TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 L521 2189835-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

ASVG §101
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L521 2189835-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 08.02.2018, Zl. 2700161277-001, betreffend rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 08.02.2018, Zl. 2700161277-001, betreffend rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.09.2018 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Hinblick auf die Bescheide der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 27.02.2008 betreffend Zuerkennung einer Gesamtvergütung infolge des am 09.08.2007 erlittenen Arbeitsunfalls und vom 18.01.2017 betreffend Versehrtenrente infolge des am 09.08.2007 erlittenen Arbeitsunfalls wird gemäß § 101 ASVG bewilligt und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids aufgetragen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Hinblick auf die Bescheide der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 27.02.2008 betreffend Zuerkennung einer Gesamtvergütung infolge des am 09.08.2007 erlittenen Arbeitsunfalls und vom 18.01.2017 betreffend Versehrtenrente infolge des am 09.08.2007 erlittenen Arbeitsunfalls wird gemäß Paragraph 101, ASVG bewilligt und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erlitt als Rechtspraktikant beim Landesgericht Linz am 09.08.2007 beim Abholen von Akten aus der Schreibabteilung einen Arbeitsunfall, indem er beim Benutzen der Treppe stürzte und sich dabei eine supinatorische Teilverrenkung des linken Sprunggelenks zuzog.

2. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 27.02.2008 wurde der Unfall des Beschwerdeführers als Arbeitsunfall anerkannt und ihm eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes gemäß § 209 Abs. 2 ASVG im Betrag von EUR 2.013,94 zuerkannt. Als Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von EUR 18.174,58 festgestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.2. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 27.02.2008 wurde der Unfall des Beschwerdeführers als Arbeitsunfall anerkannt und ihm eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes gemäß Paragraph 209, Absatz 2, ASVG im Betrag von EUR 2.013,94 zuerkannt. Als Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von EUR 18.174,58 festgestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer zeigte mit Telefax vom 26.05.2008 an, dass eine Besserung seiner Leiden nicht eingetreten sei und er nach einem Fußmarsch von 200 bis 300 Metern, beim Treppensteigen sowie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges Schmerzen verspüren würde. Er begehrte deshalb die Weitergewährung der Versehrtenrente.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2008 wurde mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 30.10.2008 abgewiesen, da den durchgeführten Untersuchungen zufolge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH nicht vorliegen würde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

5. Mit E-Mail vom 11.08.2016 wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und zeigte eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes an. Nach Durchführung entsprechender Erhebungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 18.01.2017 in Stattgabe seines Antrages eine monatliche Versehrtenrente von EUR 208,03 ab dem 11.08.2016 bzw. von EUR 209,70 ab dem 01.01.2017 als Dauerrente zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

6. Nach anfänglich formloser elektronischer Korrespondenz betreffend die für den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 18.01.2017 maßgebliche Bemessungsgrundlage legte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.02.2018 gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt dar, sein Arbeitsunfall am 09.08.2007 habe sich während der verlängerten Gerichtspraxis zur Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst ereignet. Die Ernennung zum Richteramtsanwärter sei bereits ab dem 01.03.2007 möglich gewesen, die seinerzeitige Planstellensituation habe dies jedoch nicht zugelassen und zu einer wiederholten, kettenartigen Verlängerung der Gerichtspraxis geführt. Da während einer solchen Verlängerung der Arbeitsunfall geschehen sei, habe die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt als Bemessungsgrundlage gemäß § 180 Abs. 1 ASVG das monatliche Gehalt eines Richteramtsanwärters heranzuziehen und den erlassenen Unfallrentenbescheid gemäß § 101 ASVG richtigzustellen.6. Nach anfänglich formloser elektronischer Korrespondenz betreffend die für den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 18.01.2017 maßgebliche Bemessungsgrundlage legte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.02.2018 gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt dar, sein Arbeitsunfall am 09.08.2007 habe sich während der verlängerten Gerichtspraxis zur Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst ereignet. Die Ernennung zum Richteramtsanwärter sei bereits ab dem 01.03.2007 möglich gewesen, die seinerzeitige Planstellensituation habe dies jedoch nicht zugelassen und zu einer wiederholten, kettenartigen Verlängerung der Gerichtspraxis geführt. Da während einer solchen Verlängerung der Arbeitsunfall geschehen sei, habe die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 180, Absatz eins, ASVG das monatliche Gehalt eines Richteramtsanwärters heranzuziehen und den erlassenen Unfallrentenbescheid gemäß Paragraph 101, ASVG richtigzustellen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 08.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes abgewiesen.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, § 180 Abs. 1 ASVG gelange in Ansehung des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, da er seine Berufsausbildung nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen habe. § 180 Abs. 2 ASVG sei nicht anzuwenden, da die in Rede stehende Gehaltssteigerung nicht vom Lebensalter des Beschwerdeführers abhängig gewesen sei.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, Paragraph 180, Absatz eins, ASVG gelange in Ansehung des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, da er seine Berufsausbildung nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen habe. Paragraph 180, Absatz 2, ASVG sei nicht anzuwenden, da die in Rede stehende Gehaltssteigerung nicht vom Lebensalter des Beschwerdeführers abhängig gewesen sei.

8. Gegen den vorstehend angeführten, dem Beschwerdeführer am 15.02.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters bzw. in eventu im gesetzlichen Ausmaß bzw. in eventu nach billigem Ermessen unter Heranziehung des § 182 ASVG sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt wird.8. Gegen den vorstehend angeführten, dem Beschwerdeführer am 15.02.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters bzw. in eventu im gesetzlichen Ausmaß bzw. in eventu nach billigem Ermessen unter Heranziehung des Paragraph 182, ASVG sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt wird.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 21.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

10. Am 06.09.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Sozialversicherungsanstalt durchgeführt und dabei der vom Beschwerdeführer beantragte XXXX einvernommen. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer außerdem eine anlässlich de Aktenvorlage erstattete Stellungnahme der belangten Sozialversicherungsanstalt ausgehändigt und eine Replik dazu freigestellt. Diese langte am 07.09.2018 beim Bundesverwaltungsgerichte ein.10. Am 06.09.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Sozialversicherungsanstalt durchgeführt und dabei der vom Beschwerdeführer beantragte römisch 40 einvernommen. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer außerdem eine anlässlich de Aktenvorlage erstattete Stellungnahme der belangten Sozialversicherungsanstalt ausgehändigt und eine Replik dazu freigestellt. Diese langte am 07.09.2018 beim Bundesverwaltungsgerichte ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am 16.02.1977 geborene Beschwerdeführer XXXX absolvierte nach der Reifeprüfung und der Ableistung des Grundwehrdienstes von Oktober 1996 bis zum November 2001 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz und im Anschluss daran das Doktoratsstudium ebendort.1.1. Der am 16.02.1977 geborene Beschwerdeführer römisch 40 absolvierte nach der Reifeprüfung und der Ableistung des Grundwehrdienstes von Oktober 1996 bis zum November 2001 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz und im Anschluss daran das Doktoratsstudium ebendort.

Mit Erledigung des Rektors der Universität Linz vom 07.05.2002 wurde der Beschwerdeführer zum (vollbeschäftigten) wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung an der Universität Linz ab dem 01.05.2002 bestellt und damit ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begrünet, das bis zum 30.04.2006 andauerte und durch Zeitablauf an diesem Tag endete. Der jährliche Ausbildungsbetrag wurde mit EUR 21.168,00 festgesetzt.

1.2. Mit Eingabe vom 20.04.2006 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Gerichtspraxis ab dem 01.06.2006 und erklärte unter einem gemäß § 2 Abs. 3 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anzustreben.1.2. Mit Eingabe vom 20.04.2006 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Gerichtspraxis ab dem 01.06.2006 und erklärte unter einem gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anzustreben.

Der Präsident der Oberlandesgerichtes Linz bewilligte am 21.04.2006 die Zulassung zur Gerichtspraxis vom 01.06.2006 bis zum 28.02.2007.

Mit Erledigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.11.2006 wurde der Beschwerdeführer (nebst weiteren Rechtspraktikanten) zu einem "Vorstellungsgespräch" vor einer Kommission bestehend aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, Richtern des Oberlandesgerichtes Linz, eine Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft Linz und eines Standesvertreters am 28.02.2007 "wegen Verlängerung der Gerichtspraxis" eingeladen. Der Beschwerdeführer hatte zuvor am 06.02.2007 einen schriftlichen Test in Form der Abfassung eines Strafurteils

Nach positiver Vorstellung vor der Kommission (sogenannte "Übernahmsprüfung") wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2007 auf Verlängerung der Gerichtspraxis um sechs Monate - sohin bis zum 31.08.2007 - am 28.02.2007 "zwecks allfälliger Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst" bewilligt. Die Anträge weiterer Rechtspraktikanten waren teilweise ebenfalls erfolgreich, es wurden jedoch auch Anträge nicht bewilligt.

Mit Eingabe vom 20.06.2007 beantrage der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung der Gerichtspraxis um sechs Monate vom 01.09.2007. Der Antrag wurde am 27.06.2007 bewilligt.

1.3. Am 09.08.2007 erlitt der Beschwerdeführer beim Landesgericht Linz beim Abholen von Akten aus der Schreibabteilung einen Arbeitsunfall, indem er beim Benutzen der Treppe stürzte und sich dabei eine supinatorische Teilverrenkung des linken Sprunggelenks zuzog. Vom 09.08.2007 bis zum 15.08.2007 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Am 16.08.2007 trat der Beschwerdeführer den Dienst wieder an.

Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit trug der Beschwerdeführer einen Unterschenkelspaltgips, in der darauffolgenden Zeit eine Aircast-Schiene zur Stabilisierung des Sprunggelenks bis zum 11.10.2007. Auch nach der Enduntersuchung am 11.10.2007 benutzte der Beschwerdeführer die Aircast-Schiene fallweise zur Stabilisierung. Der Beschwerdeführer war deshalb in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, was nachteilige Folgen auf seinen Verwendungserfolg zeitigte.

1.4. Am 27.12.2007 beantragt der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung der Gerichtspraxis um drei Monate am dem 01.03.2008, das Gesuch wurde am 03.01.2008 bewilligt.

Einen neuerlichen Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2008 legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz dem Bundesminister für Justiz zur Bewilligung vor, wobei in der Vorlage auf die bisherigen ausgezeichneten Bewertungen des Beschwerdeführers hingewiesen wurde und darin auch die Absicht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz klar zum Ausdruck gebracht wird, eine Verlängerung der Gerichtspraxis des Beschwerdeführers zu befürworten. In der Folge erteilte der Bundesminister für die Justiz mit Note vom 17.04.2008 die Zustimmung und erfolge die neuerliche Verlängerung der Gerichtspraxis des Beschwerdeführers bis zum 30.11.2008 am 24.04.2008.

1.5. Am 14.06.2008 verlautbarte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz die Ausschreibung von fünf, allenfalls mehr zur Besetzung gelangenden Planstellen eines Richteramtsanwärters. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf eine solche Planstelle. Nach Bewerbungsgesprächen am 15.10.2008 vor einer Kommission bestehend aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, Richtern des Oberlandesgerichtes Linz, einem Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft Linz und zwei Standesvertretern erstellte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz am 29.10.2008 einen Besetzungsvorschlag. Der Beschwerdeführer wurde unter den elf zur Ernennung zum Richteramtsanwärter vorgeschlagenen Bewerbern gereiht und - nach einer neuerlichen kurzfristigen Verlängerung seiner Gerichtspraxis - mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15.12.2008 mit Wirksamkeit vom 01.01.2009 auf die Planstelle eines Richteramtsanwärters im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannt.

Im Besetzungsvorschlag ist die vom Beschwerdeführer verrichtete Gerichtspraxis in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten als einer von mehreren Aspekten zugunsten des Beschwerdeführers angeführt. Die nicht gereihten Bewerber wurden dementsprechend wegen der "wesentlich kürzere[n] Ausbildungszeit" bzw. weil diese in der Qualifikation gegenüber den gereihten Bewerbern zurückblieben, nicht berücksichtigt.

1.6. Der Beschwerdeführer steht sohin seit dem 01.01.2009 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm gebührte ab dem 01.01.2009 das monatliche Gehalt eines Richteramtsanwärters im Betrag von EUR 2.203,50.

1.7. Nach Absolvierung der Richteramtsprüfung im Frühjahr 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2010 zum Richter des Landesgerichtes Linz, gebunden für eine Verwendung im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes in Wien, ernannt. Die als Rechtspraktikant erworbene Rechtspraxis wurde bei der Prüfung der Ernennungserfordernisse zur Gänze berücksichtigt.

1.8. Aufgrund des Arbeitsunfalles am 09.08.2007 trat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 20% für neun Monate ein. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 27.02.2008 wurde der Unfall des Beschwerdeführers als Arbeitsunfall anerkannt und ihm eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes gemäß § 209 Abs. 2 ASVG im Betrag von EUR 2.013,94 - ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% vom 16.08.2007 bis zum 31.05.2008 - zuerkannt. Als Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von EUR 18.174,58 festgestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.8. Aufgrund des Arbeitsunfalles am 09.08.2007 trat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 20% für neun Monate ein. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 27.02.2008 wurde der Unfall des Beschwerdeführers als Arbeitsunfall anerkannt und ihm eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes gemäß Paragraph 209, Absatz 2, ASVG im Betrag von EUR 2.013,94 - ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% vom 16.08.2007 bis zum 31.05.2008 - zuerkannt. Als Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von EUR 18.174,58 festgestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit E-Mail vom 11.08.2016 zeigte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes an und wurde am 11.10.2016 eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% festgestellt. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 18.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Versehrtenrente von EUR 208,03 ab dem 11.08.2016 bzw. von EUR 209,70 ab dem 01.01.2017 als Dauerrente zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Als Bemessungsgrundlage wurde die im Bescheid vom 27.02.2008 festgestellte Bemessungsgrundlage herangezogen.

1.9. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt war bei der Erlassung der Bescheide vom 09.08.2007 und vom 18.01.2017 aufgrund eines im Verwaltungsakt abgelegten Versicherungsdatenauszugs bekannt, dass der Beschwerdeführer vor dem Antritt der Gerichtspraxis im Jahr 2006 in einem dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Universität Linz stand und dafür noch im Jahr 2006 EUR 10.657,89 ins Verdienen brachte.

Hingegen war der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt war bei der Erlassung der Bescheide vom 09.08.2007 und vom 18.01.2017 in Unkenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles die gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen Zeit der Gerichtspraxis überschritten hatte und die längere Zulassung zur Gerichtspraxis zum Zweck der Aufnahme des Beschwerdeführers in den richterlichen Vorbereitungsdienst nach der am 06.02.2007 schriftlich und am 27.02.2007 mündlich positive absolvierten, sogenannten "Übernahmsprüfung" erfolgte.

1.10. Die Verwaltungspraxis bei der Übernahme von Aufnahmewerbern in den richterlichen Vorbereitungsdienst stellt sich üblicherweise (in den einzelnen OLG-Sprengeln bestehen im Detail Abweichungen) dermaßen dar, dass im Gefolge der Erklärung, die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anzustreben, eine obligatorische Teilnahme an Übungskursen erfolgt und eine qualifizierte Beurteilung durch die Ausbildungsrichterinnen und Ausbildungsrichter erfolgt. Vor dem Ablauf der in der Zulassung festgelegten Ausbildungszeit erfolgt eine oder mehrere schriftliche Prüfungen und eine mündliche Prüfung (sogenannte "Übernahmsprüfung") vor einer Kommission, allenfalls auch eine psychologische Eignungsuntersuchung. Bei der Entscheidung über die Aufnahme fließen auch die Beurteilungen der Ausbildungsrichter (aus ihrer täglichen Erfahrung mit dem Rechtspraktikanten) und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten ein. Anhand der Ergebnisse der Übernahmsprüfung sowie nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgt eine Verlängerung der Gerichtspraxis zum Zweck der Absolvierung weiterer Ausbildungsstationen.

Der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts schlägt in weiterer Folge nach Bewerbung um eine freie Planstelle die aus seiner bestgeeignetsten Bewerber für die Planstelle dem Bundesministerium für Justiz vor; dieses nimmt die Endauswahl und die Ernennung zum Richteramtsanwärter vor.

Mit der Ernennung zum Richteramtsanwärter erfolgt die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, der grundsätzlich vier Jahre dauert. Die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant ist in diese Ausbildungszeit einzurechnen. Nach jeder absolvierten Ausbildungsstation gibt der Ausbildner eine schriftliche Beurteilung sowohl über die fachlichen Kenntnisse als auch die persönliche Eignung für den Richterberuf ab. Zusätzlich zur praktischen Tätigkeit wird die Ausbildung durch regelmäßige Ausbildungskurse vertieft.

Am Ende dieser Ausbildung steht die Richteramtsprüfung. Die Richteramtsprüfung besteht im Zivil- und Strafrecht je aus einem schriftlichen Teil, der je Fachbereich längstens zehn Stunden dauern darf. Die mündliche Prüfung dauert mindestens zwei Stunden. Nach bestandener Richteramtsprüfung und einer vierjährigen intensiven Ausbildung. kann sich der Richteramtsanwärter um eine freie Richterplanstelle bewerben.

1.11. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.11. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf dem Inhalt des seitens der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, andererseits auf den seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Urkunden und Bestätigung sowie den amtswegig beigeschafften Aktenteilen des Personalaktes des Beschwerdeführers von dessen Zulassung zur Gerichtspraxis bis zur Ernennung zum Richteramtsanwärter. Die Ernennung des Beschwerdeführers zum Richter des Landesgerichtes Linz mit Wirksamkeit vom 01.08.2010 ist in der (öffentlich zugänglichen) Ediktsdatei verlautbar.

2.2. Die Feststellung, dass die Verletzung des Beschwerdeführers nachteilige Folgen auf seinen Verwendungserfolg zeitigte, gründen sich auf die diesbezüglichen schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die einerseits mit dem erstatteten schriftlichen Vorbringen im Wesentlichen übereinstimmten und sich andererseits im Lichte des Amtswissens des Bundesverwaltungsgerichts über die Ausbildungsusancen als plausibel darstellen. Insbesondere ist lebensnah, dass von einem Übernahmswerber im Hinblick auf die angestrebte Position ein hervorragender Einsatz abverlangt wird und dabei nur bedingt auf persönliche Umstände eingegangen wird (dies ergibt sich etwa auch aus dem Merkblatt für Übernahmswerber im OLG-Sprengel Graz, abrufbar auf der Website des OLG Graz unter https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c94848540b9d4890140debdb11d1142.de.0/auswahlverfahren%20%C3%BCbernahmswerber_2016.pdf, wonach die Nichtteilnahme an einzelnen Abschnitten des Auswahlverfahrens unabhängig von der Ursache der Versäumung das Ausscheiden aus dem Auswahlprozess nach sich zieht und demnach etwa auch eine Verhinderung infolge Unfall oder Erkrankung sich zu Lasten des Übernahmswerbers auswirkt).

Hinsichtlich allfälliger Auswirkungen des § 6c Abs. 3 des Univ.-Abgeltungsgesetzes, BGBl. Nr. 463/1974, sind keine Feststellungen zu treffen. Die zitierte Bestimmung, die tatsächlich eine Bevorzugung ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorsah, wurde durch § 143 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, mit 31.12.2003 - allerdings nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002, der eine weitere Geltung bis zum Ablauf des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses vorsah, außer Kraft gesetzt. Die Bestimmung konnte sich demnach nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses des Beschwerdeführers als wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung an der Universität Linz nicht zu dessen Gunsten auswirken.Hinsichtlich allfälliger Auswirkungen des Paragraph 6 c, Absatz 3, des Univ.-Abgeltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, sind keine Feststellungen zu treffen. Die zitierte Bestimmung, die tatsächlich eine Bevorzugung ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorsah, wurde durch Paragraph 143, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit 31.12.2003 - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 132, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002, der eine weitere Geltung bis zum Ablauf des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses vorsah, außer Kraft gesetzt. Die Bestimmung konnte sich demnach nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses des Beschwerdeführers als wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung an der Universität Linz nicht zu dessen Gunsten auswirken.

2.3. Die unter Punkt 1.9. getroffenen Feststellungen gründen sich einerseits auf den Inhalt des von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, der einen vor Erlassung des Bescheides vom 27.02.2008 angefertigten Versicherungsdatenauszug enthält, woraus die der Gerichtspraxis des Beschwerdeführers vorangehende Beschäftigung bei der Universität Linz ersichtlich ist.

Die weitere Feststellung betreffend die Unkenntnis der belangten Sozialversicherungsanstalt von der bereits eingetretenen Überschreitung der gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen Zeit der Gerichtspraxis zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles beruht auf den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers und des in der mündlichen Verhandlung befragten XXXX, der Mitarbeiter der belangten Sozialversicherungsanstalt ist. Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck stimmt auch mit dem Akteninhalt überein, zumal die Frage der Dauer der Gerichtspraxis erst nach der Erlassung des Bescheides vom 18.01.2017 infolge entsprechender Eingaben des Beschwerdeführers thematisiert wurde. Auch der Zeuge verantwortete sich im Ergebnis dahingehend, dass die Frage der Dauer der Gerichtspraxis zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls erst nach der E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.11.2017 zum Gegenstand von Überlegungen wurde.Die weitere Feststellung betreffend die Unkenntnis der belangten Sozialversicherungsanstalt von der bereits eingetretenen Überschreitung der gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen Zeit der Gerichtspraxis zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles beruht auf den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers und des in der mündlichen Verhandlung befragten römisch 40 , der Mitarbeiter der belangten Sozialversicherungsanstalt ist. Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck stimmt auch mit dem Akteninhalt überein, zumal die Frage der Dauer der Gerichtspraxis erst nach der Erlassung des Bescheides vom 18.01.2017 infolge entsprechender Eingaben des Beschwerdeführers thematisiert wurde. Auch der Zeuge verantwortete sich im Ergebnis dahingehend, dass die Frage der Dauer der Gerichtspraxis zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls erst nach der E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.11.2017 zum Gegenstand von Überlegungen wurde.

2.4. Die Feststellungen zum Prozedere bei der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst folgen einerseits dem Inhalt des beigeschafften Personalaktes des Beschwerdeführers und andererseits den von den Präsidenten der Oberlandesgerichte veröffentlichten Informationen zur Gerichtspraxis. Im OLG-Sprengel Linz wird etwa am Beginn des 6. Monats der Gerichtspraxis für alle Aufnahmewerber ein Test durchgeführt, der Grundlage für eine Verlängerung der Gerichtspraxis ist, der Test besteht derzeit in der Verfassung eines Zivilurteils, das innerhalb von vier Stunden erstellt werden muss (siehe dazu das Informationsblatt des OLG-Sprengel Linz, abrufbar auf der Website des OLG Linz unter https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c94848b4689b3dd0146d700ebc80d5e.de.0/rp-infoblatt-7monate.pdf). Für den OLG-Sprengel Graz sind ähnliche Informationen veröffentlicht und wird auch dort darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Gerichtspraxis nur "zum Zweck der erfolgversprechenden Teilnahme an den weiteren Stufen des Auswahlverfahrens" erfolgt (siehe dazu das Merkblatt für Übernahmswerber im OLG-Sprengel Graz, abrufbar auf der Website des OLG Graz unter

https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c94848540b9d4890140debdb11d1142.de.0/auswahlverfahren%20%C3%BCbernahmswerber_2016.pdf).

Detaillierte Angaben zum Übernahmeverfahren enthält auch das Merkblatt für Rechtspraktikanten im OLG-Sprengel Innsbruck, abrufbar auf der Website des OLG Innsbruck unter https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c94848542ec4981014371fe4b7c0cc7.de.0/merkblatt.pdf). Auch das Bundesministerium selbst skizziert die Modalitäten der Auswahl vor der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst in einer entsprechenden öffentlich zugänglichen Publikation mit dem Titel "Der Weg zum Richter/Staatsanwalt - Auswahl, Ausbildung und Ernennung" (diese ist ebenfalls im Internet abrufbar unter https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c94848534e6045f01357b3d19ca04a5.de.0/auswahl.pdf).

2.5. Zwischen den Parteien ist schließlich unstrittig, dass der am 09.08.2007 erlittene Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.1.1. Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 59/2018, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1.1. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Verwaltungssachen sind gemäß § 355 erster Satz ASVG alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten.Verwaltungssachen sind gemäß Paragraph 355, erster Satz ASVG alle nicht gemäß Paragraph 354, ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten.

Leistungssachen sind § 354 ASVG zufolge die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umLeistungssachen sind Paragraph 354, ASVG zufolge die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;

2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,

3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles;

4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,),

4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),4a. die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),

5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG),5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG),

6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e).6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,).

3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor, dass ein auf Grundlage des § 101 ASVG ergangener Bescheid nach der bisherigen Rechtsprechung (nur) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 habe sich jedoch die maßgebliche verfassungsrechtliche Lage grundlegend geändert, zumal Art. 94 Abs. 2 B-VG den Bundes- und Landesgesetzgeber explizit dazu ermächtige, anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht einen Instanzenzug an ein ordentliches Gericht vorzusehen.3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor, dass ein auf Grundlage des Paragraph 101, ASVG ergangener Bescheid nach der bisherigen Rechtsprechung (nur) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 habe sich jedoch die maßgebliche verfassungsrechtliche Lage grundlegend geändert, zumal Artikel 94, Absatz 2, B-VG den Bundes- und Landesgesetzgeber explizit dazu ermächtige, anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht einen Instanzenzug an ein ordentliches Gericht vorzusehen.

Im gegenständlichen Fall habe die belangte Sozialversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers nicht abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 101 ASVG nicht vorliegen würden, sondern weil der vorgebrachte Sachverhalt nicht unter § 180 Abs. 1 ASVG zu subsumieren sei. Die belangte Sozialversicherungsanstalt habe somit bereits im gegenständlichen Verfahren meritorisch über das Leistungsmehrbegehren entschieden und nicht über die Zulässigkeit des Antrages gemäß § 101 ASVG, weshalb eigentlich eine Leistungssache vorliegen würde. Aus Gründen der Vorsicht habe der Beschwerdeführer deshalb bereits Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben.Im gegenständlichen Fall habe die belangte Sozialversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers nicht abgewiesen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG nicht vorliegen würden, sondern weil der vorgebrachte Sachverhalt nicht unter Paragraph 180, Absatz eins, ASVG zu subsumieren sei. Die belangte Sozialversicherungsanstalt habe somit bereits im gegenständlichen Verfahren meritorisch über das Leistungsmehrbegehren entschieden und nicht über die Zulässigkeit des Antrages gemäß Paragraph 101, ASVG, weshalb eigentlich eine Leistungssache vorliegen würde. Aus Gründen der Vorsicht habe der Beschwerdeführer deshalb bereits Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben.

3.1.3. Der Verfassungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom VfSlg. 13.824/1994 zur Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über den Einspruch gegen einen den Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen festgehalten, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustandes gedanklich in zwei Akte zerlegt werden kann. Einerseits die Entscheidung, dass der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist (dies stellt eine Verwaltungssache dar), und andererseits die Herstellung dieses Zustandes selbst (die stellt eine Leistungssache dar). Der Verfassungsgerichtshof hält im gegebene Zusammenhang auch fest, dass die und die Feststellung eines wesentlichen Irrtums oder eines offenkundigen Versehens noch nicht notwendig auch schon die Entscheidung über den herzustellenden gesetzlichen Zustand impliziert. Im Verwaltungsverfahren habe sich die Entscheidung daher auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger bejahendenfalls die Herstellung durch Erlassung eines neuen Leistungsbescheides aufzutragen.

Für das gegenständliche Verfahre ist nunmehr zunächst relevant, der Spruch des angefochtenen Bescheides explizit auf § 101 ASVG gestützt ist und als Gegenstand des normativen Abspruches der Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes vom 22.11.2017 angesprochen wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist schon deshalb - im Sinn der vorstehenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und der §§ 345 und 355 ASVG - von einer Verwaltungssache auszugehen, die gemäß § 414 ASVG der Kognition des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem in einem rezenten Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten (siehe dazu den Beschluss vom 13.09.2017, Ra 2016/08/0174, in diesem Sinn auch ausdrücklich VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0090; 22.01.2003, Zl. 2003/08/0003). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt daher die Auffassung, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 an der hier für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtslage - im Ergebnis - nichts geändert hat. Fellinger lässt die Frage in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 101 ASVG Rz 6, im Übrigen im Ergebnis unbeantwortet.Für das gegenständliche Verfahre ist nunmehr zunächst relevant, der Spruch des angefochtenen Bescheides explizit auf Paragraph 101, ASVG gestützt ist und als Gegenstand des normativen Abspruches der Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes vom 22.11.2017 angesprochen wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist schon deshalb - im Sinn der vorstehenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und der Paragraphen 345 und 355 ASVG - von einer Verwaltungssache auszugehen, die gemäß Paragraph 414, ASVG der Kognition des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem in einem rezenten Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten (siehe dazu den Beschluss vom 13.09.2017, Ra 2016/08/0174, in diesem Sinn auch ausdrücklich VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0090; 22.01.2003, Zl. 2003/08/0003). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt daher die Auffassung, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 an der hier für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtslage - im Ergebnis - nichts geändert hat. Fellinger lässt die Frage in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 101, ASVG Rz 6, im Übrigen im Ergebnis unbeantwortet.

Die Sache des Beschwerdeverfahrens besteht in der Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 101 ASVG gegeben sind. Über den Bestand, den Umfang oder das Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Die Kognitionsbefugnis beschränkt sich im gegenständlichen Fall darauf, der belangten Sozialversicherungsanstalt (allenfalls) die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids aufzutragen. Dieser kann freilich - sofern er Anlass dazu geben sollte - mit Klage nach Maßgabe der §§ 65 ff ASGG bekämpft werden.Die Sache des Beschwerdeverfahrens besteht in der Überprüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG gegeben sind. Über den Bestand, den Umfang oder das Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Die Kognitionsbefugnis beschränkt sich im gegenständlichen Fall darauf, der belangten Sozialversicherungsanstalt (allenfalls) die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids aufzutragen. Dieser kann freilich - sofern er Anlass dazu geben sollte - mit Klage nach Maßgabe der Paragraphen 65, ff ASGG bekämpft werden.

Der Beschwerdeführer ist nun mit seinem Vorbringen im Recht, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt sich im angefochtenen Bescheid mit den Voraussetzungen des § 101 ASVG gar nicht erst näher auseinandergesetzt hat und vielmehr gleich die vom Beschwerdeführer begehrte Heranziehung einer höheren Bemessungsgrundlage für die Bemessung der ihm gebührenden Leistungen verneint. Der Bescheid erweckt damit ob der herangezogenen Begründung den Eindruck, dass es sich um einen Leistungsbescheid handeln würde. Tatsächlich kommt indes der Begründung eines Bescheides keine normative Wirkung zu (vgl. VwGH 20.05.2015, Zl. 2012/10/0113) und vermag somit die Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht eine Leistungssache und damit einen Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten zu konstituieren. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides geht nämlich - wie bereits erörtert - eindeutig hervor, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt über den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes vom 22.11.2017 absprechen wollte und demnach eine Verfahren in einer Verwaltungssache geführt wurde.Der Beschwerdeführer ist nun mit seinem Vorbringen im Recht, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt sich im angefochtenen Bescheid mit den Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG gar nicht erst näher auseinandergesetzt hat und vielmehr gleich die vom Beschwerdeführer begehrte Heranziehung einer höheren Bemessungsgrundlage für die Bemessung der ihm gebührenden Leistungen verneint. Der Bescheid erweckt damit ob der herangezogenen Begründung den Eindruck, dass es sich um einen Leistungsbescheid handeln würde. Tatsächlich kommt indes der Begründung eines Bescheides keine normative Wirkung zu vergleiche VwGH 20.05.2015, Zl. 2012/10/0113) und vermag somit die Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht eine Leistungssache und damit einen Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten zu konstituieren. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides geht nämlich - wie bereits erörtert - eindeutig hervor, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt über den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes vom 22.11.2017 absprechen wollte und demnach eine Verfahren in einer Verwaltungssache geführt wurde.

3.1.4. Dessen ungeachtet hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13.824/1994 darauf hingewiesen, dass ein Verfahren gemäß § 101 ASVG in einer engen Beziehung mit einem Verfahren in Leistungsangelegenheiten steht.3.1.4. Dessen ungeachtet hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13.824/1994 darauf hingewiesen, dass ein Verfahren gemäß Paragraph 101, ASVG in einer engen Beziehung mit einem Verfahren in Leistungsangelegenheiten steht.

Wie unten sogleich zu erörtern sein wird, muss im Fall eines Irrtumes über den Sachverhalt für die Begründetheit eines Antrages gemäß § 101 ASVG nicht nur ein solcher Irrtum festgestellt werden. Der Irrtum muss auch wesentlich sein, wobei ein Irrtum dann als wesentlich im Sinn des § 101 ASVG anzusehen ist, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt und sich der richtiggestellte Sachverhalt rechtlich dahin auswirkt, dass die geforderte Geldleistung zuzuerkennen wäre (VwGH 29.06.1999, Zl. 97/08/0588). Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer Acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß § 101 ASVG abzuweisen (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047).Wie unten sogleich zu erörtern sein wird, muss im Fall eines Irrtumes über den Sachverhalt für die Begründetheit eines Antrages gemäß Paragraph 101, ASVG nicht nur ein solcher Irrtum festgestellt werden. Der Irrtum muss auch wesentlich sein, wobei ein Irrtum dann als wesentlich im Sinn des Paragraph 101, ASVG anzusehen ist, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt und sich der richtiggestellte Sachverhalt rechtlich dahin auswirkt, dass die geforderte Geldleistung zuzuerkennen wäre (VwGH 29.06.1999, Zl. 97/08/0588). Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer Acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß Paragraph 101, ASVG abzuweisen (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047).

Die Frage der Auswirkung des Irrtums auf die Leistungsebene kann demgemäß in einem Verfahren gemäß § 101 ASVG niemals gänzlich ausgeklammert werden, zumal eben ein Irrtum, der für die (richtige) rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches gar keine Bedeutung erlangen würde, gar nicht zum Erfolg eines Antrages gemäß § 101 ASVG führen kann. Insoweit sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken nicht von der Hand zu weisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht freilich die Prüfung, ob der unterlaufene Irrtum bei der Bemessung der Leistungshöhe von Bedeutung sein kann, nicht über Beurteilung einer Vorfrage hinaus und wäre ein ordentliches Gericht - welches nach Erlassung eines neuen Leistungsbescheides jedenfalls angerufen werden kann - an die entsprechende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gebunden.Die Frage der Auswirkung des Irrtums auf die Leistungsebene kann demgemäß in einem Verfahren gemäß Paragraph 101, ASVG niemals gänzlich ausgeklammert werden, zumal eben ein Irrtum, der für die (richtige) rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches gar keine Bedeutung erlangen würde, gar nicht zum Erfolg eines Antrages gemäß Paragraph 101, ASVG führen kann. Insoweit sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken nicht von der Hand zu weisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht freilich die Prüfung, ob der unterlaufene Irrtum bei der Bemessung der Leistungshöhe von Bedeutung sein kann, nicht über Beurteilung einer Vorfrage hinaus und wäre ein ordentliches Gericht - welches nach Erlassung eines neuen Leistungsbescheides jedenfalls angerufen werden kann - an die entsprechende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gebunden.

Im gegenständlichen Fall ist daher keinesfalls ausgeschlossen, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt einen im Spruch mit ihrem Bescheid vom 18.01.2017 identen Bescheid neuerlich erlässt und die Frage der Begründetheit des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die heranzuziehende Bemessungsgrundlage dermaßen einer Überprüfung im Rechtsmittelweg zugänglich macht. Vor dem Hintergrund der dem ASVG (bzw. dem ASGG) nach wie vor innewohnenden Differenzierung im Rechtsmittelzug wäre eine solche Vorgehensweise auch systematisch richtig, zumal damit eben der in Leistungsangelegenheiten zuständige Instanzenzug bemüht würde (siehe dazu bereits VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0096; OGH 16.03.2004, 10 Ob S 357/02a).

3.1.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch, dass im gegenständlichen Verfahren keine strengen Maßstäbe an bei der Beurteilung der Frage der Wesentlichkeit des der belangten Sozialversicherungsanstalt unterlaufenen Irrtums anzulegen sind. Die Frage, ob sich der richtiggestellte Sachverhalt dahingehend auswirken würde, dass die geforderte Geldleistung zuzuerkennen wäre, ist im gegenständlichen Fall nämlich in hohem Maße strittig und durch die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte keinesfalls geklärt. In diesem Fall dient das gegenständliche Verfahren nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vorranging dem Zweck, eine Thematisierung dieser strittigen Rechtsfrage im zuständigen Instanzenzug zu ermöglichen. Wohl ist sogleich in Anbe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten