Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W105 2167581-1/9E
W105 2167582-1/7E
W105 2167585-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX, Zl. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der jeweiligen Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und 35
Abs. 1 und 5 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am XXXX persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005; dies für sich selbst sowie für die weiteren minderjährigen Beschwerdeführer. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:
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Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016
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Kopie des Reisepasses der 1.-Beschwerdeführerin sowie der beiden mj. Beschwerdeführer
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Kopie einer Identitätskarte, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan betreffend die Erstbeschwerdeführerin
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Kopie einer Identitätskarte, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan, lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX
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Österreichische E-Card Nr: XXXX, lautend auf XXXX
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Bankkarte der XXXXlautend auf XXXX
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Kopie des Reisepasses betreffend die Bezugsperson, lautend auf XXXX, geb. XXXX, ausgestellt am XXXX
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XXXX, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am
XXXX
Mit Schreiben vom 21.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass die Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht gegeben sei. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei.
Im Einzelnen wurde ausgeführt wie folgt: „Die Bezugsperson ist ca. Ende 2015 nach Österreich gereist. Sie hat im Asylverfahren angegeben, lediglich nach islamischem Recht im Jahre 2006 geheiratet zu haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Zuge des Einreiseantrags Verfahrens beim BFA hat die Bezugsperson angegeben, die amtliche Eintragung der Ehe lediglich zum Zwecke des Einreiseverfahrens veranlasst zu haben. Laut vorgelegter Heiratsurkunde des Gerichtes in Kabul wurde die Ehe amXXXX amtlich eingetragen und wurde gleichzeitig der XXXX als Tag der Eheschließung bestätigt. Bei der Ausstellung der Heiratsurkunde war Herr XXXX nicht anwesend. Laut Angaben der Antragstellerin gegenüber der ÖB Islamabad wurde die dazu benötigte originale Heiratsurkunde der islamischen Eheschließung bei Gericht abgegeben. Die Bezugsperson hat diese nach Aufforderung durch das BFA schließlich vorgelegt. Bei dieser Heiratsurkunde handelt es sich um ein handgeschriebenes Schriftstück ohne amtliche Signatur. Ausstellungsort und Datum können nicht verifiziert werden. Nachgefragt wie lange XXXX zusammen lebte, konnte dieser keine Auskunft geben und begründete dieses mit längeren Aufenthalten im
Ausland. ... Laut Aussagen von XXXX im Zuge ihrer Antragsstellung
bei der Botschaft gab diese an, dass sie ungefähr fünf bis sechs Jahre zusammengelebt haben und XXXXAfghanistan vor ca. drei Jahren Afghanistan verlassen hat. Aufgrund der vorgelegten Dokumente der Bezugsperson im Asylverfahren, der vorgelegten Dokumente und niederschriftlichen Aussagen der Familie im Zuge des Einreiseantrages geht die Behörde zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine gültige Ehe im Herkunftsstaat bestanden hat.
1.2. Mit Schreiben vom 30.03.2017 wurde der 1.-Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies mit Hinweis auf obgenannte Stellungnahme vom 21.03.2017 sowie auf die ergangene Mitteilung.
1.3 Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurde seitens der Rechtsberatung eine durch ACCORD erstellte Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 30.01.2014 zu nachstehenden Themenkreisen übermittelt: 1. Wird die Bestätigung des Mullahs über die Eheschließung bei Ausstellung einer offiziellen Heiratsurkunde gleichgehalten?; 2. Möglichkeit für unverheiratete Paare, gemeinsame Kinder zu haben und gemeinsam in einem Haushalt zu leben.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.
