TE Bvwg Beschluss 2019/1/31 W215 2108731-3

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W215 2108731-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.05.2016 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.05.2016 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, zugestellt am 29.05.2015, erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdevorlage vom 15.06.2015 langte am 17.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, das Verfahren war zur Zahl W215 2108731-1 anhängig und wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-1/28E, entschieden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, zugestellt am 29.05.2015, erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdevorlage vom 15.06.2015 langte am 17.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, das Verfahren war zur Zahl W215 2108731-1 anhängig und wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-1/28E, entschieden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zahl 1026217009-14819069, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers seine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2018 verlängert.

Mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX), XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die am XXXX vollzogen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vomXXXX verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die am römisch 40 vollzogen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vomXXXX verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX), XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins und Absatz 3, SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Am 16.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Laut im Akt einliegenden Rückschein wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, am 06.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 06.08.2018, die Beschwerdefrist endete am 03.09.2018.

Am 23.10.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, ein.

Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.10.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und erkannte diesem gemäßMit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.10.2018 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und erkannte diesem gemäß

§ 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu.Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.12.2018 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-2/6E, gemäßGegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.12.2018 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-2/6E, gemäß

§ 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurdeParagraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde

2. Die Beschwerdevorlage vom 10.12.2018 langte am 17.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäßMit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dieser Bescheid vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde am 06.08.2018 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete demnach am 03.09.2018.

Am 23.10.2018 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-2/6E, als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-2/6E, als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäßGemäß dem Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein am Montag 06.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Montags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 03.09.2018.

Die am 23.10.2018 übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde in Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-2/6E, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Die am 23.10.2018 übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-2/6E, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der FassungIm konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fristversäumung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2108731.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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