TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W105 2156019-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W105 2156019-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2017, Zl. 1052786707/150229078, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2017, Zl. 1052786707/150229078, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als

unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich Asylantragstellungen vom 19.04.2013 in Deutschland und am 15.04.2013 in Polen vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.03.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Bezüglich verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte erklärte der Beschwerdeführer, dass in Österreich seine drei Schwestern, zwei Onkel und ein Cousin leben würden. Er sei im April 2013 über Weißrussland nach Polen gereist, von wo aus er nach 2 bis 3 Tagen nach Deutschland gereist sei, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Da ihm seine Abschiebung nach Russland gedroht habe, sei er selbst nach Russland zurückgekehrt und habe sich dort bis 11.02.2015 aufgehalten. Schließlich sei er mittels eines Schleppers nach Österreich gereist. In Deutschland habe er zwar Angst wegen seiner Abschiebung gehabt, es sei in Deutschland jedoch sehr gut gewesen. Er wolle nicht nach Deutschland.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete zunächst am 16.03.2015 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Informationsersuchen an Deutschland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete zunächst am 16.03.2015 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Informationsersuchen an Deutschland.

Das BFA richtete gleichzeitig am 16.03.2015 ebenso ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.Das BFA richtete gleichzeitig am 16.03.2015 ebenso ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

Mit Schreiben vom 27.03.2015 teilten die deutschen Behörden gemäß Art. 34 Dublin III-VO mit, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2013 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und Polen einem Übernahmeersuchen am 19.11.2013 zugestimmt habe, der Beschwerdeführer jedoch seit 08.12.2014 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über den Status des Asylberechtigten.Mit Schreiben vom 27.03.2015 teilten die deutschen Behörden gemäß Artikel 34, Dublin III-VO mit, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2013 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und Polen einem Übernahmeersuchen am 19.11.2013 zugestimmt habe, der Beschwerdeführer jedoch seit 08.12.2014 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über den Status des Asylberechtigten.

Mit Schreiben vom 30.03.2015 erklärten die polnischen Behörden, dass Deutschland ursprünglich ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen am 04.11.2013 gestellt habe, welchem Polen am 13.11.2013 zugestimmt habe. Aufgrund des Umstandes, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht fristgerecht erfolgt sei, liege die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nunmehr bei Deutschland.

Am 31.03.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Nach Vorhalt seiner Angaben zur Reisebewegung in der Erstbefragung gab er an, dass er im Jahre 2015 von Deutschland nach Russland gereist sei und sich vier Monate in Kiew aufgehalten habe. Er sei über ein Jahr in Deutschland gewesen und habe einen negativen Bescheid erhalten, sodass er das Land verlassen habe müssen. Nach Vorhalt, dass den mit Polen und Deutschland geführten Konsultationen zufolge Polen seine Übernahme abgelehnt habe, aber er in Deutschland subsidiären Schutz erhalten hätte und seine Ausweisung nach Deutschland vorgesehen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Deutschland wolle, da er furchtbare Angst vor dem Mann habe, der ihn fast umgebracht hätte, ungestraft geblieben wäre und nach wie vor in Deutschland lebe.

Mit Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 30.09.2016 teilte Deutschland mit, dass für den Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Flüchtlingsschutz in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat.

Mit Schreiben vom 02.12.2016 teilten die deutschen Behörden gemäß Art. 34 Dublin III-VO mit, dass der Vermerk des positiven Abschlusses des Asylverfahrens im Formblatt vom 27.03.2015 auf einen Tippfehler zurückzuführen und daher irrtümlich erfolgt sei.Mit Schreiben vom 02.12.2016 teilten die deutschen Behörden gemäß Artikel 34, Dublin III-VO mit, dass der Vermerk des positiven Abschlusses des Asylverfahrens im Formblatt vom 27.03.2015 auf einen Tippfehler zurückzuführen und daher irrtümlich erfolgt sei.

Das BFA richtete sodann am 20.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Das BFA richtete sodann am 20.12.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben vom 27.12.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 27.12.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 28.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Nach Vorhalt, dass mit Deutschland Konsultationen geführt worden seien und Deutschland seiner Übernahme zugestimmt habe, sodass seine Ausweisung nach Deutschland beabsichtigt sei, gab er an, dass er in Deutschland etwa ein Jahr gewesen sei und einen negativen Bescheid erhalten habe. Er sei nunmehr länger in Österreich und verstehe nicht ganz, weshalb er nach Deutschland solle.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Zulassungsverfahren am 23.03.2017 einer ärztlichen Untersuchung durch eine medizinische Sachverständige unterzogen, die in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 30.03.2017 zum Ergebnis gekommen ist, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Konkret wurde seitens der medizinischen Sachverständigen als Schlussfolgerung ausgeführt:

"Es zeigen sich Symptome, die den Verdacht auf eine Traumafolgestörung (Thema Verletzung in Deutschland) F 43.1 ergeben. Weiters besteht der Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung/-akzentuierung mit anhaltendem Leeregefühl und Impulsivität. F 62.0 aufgrund früher Entwicklungsdefizite. Differentialdiagnose: Depression F 32.1"

Die Frage, ob therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien, wurde bejaht. Hinsichtlich der Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand nach sich ziehen würde, wurde ausgeführt, dass eine Verschlechterung nicht auszuschließen sei, da in Deutschland der Überfall auf ihn verübt worden sei. Eine akute Suizidalität besteht derzeit nicht, der AW (gemeint: Beschwerdeführer) benötigt jedoch Psychotherapie am jeweiligen Aufenthaltsort.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Hinsichtlich der behaupteten Rückreise nach Russland sei auszuführen, dass diese Behauptung nicht durch die Vorlage von etwaigen Belegen untermauert worden und daher nicht glaubwürdig sei, zumal Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt hätte, wenn die angebliche freiwillige Rückreise nach Russland tatsächlich erfolgt wäre. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine derart schwere psychische Störung vorliege, sodass eine Überstellung nach Deutschland für ihn unzumutbar sei. Es könne in seinem Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Hinsichtlich der behaupteten Rückreise nach Russland sei auszuführen, dass diese Behauptung nicht durch die Vorlage von etwaigen Belegen untermauert worden und daher nicht glaubwürdig sei, zumal Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt hätte, wenn die angebliche freiwillige Rückreise nach Russland tatsächlich erfolgt wäre. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine derart schwere psychische Störung vorliege, sodass eine Überstellung nach Deutschland für ihn unzumutbar sei. Es könne in seinem Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 21.04.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 04.05.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Er habe bereits angegeben, dass er von Deutschland aus in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und sich dort vier Monate aufgehalten habe. Sollte die belangte Behörde die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in Zweifel ziehen, wäre es notwendig gewesen, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen. Er lege zum Beweis seiner Angaben Zugtickets vor. Aufgrund seines drei Monate übersteigenden Aufenthaltes außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union sei Deutschland nicht länger zur Führung seines Asylverfahrens zuständig. Beantragt wurde überdies, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Vorgelegt wurden mit der Beschwerde zwei auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Zugtickets.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2017 wurde der Beschwerde gemäß Art. 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2017 wurde der Beschwerde gemäß Artikel 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017, Zl. W105 2156019-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017, Zl. W105 2156019-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zusammengefasst ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Behauptung des Beschwerdeführers, über drei Monate in Russland und damit außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union gewesen zu sein, ein möglicher Erlöschenstatbestand betreffend die Zuständigkeit Deutschlands eingetreten sein könnte und im gegenständlichen Fall auch angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Zugfahrkarten) der entscheidungsrelevante Sachverhalt seitens der belangten Behörde nicht ermittelt worden wäre.

6. Mit E-Mail vom 22.06.2017 wurde Deutschland seitens der österreichischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Unter einem wurde Deutschland darüber informiert, dass der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 behoben worden wäre und die Überstellungsfrist mit dieser Entscheidung daher neu zu laufen begonnen habe.

7. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.07.2017 machte dieser in Bezug auf seinen Gesundheitszustand geltend, dass er sich gesund fühle, aber derzeit einen Psychiater besuche. Ihm seien hier alle Medikamente gegeben worden. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Befragt nach etwaigen Verwandten in Österreich gab er an, dass seine Schwester XXXX inXXXX lebe. Diese sei anerkannter Flüchtling. Weiters gab er an, dass er, da er in Deutschland Probleme bekommen habe, da ihn ein Mann sehr stark geschlagen habe, etwa 1,5 Jahre nach seiner Einreise nach Deutschland erneut mit dem Taxi nach Russland zurückgekehrt sei, wo er 4 oder 5 Monate geblieben sei. Dann habe er Russland verlassen und sei 2015 nach Österreich gekommen. Er habe bereits Fahrkarten vorgelegt zum Beleg seiner Ausreise nach Russland. Rückfahrkarten habe er nicht, da er mit dem Taxi nach Österreich gefahren sei. Er sei zuerst mit dem Taxi von Deutschland nach Russland und dann mit dem Zug in die Ukraine gereist und wäre er ebenso mit dem Taxi von der Ukraine nach Russland und mit dem Zug nach Deutschland gereist. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bezug auf seinen Aufenthalt in der Ukraine keine sonstigen Beweismittel vorlegen könnte, er hätte Fotos am alten Handy, dieses habe er jedoch verloren. Auf Nachfrage wusste der Beschwerdeführer nicht anzugeben, durch welche Mitgliedstaaten er gereist sei. Ebenso wenig konnte er die ungefähre Dauer der Reise von der Ukraine nach Österreich angeben. In Deutschland habe er negative Bescheide erhalten. Befragt, was gegen seine Überstellung nach Deutschland sprechen würde, gab er an, dass er nicht nach Deutschland zurückkönne, weil der Mann, der ihn dort fast zu Tode geschlagen hätte, sich in Deutschland befinde. Er sei nicht festgenommen worden. Würde er nach Deutschland zurückgeschickt, würde ihn dieser Mann finden und umbringen.7. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.07.2017 machte dieser in Bezug auf seinen Gesundheitszustand geltend, dass er sich gesund fühle, aber derzeit einen Psychiater besuche. Ihm seien hier alle Medikamente gegeben worden. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Befragt nach etwaigen Verwandten in Österreich gab er an, dass seine Schwester römisch 40 inXXXX lebe. Diese sei anerkannter Flüchtling. Weiters gab er an, dass er, da er in Deutschland Probleme bekommen habe, da ihn ein Mann sehr stark geschlagen habe, etwa 1,5 Jahre nach seiner Einreise nach Deutschland erneut mit dem Taxi nach Russland zurückgekehrt sei, wo er 4 oder 5 Monate geblieben sei. Dann habe er Russland verlassen und sei 2015 nach Österreich gekommen. Er habe bereits Fahrkarten vorgelegt zum Beleg seiner Ausreise nach Russland. Rückfahrkarten habe er nicht, da er mit dem Taxi nach Österreich gefahren sei. Er sei zuerst mit dem Taxi von Deutschland nach Russland und dann mit dem Zug in die Ukraine gereist und wäre er ebenso mit dem Taxi von der Ukraine nach Russland und mit dem Zug nach Deutschland gereist. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bezug auf seinen Aufenthalt in der Ukraine keine sonstigen Beweismittel vorlegen könnte, er hätte Fotos am alten Handy, dieses habe er jedoch verloren. Auf Nachfrage wusste der Beschwerdeführer nicht anzugeben, durch welche Mitgliedstaaten er gereist sei. Ebenso wenig konnte er die ungefähre Dauer der Reise von der Ukraine nach Österreich angeben. In Deutschland habe er negative Bescheide erhalten. Befragt, was gegen seine Überstellung nach Deutschland sprechen würde, gab er an, dass er nicht nach Deutschland zurückkönne, weil der Mann, der ihn dort fast zu Tode geschlagen hätte, sich in Deutschland befinde. Er sei nicht festgenommen worden. Würde er nach Deutschland zurückgeschickt, würde ihn dieser Mann finden und umbringen.

8. Mit Schreiben vom 11.07.2017 ersuchte die österreichische Dublin-Behörde Deutschland um die Mitteilung, ob die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 noch aufrecht wäre.

9. Mit Schreiben vom 17.07.2017 informierte Deutschland Österreich darüber, dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers noch Bestand habe und die Überstellungsfrist am 26.12.2017 ende.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass trotz der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (belastungsabhängige krankheitswertige Störung) keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland dessen Rechte gemäß Art. 3 EMRK verletzt wären. Die Zuständigkeit Deutschlandes zur Führung seines Asylverfahrens stünde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO fest und habe Deutschland seiner Übernahem zugestimmt. Die im Rahmen des Konsultationsverfahrens seitens Deutschlandes erteilte Zustimmung zu seiner Übernahme sei nach wie vor aufrecht und wäre das Ende der Überstellungsfrist vor dem Hintergrund der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit 26.12.2017 datiert. Die vom Beschwerdeführers aufgestellte Behauptung bezüglich seines drei Monate übersteigenden Aufenthaltes außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union erweise sich bei einer Gesamtbetrachtung trotz der vorgelegten Beweismittel als unglaubwürdig, sodass keine Hinweise dafür gegeben wären, dass zwischenzeitig die Zuständigkeit Deutschlandes zur Führung des Asylverfahrens erloschen wäre.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass trotz der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (belastungsabhängige krankheitswertige Störung) keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland dessen Rechte gemäß Artikel 3, EMRK verletzt wären. Die Zuständigkeit Deutschlandes zur Führung seines Asylverfahrens stünde gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO fest und habe Deutschland seiner Übernahem zugestimmt. Die im Rahmen des Konsultationsverfahrens seitens Deutschlandes erteilte Zustimmung zu seiner Übernahme sei nach wie vor aufrecht und wäre das Ende der Überstellungsfrist vor dem Hintergrund der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit 26.12.2017 datiert. Die vom Beschwerdeführers aufgestellte Behauptung bezüglich seines drei Monate übersteigenden Aufenthaltes außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union erweise sich bei einer Gesamtbetrachtung trotz der vorgelegten Beweismittel als unglaubwürdig, sodass keine Hinweise dafür gegeben wären, dass zwischenzeitig die Zuständigkeit Deutschlandes zur Führung des Asylverfahrens erloschen wäre.

Zur Situation in Deutschland finden sich folgende Länderfeststellungen im Bescheid:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.1.2017):
    Jahresbilanz 2016,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/20170111-asylgeschaeftsstatistik-dezember.html, Zugriff 6.2.2017

3. Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Gemäß Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher werden unbegleitete Kinder und Jugendliche auf Grundlage einer bundes- und landesweiten Aufnahmepflicht gleichmäßig in Deutschland verteilt. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wurde von 16 auf 18 Jahre hinaufgesetzt (BR 26.10.2015).

Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung als Unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von Unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening des Gesundheitszustands statt und stellt auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen, der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens in physischer oder psychischer Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren, das innerhalb von 14 Tagen durchgeführt wird. Nach dieser Verteilung ist neue Jugendamt für die weitere Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben). Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für Unbegleitete Minderjährige muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also nach diesem Recht die Volljährigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs ein, endet die Vormundschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im anschließenden Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, kann die zuständige Ausländerbehörde auch eine Duldung ausstellen. Kommt auch dies nicht in Frage, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten. Falls ein Asylantrag gestellt werden soll, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF) die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Innerhalb des Asylverfahrens gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften. Das heißt: Asylwerber müssen mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ihren Asylantrag selbst stellen. Ein etwaiger Vormund kann in diesem Fall aber weiterhin das Asylverfahren begleiten. Asylwerber unter 18 Jahren sind im Asylverfahren nicht handlungsfähig und ein Asylantrag muss vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Da Unbegleitete Minderjährige als besonders schutzbedürftige Personengruppe mit besonderen Garantien für ihr Asylverfahren gelten, werden ihre Asylverfahren von Sonderbeauftragten betreut, die für eine sensibilisierte Herangehensweise geschult wurden. Anhörungen finden grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt. Zusätzlich kann auch ein Beistand, z. B. eine Betreuerin oder ein Betreuer bei den Anhörungen anwesend sein. Unterbringung, Versorgung - hierzu gehört auch die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung, Gesundheitsversorgung sowie Rechtsberatung - sind gesetzlich sichergestellt (BAMF 1.8.2016a; vgl. IAM 30.5.2016).Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung als Unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von Unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening des Gesundheitszustands statt und stellt auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen, der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens in physischer oder psychischer Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren, das innerhalb von 14 Tagen durchgeführt wird. Nach dieser Verteilung ist neue Jugendamt für die weitere Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben). Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für Unbegleitete Minderjährige muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also nach diesem Recht die Volljährigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs ein, endet die Vormundschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im anschließenden Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, kann die zuständige Ausländerbehörde auch eine Duldung ausstellen. Kommt auch dies nicht in Frage, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten. Falls ein Asylantrag gestellt werden soll, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF) die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Innerhalb des Asylverfahrens gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften. Das heißt: Asylwerber müssen mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ihren Asylantrag selbst stellen. Ein etwaiger Vormund kann in diesem Fall aber weiterhin das Asylverfahren begleiten. Asylwerber unter 18 Jahren sind im Asylverfahren nicht handlungsfähig und ein Asylantrag muss vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Da Unbegleitete Minderjährige als besonders schutzbedürftige Personengruppe mit besonderen Garantien für ihr Asylverfahren gelten, werden ihre Asylverfahren von Sonderbeauftragten betreut, die für eine sensibilisierte Herangehensweise geschult wurden. Anhörungen finden grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt. Zusätzlich kann auch ein Beistand, z. B. eine Betreuerin oder ein Betreuer bei den Anhörungen anwesend sein. Unterbringung, Versorgung - hierzu gehört auch die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung, Gesundheitsversorgung sowie Rechtsberatung - sind gesetzlich sichergestellt (BAMF 1.8.2016a; vergleiche IAM 30.5.2016).

In Deutschland wurden 2015 42.309 UM in staatliche Obhut genommen,

22.255 davon stellten Asylanträge. 2016 gab es rund 50.300 Inobhutnahmen und 35.939 Asylanträge von UM (BAMF 31.12.2016; vgl. FRA 1.2017). Vergleicht man die Zahl der Inobhutnahmen von UM mit der Anzahl der von ihnen gestellten Asylanträge, wird deutlich, dass ein relevanter Teil der Minderjährigen auf einen Asylantrag verzichtet und sie (bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) einen anderen aufenthaltsrechtlichen Weg suchen (BAMF 31.12.2016).22.255 davon stellten Asylanträge. 2016 gab es rund 50.300 Inobhutnahmen und 35.939 Asylanträge von UM (BAMF 31.12.2016; vergleiche FRA 1.2017). Vergleicht man die Zahl der Inobhutnahmen von UM mit der Anzahl der von ihnen gestellten Asylanträge, wird deutlich, dass ein relevanter Teil der Minderjährigen auf einen Asylantrag verzichtet und sie (bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) einen anderen aufenthaltsrechtlichen Weg suchen (BAMF 31.12.2016).

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Alle AW durchlaufen eine medizinische Untersuchung, die aber mehr dem Aufspüren ansteckender Krankheiten dient. Manchmal melden medizinisches Personal oder andere Mitarbeiter in den Unterbringungszentren, dass sie Anzeichen von Traumata entdeckt haben, das ist aber keine systematische Prüfung. Einige Bundesländer haben Pilotprojekte für die Identifizierung vulnerabler Asylwerber eingeführt. Vom BAMF erlassene Richtlinien sehen vor, dass insbesondere UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie Opfer von Folter und traumatisierte Asylwerber besonders sensibel und bei Bedarf von speziell ausgebildeten Referenten behandelt werden sollen. Die Einführung dieser Spezialisten (80 für UMA, 40 für Traumatisierte und 40 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung) hat die Handhabung derartiger Verfahren etwas verbessert, wobei es aber auch Beispiele gibt, wonach Hinweise auf Traumata bzw. sogar Folter nicht zur Konsultierung solcher Spezialisten geführt haben (AIDA 16.11.2015; vgl. FRA 1.2017).Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Alle AW durchlaufen eine medizinische Untersuchung, die aber mehr dem Aufspüren ansteckender Krankheiten dient. Manchmal melden medizinisches Personal oder andere Mitarbeiter in den Unterbringungszentren, dass sie Anzeichen von Traumata entdeckt haben, das ist aber keine systematische Prüfung. Einige Bundesländer haben Pilotprojekte für die Identifizierung vulnerabler Asylwerber eingeführt. Vom BAMF erlassene Richtlinien sehen vor, dass insbesondere UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie Opfer von Folter und traumatisierte Asylwerber besonders sensibel und bei Bedarf von speziell ausgebildeten Referenten behandelt werden sollen. Die Einführung dieser Spezialisten (80 für UMA, 40 für Traumatisierte und 40 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung) hat die Handhabung derartiger Verfahren etwas verbessert, wobei es aber auch Beispiele gibt, wonach Hinweise auf Traumata bzw. sogar Folter nicht zur Konsultierung solcher Spezialisten geführt haben (AIDA 16.11.2015; vergleiche FRA 1.2017).

Medizinische Spezialbehandlung für Traumatisierte und Folteropfer kann durch einige Spezialisten und Therapeuten in verschiedenen Behandlungszentren für Folteropfer gewährleistet werden. Da die Plätze in diesen Zentren begrenzt sind, ist der Zugang nicht immer garantiert. Da die Behandlungskosten von den Behörden nur teilweise übernommen werden (Übersetzerkosten werden etwa nicht gedeckt), sind die Zentren zu einem gewissen Grad auf Spenden angewiesen. Große geographische Distanzen zwischen Unterbringung und Behandlungszentrum sind in der Praxis auch oft ein Problem (AIDA 16.11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016a):
    Unbegleitete Minderjährige,
http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/UnbegleiteteMinderjaehrige/unbegleitete-minderjaehrige-node.html, Zugriff 26.1.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (31.12.2016):
Unbegleitete Minderjährige (UM), http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/um-zahlen-entwicklung.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 26.1.2017

  • -Strichaufzählung
    BR - Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (26.10.2015):
Effektive Verfahren, frühe Integration, http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/10/2015-10-15-asyl-fluechtlingspolitik.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (1.2017):
Monthly data collection: January 2017, http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/january-2017, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    IAM - Informationsverbund Asyl und Migration (30.5.2016): Die Rechte und Pflichten von Asylsuchenden. Aufenthalt, soziale Rechte und Arbeitsmarktzugang während des Asylverfahrens, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1464681466_basisinf-3-160415fin.pdf, Zugriff 26.1.2017

5. Non-Refoulement

Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BMdI - Bundesministerium des Innern (o.D.): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, Zugriff 1.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

6. Versorgung

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich:

Bezieher

Betrag

Für alleinstehende Leistungsberechtigte

135 €

Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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