TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W186 2126869-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2126869-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016, Zl. 79766804-160702005, und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016, Zl. 79766804-160702005, und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.römisch vier. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet unter Angabe der Identität XXXX , geb. am XXXX . Das Asylverfahren wurde am 10.09.2013 aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet unter Angabe der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 . Das Asylverfahren wurde am 10.09.2013 aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt.

Der Beschwerdeführer verfügte ab 14.04.2016 wiederum über eine Meldeadresse.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.07.2013 wegen gewerbsmäßigen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer suchte am 19.05.2016 die Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen auf, um seine Identität richtig zu stellen und brachte einen abgelaufenen algerischen Reisepass lautend auf XXXX , geb. am XXXX in Vorlage.Der Beschwerdeführer suchte am 19.05.2016 die Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen auf, um seine Identität richtig zu stellen und brachte einen abgelaufenen algerischen Reisepass lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 in Vorlage.

Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar danach vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) zur Schubhaftverhängung und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer angab, im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über sonstige Anknüpfungspunkte zu verfügen.

Mit Bescheid vom 19.05.2016 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 BFA-VG fest, dass die Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (IV.).Mit Bescheid vom 19.05.2016 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, BFA-VG fest, dass die Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch vier.).

2. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt zeitgleich über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 12. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt zeitgleich über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins

AVG.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 19.05.2016, 10:30 Uhr in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wurde.

3. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen im Spruch genannten Vertreter am 27.05.2016 verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2016. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Kostenersatz auferlegen.

4. Das Bundesamt legte die Beschwerde am 30.05.2016, hg. eingelangt am selben Tag, dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte neben der Bestätigung des Bescheides, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.06.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher der arabischen Sprache, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie zwei Zeugen teilnahmen.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"RI: Wie lange sind Sie in Österreich?

BF: Seit 2013.

RI: Warum haben Sie sich erst im April 2016 polizeilich gemeldet?

BF: Ich habe bei einer Frau gewohnt, und gedacht, es sei illegal mit einer Frau zu wohnen. Ich habe Angst gehabt, mich anzumelden. Eines Tages habe ich mich entschieden, nach Traiskirchen zu gehen und Asyl zu beantragen. Ich meine, ich habe beantragt, dass meine Karte ausgetauscht wird.

RI: Was sollte bei der Karte ausgetauscht werden?

BF: Beim Standesamt wurde von mir verlangt, dass ich eine Karte mit den richtigen Daten vorweise.

RI: Was war falsch an der alten Karte?

BF: Um den Vor- und Familienname richtig zu stellen, weil ich 2013, als ich nach Österreich kam, aus Angst einen falschen Namen angegeben habe. Ich habe Angst gehabt, dass man mich in die Heimat abschiebt.

RI: Wo war Ihr Pass die ganze Zeit?

BF: Bei mir zu Hause, nicht die ganze Zeit. Meinen Reisepass habe ich in Algerien ausstellen lassen und wurde mir dieser per Post zugestellt.

RI: Wann haben Sie den Pass ausstellen lassen?

BF: Vor etwa vier oder fünf Monaten. Der Standesbeamte hatte einen Reisepass verlangt.

RI: Warum haben Sie sich entschlossen, jetzt zu heiraten?

BF: Ich habe das Zusammenleben mit der Frau ca. 1 1/2 Jahre praktiziert und bemerkt, dass die Beziehung zwischen uns reibungslos verläuft.

RI: Es ist Ihnen schon klar, dass Sie Ihre Lebensgefährtin heiraten können, es aber nicht automatisch bedeutet, dass Sie sofort ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekommen?

BF: Ich verstehe das nicht so ganz.

RI an Bhv: Ist Ihnen bekannt, dass der BF am 19.05.2016 einen Asylantrag gestellt hat?

BhV: Nein, bei uns im Parteienverkehr der RD NÖ ist täglich ein Arabisch-Dolmetscher vorhanden. Es war lediglich der Antrag oder das Ersuchen zur Ausstellung einer Verfahrenskarte mit den geänderten Daten vom Reisepass eingelangt. Hiezu möchte ich noch erwähnen, dass nicht nur der Vor- und Nachname sondern auch das Geburtsdatum massiv differenziert hat von der Verfahrensidentität bzw. von dem im Reisepass eingetragenen.

RI: Wie war der Ablauf am 19.05.2016? Es wurde gleichzeitig die Schubhaft verfügt und der Bescheid über das Rückkehrverbot ausgesprochen worden.

BhV: Das war in einem.

RI: Wie beurteilen Sie rechtlich den Umstand, dass dies in einem war und das Rückkehrverbot nicht schon vorher bestanden hat um den vorliegenden Fall unter § 76 FPG subsumiert zu haben?RI: Wie beurteilen Sie rechtlich den Umstand, dass dies in einem war und das Rückkehrverbot nicht schon vorher bestanden hat um den vorliegenden Fall unter Paragraph 76, FPG subsumiert zu haben?

BhV: Wir haben basierend auf einem Parteiengehör sowohl die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erlassen und basierend auf den Aussagen des BF und den amtsseitig erhobenen Tatsachen festgestellt, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist.

BFV: Im Replik auf die soeben gemachten Ausführungen des BhV:

Im angefochtene Schubhaftbescheid wird ausgeführt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme erst eingeleitet wurde, was darauf hindeutet, dass die Rückkehrentscheidung erst nach Verhängung der Schubhaft erlassen wurde.

RI an BVH: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BhV: Das ist eine stehende Formulierung bei uns. Factum ist, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, somit ist es trotzdem möglich, dass das BVwG diese zuerkennt. Persönlich möchte ich anmerken, dass es sich um eine "Haarspalterei" handelt.

RI an BFV: Haben Sie in Bezug auf das Rückkehrverbot etwas unternommen?

BFV: Es wurde heute eine Beschwerde eingebracht. Diese ist mit heutigen Tag zur Post gebracht worden.

RI: Wissen Sie etwas über das laufende Verfahren bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates?

Bvh: Wie bereits in meiner schriftlichen Stellungnahme formuliert, wurde der BF am 24.05.2016 im PAZ Hernals der algerischen Delegation vorgeführt. Es wurde von der algerischen Delegation zugesichert, jederzeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt würde, sobald ein Abschiebetermin feststünde. Das ist Usus in Bezug auf algerische Staatsangehörige.

RI: Können Sie etwas über den zeitlichen Horizont angeben?

BhV: Das Problem, dass wir haben ist dass es aufgrund der Aussagen des BF nicht anzunehmen ist, dass er einer unbegleiteten Abschiebung Folge leisten wird. Aus diesem Grund muss mit der Abteilung III/Sonderlagen ein Termin vereinbart werden, um Beamte für die Flugbegleitung sicher zu stellen. Die Vorlaufzeit beträgt in etwa drei Wochen. Ds E-Mail bezüglich der Zusicherung des HZ ist diese Woche eingelangt. Mit dem Kollegen XXXX von der Abteilung III/Sonderlagen habe ich bereits Kontakt aufgenommen. Dieser hat die Vorlaufzeit von drei Wochen bestätigt. Das Problem der Behörde ist, die Koordination des HZ, Einbeziehung der Begleitmannschaften, die Buchung des Fluges.BhV: Das Problem, dass wir haben ist dass es aufgrund der Aussagen des BF nicht anzunehmen ist, dass er einer unbegleiteten Abschiebung Folge leisten wird. Aus diesem Grund muss mit der Abteilung III/Sonderlagen ein Termin vereinbart werden, um Beamte für die Flugbegleitung sicher zu stellen. Die Vorlaufzeit beträgt in etwa drei Wochen. Ds E-Mail bezüglich der Zusicherung des HZ ist diese Woche eingelangt. Mit dem Kollegen römisch 40 von der Abteilung III/Sonderlagen habe ich bereits Kontakt aufgenommen. Dieser hat die Vorlaufzeit von drei Wochen bestätigt. Das Problem der Behörde ist, die Koordination des HZ, Einbeziehung der Begleitmannschaften, die Buchung des Fluges.

