicherheits- und finanzbehördlichen Protokollen entnommen werden, dass die BF eine Rückreise oder Vorlage eines Flugtickets thematisiert hätte. Einzig die Ablichtung eines am 08.07.2018 ausgestellten Gutscheines der Fa. XXXX, für eine Fahrt von "Bgd" (Belgrad) nach "Bec" (Wien) und wieder retour, liegt im Akt ein. Nähere Reisedaten lassen sich dem Gutschein nicht entnehmen, und vermag dieser das Vorbringen der BF, ihre Abreise bereits vorab für den 18.07.2018 geplant zu haben, nicht zu untermauern.Eine wie von der BF in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Vorlage eines Flugtickets für den 18.07.2018 lässt sich nicht erheben. Weder lässt sich ein solches im Akt finden noch kann den sicherheits- und finanzbehördlichen Protokollen entnommen werden, dass die BF eine Rückreise oder Vorlage eines Flugtickets thematisiert hätte. Einzig die Ablichtung eines am 08.07.2018 ausgestellten Gutscheines der Fa. römisch 40 , für eine Fahrt von "Bgd" (Belgrad) nach "Bec" (Wien) und wieder retour, liegt im Akt ein. Nähere Reisedaten lassen sich dem Gutschein nicht entnehmen, und vermag dieser das Vorbringen der BF, ihre Abreise bereits vorab für den 18.07.2018 geplant zu haben, nicht zu untermauern.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung gegen die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund des Nachgehens einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgesprochen wurde. Diese hat die BF jedoch nicht bekämpft und damit konkludent die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und aller dieser zugrundeliegenden Sachverhalte eingestanden. Die Anfechtung nur einzelner Teile einer als unrechtmäßig angesehenen bzw. einer aufgrund einer falschen Grundlage ergangenen Entscheidung widerspräche jeglicher Logik. Wenn die BF in der gegenständlichen Beschwerde jedoch vermeint, eine Erwerbstätigkeit nicht unrechtmäßig ausgeübt zu haben, mangelt es diesem Vorbringen auch schon aufgrund der Tatsache, explizit auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zu verzichten, an Glaubwürdigkeit. Mit dem Bestreiten einer unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit greift die BF im gegenständlichen Verfahren den Kern des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde an, was im Grunde auch geeignet wäre, die Rückkehrentscheidung und damit auch das Einreiseverbot an sich in Frage zu stellen.Letztlich bleibt festzuhalten, dass mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung gegen die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund des Nachgehens einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgesprochen wurde. Diese hat die BF jedoch nicht bekämpft und damit konkludent die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und aller dieser zugrundeliegenden Sachverhalte eingestanden. Die Anfechtung nur einzelner Teile einer als unrechtmäßig angesehenen bzw. einer aufgrund einer falschen Grundlage ergangenen Entscheidung widerspräche jeglicher Logik. Wenn die BF in der gegenständlichen Beschwerde jedoch vermeint, eine Erwerbstätigkeit nicht unrechtmäßig ausgeübt zu haben, mangelt es diesem Vorbringen auch schon aufgrund der Tatsache, explizit auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zu verzichten, an Glaubwürdigkeit. Mit dem Bestreiten einer unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit greift die BF im gegenständlichen Verfahren den Kern des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde an, was im Grunde auch geeignet wäre, die Rückkehrentscheidung und damit auch das Einreiseverbot an sich in Frage zu stellen.
Mit dem bloßen Vorbringen der BF in der gegenständlichen Beschwerde, ein unentgeltliches Praktikum bzw. Volontariat ausgeübt zu haben, vermochte diese nicht substantiiert zu bestreiten, Arbeitsleistungen die typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden, erbracht zu haben, deren Nutzen der Betreiberin des besagten Nagelstudios zugekommen sind und dafür Entgelt in Form von freier Wohnung erhalten zu haben.
Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wenn diese von einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit seitens der BF ausgegangen ist, für deren Ausübung der BF die notwendige Berechtigung fehlte.
Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Betreiberin des in Rede stehenden Nagelstudios war gegenständlich nicht zu folgen. Der Antrag lässt nicht erkennen bzw. führt nicht konkret aus, durch welche Aussage diese Zeugin ein anderes, für die BF günstigeres Ergebnis herbeiführen hätte können, insbesondere weil die bloße Frage der "Beschäftigung" als Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Zeugeneinvernahme sein kann (vgl. VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200). Auch dem Antrag auf Beiholung des gesamten Verwaltungsstrafaktes wahr mangels hinreichender Bestimmtheit des Beweismittelantrags nicht zu folgen (vgl. VwGH 13.09.1991, 91/18/0088; 30.06.1993, 93/02/0066: wonach die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt).Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Betreiberin des in Rede stehenden Nagelstudios war gegenständlich nicht zu folgen. Der Antrag lässt nicht erkennen bzw. führt nicht konkret aus, durch welche Aussage diese Zeugin ein anderes, für die BF günstigeres Ergebnis herbeiführen hätte können, insbesondere weil die bloße Frage der "Beschäftigung" als Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Zeugeneinvernahme sein kann vergleiche VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200). Auch dem Antrag auf Beiholung des gesamten Verwaltungsstrafaktes wahr mangels hinreichender Bestimmtheit des Beweismittelantrags nicht zu folgen vergleiche VwGH 13.09.1991, 91/18/0088; 30.06.1993, 93/02/0066: wonach die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.
3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbe