Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W250 2168322-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und wurde am 28.05.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von Canabiskraut aufgegriffen. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 28.05.2017 gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein. Er besitze ca. EUR 35,-- an Bargeld und habe weder in Österreich noch im Schengengebiet Angehörige.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und wurde am 28.05.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von Canabiskraut aufgegriffen. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 28.05.2017 gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein. Er besitze ca. EUR 35,-- an Bargeld und habe weder in Österreich noch im Schengengebiet Angehörige.
Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 22.06.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie gemäß § 27 Abs. 2a Suchmittelgesetz in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 31.05.2017 begangen.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 22.06.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, Suchmittelgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 31.05.2017 begangen.
3. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 29.06.2017 das Asylverfahren des BF ein, da er bereits am 31.05.2017 von der Grundversorgung abgemeldet wurde, da er mehr als 48 Stunden aus dem Grundversorgungsquartier abgängig und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Über eine Meldeadresse verfügte der BF nicht.
4. Am 05.07.2017 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und am 06.07.2017 vom Bundesamt zu seinem Asylantrag befragt. Dabei nannte der BF abermals seine am 28.05.2017 bekannt gegebenen Identitätsdaten, konnte jedoch grundlegende Fragen im Zusammenhang mit Libyen nicht beantworten. Nach Beendigung der Einvernahme wurde die Anhaltung beendet und der BF entlassen.
5. Am 25.07.2017 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von Suchtgiften aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2017 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.05.2017 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 31.08.2017 und verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesamt zur Feststellung des Herkunftsstaates des BF auf ein Sprachgutachten gestützt habe, das ausschließlich fremdsprachlich im Akt erliege. Nach Zustellung dieses Beschlusses wurde der BF am 06.09.2017 aus der Schubhaft entlassen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.05.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist sowie dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Unter einem wurde gegen den BF eine auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 03.11.2017 in Rechtskraft.
8. Am 23.11.2017 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und ab 24.11.2017 in Untersuchungshaft angehalten. Bei seiner am 23.11.2017 von einer Landespolizeidirektion durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab der BF an, dass er kein Geld habe und deshalb mit Drogen handle und vom Verkauf von Drogen lebe.
9. Am XXXX stimmte die algerische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu. Seine Identität als algerischer Staatsangehöriger mit dem Namen XXXX , geb. XXXX , wurde festgestellt.9. Am römisch 40 stimmte die algerische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu. Seine Identität als algerischer Staatsangehöriger mit dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde festgestellt.
10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 23.11.2017 begangen. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 23.05.2018 in Strafhaft angehalten.10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 23.11.2017 begangen. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 23.05.2018 in Strafhaft angehalten.
11. Im März 2018 wurde vom Bundesamt die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 26.05.2018 vorbereitet.
12. Am 24.05.2018 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung eines Schubhaftbescheides unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und algerischer Staatsangehöriger sei. An Bargeld besitze er EUR 20,--. Der BF verließ während der Einvernahme den Raum und gab dabei an, dass er mit der Dolmetscherin nicht weiter reden wolle.
13. Am 25.05.2018 schluckte der BF einen Teil einer Metallgabel, seine Flugtauglichkeit wurde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Am 26.05.2018 begann der BF unmittelbar nach Besteigen des Luftfahrzeuges laut zu schreien, weshalb der Abschiebeversuch abgebrochen werden musste. Im Anschluss daran wurde er vom Bundesamt einvernommen, wobei der BF im Wesentlichen angab, dass er nicht nach Algerien zurückwolle, da er dort familiäre Probleme habe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser unangefochten gebliebene Bescheid wurde dem BF am 26.05.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.
14. Den zweiten Versuch, den BF auf dem Luftweg nach Algerien abzuschieben, vereitelte der BF am 16.06.2018 abermals durch lautes Schreien im Flugzeug und die Weigerung, nach Algerien auszureisen.
15. Am 29.06.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.15. Am 29.06.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
16. Am 08.08.2018 vereitelte der BF den dritten Versuch, ihn nach Algerien abzuschieben, indem er neuerlich im Flugzeug lautstark zu schreien begann.
17. Seine Abschiebung am 19.09.2018 vereitelte der BF wiederum durch lautes Schreien. Bei einer Sicherheitskontrolle wurde eine Rasierklinge im losen Tabak des BF gefunden.
18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2018 wurde über den BF neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2018 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF vorliegen.
19. Das Bundesamt legte am 16.11.2018 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor woraufhin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen.19. Das Bundesamt legte am 16.11.2018 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor woraufhin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen.
