Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AVG §69 Abs1 Z2Spruch
W195 2208095-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vertreten durch die XXXX , betreffend die Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , betreffend die Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr römisch 40 beschlossen:
A)
I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben.
II. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom XXXX und XXXX wird die Umsatzsteuer gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAGrömisch zwei. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom römisch 40 und römisch 40 wird die Umsatzsteuer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG
in Höhe von gesamt € 3.497,70
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscher im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht stattgefundener mündlicher Verhandlungen im Jahr XXXX machte der Antragsteller gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch durchgehend keine Umsatzsteuer aus.römisch eins.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscher im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht stattgefundener mündlicher Verhandlungen im Jahr römisch 40 machte der Antragsteller gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch durchgehend keine Umsatzsteuer aus.
I.2. Den gebührenrechtlichen Anträgen des Dolmetschers wurde - nach allfälligen Korrekturaufforderungen - stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen.römisch eins.2. Den gebührenrechtlichen Anträgen des Dolmetschers wurde - nach allfälligen Korrekturaufforderungen - stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen.
I.3. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , stellte der Dolmetscher einen Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr XXXX in der Höhe von insgesamt € 3.497,70.römisch eins.3. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , stellte der Dolmetscher einen Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr römisch 40 in der Höhe von insgesamt € 3.497,70.
I.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Dolmetscher seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass die (jeweils) vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr hinsichtlich der einen Gebührenanspruch begründenden Ereignisse im Jahr XXXX gemäß § 38 Abs. 1 GebAG in sämtlichen Fällen abgelaufen bzw. die Zahlungsvorgänge betreffend die jeweiligen Anträge bereits abgeschlossen seien.römisch eins.4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Dolmetscher seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass die (jeweils) vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr hinsichtlich der einen Gebührenanspruch begründenden Ereignisse im Jahr römisch 40 gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG in sämtlichen Fällen abgelaufen bzw. die Zahlungsvorgänge betreffend die jeweiligen Anträge bereits abgeschlossen seien.
I.5. Im Rahmen eines Telefonats am XXXX teilte der Vertreter des Dolmetschers, XXXX von der XXXX der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass seinem Klienten durch die seitens der Finanzbehörden verfügte Nachverrechnung der Umsatzsteuer ein enormer Schaden entstehen würde und diesem laut Umsatzsteuergesetz eine Rechnungskorrektur zustehen würde.römisch eins.5. Im Rahmen eines Telefonats am römisch 40 teilte der Vertreter des Dolmetschers, römisch 40 von der römisch 40 der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass seinem Klienten durch die seitens der Finanzbehörden verfügte Nachverrechnung der Umsatzsteuer ein enormer Schaden entstehen würde und diesem laut Umsatzsteuergesetz eine Rechnungskorrektur zustehen würde.
I.6. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , beantragte der Dolmetscher neuerlich die (Nach-)Zahlung der Umsatzsteuer für das Jahr XXXX in Höhe von insgesamt € 3.497,70.römisch eins.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , beantragte der Dolmetscher neuerlich die (Nach-)Zahlung der Umsatzsteuer für das Jahr römisch 40 in Höhe von insgesamt € 3.497,70.
I.7. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Dolmetscher über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verfahren in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde er aufgefordert bekanntzugeben, wann er Kenntnis von der Nachverrechnung der Umsatzsteuer erlangt habe und inwiefern ihn an der verspäteten Geltendmachung der Umsatzsteuer kein Verschulden treffe. Darüber hinaus wurde der Dolmetscher aufgefordert, den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes, in welchem die Nachverrechnung der Umsatzsteuer festgestellt worden sei, zu übermitteln.römisch eins.7. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Dolmetscher über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verfahren in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde er aufgefordert bekanntzugeben, wann er Kenntnis von der Nachverrechnung der Umsatzsteuer erlangt habe und inwiefern ihn an der verspäteten Geltendmachung der Umsatzsteuer kein Verschulden treffe. Darüber hinaus wurde der Dolmetscher aufgefordert, den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes, in welchem die Nachverrechnung der Umsatzsteuer festgestellt worden sei, zu übermitteln.
I.8. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX übermittelte der Dolmetscher eine Stellungnahme, wonach seinem Steuerberater aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen erst am XXXX offensichtlich geworden sei, dass er im Jahr XXXX die Kleinunternehmergrenze überschritten habe. Dazu wurde ein Tätigkeitsnachweis und das Postbuch der Kanzlei vorgelegt, aus welchem die diesbezüglichen Besprechungen bzw. Zeitaufzeichnungen hervorgehen. Darüber hinaus legte der Dolmetscher auch den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr XXXX vom Finanzamt Klagenfurt, datiert mit XXXX , vor. Zum Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Laufe des Jahres nicht absehbar gewesen sei, dass die Kleinunternehmergrenze überschritten werden würde.römisch eins.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 übermittelte der Dolmetscher eine Stellungnahme, wonach seinem Steuerberater aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen erst am römisch 40 offensichtlich geworden sei, dass er im Jahr römisch 40 die Kleinunternehmergrenze überschritten habe. Dazu wurde ein Tätigkeitsnachweis und das Postbuch der Kanzlei vorgelegt, aus welchem die diesbezüglichen Besprechungen bzw. Zeitaufzeichnungen hervorgehen. Darüber hinaus legte der Dolmetscher auch den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vom Finanzamt Klagenfurt, datiert mit römisch 40 , vor. Zum Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Laufe des Jahres nicht absehbar gewesen sei, dass die Kleinunternehmergrenze überschritten werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher selbst bzw. sein Steuerberater mit XXXX von der Nachforderung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt haben und kein Verschulden am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG vorliegt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher selbst bzw. sein Steuerberater mit römisch 40 von der Nachforderung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt haben und kein Verschulden am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Dass der Dolmetscher (erst) mit XXXX Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG hatte, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Stellungnahme vom XXXX , da auf Grund des Tätigkeitsnachweises der XXXX ersichtlich wird, dass es zwischen dem Dolmetscher und seinem Vertreter, der XXXX , am XXXX eine Besprechung betreffend die Umsatzsteuer XXXX gegeben hat, welche dazu geführt hat, dass am XXXX von Seiten der XXXX diverse Stellen betreffend die USt-Nachverrechnung angeschrieben wurden. Da das Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG dem Dolmetscher im selben Jahr der Überschreitung bekannt wurde und dies auch auf eine laufende Rechnungskontrolle seitens der XXXX hindeutet, die mit dem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ihren Klienten umgehend informiert und eine Nachverrechnung in die Wege geleitet hat, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich am XXXX um die erste Kenntnisnahme der Überschreitung handelt, zumal der eigentliche Bescheid des Finanzamts Klagenfurt auch erst mit XXXX datiert ist.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Dass der Dolmetscher (erst) mit römisch 40 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG hatte, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Stellungnahme vom römisch 40 , da auf Grund des Tätigkeitsnachweises der römisch 40 ersichtlich wird, dass es zwischen dem Dolmetscher und seinem Vertreter, der römisch 40 , am römisch 40 eine Besprechung betreffend die Umsatzsteuer römisch 40 gegeben hat, welche dazu geführt hat, dass am römisch 40 von Seiten der römisch 40 diverse Stellen betreffend die USt-Nachverrechnung angeschrieben wurden. Da das Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG dem Dolmetscher im selben Jahr der Überschreitung bekannt wurde und dies auch auf eine laufende Rechnungskontrolle seitens der römisch 40 hindeutet, die mit dem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG ihren Klienten umgehend informiert und eine Nachverrechnung in die Wege geleitet hat, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich am römisch 40 um die erste Kenntnisnahme der Überschreitung handelt, zumal der eigentliche Bescheid des Finanzamts Klagenfurt auch erst mit römisch 40 datiert ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
I.römisch eins.
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:
"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. [...]
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten
3. - 4. [...]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) - (4) [...]."
Da die Gebühren des Dolmetschers nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Anträgen aus dem Jahr 2017 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in - für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren - sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens.Da die Gebühren des Dolmetschers nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Anträgen aus dem Jahr 2017 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in - für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren - sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens.
Aus § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Aus Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei ("Kleinunternehmerregelung"). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei ("Kleinunternehmerregelung"). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsverä