Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G308 2128925-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Vorlageanträge 1.) des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter SIXT in 8010 Graz, vom 23.02.2016, gegen die Beschwerdevorentscheidung und den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.02.2016 bzw. 05.11.2015, Zahlen jeweils XXXX, und 2.) des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HAWRANEK in 8010 Graz, vom 25.04.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung und den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.04.2016 bzw. 20.11.2015, Zahlen jeweils XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Vorlageanträge 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter SIXT in 8010 Graz, vom 23.02.2016, gegen die Beschwerdevorentscheidung und den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.02.2016 bzw. 05.11.2015, Zahlen jeweils römisch 40 , und 2.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HAWRANEK in 8010 Graz, vom 25.04.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung und den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.04.2016 bzw. 20.11.2015, Zahlen jeweils römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder BF1) als Vertreter der "XXXX" (im Folgenden: Komplementär-GmbH), welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX" (im Folgenden: Primärschuldnerin) sei, der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Betrag von EUR 20.090,47 (darin enthalten EUR 4.235,02 aufgrund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG) zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 14.984,17 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2015 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder BF1) als Vertreter der "XXXX" (im Folgenden: Komplementär-GmbH), welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX" (im Folgenden: Primärschuldnerin) sei, der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 im Betrag von EUR 20.090,47 (darin enthalten EUR 4.235,02 aufgrund von Meldeverstößen gemäß Paragraph 111, ASVG) zuzüglich Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 14.984,17 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 20.090,47 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 04.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 4.235,02 an Meldeverstößen nach § 111 ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von der Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF1 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013 gemäß § 123a IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF1 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF1 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF1 gegenständlicheeine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 20.090,47 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 04.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 4.235,02 an Meldeverstößen nach Paragraph 111, ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von der Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF1 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013 gemäß Paragraph 123 a, IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF1 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF1 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF1 gegenständlicheeine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht.
1.2. Der BF1 erhob mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 04.12.2015, bei der belangten Behörde am 10.12.2015 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gegen den ihn betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015. Es wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht den gesamten Sachverhalt erhoben hätte. Der BF1 habe der belangten Behörde nach Übermittlung ihres Schreibens über das geführte Haftungsprüfungsverfahren mitgeteilt, dass sich sämtliche betriebsrelevante Unterlagen der Primärschuldnerin beim Masseverwalter befinden würden und er die Geschäfte der Primärschuldnerin als auch ihrer Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem BF2 geführt habe. Aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen sei es dem BF1 auch nicht möglich gewesen, nach Kroatien zu reisen und die Geschäftsunterlagen der kroatischen Komplementär-GmbH auszuheben. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus die Beitragsrückstände der Primärschuldnerin bei ihrer Komplementär-GmbH geltend machen müssen. Zur Feststellung einer Haftung des BF1 hätte die belangte Behörde erheben müssen, welche Verbindlichkeiten diese Gesellschaft im Haftungszeitraum gehabt habe, welche Mittel zur Verfügung standen und welche Zahlungen jeweils geleistet worden seien. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung hätte die belangte Behörde festgestellt, dass den BF1 keine schuldhafte Pflichtverletzung und damit keine Haftung treffe. Es lägen weiters keine Beweise vor, welche Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vorlägen und sei eine konkrete Feststellung des Haftungszeitraumes nicht erfolgt. Alleine aus dem Umstand, dass der BF1 keine Entlastungsunterlagen vorlegen habe können, könne seitens der belangten Behörde keine Haftung festgestellt werden.
1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2015 erging an den BF1 ein Verbesserungsauftrag zu seiner Beschwerde und wurde ihm - unter nochmaliger Belehrung über die ständige Rechtsprechung und die Notwendigkeit der Vorlage rechnerischer (unter konkreter Anführung der daraus notwendigerweise ersehbaren Kennzahlen) Entlastungsbeweise - erneut Gelegenheit gegeben, die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgetragene Stellungnahme nachzuholen und entsprechende Beweismittel vorzulegen.
Eine Stellungnahme oder die Vorlage von Beweismitteln seitens des BF1 erfolgte nicht. Stattdessen stellte der BF1 einen nicht weiter begründeten und mit 29.01.2016 datierten "Vorlageantrag".
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2016 wurde die Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015 als unbegründet abgewiesen und der "Vorlageantrag" vom 29.01.2016 gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2016 wurde die Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015 als unbegründet abgewiesen und der "Vorlageantrag" vom 29.01.2016 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Nachdem seitens des BF1 nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 05.11.2015 weder ein neues Vorbringen erstattet noch neue Beweismittel vorgelegt wurden, wurde seitens der belangten Behörde in ihrer Begründung der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und dieses zusammengefasst wiedergegeben.
1.5. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 23.02.2016 beantragte der BF1 erneut und ohne ergänzende Begründung die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.
1.6. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde des BF1 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 28.06.2016 am BVwG ein.
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 21.06.2016 stellte diese die Verfahrenschronologie dar, nahm wie bereits im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung zum Beschwerdevorbringen gleichbleibend Stellung und beantragte die Verbindung des Verfahrens des B1 mit jenem des XXXX(im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2), da es sich um die Geschäftsführer derselben Gesellschaft in überwiegend denselben Zeiträumen handle und die Sachverhalte somit untrennbar miteinander verbunden seien.
2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2) als Vertreter der Komplementär-GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin sei, der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Betrag von EUR 14.970,20 (darin enthalten EUR 2.926,47 aufgrund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG) zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 11.227,41 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2) als Vertreter der Komplementär-GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin sei, der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 im Betrag von EUR 14.970,20 (darin enthalten EUR 2.926,47 aufgrund von Meldeverstößen gemäß Paragraph 111, ASVG) zuzüglich Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 11.227,41 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 14.970,20 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 19.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 2.926,47 an Meldeverstößen nach § 111 ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF2 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013 gemäß § 123a IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF2 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin ab 04.11.2011 verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF2 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF2 gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 14.970,20 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 19.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 2.926,47 an Meldeverstößen nach Paragraph 111, ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF2 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013 gemäß Paragraph 123 a, IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF2 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin ab 04.11.2011 verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF2 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF2 gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht.
2.2. Der BF2 erhob mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 21.12.2015, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gegen den ihn betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015. Es wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid, gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der BF2 nicht für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge hafte; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht den gesamten Sachverhalt erhoben hätte. Die Behörde habe die Rechte des BF2 auf Parteiengehör verletzt und gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Weiters habe sie fremdsprachige Urkunden ihrer Begründung zugrunde gelegt und dem BF2 keine Möglichkeit gegeben, zum Erhebungsergebnis der belangten Behörde Stellung zu nehmen.
2.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2016 wurde dem BF2 - unter nochmaliger Belehrung über die ständige Rechtsprechung - erneut aufgetragen, einen historischen Firmenbuchauszug der kroatischen Komplementär-GmbH vorzulegen, um zu bescheinigen, dass der BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei. Dem BF2 wurde dazu eine Frist bis 29.02.2016 eingeräumt.
Mit Schreiben vom 29.02.2016 ersucht der BF2 um Fristerstreckung bis 14.03.2016. Dem Antrag wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.03.2016 stattgegeben. Am 14.03.2016 langte ein neuerliches Fristerstreckungsersuchen bei der belangten Behörde ein, welchem mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2016 nicht mehr stattgegeben wurde. Dem BF2 wurde dennoch die Vorlage eines Firmenbuchauszuges bis 24.03.2016 ermöglicht. Der BF2 habe nicht dargelegt, worin die schwierigen Umstände in der Beschaffung eines Firmenbuchauszuges aus Kroatien liegen würden, zumal die Rechtsvertretung des BF2 über zwei Kooperationspartner in Kroatien verfüge.
2.4. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 legte der BF2 durch seinen Rechtsvertreter eine Entscheidung des Handelsgerichtes XXXX vom XXXX.2008 vor, wonach die Ehegattin des BF1 als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH angeführt sei (in kroatischer Sprache), sowie eine Bilanz vom 06.03.2011 für das Jahr 2010. Diese Unterlagen würden belegen, dass der BF2 nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei.2.4. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 legte der BF2 durch seinen Rechtsvertreter eine Entscheidung des Handelsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2008 vor, wonach die Ehegattin des BF1 als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH angeführt sei (in kroatischer Sprache), sowie eine Bilanz vom 06.03.2011 für das Jahr 2010. Diese Unterlagen würden belegen, dass der BF2 nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei.
2.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2016 wurde der BF2 darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Firmenbuchauszug sowie das zweite vorgelegte Dokument auf das Jahr 2008 beziehen würden und seien diese Urkunden daher nicht zum Beweis geeignet, dass der BF2 im Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei. Seitens der belangten Behörde wurde dem BF2 bzw. seinem Rechtsvertreter ein amtswegig beschaffter, kroatischer Firmenbuchauszug aus dem kroatischen Handelsregister vorgelegt, der die gesamte Unternehmensgeschichte abdeckt. Dem BF2 wurden dazu zwei Wochen ab Zustellung die Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt.
2.6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 beantragte der Rechtsvertreter des BF2 die Übermittlung des Firmenbuchauszuges in deutscher Sprache und ersuchte um Erstreckung der Stellungnahmefrist um 14 Tage nach Erhalt der Übersetzung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2016 gab diese dem Rechtsvertreter des BF2 bekannt, dass seinem Antrag auf Übersetzung des Firmenbuchauszuges mit näherer Begründung nicht entsprochen werde.
2.7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.04.2016 wurde die Beschwerde des BF2 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015 als unbegründet abgewiesen.
Die vom Rechtsvertreter vorgelegten Unterlagen in kroatischer Sprache hätten mangels zeitlichem Zusammenhang keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren. Nachweise für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 seien nicht vorgelegt worden, sodass die belangte Behörde aufgrund des eingeholten, historischen kroatischen Firmenbuchauszuges an ihrer Feststellung festhalte, dass der BF2 ab 04.11.2011 ebenso Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei wie der BF1. Mit einer weiteren Klärung des Sachverhalts sei nicht zu rechnen gewesen, zumal die vielfach eingeräumten Gelegenheiten zur Stellungnahme samt großzügigen Fristverlängerungen nicht genützt worden seien. Der amtswegig beschaffte, kroatische Firmenbuchauszug sei in Zusammenschau mit der aktenkundigen Übersetzung in die deutsche Sprache eines älteren kroatischen Firmenbuchauszuges und des formularartigen Aufbaus auch ohne neuerliche Übersetzung leicht verständlich und nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde seitens der belangten Behörde in ihrer Begründung der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und dieses zusammengefasst wiedergegeben.
2.8. In weiterer Folge beantragte der BF2 mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.04.2016 ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.
2.9. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde des BF2 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 27.06.2016 am BVwG ein.
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 21.06.2016 stellte diese die Verfahrenschronologie dar, nahm wie bereits im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung zum Beschwerdevorbringen gleichbleibend Stellung und beantragte die Verbindung des Verfahrens des BF2 mit jenem des BF1, da es sich um die Geschäftsführer derselben Gesellschaft in überwiegend denselben Zeiträumen handle und die Sachverhalte somit untrennbar miteinander verbunden seien.
3. Das BVwG veranlasste in weiterer Folge die Übersetzung des historischen kroatischen Firmenbuchauszuges der Komplementär-GmbH vom 29.01.2016 ins Deutsche.
Die Übersetzung langte am 14.01.2019 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im kroatischen Firmenbuch zur Zahl XXXX eingetragene Komplementär-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2006 gegründet. Unter anderem war der BF1 seit 23.05.2006 bis jedenfalls 12.12.2014 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und zur alleinigen und selbstständigen Vertretung der Komplementär-GmbH befugt (vgl deutsche Übersetzung vom 13.01.2019 des kroatischen Firmenbuchauszuges vom 29.01.2016).1.1. Die im kroatischen Firmenbuch zur Zahl römisch 40 eingetragene Komplementär-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2006 gegründet. Unter anderem war der BF1 seit 23.05.2006 bis jedenfalls 12.12.2014 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und zur alleinigen und selbstständigen Vertretung der Komplementär-GmbH befugt vergleiche deutsche Übersetzung vom 13.01.2019 des kroatischen Firmenbuchauszuges vom 29.01.2016).
Der BF2 war zusätzlich zum BF1 ab 04.11.2011 bis jedenfalls 12.12.2014 ebenfalls Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und als solcher gleich wie der BF1 zur alleinigen und selbstständigen Vertretung der Komplementär-GmbH befugt (vgl deutsche Übersetzung vom 13.01.2019 des kroatischen Firmenbuchauszuges vom 29.01.2016).Der BF2 war zusätzlich zum BF1 ab 04.11.2011 bis jedenfalls 12.12.2014 ebenfalls Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und als solcher gleich wie der BF1 zur alleinigen und selbstständigen Vertretung der Komplementär-GmbH befugt vergleiche deutsche Übersetzung vom 13.01.2019 des kroatischen Firmenbuchauszuges vom 29.01.2016).
Es wird daher festgestellt, dass der BF1 jedenfalls in den auf ihn bezogenen verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.08.2011 bis 30.06.2012 und der BF2 im Zeitraum 04.11.2011 bis 30.06.2012 jeweils zur selbstständigen Vertretung der Komplementär-GmbH befugt waren.
1.2. Mit Gesellschaftsvertrag vom 06.04.2011 wurde aus dem Zusammenschluss der Komplementär-GmbH als einziger unbeschränkt haftenden Gesellschafterin, dem BF1, dem BF2 sowie des XXXX jeweils in der Stellung eines Kommanditisten die Primärschuldnerin in der Rechtsform einer GmbH & Co KG gegründet (vgl aktenkundigen Gesellschaftsvertrag vom 06.04.2011) und am 16.06.2011 zur Firmenbuchnummer FN XXXX im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen. Die kroatische Komplementär-GmbH vertrat die Primärschuldnerin seit 16.06.2011 selbstständig als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (vgl Firmenbuchauszug zu XXXX vom 10.01.2019).1.2. Mit Gesellschaftsvertrag vom 06.04.2011 wurde aus dem Zusammenschluss der Komplementär-GmbH als einziger unbeschränkt haftenden Gesellschafterin, dem BF1, dem BF2 sowie des römisch 40 jeweils in der Stellung eines Kommanditisten die Primärschuldnerin in der Rechtsform einer GmbH & Co KG gegründet vergleiche aktenkundigen Gesellschaftsvertrag vom 06.04.2011) und am 16.06.2011 zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen. Die kroatische Komplementär-GmbH vertrat die Primärschuldnerin seit 16.06.2011 selbstständig als unbeschränkt haftende Gesellschafterin vergleiche Firmenbuchauszug zu römisch 40 vom 10.01.2019).
1.3. Am 03.07.2012 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX, Zahl XXXX, über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 17.01.2013 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. Am 26.02.2013 wurde die Primärschuldnerin wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung für die Eintragung in das Firmenbuch gemäß § 10 Abs. 2 FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 10.01.2019).1.3. Am 03.07.2012 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 17.01.2013 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. Am 26.02.2013 wurde die Primärschuldnerin wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung für die Eintragung in das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht vergleiche Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 vom 10.01.2019).
Die im Konkurs der Primärschuldnerin von der belangten Behörde angemeldete Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen wurden vom zuständigen Masseverwalter in voller Höhe und unstrittig anerkannt (vgl angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF1 vom 05.11.2015, S 2; Beschwerde des BF1 vom 04.12.2015, S 2; angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF2 vom 20.11.2015, S 2).Die im Konkurs der Primärschuldnerin von der belangten Behörde angemeldete Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen wurden vom zuständigen Masseverwalter in voller Höhe und unstrittig anerkannt vergleiche angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF1 vom 05.11.2015, S 2; Beschwerde des BF1 vom 04.12.2015, S 2; angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF2 vom 20.11.2015, S 2).
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015, Zahl: XXXX, wurde die Haftung des BF1 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 20.090,47 festgestellt.1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF1 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 20.090,47 festgestellt.
Der dem vom BF1 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beigefügte Rückstandsausweis vom 05.11.2015 für den Zeitraum 01.08.2011 bis 30.06.2012 (davon betroffen im Zeitraum 01.08.2011 bis 31.05.2012 rückständige Sozialversicherungsbeiträge und im Zeitraum 01.08.2011 bis 30.06.2012 aufgrund der durchgeführten GPLA erhobene Meldedifferenzen) errechnet sich wie folgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zahl: XXXX, wurde die Haftung des BF2 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 14.970,20 festgestellt.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF2 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 14.970,20 festgestellt.
