TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W182 2187191-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §54
FPG §55
FPG §58
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 58 heute
  2. FPG § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 58 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 58 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W182 2187191-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 830582801-1649455, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 830582801-1649455, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des bekämpftenA) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des bekämpften

Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. - VI. aufgehoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. - römisch sechs. aufgehoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Moslem, hat im Herkunftsland zuletzt im Dorf XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien gewohnt, reiste im Mai 2013 illegal nach Österreich ein und stellte am 05.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Moslem, hat im Herkunftsland zuletzt im Dorf römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien gewohnt, reiste im Mai 2013 illegal nach Österreich ein und stellte am 05.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Den Antrag begründete der BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2013 im Wesentlichen damit, dass sein Vater seit 1995 Probleme mit dem russischen Militär habe. 1995 sei der Vater des BF mitgenommen worden und sei seither verschollen. Der Bruder des BF sei ebenso Anfang November 2008 festgenommen und am 11.11.2008 ermordet worden. Im Sommer 2009 seien Leute in Militäruniformen zum BF nach Hause gekommen und hätten dort nach seinem Vater gefragt. Seit diesem Vorfall lebe der BF mit seiner Mutter in Russland versteckt. Die Mutter habe dem BF schließlich geraten, er solle das Land verlassen. Der BF habe Ende April 2013 das Herkunftsland verlassen.

Am 08.05.2013 leitete das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren mit Polen ein, da ein EURODAC-Abgleich einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen vom 30.04.2013 aufzeigte. Am 29.05.2013 wurde der BF bezüglich der Überstellung nach Polen einvernommen. Mit Bescheid vom 22.07.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und der BF nach Polen ausgewiesen. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.Am 08.05.2013 leitete das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren mit Polen ein, da ein EURODAC-Abgleich einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen vom 30.04.2013 aufzeigte. Am 29.05.2013 wurde der BF bezüglich der Überstellung nach Polen einvernommen. Mit Bescheid vom 22.07.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und der BF nach Polen ausgewiesen. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2013, Zl. S2 437.039-1/2013/7E, wurde der Beschwerde stattgeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Überstellung des BF nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt worden sei; Österreich sei somit zuständig.

