TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W182 2195674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2195674-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Joachim Rathbauer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. 1105951506-171026625, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Joachim Rathbauer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. 1105951506-171026625, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI.

I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 Abs. 1 - 3, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, Absatz eins, - 3, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und stelle nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 05.02.2014 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Bei der Erstbefragung am 18.02.2016 gab der BF im Wesentlichen an, er sei im Februar 2014 aus der Ukraine über Polen nach Deutschland eingereist und habe dort einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 26.02.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Mit einem am 01.03.2016 eingelangten Schreiben stimmte die deutsche Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 26.02.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Mit einem am 01.03.2016 eingelangten Schreiben stimmte die deutsche Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 22.03.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er im Dezember 2015 in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Tschetschenin nach islamischem Recht geheiratet habe. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe noch nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2016, Zl. 1105951506/160264407, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2016, Zl. 1105951506/160264407, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2016, Zl. W184 2124170-1/7E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 15.06.2016 durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG zugestellt und rechtkräftig.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2016, Zl. W184 2124170-1/7E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 15.06.2016 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG zugestellt und rechtkräftig.

Zuvor hat sich der BF einem Festnahmeversuch zur Effektuierung der Außerlandesbringung durch Untertauchen entzogen. Laut Bericht einer Polizeiinspektion vom 12.05.2016 seien die polizeilichen Festnahmeversuche an der Meldeadresse des BF sowie an der Adresse seiner Gattin (nach islamischen Recht) in XXXX ergebnislos verlaufen, wobei die Gattin gegenüber der Polizei am 11.05.2016 angegeben habe, nicht zu wissen, wo sich der BF aufhalte. Der für den 13.05.2016 geplante Überstellungsflug musste storniert werden.Zuvor hat sich der BF einem Festnahmeversuch zur Effektuierung der Außerlandesbringung durch Untertauchen entzogen. Laut Bericht einer Polizeiinspektion vom 12.05.2016 seien die polizeilichen Festnahmeversuche an der Meldeadresse des BF sowie an der Adresse seiner Gattin (nach islamischen Recht) in römisch 40 ergebnislos verlaufen, wobei die Gattin gegenüber der Polizei am 11.05.2016 angegeben habe, nicht zu wissen, wo sich der BF aufhalte. Der für den 13.05.2016 geplante Überstellungsflug musste storniert werden.

2.1. Am 05.09.2017 stellte der BF im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF begründete seinen Antrag in einer Erstbefragung am 05.09.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit, dass er Anfang 2013 einen merkwürdigen Anruf von einer unbekannten Person bekommen habe, wobei er nicht gewusst habe, warum er angerufen worden sei. Kurze Zeit später sei er von den Behörden mitgenommen worden, die von dem Telefonat gewusst hätten und wissen hätten wollen, warum der BF angerufen worden sei. Danach habe sein Vater für den BF ein Visum besorgt und sei dieser ausgereist. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab der BF an, jetzt andere Probleme zu haben. Er könne nicht sagen, was passieren würde. Er wolle in Österreich bleiben. Er habe im Februar 2014 in Deutschland um Asyl angesucht und dort auch seine jetzige Frau kennen gelernt. Sie sei damals schon in Österreich gewesen und habe er sie in Österreich nach muslimischen Ritus geheiratet. In Deutschland habe der BF zwei negative Bescheide erhalten und habe man ihn abschieben wollen. Der BF sei dann nach Österreich gefahren, und habe hier um Asyl angesucht. Als der BF von einem Zimmergenossen erfahren habe, dass er für die Abschiebung behördlich gesucht werde, sei er nach XXXX gefahren. Am XXXX 2016 habe er in Österreich standesamtlich die Ehe geschlossen und sei dann nach Deutschland zurückgekehrt. Dort hätten Juristen ihm geraten, das Land zu verlassen, 6 bis 7 Monate zu warten und dann wiederzukommen. Der BF sei dann am 04.09.2017 nach Österreich gefahren. Im Herkunftsland in Tschetschenien würden sich seine Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Seine namentlich genannte Ehegattin verfüge über eine Rot-Weiß-Rote Karte plus. Im XXXX 2017 sei der gemeinsame Sohn geboren worden.Der BF begründete seinen Antrag in einer Erstbefragung am 05.09.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit, dass er Anfang 2013 einen merkwürdigen Anruf von einer unbekannten Person bekommen habe, wobei er nicht gewusst habe, warum er angerufen worden sei. Kurze Zeit später sei er von den Behörden mitgenommen worden, die von dem Telefonat gewusst hätten und wissen hätten wollen, warum der BF angerufen worden sei. Danach habe sein Vater für den BF ein Visum besorgt und sei dieser ausgereist. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab der BF an, jetzt andere Probleme zu haben. Er könne nicht sagen, was passieren würde. Er wolle in Österreich bleiben. Er habe im Februar 2014 in Deutschland um Asyl angesucht und dort auch seine jetzige Frau kennen gelernt. Sie sei damals schon in Österreich gewesen und habe er sie in Österreich nach muslimischen Ritus geheiratet. In Deutschland habe der BF zwei negative Bescheide erhalten und habe man ihn abschieben wollen. Der BF sei dann nach Österreich gefahren, und habe hier um Asyl angesucht. Als der BF von einem Zimmergenossen erfahren habe, dass er für die Abschiebung behördlich gesucht werde, sei er nach römisch 40 gefahren. Am römisch 40 2016 habe er in Österreich standesamtlich die Ehe geschlossen und sei dann nach Deutschland zurückgekehrt. Dort hätten Juristen ihm geraten, das Land zu verlassen, 6 bis 7 Monate zu warten und dann wiederzukommen. Der BF sei dann am 04.09.2017 nach Österreich gefahren. Im Herkunftsland in Tschetschenien würden sich seine Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Seine namentlich genannte Ehegattin verfüge über eine Rot-Weiß-Rote Karte plus. Im römisch 40 2017 sei der gemeinsame Sohn geboren worden.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 25.09.2017 bestätigte der BF auf Vorhalt, sich von Februar 2014 bis zum Februar 2015 in Deutschland aufgehalten zu haben, dazwischen im September 2014 seine Ehefrau kennen gelernt zu haben, in Dezember 2015 nach Österreich zur Eheschließung nach islamischer Tradition eingereist zu sein und im Jänner 2016 wieder nach Deutschland zurückgekehrt zu sein. Als er erfahren habe, dass sein Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden sei und bereits ein Abschiebungstermin vorbereitet gewesen sei, sei er im Februar 2016 nach Österreich ausgewichen und habe hier ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher vom Bundesamt abgewiesen worden sei. Nach Erhebung einer Beschwerde sei der BF untergetaucht, weshalb eine geplante Abschiebung für den 13.05.2017 storniert werden habe müssen. Im Juni 2016 habe der BF nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Bundesveraltungsgericht standesamtlich die Ehe geschlossen. Im September 2017 habe der BF vier Tage nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Deutschland den gegenständlichen Antrag gestellt. Der BF gab dazu, im Wesentlichen ergänzend an, dass er, als er von der geplanten Abschiebung erfahren habe, von XXXX nach XXXX gefahren sei und dort bei einem Bekannten (ohne polizeiliche Meldung) gewohnt habe. Nur für den Tag der Hochzeit im Juni 2016, wobei sie den Termin bereits im April 2016 beantragt hätten, sei er wieder nach XXXX und dann gleich wieder nach XXXX gefahren. Ende Juni 2016 sei der BF zu einem Bekannten in Deutschland gefahren, wobei ihm ein Rechtsanwalt geraten habe, 6 Monate zu warten. Am 04.09.2017 sei der BF nach Österreich zurückgekehrt. In der Zeit in Deutschland sei er täglich mit seiner Gattin über WhatsAp in Kontakt gewesen. Der BF konnte auf Nachfragen keine verwertbaren Beweismittel für seinen Aufenthalt in Deutschland seit Ende Juni 2016 dartun. Der Bekannte sei inzwischen freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt.In einer Einvernahme beim Bundesamt am 25.09.2017 bestätigte der BF auf Vorhalt, sich von Februar 2014 bis zum Februar 2015 in Deutschland aufgehalten zu haben, dazwischen im September 2014 seine Ehefrau kennen gelernt zu haben, in Dezember 2015 nach Österreich zur Eheschließung nach islamischer Tradition eingereist zu sein und im Jänner 2016 wieder nach Deutschland zurückgekehrt zu sein. Als er erfahren habe, dass sein Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden sei und bereits ein Abschiebungstermin vorbereitet gewesen sei, sei er im Februar 2016 nach Österreich ausgewichen und habe hier ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher vom Bundesamt abgewiesen worden sei. Nach Erhebung einer Beschwerde sei der BF untergetaucht, weshalb eine geplante Abschiebung für den 13.05.2017 storniert werden habe müssen. Im Juni 2016 habe der BF nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Bundesveraltungsgericht standesamtlich die Ehe geschlossen. Im September 2017 habe der BF vier Tage nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Deutschland den gegenständlichen Antrag gestellt. Der BF gab dazu, im Wesentlichen ergänzend an, dass er, als er von der geplanten Abschiebung erfahren habe, von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei und dort bei einem Bekannten (ohne polizeiliche Meldung) gewohnt habe. Nur für den Tag der Hochzeit im Juni 2016, wobei sie den Termin bereits im April 2016 beantragt hätten, sei er wieder nach römisch 40 und dann gleich wieder nach römisch 40 gefahren. Ende Juni 2016 sei der BF zu einem Bekannten in Deutschland gefahren, wobei ihm ein Rechtsanwalt geraten habe, 6 Monate zu warten. Am 04.09.2017 sei der BF nach Österreich zurückgekehrt. In der Zeit in Deutschland sei er täglich mit seiner Gattin über WhatsAp in Kontakt gewesen. Der BF konnte auf Nachfragen keine verwertbaren Beweismittel für seinen Aufenthalt in Deutschland seit Ende Juni 2016 dartun. Der Bekannte sei inzwischen freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt.

Im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahren lehnte Deutschland mit Schreiben vom 14.09.2017 bzw. 11.10.2017 eine Aufnahme des BF mit der Begründung ab, dass dieser sich nicht selbst nach Deutschland überstellt habe, zumal keine Dokumente oder Nachweise dafür vorliegen würden, die belegen würden, dass der BF sich nach seinem Untertauchen in Österreich in Deutschland aufgehalten habe. Die mündlichen Angaben des BF würden kein ausreichendes Indiz dafür darstellen, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu belegen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO sei nach Verlängerung mit 01.09.2017 erloschen.Im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahren lehnte Deutschland mit Schreiben vom 14.09.2017 bzw. 11.10.2017 eine Aufnahme des BF mit der Begründung ab, dass dieser sich nicht selbst nach Deutschland überstellt habe, zumal keine Dokumente oder Nachweise dafür vorliegen würden, die belegen würden, dass der BF sich nach seinem Untertauchen in Österreich in Deutschland aufgehalten habe. Die mündlichen Angaben des BF würden kein ausreichendes Indiz dafür darstellen, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu belegen. Die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei VO sei nach Verlängerung mit 01.09.2017 erloschen.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 09.04.2018 brachte der BF auf Nachfragen vor, dass er keine Fluchtgründe habe. Dazu gab er ausdrücklich an: "Ich habe keine Probleme gehabt. Mein Vater wollte, dass ich nach Europa fahre und dort bleibe. Wir haben eine große Familie und die finanzielle Situation ist nicht einfach, deshalb sagte mein Vater, dass ich hier herkommen soll, um ein besseres Leben zu haben. Ich brauchte sogar für das Visum eine finanzielle Unterstützung." Der BF verneinte ausdrücklich andere Gründe, warum er das Herkunftsland verlassen habe. Es habe auch kein spezielles fluchtauslösendes Ereignis gegeben. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde ihm nichts passieren. Er könne Österreich nicht verlassen, da er hier seine Familie habe. In Österreich würden sich seine Frau und sein Sohn aufhalten. Seine Frau habe einen Daueraufenthaltstitel für Österreich und lebe hier seit 10 Jahren. Er habe sie im Juni 2016 in Österreich standesamtlich geheiratet, der Sohn sei im XXXX 2017 hier geboren worden. Seit September 2017 bestehe eine Haushaltsgemeinschaft. Der BF habe 11 Jahre im Herkunftsland die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern zusammen in einer Stadt in Tschetschenien gewohnt. Dort würden neben den Eltern noch drei Brüder und eine Schwester wohnen. Der BF habe jeden Tag Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland. Der BF habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 abgeschlossen und einen A2 Kurs begonnen. Er sei auch in einem Sportverein. Dazu legte der BF u.a. ein entsprechendes A1 Zertifikat, Deutschkursbesuchsbestätigungen, eine Heiratsurkunde, einen im Februar 2013 ausgestellten gültigen russischen Reisepass sowie ein Unterstützungsschreiben einer Inländerin vor.In einer Einvernahme beim Bundesamt am 09.04.2018 brachte der BF auf Nachfragen vor, dass er keine Fluchtgründe habe. Dazu gab er ausdrücklich an: "Ich habe keine Probleme gehabt. Mein Vater wollte, dass ich nach Europa fahre und dort bleibe. Wir haben eine große Familie und die finanzielle Situation ist nicht einfach, deshalb sagte mein Vater, dass ich hier herkommen soll, um ein besseres Leben zu haben. Ich brauchte sogar für das Visum eine finanzielle Unterstützung." Der BF verneinte ausdrücklich andere Gründe, warum er das Herkunftsland verlassen habe. Es habe auch kein spezielles fluchtauslösendes Ereignis gegeben. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde ihm nichts passieren. Er könne Österreich nicht verlassen, da er hier seine Familie habe. In Österreich würden sich seine Frau und sein Sohn aufhalten. Seine Frau habe einen Daueraufenthaltstitel für Österreich und lebe hier seit 10 Jahren. Er habe sie im Juni 2016 in Österreich standesamtlich geheiratet, der Sohn sei im römisch 40 2017 hier geboren worden. Seit September 2017 bestehe eine Haushaltsgemeinschaft. Der BF habe 11 Jahre im Herkunftsland die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern zusammen in einer Stadt in Tschetschenien gewohnt. Dort würden neben den Eltern noch drei Brüder und eine Schwester wohnen. Der BF habe jeden Tag Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland. Der BF habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 abgeschlossen und einen A2 Kurs begonnen. Er sei auch in einem Sportverein. Dazu legte der BF u.a. ein entsprechendes A1 Zertifikat, Deutschkursbesuchsbestätigungen, eine Heiratsurkunde, einen im Februar 2013 ausgestellten gültigen russischen Reisepass sowie ein Unterstützungsschreiben einer Inländerin vor.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Vom Bundesamt wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF feststehe und er an keinen schweren Krankheiten leide. Der BF sei im Herkunftsland keiner persönlichen oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt, wobei er im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation weder einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auch in sonstiger Weise nicht gefährdet sei. Die Einreise des BF nach Österreich sei zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften erfolgt. Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF und ausführliche Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in der Einvernahme beim Bundesamt auf Nachfragen Fluchtgründe oder sonstige Probleme im Herkunftsland ausdrücklich verneint habe, wobei sich auch aus den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland grundsätzlich keine Gefährdung für den BF ableiten lasse. Im Hinblick auf das Familien- und Privatleben des BF, der in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Person geheiratet habe, wobei aus der Ehe im XXXX 2017 ein gemeinsames Kind hervorgegangen sei, wurde in einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen höheres Gewicht beigemessen.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Parag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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