20. Am 10.12.2018 wurde die Abschiebung des BF vom Bundesamt im Rahmen einer Sondermaßnahme vorbereitet, über die geplante Abschiebung wurde der BF am 12.12.2018 nachweislich in Kenntnis gesetzt. Am 15.12.2018 um 19.30 Uhr verschluckte der BF den Stiel einer Gabel. Er wurde in einem Krankenhaus behandelt und kehrte um
22.15 Uhr wieder in das Polizeianhaltezentrum zurück. Der BF wurde vom Abschiebetermin am 16.12.2018 abgemeldet, ein Heimreisezertifikat wurde von der algerischen Vertretungsbehörde für diesen Abschiebetermin nicht ausgestellt.
21. Am XXXX versuchte sich der BF mit einer Rasierklinge selbst zu verletzen und fügte sich oberflächliche Verletzungen an der linken Hand zu. Eine Versorgung in einem Krankenhaus war nicht erforderlich.21. Am römisch 40 versuchte sich der BF mit einer Rasierklinge selbst zu verletzen und fügte sich oberflächliche Verletzungen an der linken Hand zu. Eine Versorgung in einem Krankenhaus war nicht erforderlich.
22. Mit Bescheid vom 20.12.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2018 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gerichtsanhängig.22. Mit Bescheid vom 20.12.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2018 gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gerichtsanhängig.
23. Am 23.01.2019 legte das Bundesamt den gegenständlichen Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und teilte mit, dass die Direktion des Bundesamtes neuerlich in Gesprächen mit den algerischen Behörden stehe und ein weiterer Versuch für die Außerlandesbringung des BF im Februar 2019 vorgesehen sei.23. Am 23.01.2019 legte das Bundesamt den gegenständlichen Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und teilte mit, dass die Direktion des Bundesamtes neuerlich in Gesprächen mit den algerischen Behörden stehe und ein weiterer Versuch für die Außerlandesbringung des BF im Februar 2019 vorgesehen sei.
24. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zur Aktenvorlage des Bundesamtes eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.24.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.24.)
Der unter Punkt I.1. bis I.24. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.24. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten.
2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF hat seine Abschiebung am 26.05.2018, am 16.06.2018, am 08.08.2018 und am 19.09.2018 vereitelt.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Dieser Bescheid ist am 03.11.2017 in Rechtskraft erwachsen.
3.3. Seinem Verfahren über den am 28.05.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF entzogen. Er wurde am 31.05.2017 von der Grundversorgung abgemeldet, da er mehr als 48 Stunden abwesend und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Das Asylverfahren wurde am 29.06.2017 vom Bundesamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht festgestellt werden konnte. Der BF verfügte in Österreich nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.
3.4. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des vom BF am 29.06.2018 gestellten Asyl-Folgeantrages wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 09.07.2018 aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.07.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
3.5. Der BF stellte am 29.06.2018 einen Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten und war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar.
3.6. Der BF gab im Asylverfahren falsche Identitätsdaten bekannt und verschwieg seinen tatsächlichen Herkunftsstaat.
3.7. Seine für den 16.12.2018 vorgesehene Abschiebung versuchte der BF zu vereiteln indem er am Vorabend des Abschiebetermines den Stiel einer Gabel verschluckte. Am 17.12.2018 versuchte der BF durch die Selbstverletzung mit einer Rasierklinge seine Haftunfähigkeit herbeizuführen.
3.8. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Seinen Aufenthalt in Österreich finanzierte er sich durch den Verkauf von Drogen.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
4.2. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:
4.2.1. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 22.06.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie gemäß § 27 Abs. 2a Suchmittelgesetz in Verbindung mit § 15 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 31.05.2017 begangen.4.2.1. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 22.06.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, Suchmittelgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 31.05.2017 begangen.
4.2.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 23.11.2017 begangen. Der BF befand sich von 23.11.2017 bis 23.05.2018 in Gerichtshaft.4.2.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 23.11.2017 begangen. Der BF befand sich von 23.11.2017 bis 23.05.2018 in Gerichtshaft.
4.3. Die algerische Vertretungsbehörde hat schon mehrmals ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Für den Abschiebetermin am 16.12.2018 wurde kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Das Bundesamt steht im Kontakt mit den algerischen Behörden und es ist ein weiterer Versuch für die Außerlandesbringung des BF im Februar 2019 vorgesehen.
