TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/18 W186 2139019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2019
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Entscheidungsdatum

18.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2139019-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 1105549103/161486386, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 1105549103/161486386, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Schwester XXXX auch XXXX auch XXXX und ihren drei minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor am 21.01.2016 in POLEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Schwester römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 und ihren drei minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor am 21.01.2016 in POLEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 01.03.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg und den Eurodac-Treffer bezüglich der Asylantragstellungen in Polen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 03.03.2016 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 01.03.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg und den Eurodac-Treffer bezüglich der Asylantragstellungen in Polen ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 03.03.2016 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2016 als unbegründet ab.

Das Bundesamt erließ bezüglich einer geplanten Überstellung nach POLEN für den 31.08.2016 am 23.08.2016 Festnahme, Durchsuchungs- und Abschiebauftrag.

Die Überstellung der Beschwerdeführerin auf dem Landweg nach POLEN war für den 31.08.2016 geplant. Der hierfür erlassene Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da die Beschwerdeführerin am 29.08.2016, 30.08.2016 und am 31.08.2016 an ihrer Wohnanschrift nicht angetroffen werden konnte.

Das Bundesamt teilte POLEN mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte.

Die Beschwerdeführer war von 16.02.2016 - 26.02.2016 im Quartier der Grundversorgungsstelle EAST OST TRAISKIRCHEN und von 26.02.2016 - 30.08.2016 in der GVS BURGENLAND untergebracht.

Die Beschwerdeführerin, ihre Kinder sowie ihre Schwester suchten am 02.11.2016 vor dem Bundesamt erneut um Asyl an. Das Bundesamt erteilte einen Festnahmeauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin mittels Bus-Charters am 31.08.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach POLEN überstellt werden habe sollen, und ein Festnahmeauftrag habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin habe am heutigen Tag einen Folgeantrag gemäß § 12a AsylG 2005 gestellt und es sei beabsichtigt, zur Sicherung des Verfahrens und der DUBLIN-Überstellung die Schubhaft gegen sie zu verhängen.Die Beschwerdeführerin, ihre Kinder sowie ihre Schwester suchten am 02.11.2016 vor dem Bundesamt erneut um Asyl an. Das Bundesamt erteilte einen Festnahmeauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin mittels Bus-Charters am 31.08.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach POLEN überstellt werden habe sollen, und ein Festnahmeauftrag habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin habe am heutigen Tag einen Folgeantrag gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 gestellt und es sei beabsichtigt, zur Sicherung des Verfahrens und der DUBLIN-Überstellung die Schubhaft gegen sie zu verhängen.

Sie wurden gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft ZINNERGASSE verbracht. Die Beschwerdeführerin wurde noch am 02.11.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.Sie wurden gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft ZINNERGASSE verbracht. Die Beschwerdeführerin wurde noch am 02.11.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 09.08.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht.

Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Polen für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Polen abgeschlossen wird.

Aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt. Die Überstellungsfrist endet am 03.09.2017.

F. Warum halten sie sich in Österreich auf?

A: Wir hatten den Eindruck, dass es für uns in Polen zu gefährlich sei. Ich habe eine Schwester in Österreich, ich wollte zu ihr.

F: Inwiefern zu gefährlich?

A: Das war eine allgemeines Gefühl.

F: Sie sind vor ihrer Abschiebung nach Polen untergetaucht. Wo haben sie gewohnt?

A: Wir haben 6 Monate in XXXX gewohnt, in einem Heim für Asylwerber.A: Wir haben 6 Monate in römisch 40 gewohnt, in einem Heim für Asylwerber.

F: Wovon leben sie?

A: Wir haben pro Woche in der Pension 109 € bekommen, die letzten 2 Monate waren schwer.

F: Haben sie ein Reispass?

A: Ich verfüge über ein gültiges Reisedokument und die Kinder über entsprechende Ausweise.

AV. Die Dokumente werden dem Refrenten ausgehändigt.

Ich möchte keinesfalls nach Polen zurück. Ich ersuche um die Möglichkeit statt Polen eher in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Ich ersuche ebenfalls um Unterstützung weil meine Kinder Schuhe und eine Jacke brauchen würden.

Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß zur Sicherung meiner Überstellung nach Polen Schubhaft über mich verhängt wird. Ich werde Hilfe im Rahmen der Möglichkeiten erhalten.

F: Sind sie damit Einverstanden, dass auf die Dauer ihrer Schubhaft ihre Kinder zusammen mit ihnen in der Familienunterkunft Zinnergasse untergebracht werden?

A: Ja, das bin ich.

Der Bescheid wird mir im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß ich mich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bereits einem Asylverfahren und einer Ausßerlandesbringung entzogen habe und in Österreich untergetaucht bin. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem meiner nicht Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde.

Aus diesem Grund erscheint auch ein gelinderes Mittel mit Meldeverpflichtung als nicht verfahrens-sichernd, zumal ich für die Behörde nicht greifbar bin und keine Erreichbarkeit angegeben habe.

Bezüglich der Schubhaft steht mir eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensordnung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.

Im Anschluss an die Einvernahme werde ich zusammen mit meinen Kindern in die Familienunterkunft Zinnergasse rücküberstellt und verbleibe bis zur meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

2. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 02.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:30 Uhr, gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVM § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über die Beschwerdeführerin.2. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 02.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:30 Uhr, gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO iVM Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über die Beschwerdeführerin.

Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf

Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Gegen Sie wurde eine durchsetzbare Anordnung zur Ausserlandesbringung erlassen.

Der zuständige Staat ist Polen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Ihr weiterer Aufenthaltsort ist der Behörde nicht bekannt.

  • -Strichaufzählung
    Sie reisten alleine und sind ansonsten für niemanden sorgepflichtig.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben in Österreich soweit Familienbezug, dass eine ihrer Schwestern hier anerkannter Flüchtling ist, eine andere Schwester hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

  • -Strichaufzählung
    Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen ein gültiges Reisedokument. Ihre Identität steht fest. Sie missachten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie weisen im Bundesgebiet lediglich geringfügige familiäre Verhältnisse auf, berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte gibt es nicht."

Rechtlich führte die belangte Behörde im Bescheid aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen, sie sind in Österreich untergetaucht und haben somit definitiv nicht an Ihrem Verfahren mitgewirkt.

Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie haben sich durch Untertauchen Ihrem Asyl-Verfahren entzogen und sind auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 02.11.2016 nicht in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben.

Punkt 3 trifft teileweise, Punkt 6 und 9 trifft in vollem Umfang zu.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).

Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 02.11.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.

Eine Überstellung nach Polen kann mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden.

Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person nach Italien als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen.

Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen."

Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin der im Spruch genannte Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016, hg. eingelangt am selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2016, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 02.11.2016.

Beantragt wurde, das BVwG möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem BF die Dolmetschkosten ersetzen, sowie im Falle eines Obsiegens der Behörde dem BF den Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme:

"Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist spätestens am 15.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 15.02.2016 für sich und ihre drei Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen, Staats-angehörige der Russischen Föderation und am XXXX geboren zu sein."Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist spätestens am 15.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 15.02.2016 für sich und ihre drei Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staats-angehörige der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren zu sein.

Die Bf. hatte zuvor am 08.02.2011 und am 21.01.2016 in Polen einen Asylantrag gestellt.

Ein Wiederaufnahmeverfahren mit Polen wurde am 01.03.2016 eingeleitet, die Zustimmung der polnischen Behörden nach Art. 18/1/c Dublin III langte am 03.03.2016 ein.Ein Wiederaufnahmeverfahren mit Polen wurde am 01.03.2016 eingeleitet, die Zustimmung der polnischen Behörden nach Artikel 18 /, eins /, c, Dublin römisch drei langte am 03.03.2016 ein.

Da Polen zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist, ist beabsichtigt, die Bf. im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen.

Der Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes fütr Fremdenwesen und Asyl ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes fütr Fremdenwesen und Asyl ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die Bf. eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die Bf. eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist.

Die Bf. hat gegen diese Entscheidung am 26.6.2016 Beschwerde erhoben, diese wurde vom BvwG mit Erkentnnis vom 02.08 2016 als unbegründet abgewiesen.

Die Bf. sollte mittels Bus-Charter am 31.8.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Ausserlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach Polen überstellt werden, ein Festnahmeauftrag vom 23.8.2016 konnte aufgrund des Untertauchens der Bf. nicht vollzogen werden. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Bf. wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt. Die Überstellungsfrist nach Polen endet nunmehr am 3.9.2017.

Die Bf. hat am 2.11.2016 gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX persönlich bei der AfA 1, Fachbereich 1.3 - Asylgruppe, in Wien 8., Hernalser Gürtel 6-12 vorgesprochen und stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Asyl-Folgeantrag.Die Bf. hat am 2.11.2016 gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 persönlich bei der AfA 1, Fachbereich 1.3 - Asylgruppe, in Wien 8., Hernalser Gürtel 6-12 vorgesprochen und stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Asyl-Folgeantrag.

Da die Bf. zuvor über längere Zeit untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar war, wurde am 2.11.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen.

Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass die Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Wohnsitz im Österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Bf. war zuletzt in einem Asylheim in XXXX, XXXX bis 30.8.2016 behörd-lich gemeldet, seither besteht keine aufrechte Wohnsitzmeldung und es ist der seitherige Aufenthalt der Bf. nicht bekannt.Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass die Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Wohnsitz im Österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Bf. war zuletzt in einem Asylheim in römisch 40 , römisch 40 bis 30.8.2016 behörd-lich gemeldet, seither besteht keine aufrechte Wohnsitzmeldung und es ist der seitherige Aufenthalt der Bf. nicht bekannt.

Obengenannte sollte mittels Bus-Charters am 31.8.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Ausserlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach Polen überstellt werden, ein Festnahmeauftrag konnte aufgrund des Untertauchens der Bf. nicht vollzogen werden.

Die Identität der Bf. steht aufgrund eines vorhandenen Reisepasses fest.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2.11.2106 wurde gegen die Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Polen Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde der Bf. durch Ausfolgung am 2.11.2016 um 17:10h ordnungsgemäß zugestellt.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :

  • -Strichaufzählung
    unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet

  • -Strichaufzählung
    die Bf. hat sich durch Untertauchen dem DUBLIN-Verfahren entzogen.

  • -Strichaufzählung
    unbekannter Aufenthalt des Bfs., der Bf. war für die Behörde nicht greifbar,

  • -Strichaufzählung
    Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel)

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß die Bf. ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.

Die Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf und ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es kann keine besondere Integrationsverfestigung der Bf. in Österreich festgestellt werden.

Die Bf. wurde mit ihren Kindern in die Familienunterkunft Wien 11., Zinnergasse 29A verbracht, wo sie in einem gesperrten Bereich untergebracht wurden. Die Bf. hat im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben, daß ihre Kinder bei ihr bleiben und mit ihr diese Unterkunft beziehen werden.

Andernfalls wäre die Bf. im PAZ Rossauer Lände eingeliefert und die Kinder dem Jugendamt übergeben worden. Es wurde diese einmalige aussergewöhnliche Vorgehensweise gewählt, um die Kinder nicht von ihrer Mutter zu trennen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kinder der Bf. entgegen der Behauptung der Bf. selbstverständlich NICHT in Schubhaft angehalten werden!!!

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab die Bf. an:

Ich möchte keinesfalls nach Polen zurück. Ich ersuche um die Möglichkeit statt Polen eher in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Ich ersuche ebenfalls um Unterstützung weil meine Kinder Schuhe und eine Jacke brauchen würden.

Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß zur Sicherung meiner Überstellung nach Polen Schubhaft über mich verhängt wird. Ich werde Hilfe im Rahmen der Möglichkeiten erhalten.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass auf die Dauer Ihrer Schubhaft Ihre Kinder zusammen mit Ihnen in der Familienunterkunft Zinnergasse untergebracht werden?

A: Ja, das bin ich.

Laut Aktenlage (Aussage der Bf. im Zuge der Erstbefragung) gab die Bf. an, daß sich ihr Ehemann im Heimatland aufhält.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Bf. weiters an, daß eine weitere Schwester, welche asylberechtigt ist, in Wien XXXX, XXXX XXXX wohnt. Die Bf. hat nicht angegeben, daß sie bei ihr Unterkunft nimmt bzw. nehmen könnte und hat auch sonst keine mögliche Aufenthaltsadresse bekanntgegeben.Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Bf. weiters an, daß eine weitere Schwester, welche asylberechtigt ist, in Wien römisch 40 , römisch 40 römisch 40 wohnt. Die Bf. hat nicht angegeben, daß sie bei ihr Unterkunft nimmt bzw. nehmen könnte und hat auch sonst keine mögliche Aufenthaltsadresse bekanntgegeben.

Aus dem Umstand, daß die Bf. die Behörde um Unterstützung für ihre Kinder (Kleidung, Schuhe) gebeten hat, wird geschlossen, daß sie von seiten ihrer Schwester keine Unterstützung zu erwarten hat und sie hat auch nicht angegeben, Kontakt zu ihrer Schwester zu haben.

Hätte die Bf. der Behörde eine Adresse angeben können, an welcher sie mit ihren Kindern Unterkunft nehmen kann, wäre von der Verhängung der Schubhaft und auch von dem Gebrauch eines Gelinderes Mittels Abstand genommen worden.

Es besteht jedoch der begründete Verdacht, daß die Bf., auf freiem Fuß belassen, angesichts der beabsichtigten Ablehnung ihres Folgeantrages sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.

Es gilt auch im Fall der Bf., die Effektuierung einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeen-dende Maßnahme durchzusetzen. Ein Versuch, dies zu bewerkstelligen, scheiterte bereits zwei Monate zuvor. Die Bf. hatte einen Asyl-Folgeantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe vorbringen zu können, im Bestreben, auf diese Weise der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entgegenzuwirken. Als Begründung für ihren Folgeantrag hat die Bf. lediglich angegeben, daß sie nicht nach Polen überstellt werden möchte und beruft sich auf ihre in Wien wohnende asylberechtigte Schwester, zu der sie jedoch keinen Kontakt pflegt.

Aus der Wohn- und Familiensituation der Bf., aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich der Bf. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Die Behörde sieht keinen Anlaß, davon ausgehen zu können, daß die Bf. nicht neuerlich untertauchen wird.

Da bereits die Zustimmung Polens für eine Rückübernahme der Bf. vorliegt, kann eine Überstellung nach Polen in absehbar kurzer Zeit erwartet werden, zurückweisende Entscheidungen über die Folgeanträge mit Aufhebung des Abschiebeschutzes ergingen am 8.11.2016.

Somit ist die Verhängung der Schubhaft hinsichtlich einer kurz zu haltenden Anhaltedauer als verhältnismäßig zu betrachten.

Am 8.11.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als die Bf. für die Behörde nicht greifbar war, sich an unbekannter Adresse aufgehalten hat und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten der Bf. sieht die Behörde keine ausreichende verfahrenssichernde Eigenschaft eines Gelinderen Mittels mit einer Meldeverpflichtung.Am 8.11.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als die Bf. für die Behörde nicht greifbar war, sich an unbekannter Adresse aufgehalten hat und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten der Bf. sieht die Behörde keine ausreichende verfahrenssichernde Eigenschaft eines Gelinderen Mittels mit einer Meldeverpflichtung.

Den privaten Interessen der Bf. und ihrem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.

Die Bf. hat am 4.11.2016 gegenüber der Rechtsberatung den Wunsch geäußert, daß sie mit ihren Kindern in ihr Heimatland zurückkehren möchten und wurden vom Verein "Menschen-Leben" in das Rückkehrprogramm aufgenommen.

Am 8.11.2016 wurde in der BFA-Direktion der Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten eingebracht mit dem Ersuchen um rasche Bewilligung hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft.

Somit steht eine Ausreise der Bf. aus dem Österreichischen Bundesgebiet mit ihren Kindern in absehbarer Zeit unmittelbar bevor.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

Das Bundesamt erließ 09.11.2016 einen Abschiebeauftrag betreffend der Beschwerdeführerin, ihren Kindern sowie ihrer Schwester XXXX auf dem Luftweg am 14.11.2016 nach POLEN.Das Bundesamt erließ 09.11.2016 einen Abschiebeauftrag betreffend der Beschwerdeführerin, ihren Kindern sowie ihrer Schwester römisch 40 auf dem Luftweg am 14.11.2016 nach POLEN.

Das Bundesamt teilte die geplante Überstellung den polnischen Behörden mit Schrieben vom 09.11.2016 mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen sie bestand eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach POLEN.

Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren minderjährigen Kindern und ihrer Schwester XXXX auchXXXX auch XXXX am 15.02.2016 über Polen, wo sie am 21.01.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten, ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren minderjährigen Kindern und ihrer Schwester römisch 40 auchXXXX auch römisch 40 am 15.02.2016 über Polen, wo sie am 21.01.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten, ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge im Bundesgebiet.

Der Asylantrag wurde, wie jener ihrer Schwester und ihrer Kinder, nach der ausdrücklichen Zustimmung POLENS zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Kinder und ihrer Schwester - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016, zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, abgewiesen.Der Asylantrag wurde, wie jener ihrer Schwester und ihrer Kinder, nach der ausdrücklichen Zustimmung POLENS zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Kinder und ihrer Schwester - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016, zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin kam der Anordnung nicht nach und blieb bis zur Festnahme im Bundesgebiet aufhältig.

Die Festnahmeversuche am 29.08.2016, 30.08.2016 und 31.08.2016 im Hinblick auf die für 31.08.2016 geplante Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen an ihrer Unterkunft scheiterten sowohl betreffend die Beschwerdeführerin, als auch betreffend ihrer Kinder und ihrer Schwester, da sie die Unterkunft für immer aufgegeben hatten. Die melderechtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin wurde veranlasst.

Österreich teilte Polen mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte.

Am 2.11.2016 suchten die Beschwerdeführerin, ihre drei minderjährigen Kinder, sowie ihre Schwester das Bundesamt auf und stellten Anträge auf internationalen Schutz.

Dem zweiten Asylantrag der Beschwerdeführerin kam ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu.

Die Beschwerdeführerin äußerte am 04.11.2016 gegenüber der Rechtsberatung den Wunsch, in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen und wurde vom Verein "MENSCHENLEBEN" in das Rückkehrprogramm aufgenommen.

Die Beschwerdeführerin war von 16.02.2016 - 26.02.2016 im Quartier der Grundversorgungsstelle EAST OST TRAISKIRCHEN und von 26.02.2016 - 30.08.2016 in der GVS BURGENLAND untergebracht.

Die Beschwerdeführerin war nach der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bis zu ihrer Festnahme am 02.11.2016 unbeka

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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