Am 13.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Befragt zu den Lebensumständen und seinen Familienmitgliedern in seinem Herkunftsland gab der BF an, sein Vater habe sich glaublich 1995 einer aufständischen Bewegung gegen die russische Regierung angeschlossen. Der Vater sei ein einfacher Kämpfer gewesen. Die Mutter des BF habe bis zu ihrer Pensionierung bei den Wasserwerken gearbeitet. Der Bruder des BF habe bei der Polizei gearbeitet. Er sei im Jahr 2008 ermordet worden. Dem BF sei jedoch mitgeteilt worden, der Bruder wäre bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Der BF habe von 1995 bis 2006 eine Mittelschule in XXXX besucht. In den beiden letzten Schuljahren habe der BF eine Ausbildung als Buchhalter absolviert. Nach der Schule habe der BF als Hilfsarbeiter gearbeitet und 2009/2010 bis 2011 habe der BF in XXXX ein Jahr Jus studiert. Das Studium habe sich der BF aber nicht mehr leisten können und deshalb abgebrochen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise als Polizist gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er Probleme gehabt habe, weil sein Vater gegen Russland gewesen sei. Der BF sei im Sommer nach der Mittelschule (2007) von der Polizei auf das Kommissariat gebracht worden. Sein im Jahr 2008 verstorbener Bruder sei damals mitgefahren. Die Polizei hätte den BF unter Druck gesetzt, als Polizist tätig zu werden. Der BF sei gezwungen worden, für die Polizei zu arbeiten. Als Polizist habe er "Schutz am Weg" geleistet. Jene Gruppe von Leuten, die gegen die russische Regierung gewesen sei, sei in die Wälder geschickt worden, um Minen zu entschärfen. Viele von ihnen seien umgekommen. Der BF habe Angst um sein Leben gehabt. Der BF habe nicht früher ausreisen können, da er kein Geld und keine Dokumente gehabt habe.Am 13.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Befragt zu den Lebensumständen und seinen Familienmitgliedern in seinem Herkunftsland gab der BF an, sein Vater habe sich glaublich 1995 einer aufständischen Bewegung gegen die russische Regierung angeschlossen. Der Vater sei ein einfacher Kämpfer gewesen. Die Mutter des BF habe bis zu ihrer Pensionierung bei den Wasserwerken gearbeitet. Der Bruder des BF habe bei der Polizei gearbeitet. Er sei im Jahr 2008 ermordet worden. Dem BF sei jedoch mitgeteilt worden, der Bruder wäre bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Der BF habe von 1995 bis 2006 eine Mittelschule in römisch 40 besucht. In den beiden letzten Schuljahren habe der BF eine Ausbildung als Buchhalter absolviert. Nach der Schule habe der BF als Hilfsarbeiter gearbeitet und 2009/2010 bis 2011 habe der BF in römisch 40 ein Jahr Jus studiert. Das Studium habe sich der BF aber nicht mehr leisten können und deshalb abgebrochen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise als Polizist gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er Probleme gehabt habe, weil sein Vater gegen Russland gewesen sei. Der BF sei im Sommer nach der Mittelschule (2007) von der Polizei auf das Kommissariat gebracht worden. Sein im Jahr 2008 verstorbener Bruder sei damals mitgefahren. Die Polizei hätte den BF unter Druck gesetzt, als Polizist tätig zu werden. Der BF sei gezwungen worden, für die Polizei zu arbeiten. Als Polizist habe er "Schutz am Weg" geleistet. Jene Gruppe von Leuten, die gegen die russische Regierung gewesen sei, sei in die Wälder geschickt worden, um Minen zu entschärfen. Viele von ihnen seien umgekommen. Der BF habe Angst um sein Leben gehabt. Der BF habe nicht früher ausreisen können, da er kein Geld und keine Dokumente gehabt habe.

