Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W105 1434867-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. 13-821214104-171327757, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. 13-821214104-171327757, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, stellte am 06.09.2012 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.04.2013, Zl. 12 12.141-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.04.2013, Zl. 12 12.141-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W176 1434867-1/4E, Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W176 1434867-1/4E, Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde betreffend Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sei, weiters könne dem Vorbringen nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan im Hinblick auf allgemeine Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis Verfolgung fürchten müsste; auch hätten sich diesbezüglich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise ergeben.Begründend wurde betreffend Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sei, weiters könne dem Vorbringen nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan im Hinblick auf allgemeine Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis Verfolgung fürchten müsste; auch hätten sich diesbezüglich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise ergeben.
In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde seitens des BVwG wie folgt ausgeführt:In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde seitens des BVwG wie folgt ausgeführt:
"Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, nur ansatzweise ermittelt hat:
In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012). Zum Anreiseweg wurden keine konkreten Feststellungen getroffen.In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere vergleiche auch VfSlg. 19.695/2012). Zum Anreiseweg wurden keine konkreten Feststellungen getroffen.
Das Bundesasylamt hat (wie im Verfahrensgang gezeigt) keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen zu Laghman, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, getroffen, dies wohl in Hinblick auf die Annahme, ihm sei, auch wenn er keine Bezugspersonen mehr in seiner Herkunftsprovinz haben sollte zumutbar, sich in Kabul anzusiedeln.
Angesichts der notorischen Verhältnisse in Afghanistan ist jedoch die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Dieser Ermittlungsfehler des Bundesasylamtes ist umso gravierender, als im angefochtenen Bescheid sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert wurden.Angesichts der notorischen Verhältnisse in Afghanistan ist jedoch die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung vergleiche etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vergleiche überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Dieser Ermittlungsfehler des Bundesasylamtes ist umso gravierender, als im angefochtenen Bescheid sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert wurden.
Überdies führt das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer könne sich bei seiner Rückkehr an Hilfseinrichtungen wenden, verkenne in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass "von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränkten Ausmaß gewährt werden können". Des Weiteren wurde festgestellt, in Kabul gebe es keine Organisation, die Rückkehrer direkt nach der Ankunft unterstütze. Diesbezüglich wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, Zlen. U 2043/2012-15, U 2102/2013-10 und U 2105/2012-26, verwiesen, in denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen damit begründet wurde, dass eine Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul unterlassen worden sei. Dies fällt besonders ins Gewicht, da für den Beschwerdeführer eine familiäre Anknüpfung in Kabul nicht ersichtlich ist. Auch in Hinblick auf die Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, ist eine Prüfung, inwieweit sich ein Beschwerdeführer tatsächlich an diese wenden könne, unterlassen worden. Vor diesem Hintergrund sagen die getroffen Feststellungen des Bundesasylamtes gerade nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer von diesen Einrichtungen in einem Maß unterstützt werden würde, welche zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in Kabul erforderlich ist.
Damit fehlen auch konkrete Feststellungen zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich in Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen."
4. Mit Bescheid vom 09.12.2014, Zl. 13-821214104, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.12.2015 erteilt.4. Mit Bescheid vom 09.12.2014, Zl. 13-821214104, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 09.12.2015 erteilt.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass den Länderfeststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Laghman) zu entnehmen sei, dass das Bedrohungspotential dort aufgrund der Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen würden, beträchtlich sei. Die Provinz Laghman werde als Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Er habe somit darzutun vermocht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein wäre.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass den Länderfeststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Laghman) zu entnehmen sei, dass das Bedrohungspotential dort aufgrund der Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen würden, beträchtlich sei. Die Provinz Laghman werde als Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Er habe somit darzutun vermocht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein wäre.
5. Am 07.12.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes beim BFA.
6. Mit Bescheid vom 18.12.2015 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.12.2017 erteilt.6. Mit Bescheid vom 18.12.2015 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 09.12.2017 erteilt.
7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2017 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er keine Krankheiten habe und gesund sei. Weiters gab er auf die Frage, ob er noch mit seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen Kontakt habe, an, dass er nur mit seinem Vater Kontakt habe. Er wüsste nicht, wie es seinen Verwandten gehe. Sein Vater sage zwar immer, dass es ihnen gut gehe, er glaube dies jedoch nicht. Seine Familie lebe derzeit noch in Laghman, sein Vater sei jedoch fast immer bei der Arbeit in XXXX. Wie er mitbekommen habe, sei die Sicherheitslage in Laghman ganz schlecht, jedoch wüsste er nicht, wie es wirklich sei. Nach Vorhalt, dass sich die Sicherheitslage in Kabul derart verbessert habe, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Lage in Kaul verschlechtert habe. Ein sicherer Aufenthalt sei für ihn in Kabul nach wie vor nicht möglich. Er habe sich außerdem an das Leben in Österreich gewöhnt. Er lebe hier anders als in Afghanistan. Weiters habe er seit 2 Jahren eine österreichische Freundin. Abhängigkeitsverhältnisse gebe es keine.7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2017 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er keine Krankheiten habe und gesund sei. Weiters gab er auf die Frage, ob er noch mit seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen Kontakt habe, an, dass er nur mit seinem Vater Kontakt habe. Er wüsste nicht, wie es seinen Verwandten gehe. Sein Vater sage zwar immer, dass es ihnen gut gehe, er glaube dies jedoch nicht. Seine Familie lebe derzeit noch in Laghman, sein Vater sei jedoch fast immer bei der Arbeit in römisch 40 . Wie er mitbekommen habe, sei die Sicherheitslage in Laghman ganz schlecht, jedoch wüsste er nicht, wie es wirklich sei. Nach Vorhalt, dass sich die Sicherheitslage in Kabul derart verbessert habe, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Lage in Kaul verschlechtert habe. Ein sicherer Aufenthalt sei für ihn in Kabul nach wie vor nicht möglich. Er habe sich außerdem an das Leben in Österreich gewöhnt. Er lebe hier anders als in Afghanistan. Weiters habe er seit 2 Jahren eine österreichische Freundin. Abhängigkeitsverhältnisse gebe es keine.
8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.01.2018, Zl. 12-821214104-171327757, wurde
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung (noch) schwierigen Allgemeinsituation zugesprochen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass der Sachverhalt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliege. Was die spezifische Situation in Afghanistan betreffe, habe der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR jüngst ausgesprochen, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Wie die belangte Behörde festgestellt habe, handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der über Berufserfahrung verfüge, ledig sei und keine Kinder habe. Eine Beurteilung dahingehend, dass ihm eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne, lasse sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Vielmehr sei es auch den UNHCR-Richtlinien zufolge alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben. Es werde von der belangten Behörde nicht verkannt, dass er in Laghman geboren und aufgewachsen sei und keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul habe, demgegenüber müsse jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge außerdem über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und inzwischen auch durch seine Arbeit in Österreich in der Gastronomie und im Metallgewerbe. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gehe hervor, dass beispielsweise in Kabul sowie im Umland und auch in anderen Städten eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung stünden. Hinzu komme, dass er mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt stehe. Zu seiner Heimatprovinz Laghman könne festgestellt werden, dass die Sicherheitslage weiterhin volatil sei, weshalb ihm im Falle der Rückkehr ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle der Rückkehr in die angrenzende Provinz Balkh (bzw. in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif) ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen könnte und in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ebenso würden in seinem Herkunftsstaat Hilfsorganisationen fungieren, an die er sich wenden könnte. Bei einer Rückkehr sei es für ihn zumutbar, sich mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Eine Integration in das Sozial- und Arbeitssystem in seinem Heimatland Afghanistan sei ebenfalls zumutbar. Seine in Österreich angelernten Fähigkeiten und Kenntnisse könnte er durchaus in seinem Herkunftsstaat zu Nutze machen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung (noch) schwierigen Allgemeinsituation zugesprochen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass der Sachverhalt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliege. Was die spezifische Situation in Afghanistan betreffe, habe der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR jüngst ausgesprochen, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Wie die belangte Behörde festgestellt habe, handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der über Berufserfahrung verfüge, ledig sei und keine Kinder habe. Eine Beurteilung dahingehend, dass ihm eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne, lasse sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Vielmehr sei es auch den UNHCR-Richtlinien zufolge alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben. Es werde von der belangten Behörde nicht verkannt, dass er in Laghman geboren und aufgewachsen sei und keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul habe, demgegenüber müsse jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge außerdem über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und inzwischen auch durch seine Arbeit in Österreich in der Gastronomie und im Metallgewerbe. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gehe hervor, dass beispielsweise in Kabul sowie im Umland und auch in anderen Städten eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung stünden. Hinzu komme, dass er mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt stehe. Zu seiner Heimatprovinz Laghman könne festgestellt werden, dass die Sicherheitslage weiterhin volatil sei, weshalb ihm im Falle der Rückkehr ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle der Rückkehr in die angrenzende Provinz Balkh (bzw. in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif) ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen könnte und in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ebenso würden in seinem Herkunftsstaat Hilfsorganisationen fungieren, an die er sich wenden könnte. Bei einer Rückkehr sei es für ihn zumutbar, sich mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Eine Integration in das Sozial- und Arbeitssystem in seinem Heimatland Afghanistan sei ebenfalls zumutbar. Seine in Österreich angelernten Fähigkeiten und Kenntnisse könnte er durchaus in seinem Herkunftsstaat zu Nutze machen.
Da die Gründe für den zugesprochenen subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen würden, der Beschwerdeführer gesund, volljährig, arbeitswillig sei und über arbeitstechnische Qualifikationen verfüge, wäre es für ihn durchaus nunmehr möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation im Herkunftsland alleine sei somit nichts ersichtlich, was im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Der Beschwerdeführer könnte in Kabul, Mazar e Sharif oder Herat demnach Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, umso mehr er diese drei als sicher eingestuften Gebiete zumindest über den Luftweg sicher erreichen könne.
9. Mit E-Mail vom 02.02.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde nur zum Schein auf die Punkte des Erkenntnisses des BVwG in dessen behebender Entscheidung vom 28.08.2014 eingegangen wäre, da der Bescheid nur generalisierend auf den Länderbericht eingehe, aber nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers. Zudem müsse die Behörde selbst konzedieren, dass eine Rückkehr in die Provinz Laghman unzumutbar sei und nur für den Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr nach Kabul nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden könne. Dies genüge aber nicht, um den subsidiären Schutz zu versagen. Art. 3 EMRK nehme den Staat auch für den Zeitraum, nach dem die öffentliche Aufmerksamkeit nach einer Abschiebung sich gelegt habe, in die Pflicht, seine Normunterworfenen auf subsidiären Schutz angewiesenen Personen, zu schützen. Dabei sei eben auf die besondere Lage der Einwohner von Laghman und deren mangelnden Perspektiven in anderen afghanischen Provinzen zu verweisen. Der mehrfache Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei, bedeute gerade bei der Sicherheitslage in Afghanistan eine besondere Gefahr, weil dieser Personenkreis in besonderem Maße als Zielgruppe von Zwangsrekrutierungen durch rivalisierende Akteure im Bürgerkrieg anzusehen sei. Bei richtiger Würdigung des Vorbringens, seiner individuellen Situation und der konkreten aktuellen Situation in Afghanistan hätte die belangte Behörde anders entscheiden und ihm subsidiären Schutz zuerkennen müssen, ebenso hätte die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben werden müssen.9. Mit E-Mail vom 02.02.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde nur zum Schein auf die Punkte des Erkenntnisses des BVwG in dessen behebender Entscheidung vom 28.08.2014 eingegangen wäre, da der Bescheid nur generalisierend auf den Länderbericht eingehe, aber nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers. Zudem müsse die Behörde selbst konzedieren, dass eine Rückkehr in die Provinz Laghman unzumutbar sei und nur für den Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr nach Kabul nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden könne. Dies genüge aber nicht, um den subsidiären Schutz zu versagen. Artikel 3, EMRK nehme den Staat auch für den Zeitraum, nach dem die öffentliche Aufmerksamkeit nach einer Abschiebung sich gelegt habe, in die Pflicht, seine Normunterworfenen auf subsidiären Schutz angewiesenen Personen, zu schützen. Dabei sei eben auf die besondere Lage der Einwohner von Laghman und deren mangelnden Perspektiven in anderen afghanischen Provinzen zu verweisen. Der mehrfache Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei, bedeute gerade bei der Sicherheitslage in Afghanistan eine besondere Gefahr, weil dieser Personenkreis in besonderem Maße als Zielgruppe von Zwangsrekrutierungen durch rivalisierende Akteure im Bürgerkrieg anzusehen sei. Bei richtiger Würdigung des Vorbringens, seiner individuellen Situation und der konkreten aktuellen Situation in Afghanistan hätte die belangte Behörde anders entscheiden und ihm subsidiären Schutz zuerkennen müssen, ebenso hätte die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben werden müssen.
10. Am 07.02.2018 langten die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit Verfügung vom 10.10.2018, Zl. W105 1434867-2/9Z, wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt (LIB) zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 sowie die UNHCR-Guidlines zu Afghanistan vom 30.08.2018 übermittelt und wurde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person
Der männliche, volljährige, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am XXXX geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er spricht Dari, Pashtu und Urdu. Er wurde in der Provinz Laghman geboren und lebte dort mit seinen Eltern und zwei Schwestern sowie zwei Brüdern im Elternhaus. Er besuchte im Heimatland keine Schule und hat seit seinem 12. Lebensjahr als Schäfer sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2012 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich, wo er am 06.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der männliche, volljährige, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am römisch 40 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er spricht Dari, Pashtu und Urdu. Er wurde in der Provinz Laghman geboren und lebte dort mit seinen Eltern und zwei Schwestern sowie zwei Brüdern im Elternhaus. Er besuchte im Heimatland keine Schule und hat seit seinem 12. Lebensjahr als Schäfer sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2012 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich, wo er am 06.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Auch hatte er keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
1.2. Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Seit seiner Antragstellung befindet sich der Beschwerdeführer auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch kein entsprechendes Sprachdiplom erworben.
Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich bei einer Metallveredelungsfirma gearbeitet und ist seit 05.01.2018 als Lagerarbeiter für die Firma XXXX tätig.Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich bei einer Metallveredelungsfirma gearbeitet und ist seit 05.01