Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W105 2167581-1/9E
W105 2167582-1/7E
W105 2167585-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX, Zl. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der jeweiligen Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und 35A) Der jeweiligen Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und 35
Abs. 1 und 5 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Absatz eins und 5 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am XXXX persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005; dies für sich selbst sowie für die weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am römisch 40 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005; dies für sich selbst sowie für die weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:
Mit Schreiben vom 21.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass die Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht gegeben sei. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei.Mit Schreiben vom 21.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass die Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht gegeben sei. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei.
Im Einzelnen wurde ausgeführt wie folgt: „Die Bezugsperson ist ca. Ende 2015 nach Österreich gereist. Sie hat im Asylverfahren angegeben, lediglich nach islamischem Recht im Jahre 2006 geheiratet zu haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Zuge des Einreiseantrags Verfahrens beim BFA hat die Bezugsperson angegeben, die amtliche Eintragung der Ehe lediglich zum Zwecke des Einreiseverfahrens veranlasst zu haben. Laut vorgelegter Heiratsurkunde des Gerichtes in Kabul wurde die Ehe amXXXX amtlich eingetragen und wurde gleichzeitig der XXXX als Tag der Eheschließung bestätigt. Bei der Ausstellung der Heiratsurkunde war Herr XXXX nicht anwesend. Laut Angaben der Antragstellerin gegenüber der ÖB Islamabad wurde die dazu benötigte originale Heiratsurkunde der islamischen Eheschließung bei Gericht abgegeben. Die Bezugsperson hat diese nach Aufforderung durch das BFA schließlich vorgelegt. Bei dieser Heiratsurkunde handelt es sich um ein handgeschriebenes Schriftstück ohne amtliche Signatur. Ausstellungsort und Datum können nicht verifiziert werden. Nachgefragt wie lange XXXX zusammen lebte, konnte dieser keine Auskunft geben und begründete dieses mit längeren Aufenthalten imIm Einzelnen wurde ausgeführt wie folgt: „Die Bezugsperson ist ca. Ende 2015 nach Österreich gereist. Sie hat im Asylverfahren angegeben, lediglich nach islamischem Recht im Jahre 2006 geheiratet zu haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Zuge des Einreiseantrags Verfahrens beim BFA hat die Bezugsperson angegeben, die amtliche Eintragung der Ehe lediglich zum Zwecke des Einreiseverfahrens veranlasst zu haben. Laut vorgelegter Heiratsurkunde des Gerichtes in Kabul wurde die Ehe amXXXX amtlich eingetragen und wurde gleichzeitig der römisch 40 als Tag der Eheschließung bestätigt. Bei der Ausstellung der Heiratsurkunde war Herr römisch 40 nicht anwesend. Laut Angaben der Antragstellerin gegenüber der ÖB Islamabad wurde die dazu benötigte originale Heiratsurkunde der islamischen Eheschließung bei Gericht abgegeben. Die Bezugsperson hat diese nach Aufforderung durch das BFA schließlich vorgelegt. Bei dieser Heiratsurkunde handelt es sich um ein handgeschriebenes Schriftstück ohne amtliche Signatur. Ausstellungsort und Datum können nicht verifiziert werden. Nachgefragt wie lange römisch 40 zusammen lebte, konnte dieser keine Auskunft geben und begründete dieses mit längeren Aufenthalten im
Ausland. ... Laut Aussagen von XXXX im Zuge ihrer AntragsstellungAusland. ... Laut Aussagen von römisch 40 im Zuge ihrer Antragsstellung
bei der Botschaft gab diese an, dass sie ungefähr fünf bis sechs Jahre zusammengelebt haben und XXXXAfghanistan vor ca. drei Jahren Afghanistan verlassen hat. Aufgrund der vorgelegten Dokumente der Bezugsperson im Asylverfahren, der vorgelegten Dokumente und niederschriftlichen Aussagen der Familie im Zuge des Einreiseantrages geht die Behörde zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine gültige Ehe im Herkunftsstaat bestanden hat.
1.2. Mit Schreiben vom 30.03.2017 wurde der 1.-Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies mit Hinweis auf obgenannte Stellungnahme vom 21.03.2017 sowie auf die ergangene Mitteilung.
1.3 Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurde seitens der Rechtsberatung eine durch ACCORD erstellte Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 30.01.2014 zu nachstehenden Themenkreisen übermittelt: 1. Wird die Bestätigung des Mullahs über die Eheschließung bei Ausstellung einer offiziellen Heiratsurkunde gleichgehalten?; 2. Möglichkeit für unverheiratete Paare, gemeinsame Kinder zu haben und gemeinsam in einem Haushalt zu leben.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.
1.5. Gegen den jeweiligen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Eheschließung im Herkunftsstaat betreffend die Erstbeschwerdeführerin nicht feststehe sowie dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder keine Zustimmung der Kindesmutter zu deren alleiniger Ausreise vorliege. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme am 20.04.2017 und der damit übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 sei eine traditionelle Eheschließung in Afghanistan anerkannt. Es sei festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um die minderjährigen unverheirateten und leiblichen Kinder der Bezugsperson handle. Aufgrund des Ausreisedatums der Bezugsperson und dem Geburtsort der Kinder stehe auch unstrittig fest, dass das Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson im Herkunftsstaat gegründet wurde. Strittig seien somit nur die Rechtsfragen hinsichtlich der Eheschließung bzw. ob dennoch auch der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zu gestatten sei, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK hintanzuhalten.1.5. Gegen den jeweiligen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Eheschließung im Herkunftsstaat betreffend die Erstbeschwerdeführerin nicht feststehe sowie dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder keine Zustimmung der Kindesmutter zu deren alleiniger Ausreise vorliege. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme am 20.04.2017 und der damit übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 sei eine traditionelle Eheschließung in Afghanistan anerkannt. Es sei festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um die minderjährigen unverheirateten und leiblichen Kinder der Bezugsperson handle. Aufgrund des Ausreisedatums der Bezugsperson und dem Geburtsort der Kinder stehe auch unstrittig fest, dass das Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson im Herkunftsstaat gegründet wurde. Strittig seien somit nur die Rechtsfragen hinsichtlich der Eheschließung bzw. ob dennoch auch der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zu gestatten sei, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK hintanzuhalten.
Hinsichtlich der Gültigkeit der Ehe sei vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 20.04.2017 zu verweisen, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin die Ansicht vertrete, dass die Ehe bereits durch die traditionelle Eheschließung in Afghanistan als rechtsgültig anerkannt werde. Die 2002 traditionell geschlossene Ehe sei vorerst nicht staatlich registriert worden und sei dies in Afghanistan durchaus üblich und tue der Gültigkeit der Ehe keinen Abbruch, wie aus dem beigelegten ACCORD-Bericht hervorgehe. Die Ehe sei lediglich 2016 nachbeurkundet worden, um die seitens der ÖB geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können und stimme dies mit der tatsächlichen Praxis in Afghanistan überein. Sollte aufgrund des Alters der Erstbeschwerdeführerin von 16 Jahren im Zuge der Eheschließung von einem Verstoß gegen ordre public wegen einer Kinderehe ausgegangen werden, so sei dem entgegen zu halten, dass dieser Mangel mittlerweile geheilt sei. Nicht zuletzt sei im vorliegenden Fall der Schutzzweck des Verbotes der Kinderehe nicht berührt. Im weiteren wurde verwiesen auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 30.01.2014 zur Möglichkeit unverheirateter Paare Kinder zu haben; mit auszugsweiser Darstellung aus dem genannten Bericht, in welchem dargelegt wird, dass das Zusammenleben unverheirateter Paare in einem Haushalt nahezu undenkbar sei.
Zur Anerkennung der Ehe sei weiters auszuführen, dass es aufgrund der Ehedauer und der Intensität des Familienlebens nicht unbedingt erforderlich sei, dass die Ehe ursprünglich korrekt geschlossen worden sei und wurde in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung hingewiesen: „ Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedsstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden."Zur Anerkennung der Ehe sei weiters auszuführen, dass es aufgrund der Ehedauer und der Intensität des Familienlebens nicht unbedingt erforderlich sei, dass die Ehe ursprünglich korrekt geschlossen worden sei und wurde in diesem Zusammenhang auf Artikel 11, Absatz 2, Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung hingewiesen: „ Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedsstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden."
Der Verwaltungsgerichtshof verweise in einer Entscheidung aus 2010 auf die Rechtsprechung des EGMR und erkenne dabei, dass das Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt sei, sondern auch faktische Bindungen umfasse- dabei dürfe das faktisch bestehende Familienleben nicht allein aufgrund unterschiedlicher Meldungen der Partner verneint werden.
Unter einem wurde eine beglaubigte Übersetzung einer Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan übermittelt, worin der Name des Bräutigams mit: XXXX, Vorname des Vaters XXXX, Vorname des Großvaters XXXX ausgewiesen ist.Unter einem wurde eine beglaubigte Übersetzung einer Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan übermittelt, worin der Name des Bräutigams mit: römisch 40 , Vorname des Vaters römisch 40 , Vorname des Großvaters römisch 40 ausgewiesen ist.
Im weiteren wurde vorgelegt, die beglaubigte Übersetzung einer „Heiratsurkunde", beginnend mit den Worten „Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen..." in welcher die Personaldaten des Bräutigams ebenfalls mit Vorname: XXXX, Vorname des Vaters: XXXX sowie das Datum er Eheschließung mit XXXX dargestellt sind.Im weiteren wurde vorgelegt, die beglaubigte Übersetzung einer „Heiratsurkunde", beginnend mit den Worten „Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen..." in welcher die Personaldaten des Bräutigams ebenfalls mit Vorname: römisch 40 , Vorname des Vaters: römisch 40 sowie das Datum er Eheschließung mit römisch 40 dargestellt sind.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung wie folgt begründet:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Unabhängig von der Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde teile die bereits dargelegte Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin aus genannten Gründen keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.
Auch in der Beschwerde werde gar nicht bestritten, dass eine Registrierung erst erfolgt sei, als die Bezugsperson bereits in Österreich wohnhaft gewesen sei, obwohl die Registrierung der Ehe nach Art. 61 Abs. 2 des afghanischen Zivilgesetzbuches Voraussetzung für die Gültigkeit eines Eheschließungsvertrages sei. Schon deshalb fehle die Familienangehörigkeit gemäß § 35 Abs. 5 AsylG. Im weiteren wurde auf die zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung im Herkunftsstaat bestandene Minderjährigkeit (16 Jahre) der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und sei weder nach afghanischem Zivilrecht noch nach österreichischem Recht Ehefähigkeit gegeben gewesen und sei auch eine nachträgliche Sanierung zu verneinen. Dies sei ua mit eingehenden Ausführungen zum afghanischen Zivilrecht, zur Richtlinie 2003/86/EG, zu § 2 Z 9 NAG und auch mit der Rechtsprechung des EGMR näher begründet. Die dort angestellten Überlegungen seien mutatis mutandis auf den vorliegenden Beschwerdefall zu übertragen.Auch in der Beschwerde werde gar nicht bestritten, dass eine Registrierung erst erfolgt sei, als die Bezugsperson bereits in Österreich wohnhaft gewesen sei, obwohl die Registrierung der Ehe nach Artikel 61, Absatz 2, des afghanischen Zivilgesetzbuches Voraussetzung für die Gültigkeit eines Eheschließungsvertrages sei. Schon deshalb fehle die Familienangehörigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Im weiteren wurde auf die zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung im Herkunftsstaat bestandene Minderjährigkeit (16 Jahre) der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und sei weder nach afghanischem Zivilrecht noch nach österreichischem Recht Ehefähigkeit gegeben gewesen und sei auch eine nachträgliche Sanierung zu verneinen. Dies sei ua mit eingehenden Ausführungen zum afghanischen Zivilrecht, zur Richtlinie 2003/86/EG, zu Paragraph 2, Ziffer 9, NAG und auch mit der Rechtsprechung des EGMR näher begründet. Die dort angestellten Überlegungen seien mutatis mutandis auf den vorliegenden Beschwerdefall zu übertragen.
1.7. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.7. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
1.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.08.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
1.9 Mit Erkenntnis vom 21.03.2018, Zlen. W105 2167581-1/2E, W105 2167582-1/2E, W105 2167585-1/2E, wurde die (jeweilige) Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.1.9 Mit Erkenntnis vom 21.03.2018, Zlen. W105 2167581-1/2E, W105 2167582-1/2E, W105 2167585-1/2E, wurde die (jeweilige) Beschwerde gemäß Artikel 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Als Sachverhalt wurde zugrundegelegt:
Feststellungen:
Die 1.-Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am XXXXbei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich selbst sowie für ihre minderjährigen Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer).Die 1.-Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am XXXXbei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 für sich selbst sowie für ihre minderjährigen Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer).
Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der leibliche Vater der weiteren Beschwerdeführer sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der leibliche Vater der weiteren Beschwerdeführer sei.
Die Bezugsperson hat ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und reiste am 30.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der namhaft gemachten Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. 1097196804/151899815, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Unter einem legte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Person einen auf den Nachname XXXX lautenden Reisepass sowie eine seitens der Islamischen Republik Afghanistan am 10.10.2016 ausgestellte behördliche Heiratsurkunde vor, in welcher sie selbst unter dem Nationale XXXX sowie die als Bräutigam namhaft gemachte Person mit XXXX angeführt sind. Die Heiratsurkunde verweist auf eine vorher rechtswirksam geschlossene Ehe am XXXX.Unter einem legte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Person einen auf den Nachname römisch 40 lautenden Reisepass sowie eine seitens der Islamischen Republik Afghanistan am 10.10.2016 ausgestellte behördliche Heiratsurkunde vor, in welcher sie selbst unter dem Nationale römisch 40 sowie die als Bräutigam namhaft gemachte Person mit römisch 40 angeführt sind. Die Heiratsurkunde verweist auf eine vorher rechtswirksam geschlossene Ehe am römisch 40 .
Festgestellt wird einerseits, das nicht mit hinlänglicher Gewissheit festgehalten werden kann, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin als Bezugsperson namhafte Person mit gleichem Nachnamen - wie bei ihr selbst im Reisepass eingetragen - tatsächlich mit der in der vorgelegten Heiratsurkunde der Republik Afghanistan als Bräutigam ausgewiesenen Person anderen Namens korrespondierend ist.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da keine Familienangehörigeneigenschaft vorliege. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Dagegen erhoben die Antragsteller Beschwerde an den VfGH. Mit Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2018, E1805/2018-14, E1806-1807/2018-13, wurden die Erkenntnisse des BVwG aufgehoben und festgestellt, dass durch die angefochtenen Erkenntnisse die Beschwerdeführer im Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Gültigkeit der in Rede stehenden Ehe aus wie folgt (auszugsweise):
Bestimmungen fremden Rechts, die die Mehr-Ehe, die Kinderehe oder eine einseitige Verstoßung der Frau durch den Mann vorsehen, widersprechen österreichischen Grundwerten im Sinne der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (...).Bestimmungen fremden Rechts, die die Mehr-Ehe, die Kinderehe oder eine einseitige Verstoßung der Frau durch den Mann vorsehen, widersprechen österreichischen Grundwerten im Sinne der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG (...).
Dabei kommt es für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist (Siehe zB OGH 28.02.2011, 9 Ob 34/10 f mwM). Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung alleine führt nicht zur ordre public-Widrigkeit, sondern es muss die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen (...). Daher ist auch immer nur die konkrete Bestimmung, aber nicht das gesamte (restliche) fremde Recht im Falle einer ordre public-Widrigkeit nicht anzuwenden (...).Dabei kommt es für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist (Siehe zB OGH 28.02.2011, 9 Ob 34/10 f mwM). Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung alleine führt nicht zur ordre public-Widrigkeit, sondern es muss die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen (...). Daher ist auch immer nur die konkrete Bestimmung, aber nicht das gesamte (restliche) fremde Recht im Falle einer ordre public-Widrigkeit nicht anzuwenden (...).
...
Ein Rückverweis auf die Anerkennung einer nach islamischem Recht geschlossenen Ehe schließt das Bundesverwaltungsgericht aber vor dem Hintergrund der Vorschriften des IPRG aus, weil das gesamte Eherecht der Scharia als "in toto" dem ordre public widersprechend anzusehen sei.
...
Indem das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgeht, dass "jedweder Verweis auf eine nach Scharia-Recht geschlossene Ehe ins Leere gehen muss, da das gesamte Eherecht der Scharia [...] in toto dem ordre public widersprechend zu betrachten ist "verkennt es die maßgebliche Rechtslage zur Gänze. In der angefochtenen Entscheidung bleibt auch gänzlich offen, wie und aufgrund welcher Ermittlungsschritte das Bundesverwaltungsgericht (im Übrigen völlig pauschal gehaltenen) Ausführungen zum relevanten ausländischen Recht kommt. Es finden sich dazu keine (Quellen) Angaben. Zudem setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht einmal, abseits der Erwähnung im Zuge der Sachverhaltsschilderung, mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Berichten (...) auseinander.
...
Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das gesamte islamische Recht "in toto dem ordrepublic widerspreche", sei im Übrigen darauf hinauslaufend, dass eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles niemals anzuerkennen wäre.
Zu diesem, § 6 IPRG einen denkunmöglichen Inhalt unterstellenden Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht, weil es unterlässt, dass anzuwendende fremde Recht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen (Siehe VwGH 27.06.2017, Ra2016/18/0277), und an die Stelle einer, den anerkannten Grundsätzen juristischer Argumentation entsprechenden Auslegung des im vorliegenden Fall einschlägigen Rechts und seiner Anwendung auf den konkreten Sachverhalt pauschale Behauptungen über "das gesamte Eherecht der Scharia" setzt, denen jeglicher Begründungswert fehltZu diesem, Paragraph 6, IPRG einen denkunmöglichen Inhalt unterstellenden Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht, weil es unterlässt, dass anzuwendende fremde Recht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen (Siehe VwGH 27.06.2017, Ra2016/18/0277), und an die Stelle einer, den anerkannten Grundsätzen juristischer Argumentation entsprechenden Auslegung des im vorliegenden Fall einschlägigen Rechts und seiner Anwendung auf den konkreten Sachverhalt pauschale Behauptungen über "das gesamte Eherecht der Scharia" setzt, denen jeglicher Begründungswert fehlt
(...).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Festgestellt wird, dass der Bezugsperson XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführende Partei hat mit der Bezugsperson zum vormaligen Zeitpunkt die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen. Die zum Beweis vorgelegte Heiratsurkunde stellt ein handgeschriebenes Stück ohne amtliche Signatur, ohne Ausstellungsort und ohne Datum dar. Im Verfahren wurde des weiteren eine Heiratsurkunde eines Gerichtes in Kabul vorgelegt, womit die Ehe amtlich am XXXX eingetragen wurde und wurde gleichzeitig die Eheschließung mit XXXX - offensichtlich ohne schriftliche Beweismittel - bestätigt.Festgestellt wird, dass der Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführende Partei hat mit der Bezugsperson zum vormaligen Zeitpunkt die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen. Die zum Beweis vorgelegte Heiratsurkunde stellt ein handgeschriebenes Stück ohne amtliche Signatur, ohne Ausstellungsort und ohne Datum dar. Im Verfahren wurde des weiteren eine Heiratsurkunde eines Gerichtes in Kabul vorgelegt, womit die Ehe amtlich am römisch 40 eingetragen wurde und wurde gleichzeitig die Eheschließung mit römisch 40 - offensichtlich ohne schriftliche Beweismittel - bestätigt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Aktenkonvolut und den vorgelegten Unterlagen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides:
§§ 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:Paragraphen 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
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1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt
worden ist oder
3.-einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben
Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
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1.-dieser nicht straffällig geworden ist und
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
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1.-dieser nicht straffällig geworden ist;
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des
Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
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1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem
Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen
um ein minderjähriges lediges Kind;
3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption
(§ 30 NAG).(Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes
Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
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1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
anhängig ist (§§ 7 und 9),anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den
öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht undöffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und