RV an Bvh: Aus welchen Aussagen des BF entnehmen Sie, dass er einer unbegleiteten Abschiebung nicht Folge leisten würde?Regierungsvorlage an Bvh: Aus welchen Aussagen des BF entnehmen Sie, dass er einer unbegleiteten Abschiebung nicht Folge leisten würde?

BhV: Ganz konkret, handelt es sich um die Seite 4 des Bescheides zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.05.2016. Es sind folgende Antworten protokolliert:

Frage: Ich entnehme dieser Aussage, dass Sie nicht gewillt sind, freiwillig auszureisen?

Antowrt des BF: Nein

Frage: Sofern Sie den Auftrag von der Behörde bekommen würden, die algerische Botschaft aufzusuchen und bei der Ausstellung eines HZ mitzuwirken, würden Sie dem nachkommen?

Antwort: Nein.

BFV: Dazu möchte ich etwas sagen: Zwar hat der BF angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Eine fehlende Ausreisewilligkeit begründet aber noch keinen Sicherungsbedarf. Eine freiwillige Ausreise ist auch nicht mit einer unbegleiteten Abschiebung gleichzusetzen. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt angegeben, sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen. Weiters möchte ich darauf hinwiesen, dass er sehr wohl an seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt hat, indem er selbst einen Reisepass bei der belangten Behörde vorgelegt hat.

RI an Bvh: Welcher Höchstrahmen in zeitlicher Hinsicht, ist Ihrer Ansicht nach, rechtlich zulässig?

Bvh: Definitiv sind vier Monate rechtlich zulässig. Eine weitere Prüfung erfolgt dann durch das BVwG. In dieser Fallkonstellation würde ich wagen, zu behaupten, dass wir nicht einmal vier Wochen benötigen. Das ist in zwei bis zweieinhalb Wochen von der Gruppe Sonderlagen und unserer Direktion möglich.

BFV: Noch eine kurze Stellungnahme:

Meiner Meinung nach erwiese sich die Aufstellung einer Begleitmannschaft im Fall der Abschiebung nicht als erforderlich.

RI: Angenommen, Sie würden aus der Schubhaft entlassen werden, wohin würden Sie gehen?

BF: Ich werde so schnell wie möglich, die Eheschließung mit meiner Freundin erwirken. Ich habe auch einen Mann kennen gelernt, namens XXXX , der wohnt in XXXX . Er übt einen Beruf, der mir gefiele. Er hat mich in der Schubhaft besucht und übergab mir eine Bestätigung, dass ich bei ihm arbeiten kann. Dem würde ich nachgehen.BF: Ich werde so schnell wie möglich, die Eheschließung mit meiner Freundin erwirken. Ich habe auch einen Mann kennen gelernt, namens römisch 40 , der wohnt in römisch 40 . Er übt einen Beruf, der mir gefiele. Er hat mich in der Schubhaft besucht und übergab mir eine Bestätigung, dass ich bei ihm arbeiten kann. Dem würde ich nachgehen.

Die Niederschrift wurde an dieser Stelle rückübersetzt. Keine Einwendungen des BF.

Die Zeugin betritt um 14:36 Uhr den Verhandlungssaal und wird gemäß AVG belehrt.

RI: Stimmt es dass Sie mit dem BF seit eineinhalb Jahren im gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz leben?

Z1: ja.

RI: Wissen Sie, dass er sich erst seit April 2016 behördlich gemeldet ist?

Z1:Ja, er wollte mir keine Probleme machen.

RI: Warum haben Sie nicht darauf geschaut, dass er sich anmeldet?

Z1: Ich habe den Zeitpunkt verpasst. Ich habe selbst genug Probleme.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

BFV: Ja.

BFV: Haben Sie den BF während der Anhaltung in Schubhaft besucht?

Z1: Ja.

BFV: Seit wann leben Sie selbst in Österreich?

Z1: Seit 2000. Es werden jetzt schon 16 Jahre.

BFV: Sie sind gesetzliche Vertreterin Ihrer Tochter. Wie geht es ihr mit der derzeitigen Situation?

Z1: Meine Tochter ist total fertig. Sie hat gestern mit ihrer Lehrerin gesprochen. Es belastet sie sehr. Die Lehrerin hat gesagt, sie hofft dass sich die Situation verbessert. Am Dienstag hat mich die Polizei gesucht. Man hat in der Schule angerufen und die ganze Schule weiß davon.

RI: Hat das mit dem BF etwas zu tun gehabt?

Z1: Nein. Doch: Ich wurde als Zeugin gesucht, für dieses Verfahren.

BFV: Hat Ihnen Ihr Lebensgefährte bei der Betreuung der Tochter geholfen? Wenn ja, wie?

Z1: Ja, wenn ich zum Elternabend musste, da konnte ich sie ja nicht mitnehmen. Zu Arztterminen, Einkäufen oder anderen persönlichen Terminen. Ich habe niemanden außer dem BF. Es kann mir niemand helfen. Ich kann meine Tochter sonst niemanden anvertrauen.

BFV: Ihr Lebensgefährte hat angegeben, Sie heiraten zu wollen. Wollen Sie ihn auch heiraten?

BZ1: Ja.

RI an Bhv: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

Bvh: Ja.

Im Zuge der Einvernahme am 19.05.2016 gab der BF an, dass er Ihnen vorgeschlagen hätte, dass Sie ihn anmelden sollten. Sie haben das jedoch nicht gleich gemacht. Von welchem Zeitraum sprechen wir, als Ihr Lebensgefährte das Ihnen vorgeschlagen hat?

Z1: Seit diesen 1 1/2 Jahren in denen wir zusammen gelebt haben. Vorher kannte ich ihn ja nicht. Ich habe angenommen, er ist in Traiskirchen gemeldet. Ich habe das nicht gewusst.

Bvh: befragt: Sie gaben doch an, dass Sie seit 1 1/2 Jahren mit der frau zusammen gewohnt haben?

Antwort: Ich habe es ihr damals vorgeschlagen, aber sie hat es nicht gleich gemacht.

Hinsichtlich der Meldeverpflichtung, ist mir dieser Vorgang absolut unklar.

Auf Nachfrage der RI, erklärt Z, dass es zutrifft, dass sie bis zum April 2016 zugewartet hat.

Bvh: Der BF hat angegeben, die Frau, mit der ich zusammenlebe, finanziert mich.

Z1: Ja, das stimmt, ich habe ihn immer unterstützt.

Bvh: Entspricht es den Tatsachen, dass Sie von 2012 beginnend bis zum heutigen Tage, insgesamt fünf Monate gearbeitet haben?

Z1: Das war mehr. Ich habe als geringfügig beschäftigt angefangen und dann war ich Teilzeit beschäftigt. Derzeit bin ich arbeitslos (Ich war bei ZIELPUNKT). Ich musste kündigen, da es Schwierigkeiten bei der Kinderbetreuung gab und ich hatte niemanden, der auf meine Tochter schaut.

RI an BF: Haben Sie Fragen an die Z1?

BF: Willst Du mich heiraten?

Z1: Ja.

Die Z1 wird aus dem Zeugenstand entlassen, verlässt den Verhandlungssaal um 14:35 Uhr und es betritt der Z2 um 14:53 Uhr den Verhandlungssaal.

Der Z2 wird gemäß AVG belehrt.

RI: Trifft es zu, dass Sie den BF unterstützen würden und ihn auch einstelen?

Z2: Ja.

RI: Haben Sie den BF bereits finanzielle unterstützt?

Z: Ja.

RI: IN welchem Ausmaß?

Z2: Mit ca einhundert Euro pro Woche und zwar seit 1 1/2 Jahren, seit der mit der Z1 zusammenlebt.

RI: Warum machen Sie das?

Z2: Ich kenne den BF jetzt schon seit fast 2 Jahren, auch durch die Z1. Er ist mir ans Herz gewachsen und ich habe den Eindruck, dass man ihm helfen muss.

RI: Sind Sie mit Z1 gut befreundet?

Z2: Ja, dadurch habe ich den BF auch kennengelernt.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an Z2?

BFV: Ja.

BFV: Würden Sie den BF auch in Zukunft unterstützen?>

Z2: Ja, weil ich den Eindruck habe, dass er wirklich eine Chance verdient hat.

BFV: Haben Sie Ihn, seit er sich in Schubhaft befindet, besucht?

Z2. Ja.

RI: Wie oft haben Sie ihn besucht?

Z2: Zu jedem Termin, der möglich war.

BFV: Für den Fall, dass er eine Arbeitsbewilligung bekommen würde?

Z2: Ich restauriere antike Möbel, er könnte bei mir Vollzeit arbeiten.

RI an Bhv: Haben Sie Fragen an den Z2?

Bvh: Ja.

Haben Sie eine Patenschaftserklärung für den BF abgegeben?

Z2: Nein, weil ich nicht weiß wie das funktioniert und dass es das gibt.

Bhv: Wurden Sie in der Zwischenzeit durch den RV des BF dazu beraten?Bhv: Wurden Sie in der Zwischenzeit durch den Regierungsvorlage des BF dazu beraten?

Z2: Nein.

Bhv: Sie wollen den BF unterstützen? Würden Sie so eine Erklärung abgeben, bis sein Aufenthalt rechtmäßig ist oder auf der anderen Seite beendet ist?

Z2: Ja.

RI an Bhv: Angenommen das Gericht, erteilt der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Rückkehrentscheidung. Was würde das für das Schubhaftverfahren bedeuten?

Bhv: Das Verfahren würde weit über die Dauer der zulässigen Schubhaft hinausgehen. Ich würde daher umgehend die Schubhaft beheben.

RI: Was würde es bedeuten, im Schubhaftverfahren, wenn eine Patenschaftserklärung abgegeben würde?

Bhv: Es würden dem Bund keine Kosten mehr zufallen (Unterkunft, Krankenversicherung wären abgedeckt). Das käme alles erst in Frage, wenn im Verfahren über die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung durch das BVwG erteilt würde.

RI an BFV: Wollen Sie dazu noch etwas sagen?

BFV: Ich möchte noch zur schriftlichen Stellungnahme etwas sagen.

RI an BF: Wollen Sie den Z2 etwas fragen?

BF: Würden Sie mich bei Ihnen einstellen, wenn ich eine Beschäftigungsbewilligung habe?

Z2: Ja.

Der Z2 wird um 15:05 Uhr aus dem Zeugenstand lassen und verlässt den Verhandlungssaal.

BFV: Die Anmerkungen betreffend die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde:

In dieser Stellungnahme wird in erster Linie argumentiert, warum die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF zulässig ist. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung ist hier an und für sich nicht Verfahrensgegenstand. Allerdings möchte ich schon anmerken, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung ohne ausreichende Rechtsgrundlage erlassen wurde, da sich diese lediglich im Spruch auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 FPG stützt, dessen Voraussetzungen aber im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. In der Begründung wird nicht dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage sich die gegenständliche Rückkehrentscheidung stützt. Weiters wird in der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde ausgeführt, dass das Kindeswohl von der gegenständlichen Maßnahme nicht betroffen sei. Dies ist unrichtig, weil die Tochter der Lebensgefährtin des BF sehr wohl mittelbar von der Maßnahme betroffen ist, wie sich auch in der heutigen mündlichen Verhandlung herausgestellt hat. In Bezug auf die dem BF angelastete "Schwarzarbeit" möchte ich anmerken, dass von der belangten Behörde in dieser Stellungnahme bestätigt wird, dass der BF in der Einvernahme nur davon gesprochen hat, einen Monat schwarz gearbeitet zu haben, nicht jedoch wie dies im angefochtenen Schubhaftbescheid formuliert wird, dass er seit 2013 mehrere Tage pro Woche illegal gearbeitet habe. Weiters möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass der BF, insbesondere durch Vorlage seines Reisepasses an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat, da seine Identität mit der Vorlage des Reisepasses geklärt ist. Wie sich aus dem Akt ergibt, hat sich der BF auch von sich aus gemeldet und hat am 19.05.2016 von sich aus, die Betreuungsstelle in Traiskirchen aufgesucht.In dieser Stellungnahme wird in erster Linie argumentiert, warum die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF zulässig ist. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung ist hier an und für sich nicht Verfahrensgegenstand. Allerdings möchte ich schon anmerken, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung ohne ausreichende Rechtsgrundlage erlassen wurde, da sich diese lediglich im Spruch auf die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG stützt, dessen Voraussetzungen aber im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. In der Begründung wird nicht dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage sich die gegenständliche Rückkehrentscheidung stützt. Weiters wird in der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde ausgeführt, dass das Kindeswohl von der gegenständlichen Maßnahme nicht betroffen sei. Dies ist unrichtig, weil die Tochter der Lebensgefährtin des BF sehr wohl mittelbar von der Maßnahme betroffen ist, wie sich auch in der heutigen mündlichen Verhandlung herausgestellt hat. In Bezug auf die dem BF angelastete "Schwarzarbeit" möchte ich anmerken, dass von der belangten Behörde in dieser Stellungnahme bestätigt wird, dass der BF in der Einvernahme nur davon gesprochen hat, einen Monat schwarz gearbeitet zu haben, nicht jedoch wie dies im angefochtenen Schubhaftbescheid formuliert wird, dass er seit 2013 mehrere Tage pro Woche illegal gearbeitet habe. Weiters möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass der BF, insbesondere durch Vorlage seines Reisepasses an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat, da seine Identität mit der Vorlage des Reisepasses geklärt ist. Wie sich aus dem Akt ergibt, hat sich der BF auch von sich aus gemeldet und hat am 19.05.2016 von sich aus, die Betreuungsstelle in Traiskirchen aufgesucht.

RI an Bvh: Möchten Sie dazu Stellungnahmen?

Bhv: Ja.

Der Rechtsvertreter des BF dreht sich die Situation jetzt gerade, so , wie ihm am Besten vorkommt. Wenn für ihn die soziale Komponente bei der Schubhaft wichtig ist, rückt er diese in den Vordergrund. Sofern die Behörde die soziale Komponente beurteilt, vermeint der RV, dass hier die Thematik verkannt und wir in Wahrheit über die Rückkehrentscheidung diskutieren, in dem er auch die Rechtsgrundlange der Rückkehrentscheidung thematisiert.

Zum Thema Kindeswohl: wird seitens der Behörde festgestellt, dass es im Jahr 2007 das Urteil des EGMR gab: UK vs. SARUMI, in welchem festgestellt wird, dass ein sieben oder elfjähriges Kind, geboren in UK nach Nigeria abgeschoben wurde und dies auch zulässig war, aufgrund des anpassungsfähigen Kindesalters. Der Behörde ist nicht erkennbar, weshalb dies für die achtjährige Tochter nicht gelten sollten, das sie dahingehend anpassungsfähig wäre, da sie den BF erst seit 1 1/2 Jahren kennt. Sofern der RV meint, dass "die Vorlage" des Reisepasses als Mitwirkung am HZ zu erachten ist, dann ist dies in keinster Weise nachvollziehbar. Selbst nach der Sicherstellung des Passes, wurde der BF befragt, ob er an der HZ-Beschaffung mitwirken würde, was er definitiv verneint hat. Den Umstand, dass der BF von sich aus zur Behörde gekommen ist, ist in keinster Weise mit einer freiwilligen Mitwirkung festzustellen. Der BF hat mittlerweile dreimal einen Asylantrag gestellt. Alle drei wurden mangels Mitwirkung eingestellt. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass hier irgendeine Art und Weise von Kooperation gegeben sein sollte.Zum Thema Kindeswohl: wird seitens der Behörde festgestellt, dass es im Jahr 2007 das Urteil des EGMR gab: UK vs. SARUMI, in welchem festgestellt wird, dass ein sieben oder elfjähriges Kind, geboren in UK nach Nigeria abgeschoben wurde und dies auch zulässig war, aufgrund des anpassungsfähigen Kindesalters. Der Behörde ist nicht erkennbar, weshalb dies für die achtjährige Tochter nicht gelten sollten, das sie dahingehend anpassungsfähig wäre, da sie den BF erst seit 1 1/2 Jahren kennt. Sofern der Regierungsvorlage meint, dass "die Vorlage" des Reisepasses als Mitwirkung am HZ zu erachten ist, dann ist dies in keinster Weise nachvollziehbar. Selbst nach der Sicherstellung des Passes, wurde der BF befragt, ob er an der HZ-Beschaffung mitwirken würde, was er definitiv verneint hat. Den Umstand, dass der BF von sich aus zur Behörde gekommen ist, ist in keinster Weise mit einer freiwilligen Mitwirkung festzustellen. Der BF hat mittlerweile dreimal einen Asylantrag gestellt. Alle drei wurden mangels Mitwirkung eingestellt. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass hier irgendeine Art und Weise von Kooperation gegeben sein sollte.

RI an BFV: Wollen Sie eine Replik dazu abgeben?

BFV: Ja.

BFV: Ich möchte darauf hinweisen, dass sich aus dem Akt kein Hinweis ergibt, dass der BF beim Termin mit der algerischen Delegation nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt hätte.

RI stellt fest, dass nach Angaben beider Parteien, das Asylverfahren des BF dreimal eingestellt wurde. Dies wird außer Streit gestellt.

BFV an BF: Angenommen, Sie würden aus der Schubhaft entlassen werden, würden Sie einer periodischen Meldeverpflichtung bei der PI Folge leisten?

BF: Ja.

RI: Für mich sind alle Fragen gestellt. "

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführte Identität. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, da am selben Tag der Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführte Identität. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, da am selben Tag der Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2012 im Bundesgebiet auf. Er stellte am 15.04.2012 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Das Asylverfahren wurde aufgrund seines Untertauchens (der Beschwerdeführer verfügte lediglich im Zeitraum 12.07.2013 - 13.08.2013 und dann ab 14.04.2016 wiederum über eine Meldeadresse) am 10.09.2013 eingestellt.

Er täuschte die österreichischen Behörden bei seiner ersten Asylantragsstellung über seine Identität und legte erst im Zuge der Schubhaftverhängung, sohin knapp 4 Jahre später seinen Reisepass den Behörden vor.

Der Beschwerdeführer tauchte nach Stellung seines Asylantrages unter und war nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert.

Zwar verfügt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über eine aufrechte Meldeadresse und wohnt mit seiner Lebensgefährtin an derselben Anschrift, doch vermochte diese soziale Komponente die vorliegende Fluchtgefahr und den Sicherungsbedarf nicht zu mindern.

Es lag Fluchtgefahr vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2016 im Stande der Schubhaft einer algerischen Delegation zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Die algerische Botschaft sicherte die jederzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu, sobald ein Abschiebetermin feststeht.

Für den Beschwerdeführer wird eine begleitete Abschiebung organisiert worden, deren Vorlaufzeit ca. drei Wochen beträgt.

Der Beschwerdeführer war im zu prüfenden Zeitraum haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, der Einsichtnahme in das GVS, dem ZMR und dem IZR.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwalt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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