4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 26.05.2018 und seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168322-1, 2168322-2, 2168322-3 und 2168322-4, die Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168598-1, 2168598-1 und 2200660-1, die Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168322-1, 2168322-2, 2168322-3 und 2168322-4, die Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2168598-1, 2168598-1 und 2200660-1, die Asylverfahren des BF betreffend.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass er algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Zustimmung der algerischen Vertretungsbehörden für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen.
1.3. Dass der BF seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit diesem Zeitpunkt außerhalb der behördlichen Gewahrsame befunden habe, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom BF nicht behauptet. Auch in sämtlichen Einvernahmen gab der BF an, gesund zu sein. Auch durch das Verschlucken eines Teiles einer Gabel am 15.12.2018 ist keine Haftunfähigkeit eingetreten. Der BF wurde auf Grund dieses Vorfalles zwar in ein Krankenhaus gebracht, aus diesem wurde er jedoch bereits nach wenigen Stunden wieder entlassen. Aus der Anhaltedatei ergibt sich dazu, dass der BF am 15.12.2018 um 20.00 Uhr aus dem Polizeianhaltezentrum ausgeführt wurde und am selben Tag um 22.15 Uhr wieder in das Polizeianhaltezentrum zurückkehrte.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Dass der BF seine Abschiebung am 26.05.2018, am 16.06.2018, am 08.08.2018 und am 19.09.2018 vereitelt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden jeweiligen Berichten der Landespolizeidirektion über den Verlauf der Abschiebeversuche.
2.2. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2017 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheidausfertigung und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
2.3. Dass sich der BF seinem Asylverfahren auf Grund des Antrages vom 28.05.2017 entzogen hat, ergibt sich daraus, dass er entsprechend dem im Akt des Bundesamtes aufliegenden Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystems bereits am 31.05.2017 - nur drei Tage nach der Antragstellung - wegen Abwesenheit aus dem Grundversorgungsquartier von 48 Stunden und unbekanntem Aufenthalt von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF außer in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren keine Meldeadressen aufweist. Entsprechend dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 29.06.2017 musste das Asylverfahren eingestellt werden, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war.
2.4. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grund des Asyl-Folgeantrages vom 29.06.2018 ergeben sich aus dem Akteninhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. 2200660-1.
2.5. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 28.05.2017 sowie aus den Protokollen der Einvernahmen des BF durch das Bundesamt vom 28.05.2017, 06.07.2017 und 26.07.2017 ergibt sich, dass der BF einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum und eine andere Staatsangehörigkeit angegeben hat, als jene Daten, unter denen er von der algerischen Vertretungsbehörde identifiziert wurde und auf die die bisher für ihn ausgestellten Heimreisezertifikate lauten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 24.05.2018 räumte der BF selbst ein, dass jene Daten, unter denen er identifiziert wurde, richtig sind. Es steht daher fest, dass der BF im Asylverfahren bewusst falsche Identitätsdaten und eine falsche Staatsangehörigkeit genannt hat.
2.6. Die Feststellungen zu den Versuchen des BF am 15.12.2018 sowie am 17.12.2018 durch Verschlucken des Stieles einer Gabel bzw. durch Verletzen mit einer Rasierklinge seine Haftunfähigkeit herbeizuführen beruhen auf den diesbezüglichen Berichten einer Landespolizeidirektion vom 15.12.2018 sowie vom 17.12.2018, die im Verwaltungsakt einliegen.
2.7. Die Feststellungen zu den nicht gegebenen familiären und sozialen Bindungen des BF in Österreich sowie seinem mangelnden Wohnsitz und seiner fehlenden beruflichen Tätigkeit und seinen finanziellen Mitteln, ergeben sich aus den vom BF im Asyl- sowie im Schubhaftverfahren getätigten Aussagen. Daraus ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine familiäre oder soziale noch eine berufliche Verankerung im Bundesgebiet. Dass er über keine finanziellen Mittel verfügt, räumte der BF zuletzt in seiner Einvernahme vom 24.05.2018 ein. Dass er seinen Aufenthalt durch den Verkauf von Drogen finanzierte gestand der BF in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 23.11.2017 ein.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 28.05.2017.
3.2. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.
3.3. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass die algerische Vertretungsbehörde am 17.01.2018 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hat. Im Akt des Bundesamtes befinden sich Kopien der bisher bereits für den BF ausgestellten Heimreisezertifikate. Dass das Bundesamt derzeit mit den algerischen Behörden in Kontakt steht um die Abschiebung des BF im Februar 2019 zu organisieren, ergibt sich aus der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.01.2019.
3.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 26.05.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Sc