Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 1266873-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. 751692709-160923656, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. 751692709-160923656, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 12.10.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005 gemäß § 5 AsylG (Dublinverfahren) zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde mit Entscheidung des Bundesasylsenates vom 11.04.2006 bestätigt.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005 gemäß Paragraph 5, AsylG (Dublinverfahren) zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde mit Entscheidung des Bundesasylsenates vom 11.04.2006 bestätigt.
Am 01.06.2016 wurde der BF im Rahmen eines Dublinverfahrens von der Schweiz nach Österreich überstellt und stellte am Flughafen Schwechat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 04.07.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. In Bezug auf seinen Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, Mitarbeiter seines Vaters wollten ihn in Russland umbringen. Er könne nicht genau sagen was sein Vater gearbeitet habe, sogar die Mutter habe es nicht gewusst. Deshalb seien auch seine Eltern getötet worden.
Am 04.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Die weitere Befragung nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...)
F: Werden Sie rechtlich vertreten?
A: Nein.
F: Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen.
A: Ich kann mich heute nicht gut konzentrieren, weil ich gestresst bin.
F: Warum sind Sie gestresst?
A: Wegen meinem Leben.
F: Wie fühlen Sie sich gesundheitlich?
A: Nicht gut. Versuchen wir die Einvernahme trotzdem.
F: Wie gut verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
A: Ja, gut.
F: Stimmen die Angaben aus Ihren bisherigen Befragungen?
A: Ja, sie stimmen.
F: Wie heißen Sie, wie alt sind Sie und wo wurden Sie geboren?
A: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX , in XXXX in der Russischen Föderation, geboren.A: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 , in römisch 40 in der Russischen Föderation, geboren.
F: Welche Volksgruppenzugehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin Ossete.
F: Welche Glaubenszugehörigkeit haben Sie?
A: Orthodox.
F: Gibt es irgendwelche Beweismittel die Sie heute vorlegen wollen?
A: Nein, ich bin in Behandlung, ich habe nur eine Terminkarte und ein Rezept für die Substitution. Ich muss heute nach der Einvernahme zum Arzt, ich brauche neue Medikamente, ich habe nun auch persönliche Probleme, ich bin obdachlos geworden, ich habe aber für ein Caritas-Asylzentrum eine Wegbeschreibung bekommen.
Anmerkung, Kopien liegen dem Akt bei.
F: Haben Sie einen Reisepass?
A: Nein, ich habe nichts.
F: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
A: Nein, weder noch.
F: Welche Familienangehörigen haben Sie und wo leben Ihre Familienangehörigen?
A: Meine Eltern sind schon gestorben, ich habe noch einen Bruder namens XXXX , zu ihm habe ich keinen Kontakt, er ist irgendwo in Europa. Ich wurde von der Schweiz abgeschoben und habe da den Kontakt zu ihm verloren.A: Meine Eltern sind schon gestorben, ich habe noch einen Bruder namens römisch 40 , zu ihm habe ich keinen Kontakt, er ist irgendwo in Europa. Ich wurde von der Schweiz abgeschoben und habe da den Kontakt zu ihm verloren.
F: Was ist mit Ihren Eltern?
A: Die sind schon gestorben. Ich will jetzt nicht über das Thema sprechen. Die Eltern wurden getötet, das war vor 15 oder 16 Jahren.
F: Haben Sie darüber eine Sterbeurkunde oder Ähnliches über Ihre Eltern?
A: Ich habe nichts.
F: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt?
A: Unmittelbar vor der Ausreise habe ich in XXXX gelebt, ich habe mich dort versteckt.A: Unmittelbar vor der Ausreise habe ich in römisch 40 gelebt, ich habe mich dort versteckt.
F: Wann war das?
A: Ich kann mich nicht an ein Datum erinnern. Ich habe das alles vergessen, wie einen alptraum.
F: Haben Sie abgesehen von Ihrem Bruder Familienangehörige in Österreich oder der EU?
A: Nein, keine.
Frage direkt an den AW auf Deutsch: Sprechen Sie schon Deutsch?
A: Nein. Ich will nach meiner Behandlung mit einem Deutschkurs anfangen.
Anmerkung: Eine einfache Konversation nicht möglich
F: Wann haben Sie Russland verlassen, wann sind Sie ausgereist?
A: Vor ungefähr 15 Jahren.
F: Wo leben Sie zur Zeit?
A: Ich habe nun die Adresse der Caritas bekommen. Gestern war ich in XXXX in einem Heim.A: Ich habe nun die Adresse der Caritas bekommen. Gestern war ich in römisch 40 in einem Heim.
F: Wo waren Sie vorher?
Anmerkung: AW zeigt einen Meldezettel.
F: Welche Schul- oder sonstige Ausbildung haben Sie?
A: 9 Jahre Schule, sonst keine weitere Ausbildung.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat auch berufstätig, wenn ja, von wann bis wann?
A: Als Hilfskraft auf Baustellen, etwa ein Jahr.
F: Wovon haben Sie in Ihrer Heimat gelebt?
A: Ein Onkel väterlicherseits hat mich unterstützt.
F: Lebt der Onkel noch in Russland?
A: Ja, aber ich habe keinen Kontakt zu ihm.
F: Haben Sie in Nord-Ossetien strafbare Handlungen begangen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Ja, deswegen bin ich geflohen, aber ich bin unschuldig.
F: Hatten Ihre Familienangehörigen Probleme in Nord-Ossetien?
A: Mein Vater hatte Probleme.
F: Haben Sie sich in Ihrer Heimat jemals an die Polizei oder an ein Gericht gewandt?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig?
A: Nein.
F: Wann sind Sie ausgereist?
A: Vor 15 Jahren.
F: Waren Sie seither wieder in Ihrer Heimat?
A: Nein, wie kann ich das machen.
F: Wie finanzieren Sie sich zurzeit Ihren Aufenthalt in Österreich?
A: Grundversorgung.
F: Wo und wie oft haben Sie um Asyl angesucht?
A: Einmal in Österreich, dann in der Schweiz, dann wurde ich wieder nach Österreich gebracht und habe einen zweiten Antrag gestellt.
F: Wie oft sind Sie straffällig geworden?
A: Kein mal.
F: Das stimmt nun nicht ganz. Was sagen Sie dazu?
A: Vor ca. drei Monaten hatte ich eine Gerichtsverhandlung, bei Gericht meinten sie, ich solle einfach gehen. Ich habe Blumen gepflückt das heißt gestohlen.
FLUCHTGRUND
F: Schildern Sie mir möglichst konkret und mit allen Details warum Sie Russland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt haben? Geben Sie alle Fluchtgründe mit allen Details und diese möglichst konkret an.
A: Ich kann nicht zurück in meine Heimat, dort werde ich umgebracht. Die Leute suchen nach irgendwelchen Dokumenten, die Leute glauben, dass ich und mein Bruder diese Dokumente besitzen, aber wir wissen nichts davon.
F: Um welche Leute geht es, und um welche Dokumente?
A: Staatliche Beamte suchen uns, weil sie Dokumente von uns wollen, aber ich weiß nicht um welche Dokumente es sich handelt. Ich bin nach XXXX , Georgien, geflüchtet, wurde dort aber auch gefunden. Unser Vater hat uns nichts erzählt. Die Leute glauben, dass wir die Dokumente gelesen haben und daher über die Information verfügen, es war aber eine Sache nur zwischen unserem Vater und den Beamten.A: Staatliche Beamte suchen uns, weil sie Dokumente von uns wollen, aber ich weiß nicht um welche Dokumente es sich handelt. Ich bin nach römisch 40 , Georgien, geflüchtet, wurde dort aber auch gefunden. Unser Vater hat uns nichts erzählt. Die Leute glauben, dass wir die Dokumente gelesen haben und daher über die Information verfügen, es war aber eine Sache nur zwischen unserem Vater und den Beamten.
Ich habe das alles vergessen und will mich nun nicht daran erinnern. Es ist schwer für mich, darüber zu reden, ich kann mich nicht an diese Tage erinnern.
F: XXXX liegt in Georgien, sind Sie von Georgien nach Österreich gereist?F: römisch 40 liegt in Georgien, sind Sie von Georgien nach Österreich gereist?
A: XXXX wird auch von Russland kontrolliert. Von dort bin ich wieder zurück nach XXXX und von dort nach Europa.A: römisch 40 wird auch von Russland kontrolliert. Von dort bin ich wieder zurück nach römisch 40 und von dort nach Europa.
F: Wurden sie persönlich konkret bedroht?
A: Nicht nur bedroht, sondern fast getötet.
F: Können sie dazu nähere Angaben machen?
A: Es waren seriöse, wichtige Politiker, die kennen viele Leute, die haben gute Beziehungen. Ich wollte zuerst nach Moskau flüchten, wusste aber, dass ich dort auch gefunden werde.
F: Wie war die Bedrohung von der Sie sprechen?
A: Die sind mit Waffen einfach zu uns gekommen, und wollten uns erschießen, es gab keine mündliche Bedrohung, aber wir konnten flüchten. Deswegen bin ich immer noch am Leben.
F: Woher wissen sie dann, dass die Leute die Dokumente wollen?
A: Von meinem Onkel.
F: Konnte Ihnen Ihr Onkel mehr zu der Sache sagen?
A: Nein, er hat mir nichts weiteres dazu erzählt, er meinte nur, wir sollten nicht zurückkehren und ich werde auch nicht zurückkehren. Ich lebe hier auf der Straße, habe hier meine Gesundheit verloren, ich wäre ja verrückt, wenn ich das einfach so ohne Grund machen würde.
F: War das jetzt alles oder wollen Sie noch etwas ergänzen oder hinzufügen?
A: Nein, nichts, ich will hier nur ein normales Leben führen, behandelt und wieder gesund werden.
F: Was befürchten Sie, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren würden?
A: Erstens, ich will nicht zurückkehren, besser sie bringen mich hier um.
Anmerkung: AW beginnt zu weinen.
F: Wollen sie etwas ergänzen?
A: In der Schweiz wurde mir gesagt, dass ich zurückgeschickt werde, da habe ich mit einem Messer am Hals geschnitten, die Polizei konnte mich retten.
F: Das ist mittlerweile alles verheilt?
A: Ja, es gab dort auch einen Arzt, ich wurde dort behandelt, nach der Abschiebung habe ich wieder mit einer Therapie angefangen.
F: Wofür oder wogegen bekommen sie Medikamente?
A: Ich habe psychische Probleme, ich habe ständig Angst, ich höre Stimmen, ich war schon fast gesund, jetzt fangen die Probleme wieder an.
F: Haben Sie Probleme mit Alkohol oder Suchtmitteln?
A: Ja, ich trinke sehr viel, Drogensucht auch. Ich nehme alles, was mich beruhigt.
F: Werden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt?
A: Die Verfolgungen die ich hatte, hatten nichts damit zu tun, aber meine Verfolger waren Politiker.
F: Wann sind diese Verfolgungen passiert?
A: Ich kann das jetzt nicht sagen, vor etwa 15 Jahren. Ich will das alles sehr schnell vergessen, ich kann mich nicht daran erinnern.
Ich habe schon so oft darüber erzählt, es ist schon das dritte Mal, ich habe schon alles erzählt. Ich will das vergessen, aber wie soll das gehen, wenn sie mich immer danach fragen.
F: Konnten Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren und haben Sie die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet?
A: Ja, ich habe alles gesagt und alles wahrheitsgemäß beantwortet.
F: Wie haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja, natürlich.
Anmerkung: Dem AW werden die Länderfeststellungen zu Russland in Deutsch zur Abgabe einer Stellungnahme angeboten.
A: Nein, nein, nein, die brauche ich nicht.
(...)"
2. Mit Bescheid vom 20.06.2018, Zl. 751692709-160923656, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.2. Mit Bescheid vom 20.06.2018, Zl. 751692709-160923656, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.07.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest (AS 278 bis 279) und traf Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat (vgl. die Seiten 11 ff des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest (AS 278 bis 279) und traf Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat vergleiche die Seiten 11 ff des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen folgende Erwägungen getroffen:
"(...)
Festzuhalten ist, dass Ihre Angaben immer sehr allgemein und unbestimmt bleiben. Werden nur grobe Details nachgefragt, wollen Sie sich schon nicht mehr erinnern können.
In der Erstbefragung geben Sie an, dass Sie Mitarbeiter Ihres Vaters umbringen wollen. Sie wüssten nicht was Ihr Vater gearbeitet hat, und das hätte auch Ihre Mutter nicht gewusst. Sie geben weiter an, dass Ihre Eltern umgebracht wurden.
In der späteren Einvernahme wussten Sie dann davon zu berichten, dass es staatliche Beamte wären, die nach Dokumenten suchten, von denen diese Beamten annehmen, dass Sie und Ihr Bruder im Besitz derselben wären. Deswegen wolle man Sie umbringen.
Das hätten Sie alles von Ihrem Onkel väterlicherseits erfahren, der nach wie vor in Ihrer Heimat lebt. Mehr hätte Ihnen Ihr Onkel nicht erzählt und deswegen könnten Sie nun keine weiteren Angaben dazu machen.
Warum nun dieser Onkel nicht gefährdet ist, sie aber schon, können Sie nicht erklären.
Sie erwähnen kurz, dass hinter Ihrer Bedrohung seriöse, wichtige Politiker stehen würden.
Einmal wären unbekannte Leute mit Waffen zu Ihnen gekommen und hätte Sie erschießen wollen und das ohne jegliche mündliche Bedrohung. Trotzdem hätten Sie flüchten können. Wie man vor Leuten, die man nicht kennt, deren Absicht diese nicht Kund tun, die bewaffnet sind und die einen erschießen wollen, einfach flüchten kann, bleibt unerklärt.
Wie bereits erwähnt, blocken Sie jede wei