Der dem vom BF2 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beigefügte Rückstandsausweis vom 20.11.2015 für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 (davon betroffen im Zeitraum 01.11.2011 bis 31.05.2012 rückständige Sozialversicherungsbeiträge und im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 aufgrund der durchgeführten GPLA erhobene Meldedifferenzen) errechnet sich wie folgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
1.6. Die Haftung des BF1 und des BF2 wird nur dem Grunde nach bestritten.
Keiner der beiden Beschwerdeführer hat trotz der, im von der belangten Behörde jeweils geführten Ermittlungsverfahren mehrfach, zum Teil unter erheblichen Fristverlängerungen, ergangenen schriftlichen und telefonischen Aufforderungen Nachweise für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der haftungsrelevanten Zeiträume und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern erbracht. Ebenso wenig wurde von einem der beiden Beschwerdeführer Einwendungen bezogen auf die festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 111 ASVG erhoben. Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderung der Primärschuldnerin (wenn überhaupt) geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde und den (allenfalls) beglichenen Forderungen anderer Gläubiger stehen. Beide Beschwerdeführer haben deutlich gemacht, über keine entsprechenden Buchhaltungsunterlagen zur Führung eines Entlastungsbeweises zu verfügen und auch nicht in der Lage zu sein, diese zu beschaffen und vorzulegen (vgl Angaben des BF1 und BF2 in der jeweils aktenkundigen Korrespondenz und in den Beschwerden).Keiner der beiden Beschwerdeführer hat trotz der, im von der belangten Behörde jeweils geführten Ermittlungsverfahren mehrfach, zum Teil unter erheblichen Fristverlängerungen, ergangenen schriftlichen und telefonischen Aufforderungen Nachweise für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der haftungsrelevanten Zeiträume und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern erbracht. Ebenso wenig wurde von einem der beiden Beschwerdeführer Einwendungen bezogen auf die festgestellten Meldedifferenzen gemäß Paragraph 111, ASVG erhoben. Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderung der Primärschuldnerin (wenn überhaupt) geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde und den (allenfalls) beglichenen Forderungen anderer Gläubiger stehen. Beide Beschwerdeführer haben deutlich gemacht, über keine entsprechenden Buchhaltungsunterlagen zur Führung eines Entlastungsbeweises zu verfügen und auch nicht in der Lage zu sein, diese zu beschaffen und vorzulegen vergleiche Angaben des BF1 und BF2 in der jeweils aktenkundigen Korrespondenz und in den Beschwerden).
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren, die kroatische Komplementär-GmbH sowie die selbstständigen Geschäftsführungsbefugnisse des BF1 und des BF2 im festgestellten Zeitraum ergeben sich einerseits aus einem vom BVwG eingeholten Firmenbuchauszug zur Primärschuldnerin und andererseits aus der Übersetzung vom 13.01.2019 des im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden kroatischen Firmenbuchauszuges vom 29.01.2016. Aus dem kroatischen Firmenbuchauszug der Komplementär-GmbH geht eindeutig die Geschäftsführungsbefugnis des BF1 und des BF2 in den festgestellten Zeiträumen hervor. Insbesondere der das Fehlen einer Geschäftsführungsbefugnis behauptende BF2 konnte keine tauglichen Beweismittel vorlegen, die für eine anderweitige Feststellung sprechen würden, zumal sich die vorgelegten Unterlagen auf das Jahr 2008 sowie auf einen Zeitraum bis März 2011 beziehen und damit nicht die verfahrensgegenständlichen Zeiträume betreffen. Darüber hinaus sind diese Unterlagen auf Kroatisch verfasst und somit vom Gericht über den relevanten Zeitraum hinaus auch nicht verwertbar. Der BF2 hat somit keinerlei Umstände vorgebracht, die an der Richtigkeit des kroatischen Firmenbuchauszuges (der in deutscher Übersetzung nunmehr in den Gerichtsakten einliegt) Zweifel aufkommen lassen würden.
Die in den Bescheiden jeweils festgestellten Haftungsbeträge ergeben sich aus den jeweiligen Rückstandsausweisen (hinsichtlich des BF1 vom 05.11.2015 und des BF2 vom 20.11.2015). Weder der BF1 noch der BF2 haben zudem Einwendungen gegen die Berechnung oder die Höhe des Haftungsbetrages erhoben.
Beide Beschwerdeführer konnten im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Buchhaltungsunterlagen oder Berechnungen zur Führung eines Entlastungsbeweises vorlegen und waren trotz mehrmaliger Belehrung über die Rechtslage und Aufforderung zur Vorlage auch nicht in der Lage, solche zu beschaffen und vorzulegen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. im Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und aus den von den Parteien im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF1, vom B2 (substanziiert) noch der belangten Behörde bestritten wurden.
2.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall überwiegend die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass im Übrigen darauf verwiesen wird.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2017/138, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/138, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).
Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl.