TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 W195 2208095-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §24
GebAG §31 Abs1 Z6
GebAG §53 Abs1
UStG 1994 §6 Abs1 Z27
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Spruch

W195 2208095-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vertreten durch die XXXX , betreffend die Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , betreffend die Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr römisch 40 beschlossen:

A)

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben.

II. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom XXXX und XXXX wird die Umsatzsteuer gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAGrömisch zwei. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom römisch 40 und römisch 40 wird die Umsatzsteuer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG

in Höhe von gesamt € 3.497,70

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscher im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht stattgefundener mündlicher Verhandlungen im Jahr XXXX machte der Antragsteller gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch durchgehend keine Umsatzsteuer aus.römisch eins.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscher im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht stattgefundener mündlicher Verhandlungen im Jahr römisch 40 machte der Antragsteller gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch durchgehend keine Umsatzsteuer aus.

I.2. Den gebührenrechtlichen Anträgen des Dolmetschers wurde - nach allfälligen Korrekturaufforderungen - stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen.römisch eins.2. Den gebührenrechtlichen Anträgen des Dolmetschers wurde - nach allfälligen Korrekturaufforderungen - stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen.

I.3. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , stellte der Dolmetscher einen Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr XXXX in der Höhe von insgesamt € 3.497,70.römisch eins.3. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , stellte der Dolmetscher einen Antrag auf Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr römisch 40 in der Höhe von insgesamt € 3.497,70.

I.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Dolmetscher seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass die (jeweils) vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr hinsichtlich der einen Gebührenanspruch begründenden Ereignisse im Jahr XXXX gemäß § 38 Abs. 1 GebAG in sämtlichen Fällen abgelaufen bzw. die Zahlungsvorgänge betreffend die jeweiligen Anträge bereits abgeschlossen seien.römisch eins.4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Dolmetscher seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass die (jeweils) vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr hinsichtlich der einen Gebührenanspruch begründenden Ereignisse im Jahr römisch 40 gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG in sämtlichen Fällen abgelaufen bzw. die Zahlungsvorgänge betreffend die jeweiligen Anträge bereits abgeschlossen seien.

I.5. Im Rahmen eines Telefonats am XXXX teilte der Vertreter des Dolmetschers, XXXX von der XXXX der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass seinem Klienten durch die seitens der Finanzbehörden verfügte Nachverrechnung der Umsatzsteuer ein enormer Schaden entstehen würde und diesem laut Umsatzsteuergesetz eine Rechnungskorrektur zustehen würde.römisch eins.5. Im Rahmen eines Telefonats am römisch 40 teilte der Vertreter des Dolmetschers, römisch 40 von der römisch 40 der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass seinem Klienten durch die seitens der Finanzbehörden verfügte Nachverrechnung der Umsatzsteuer ein enormer Schaden entstehen würde und diesem laut Umsatzsteuergesetz eine Rechnungskorrektur zustehen würde.

I.6. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , beantragte der Dolmetscher neuerlich die (Nach-)Zahlung der Umsatzsteuer für das Jahr XXXX in Höhe von insgesamt € 3.497,70.römisch eins.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , beantragte der Dolmetscher neuerlich die (Nach-)Zahlung der Umsatzsteuer für das Jahr römisch 40 in Höhe von insgesamt € 3.497,70.

I.7. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Dolmetscher über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verfahren in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde er aufgefordert bekanntzugeben, wann er Kenntnis von der Nachverrechnung der Umsatzsteuer erlangt habe und inwiefern ihn an der verspäteten Geltendmachung der Umsatzsteuer kein Verschulden treffe. Darüber hinaus wurde der Dolmetscher aufgefordert, den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes, in welchem die Nachverrechnung der Umsatzsteuer festgestellt worden sei, zu übermitteln.römisch eins.7. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Dolmetscher über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verfahren in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde er aufgefordert bekanntzugeben, wann er Kenntnis von der Nachverrechnung der Umsatzsteuer erlangt habe und inwiefern ihn an der verspäteten Geltendmachung der Umsatzsteuer kein Verschulden treffe. Darüber hinaus wurde der Dolmetscher aufgefordert, den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes, in welchem die Nachverrechnung der Umsatzsteuer festgestellt worden sei, zu übermitteln.

I.8. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX übermittelte der Dolmetscher eine Stellungnahme, wonach seinem Steuerberater aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen erst am XXXX offensichtlich geworden sei, dass er im Jahr XXXX die Kleinunternehmergrenze überschritten habe. Dazu wurde ein Tätigkeitsnachweis und das Postbuch der Kanzlei vorgelegt, aus welchem die diesbezüglichen Besprechungen bzw. Zeitaufzeichnungen hervorgehen. Darüber hinaus legte der Dolmetscher auch den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr XXXX vom Finanzamt Klagenfurt, datiert mit XXXX , vor. Zum Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Laufe des Jahres nicht absehbar gewesen sei, dass die Kleinunternehmergrenze überschritten werden würde.römisch eins.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 übermittelte der Dolmetscher eine Stellungnahme, wonach seinem Steuerberater aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen erst am römisch 40 offensichtlich geworden sei, dass er im Jahr römisch 40 die Kleinunternehmergrenze überschritten habe. Dazu wurde ein Tätigkeitsnachweis und das Postbuch der Kanzlei vorgelegt, aus welchem die diesbezüglichen Besprechungen bzw. Zeitaufzeichnungen hervorgehen. Darüber hinaus legte der Dolmetscher auch den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vom Finanzamt Klagenfurt, datiert mit römisch 40 , vor. Zum Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Laufe des Jahres nicht absehbar gewesen sei, dass die Kleinunternehmergrenze überschritten werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher selbst bzw. sein Steuerberater mit XXXX von der Nachforderung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt haben und kein Verschulden am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG vorliegt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher selbst bzw. sein Steuerberater mit römisch 40 von der Nachforderung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt haben und kein Verschulden am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Dass der Dolmetscher (erst) mit XXXX Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG hatte, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Stellungnahme vom XXXX , da auf Grund des Tätigkeitsnachweises der XXXX ersichtlich wird, dass es zwischen dem Dolmetscher und seinem Vertreter, der XXXX , am XXXX eine Besprechung betreffend die Umsatzsteuer XXXX gegeben hat, welche dazu geführt hat, dass am XXXX von Seiten der XXXX diverse Stellen betreffend die USt-Nachverrechnung angeschrieben wurden. Da das Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG dem Dolmetscher im selben Jahr der Überschreitung bekannt wurde und dies auch auf eine laufende Rechnungskontrolle seitens der XXXX hindeutet, die mit dem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ihren Klienten umgehend informiert und eine Nachverrechnung in die Wege geleitet hat, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich am XXXX um die erste Kenntnisnahme der Überschreitung handelt, zumal der eigentliche Bescheid des Finanzamts Klagenfurt auch erst mit XXXX datiert ist.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Dass der Dolmetscher (erst) mit römisch 40 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG hatte, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Stellungnahme vom römisch 40 , da auf Grund des Tätigkeitsnachweises der römisch 40 ersichtlich wird, dass es zwischen dem Dolmetscher und seinem Vertreter, der römisch 40 , am römisch 40 eine Besprechung betreffend die Umsatzsteuer römisch 40 gegeben hat, welche dazu geführt hat, dass am römisch 40 von Seiten der römisch 40 diverse Stellen betreffend die USt-Nachverrechnung angeschrieben wurden. Da das Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG dem Dolmetscher im selben Jahr der Überschreitung bekannt wurde und dies auch auf eine laufende Rechnungskontrolle seitens der römisch 40 hindeutet, die mit dem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG ihren Klienten umgehend informiert und eine Nachverrechnung in die Wege geleitet hat, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich am römisch 40 um die erste Kenntnisnahme der Überschreitung handelt, zumal der eigentliche Bescheid des Finanzamts Klagenfurt auch erst mit römisch 40 datiert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

I.römisch eins.

§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:

"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten

3. - 4. [...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) - (4) [...]."

Da die Gebühren des Dolmetschers nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Anträgen aus dem Jahr 2017 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in - für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren - sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens.Da die Gebühren des Dolmetschers nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Anträgen aus dem Jahr 2017 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in - für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren - sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens.

Aus § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Aus Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei ("Kleinunternehmerregelung"). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei ("Kleinunternehmerregelung"). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsverä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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