Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W153 2213594-1/3E
W153 2213591-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zlen. 1.) 1213644207-181144226, 2.) 1213644610-181144340, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zlen. 1.) 1213644207-181144226, 2.) 1213644610-181144340, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005
idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und stellten am 28.11.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut der vorliegenden EURODAC-Abfrage suchten sie bereits am 05.11.2018 in Rumänien um internationalen Schutz an.
Am 28.11.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erstbefragt und gaben im Wesentlichen überstimmend an, von ihrer Heimat aus über die Türkei, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Während der Erstbeschwerdeführer zuerst angab, bislang - außer in Österreich - in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben und über Rumänien nichts sagen zu können, weil er und seine Frau sich die ganze Zeit in einem Hotel aufgehalten hätten, meinte er später, nicht gewusst zu haben, dass mit der Abgabe der Fingerabdrücke ein Asylverfahren eingeleitet worden sei. Er habe in Rumänien nicht um Asyl ansuchen wollen. Die Beschwerdeführer hätten in Rumänien ein Dokument erhalten, wonach sie das Land innerhalb von ca. 15 Tagen hätten verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführer gab an, dass sie in Rumänien um Asyl angesucht habe, aber nichts über den Stand des Asylverfahrens wisse. Sie sei im dritten Monat schwanger.
Am 29.11.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Rumänien und die rumänischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.12.2018 zu, die Beschwerdeführer gem. der genannten Bestimmung wiederaufzunehmen.Am 29.11.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Rumänien und die rumänischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.12.2018 zu, die Beschwerdeführer gem. der genannten Bestimmung wiederaufzunehmen.
Am 10.01.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Einvernahme durch das BFA unterzogen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. In Deutschland lebe aber sein Schwager. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Rumänien führte der Beschwerdeführer aus, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, weil er dort ein Problem mit seinem Schlepper bzw. mit dessen Kontaktpersonen bekommen würde. Der Schlepper hätte mehr Geld als ausgemacht haben wollen und den Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Rumänien mit dem Tod bedroht. Zudem seien die Behandlung durch die Polizei, die Unterkunftssituation und die allgemeine wie auch die medizinische Versorgung in Rumänien nicht gut gewesen. Darüber hinaus würden Flüchtlinge in Österreich - im Gegensatz zu Rumänien - respektiert werden. Zuletzt gab der Erstbeschwerdeführer erneut an, dass er und seine Frau ohne deren Wissen einen Asylantrag in Rumänien gestellt hätten. Sie hätten dort ein Papier unterzeichnet, wobei sie gedacht hätten, dass es sich hierbei um ein "Ausweisungspapier" handeln würde (AS 153).
Im Zuge der Befragung legte der Erstbeschwerdeführer ein (unauffälliges) medizinisches Begleitblatt der Betreuungsstelle sowie die Bestätigung über den Besuch eines Taufkurses vor.
Die Zweitbeschwerdeführer gab an, an keinen Krankheiten zu leiden, aber schwanger zu sein. Sie habe öfters Unterleibsschmerzen und sei auch schon einmal mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen in Österreich, ihr Bruder sei aber anerkannter Flüchtling in Deutschland. Die Zweitbeschwerdeführerin berichtigte weiters, dass sie keinen Asylantrag in Rumänien gestellt habe, wie dies in der Erstbefragung festgehalten worden sei. Sie wolle nicht nach Rumänien zurück. Sie habe dort wegen der unhygienischen Zustände im Lager einen Hautausschlag bekommen. Die Beschwerdeführer hätten dort auch kein richtiges Essen bekommen. Zudem hätten die Polizisten ihren Mann geschlagen. Die Beschwerdeführer könnten nicht nach Rumänien zurück, weil ihnen der Schlepper gedroht habe, sie im Falle einer Rückkehr zu töten. Der Schlepper habe viele Kontaktpersonen. Die Zweitbeschwerdeführerin könne wegen ihres jetzigen Zustandes nicht nach Rumänien zurück. Aufgrund von Stress habe sie auch Depressionen bekommen. Wegen der Depressionen sei sie aber bislang bei keinem Arzt gewesen.
Im Zuge der Befragung legte die Zweitbeschwerdeführerin u.a. ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem der errechnete Geburtstermin (XXXX) ersichtlich ist. Ebenso legte sie ein (unauffälliges) medizinisches Begleitblatt der Betreuungsstelle sowie die Bestätigung über den Besuch eines Taufkurses vor.Im Zuge der Befragung legte die Zweitbeschwerdeführerin u.a. ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem der errechnete Geburtstermin (römisch 40 ) ersichtlich ist. Ebenso legte sie ein (unauffälliges) medizinisches Begleitblatt der Betreuungsstelle sowie die Bestätigung über den Besuch eines Taufkurses vor.
Mit Bescheiden vom 11.01.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 11.01.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Rumänien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
1. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.
* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen Asylbehörden das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).Bei Rückkehrern gemäß Artikel 18, (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen Asylbehörden das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Artikel 18, (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Artikel 18, (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
2. Non-Refoulement
Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
3. Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vergleiche AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).
Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte, gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber alleine zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).
Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017)
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).
Quellen:
3.1. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vergleiche IGI o. D.i).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Begründend wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Rumänien habe sich aufgrund der Dublin III-VO zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt und sei somit europarechtlich zur Prüfung der Asylanträge verpflichtet. Ebenso habe Rumänien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin würde auch an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, die einer Außerlandesbringung nach Rumänien entgegenstehen würden. Sie sei im fünften Monat schwanger. Die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihr Mutter-Kind-Pass würden keine Hinweise auf eine Problemschwangerschaft oder mögliche Komplikationen hinweisen. Mangels entsprechender ärztlicher Diagnosen könne auch keine psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden. Nachdem die Verfahren beider Beschwerdeführer in gleicher Weise entschieden werden würden und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erst kurz sei, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Begründend wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Rumänien habe sich aufgrund der Dublin III-VO zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt und sei somit europarechtlich zur Prüfung der Asylanträge verpflichtet. Ebenso habe Rumänien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin würde auch an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, die einer Außerlandesbringung nach Rumänien entgegenstehen würden. Sie sei im fünften Monat schwanger. Die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihr Mutter-Kind-Pass würden keine Hinweise auf eine Problemschwangerschaft oder mögliche Komplikationen hinweisen. Mangels entsprechender ärztlicher Diagnosen könne auch keine psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden. Nachdem die Verfahren beider Beschwerdeführer in gleicher Weise entschieden werden würden und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erst kurz sei, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
Gegen die Bescheide des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird wiederholt vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Rumänien keine adäquate Unterbringung und Versorgung und keine ausreichende Verpflegung bekommen hätten. Hygienische Standards seien nicht gegeben und die medizinische Versorgung sei nicht gesichert gewesen. Sie hätten die Unterkunft nicht verlassen dürfen und seien von der Polizei schlecht behandelt worden. Außerdem drohe ihnen eine Gefahr durch die Kontaktmänner des Schleppers. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im fünften Monat schwanger, sehr gestresst, habe psychische Probleme und eine Depression aufgrund der Stress-/Belastungssituation und schon einmal eine Frühgeburt erlitten. Bezüglich der Depression habe sie heute einen Arzttermin zur genaueren Abklärung. Sie werde in Rumänien nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgt; eine adäquate medizinische Versorgung und Untersuchungsmöglichkeit sei nicht gesichert. Aufgrund der geschilderten Verhältnisse widerspreche eine Überstellung nach Rumänien Art. 3 EMRK, weshalb vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der Dublin-III-VO Gebrauch zu machen wäre. Aus diesem Grund sei auch die von der belangten Behörde verfügte Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig.Gegen die Bescheide des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird wiederholt vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Rumänien keine adäquate Unterbringung und Versorgung und keine ausreichende Verpflegung bekommen hätten. Hygienische Standards seien nicht gegeben und die medizinische Versorgung sei nicht gesichert gewesen. Sie hätten die Unterkunft nicht verlassen dürfen und seien von der Polizei schlecht behandelt worden. Außerdem drohe ihnen eine Gefahr durch die Kontaktmänner des Schleppers. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im fünften Monat schwanger, sehr gestresst, habe psychische Probleme und eine Depression aufgrund der Stress-/Belastungssituation und schon einmal eine Frühgeburt erlitten. Bezüglich der Depression habe sie heute einen Arzttermin zur genaueren Abklärung. Sie werde in Rumänien nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgt; eine adäquate medizinische Versorgung und Untersuchungsmöglichkeit sei nicht gesichert. Aufgrund der geschilderten Verhältnisse widerspreche eine Überstellung nach Rumänien Artikel 3, EMRK, weshalb vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, der Dublin-III-VO Gebrauch zu machen wäre. Aus diesem Grund sei auch die von der belangten Behörde verfügte Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und reisten über Rumänien, wo sie am 05.11.2018 um internationalen Schutz ansuchten, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach ihrer Einreise in Österreich brachten sie hier am 28.11.2018 Anträge auf internationalen Schutz ein.
Das BFA stellte am 29.11.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO und Rumänien stimmte mit Schreiben vom 12.12.2018 zu, die Beschwerdeführer aufgrund dieser Bestimmung wiederaufzunehmen.Das BFA stellte am 29.11.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO und Rumänien stimmte mit Schreiben vom 12.12.2018 zu, die Beschwerdeführer aufgrund dieser Bestimmung wiederaufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Sie ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Sie ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 .
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Antragstellung in Rumänien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Rumänien.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer seitens Rumäniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den rumänischen Dublin-Behörden ab.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und finden in der damit im Einklang stehenden Aktenlage Deckung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,