Am 08.09.2017 wurde der BF vom Bundesamt nochmals einvernommen. Der BF brachte vor, er habe regelmäßige Kontrollbesuche wegen eines gutartigen Geschwulst im Hals. Der BF habe deshalb in Österreich fünf Operationen gehabt. Zu seinen Familien- und Privatleben befragt gab der BF u.a. an, seit August 2014 traditionell mit einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Da er keinen Reisepass habe, habe er bisher nicht standesamtlich heiraten können. Er wohne mit ihr und den gemeinsamen im April 2017 geborenen Kind zusammen. Der BF habe Deutsch-Sprachkenntnisse auf B1 Niveau, habe freiwillig als Betreuer bei den XXXX gearbeitet und nehme aktiv am Dorfleben seiner Aufenthaltsgemeinde teil. Er lebe von der Grundversorgung, habe aber Aussichten auf einen Job in einer KFZ-Werkstatt.Am 08.09.2017 wurde der BF vom Bundesamt nochmals einvernommen. Der BF brachte vor, er habe regelmäßige Kontrollbesuche wegen eines gutartigen Geschwulst im Hals. Der BF habe deshalb in Österreich fünf Operationen gehabt. Zu seinen Familien- und Privatleben befragt gab der BF u.a. an, seit August 2014 traditionell mit einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Da er keinen Reisepass habe, habe er bisher nicht standesamtlich heiraten können. Er wohne mit ihr und den gemeinsamen im April 2017 geborenen Kind zusammen. Der BF habe Deutsch-Sprachkenntnisse auf B1 Niveau, habe freiwillig als Betreuer bei den römisch 40 gearbeitet und nehme aktiv am Dorfleben seiner Aufenthaltsgemeinde teil. Er lebe von der Grundversorgung, habe aber Aussichten auf einen Job in einer KFZ-Werkstatt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2018 wurde der Antrag des BF vom 05.05.2013 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2018 wurde der Antrag des BF vom 05.05.2013 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die belangte Behörde hat Feststellungen zum BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat getroffen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Fluchtgrund, von staatlichen Organen verfolgt zu werden, unglaubhaft sei. Ebenso seien auch die Nachfluchtgründe unglaubhaft. Im Rahmen der Einvernahme haben sich diverse Widersprüchlichkeiten ergeben bzw. sei das Vorbringen in zentralen Punkten nicht plausibel. So habe der BF in der Erstbefragung am 07.05.2013 und in der Einvernahme am 13.04.2016 völlig konträre Angaben zu seien Fluchtgründen gemacht. Darüber hinaus seien die Angaben zu abstrakt und vage gewesen. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der BF bei einer Rückkehr nach Russland einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Der BF sei erst sehr kurz in Österreich aufhältig (seit 2013). Er habe sich trotz des Wissens über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und der daraus resultierenden Konsequenzen einer negativen Entscheidung nicht gescheut, eine traditionelle Ehe einzugehen und Vater zu werden. Diese familiären und privaten Interessen seien gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen gewesen. Auf Grund der Umstände des relativ kurzfristigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens höher zu bewerten gewesen als die privaten bzw. familiären Interessen des BF.Die belangte Behörde hat Feststellungen zum BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat getroffen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Fluchtgrund, von staatlichen Organen verfolgt zu werden, unglaubhaft sei. Ebenso seien auch die Nachfluchtgründe unglaubhaft. Im Rahmen der Einvernahme haben sich diverse Widersprüchlichkeiten ergeben bzw. sei das Vorbringen in zentralen Punkten nicht plausibel. So habe der BF in der Erstbefragung am 07.05.2013 und in der Einvernahme am 13.04.2016 völlig konträre Angaben zu seien Fluchtgründen gemacht. Darüber hinaus seien die Angaben zu abstrakt und vage gewesen. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der BF bei einer Rückkehr nach Russland einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Der BF sei erst sehr kurz in Österreich aufhältig (seit 2013). Er habe sich trotz des Wissens über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und der daraus resultierenden Konsequenzen einer negativen Entscheidung nicht gescheut, eine traditionelle Ehe einzugehen und Vater zu werden. Diese familiären und privaten Interessen seien gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen gewesen. Auf Grund der Umstände des relativ kurzfristigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens höher zu bewerten gewesen als die privaten bzw. familiären Interessen des BF.

Mit Verfahrensordnung vom 19.01.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung vom 19.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen den Bescheid vom 19.01.2015 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen schlüssig, detailreich und glaubhaft dargestellt worden sei. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Dem BF sei daher internationaler Schutz zu gewähren. Zum Beweis dafür, sei ein Gutachten eines landeskundigen Sachverständigen einzuholen; weiters ein medizinisches Sachverständigengutachten bezüglich der Zulässigkeit einer Abschiebung in Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF einzuholen. Der BF sei außergewöhnlich gut integriert; eine Rückkehrentscheidung sei somit unzulässig.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und Zeugeneinvernahmen, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der BF führte im Wesentlichen wie bisher aus, dass sein Vater von russischen Soldaten abgeholt worden sei und seit 1995 vermisst werde. Weil sein Vater gegen die Russen gekämpft habe, sei sowohl der BF als auch sein Bruder gezwungen worden, für die Polizei zu arbeiten. Der BF sei einmal wegen des Militärdienstes zu einem Militärkommissariat geladen worden und sei ihm dort das Angebot gemacht worden, bei der Polizei mitzuarbeiten. Sein Bruder, der damals schon bei der Polizei gewesen sei, habe dies für den BF noch ablehnen können. Der Bruder des BF sei dann 2008 bei einem inszenierten Autounfall ums Leben gekommen. Ein Cousin habe dem BF später geraten, es sei besser freiwillig als unter Zwang zur Polizei zu gehen. Der BF habe dann 2008 eine Polizeiausbildung absolviert und sei ab 2009 als Polizist tätig gewesen. Der Cousin des BF habe selbst auch bei der Polizei gearbeitet; er sei direkter Vorgesetzter des BF in dessen Einheit gewesen. Die Mutter habe den BF im Jahr 2013 gebeten seinen Dienst zu quittieren und die Republik zu verlassen.

Zeugenschaftlich wurden die Lebensgefährtin des BF, der Bürgermeister der Aufenthaltsgemeinde des BF sowie drei inländische mit dem BF befreundete Personen aus der Aufenthaltsgemeinde befragt.

Im Beschwerdeverfahren wurden ua. folgenden Unterlagen und Dokumente vorgelegt:

Geburtsurkunden der Kinder des BF; ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (A2 und Werte- und Orientierungswissen); ein Konvolut an Unterstützungsschreiben, darunter vom Bürgermeister der Gemeinde XXXX, den XXXX XXXX, vom Verein "XXXX", ein Mietvertrag vom 01.04.2016, ein Zertifikat A1+/A2 des Vereins "XXXX" vom 25.08.2015, eine Teilnahmebestätigung an einem Sprachkurs B1 der XXXX Volksschule in XXXX; medizinische Befunde über eine arteriovenöse Malformation des BF am weichen Gaumen.Geburtsurkunden der Kinder des BF; ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (A2 und Werte- und Orientierungswissen); ein Konvolut an Unterstützungsschreiben, darunter vom Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 , den römisch 40 römisch 40 , vom Verein "XXXX", ein Mietvertrag vom 01.04.2016, ein Zertifikat A1+/A2 des Vereins "XXXX" vom 25.08.2015, eine Teilnahmebestätigung an einem Sprachkurs B1 der römisch 40 Volksschule in römisch 40 ; medizinische Befunde über eine arteriovenöse Malformation des BF am weichen Gaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Moslem und hat im Herkunftsstaat in der Republik Tschetschenien gewohnt. Seine Identität steht fest. Er reiste im Mai 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF hat 11 Jahre Schule samt Matura absolviert und verfügt über Berufspraxis im Herkunftsland. Er ist seit dem August 2014 traditionell muslimisch mit einer in Österreich seit Juli 2007 asylberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden gemeinsamen, in Österreich geborenen Kindern in einem Haushalt zusammen. Auch ein Onkel des BF ist in Österreich aufhältig.

In Tschetschenien halten sich die Mutter, Schwestern, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen des BF auf.

Der BF leidet an einer arteriovenöser Malformation (AVM) am weichen Gaumen, wobei entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bestehen. Ansonsten ist der BF gesund und arbeitsfähig.

Der BF hat sich einen großen Freunde- und Bekanntenskreis in seiner Aufenthaltsgemeinde aufgebaut und hat sich dort vorbildlich integriert. Er engagiert sich dort laufend durch die Verrichtung von ehrenamtlichen und gemeinnützigen Arbeiten (Straßenreinigung, handwerkliche Tätigkeiten etc.) für die Gemeinde, arbeitet regelmäßig und freiwillig als aktives Ortsgruppenmitglied bei den XXXX mit und unterstützt Gemeindebürger bei Garten- und Hausarbeiten. Der BF konnte ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (A2 und Werte- und Orientierungswissen) vorlegen sowie in der Beschwerdeverhandlung gute mündliche Deutschkenntnisse nachweisen. Er ist unbescholten.Der BF hat sich einen großen Freunde- und Bekanntenskreis in seiner Aufenthaltsgemeinde aufgebaut und hat sich dort vorbildlich integriert. Er engagiert sich dort laufend durch die Verrichtung von ehrenamtlichen und gemeinnützigen Arbeiten (Straßenreinigung, handwerkliche Tätigkeiten etc.) für die Gemeinde, arbeitet regelmäßig und freiwillig als aktives Ortsgruppenmitglied bei den römisch 40 mit und unterstützt Gemeindebürger bei Garten- und Hausarbeiten. Der BF konnte ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung (A2 und Werte- und Orientierungswissen) vorlegen sowie in der Beschwerdeverhandlung gute mündliche Deutschkenntnisse nachweisen. Er ist unbescholten.

Das Fluchtvorbringen des BF, wegen seines Vaters im Herkunftsland Probleme zu haben bzw. deswegen gegen seinen Willen genötigt worden zu sein, für die tschetschenische Polizei zu arbeiten, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.

Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Födera

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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