1.5. Gegen den jeweiligen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Eheschließung im Herkunftsstaat betreffend die Erstbeschwerdeführerin nicht feststehe sowie dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder keine Zustimmung der Kindesmutter zu deren alleiniger Ausreise vorliege. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme am 20.04.2017 und der damit übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 sei eine traditionelle Eheschließung in Afghanistan anerkannt. Es sei festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um die minderjährigen unverheirateten und leiblichen Kinder der Bezugsperson handle. Aufgrund des Ausreisedatums der Bezugsperson und dem Geburtsort der Kinder stehe auch unstrittig fest, dass das Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson im Herkunftsstaat gegründet wurde. Strittig seien somit nur die Rechtsfragen hinsichtlich der Eheschließung bzw. ob dennoch auch der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zu gestatten sei, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK hintanzuhalten.
Hinsichtlich der Gültigkeit der Ehe sei vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 20.04.2017 zu verweisen, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin die Ansicht vertrete, dass die Ehe bereits durch die traditionelle Eheschließung in Afghanistan als rechtsgültig anerkannt werde. Die 2002 traditionell geschlossene Ehe sei vorerst nicht staatlich registriert worden und sei dies in Afghanistan durchaus üblich und tue der Gültigkeit der Ehe keinen Abbruch, wie aus dem beigelegten ACCORD-Bericht hervorgehe. Die Ehe sei lediglich 2016 nachbeurkundet worden, um die seitens der ÖB geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können und stimme dies mit der tatsächlichen Praxis in Afghanistan überein. Sollte aufgrund des Alters der Erstbeschwerdeführerin von 16 Jahren im Zuge der Eheschließung von einem Verstoß gegen ordre public wegen einer Kinderehe ausgegangen werden, so sei dem entgegen zu halten, dass dieser Mangel mittlerweile geheilt sei. Nicht zuletzt sei im vorliegenden Fall der Schutzzweck des Verbotes der Kinderehe nicht berührt. Im weiteren wurde verwiesen auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 30.01.2014 zur Möglichkeit unverheirateter Paare Kinder zu haben; mit auszugsweiser Darstellung aus dem genannten Bericht, in welchem dargelegt wird, dass das Zusammenleben unverheirateter Paare in einem Haushalt nahezu undenkbar sei.
Zur Anerkennung der Ehe sei weiters auszuführen, dass es aufgrund der Ehedauer und der Intensität des Familienlebens nicht unbedingt erforderlich sei, dass die Ehe ursprünglich korrekt geschlossen worden sei und wurde in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung hingewiesen: „ Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedsstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden."
Der Verwaltungsgerichtshof verweise in einer Entscheidung aus 2010 auf die Rechtsprechung des EGMR und erkenne dabei, dass das Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt sei, sondern auch faktische Bindungen umfasse- dabei dürfe das faktisch bestehende Familienleben nicht allein aufgrund unterschiedlicher Meldungen der Partner verneint werden.
Unter einem wurde eine beglaubigte Übersetzung einer Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan übermittelt, worin der Name des Bräutigams mit: XXXX, Vorname des Vaters XXXX, Vorname des Großvaters XXXX ausgewiesen ist.
Im weiteren wurde vorgelegt, die beglaubigte Übersetzung einer „Heiratsurkunde", beginnend mit den Worten „Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen..." in welcher die Personaldaten des Bräutigams ebenfalls mit Vorname: XXXX, Vorname des Vaters: XXXX sowie das Datum er Eheschließung mit XXXX dargestellt sind.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung wie folgt begründet:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Unabhängig von der Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde teile die bereits dargelegte Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin aus genannten Gründen keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.
Auch in der Beschwerde werde gar nicht bestritten, dass eine Registrierung erst erfolgt sei, als die Bezugsperson bereits in Österreich wohnhaft gewesen sei, obwohl die Registrierung der Ehe nach Art. 61 Abs. 2 des afghanischen Zivilgesetzbuches Voraussetzung für die Gültigkeit eines Eheschließungsvertrages sei. Schon deshalb fehle die Familienangehörigkeit gemäß § 35 Abs. 5 AsylG. Im weiteren wurde auf die zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung im Herkunftsstaat bestandene Minderjährigkeit (16 Jahre) der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und sei weder nach afghanischem Zivilrecht noch nach österreichischem Recht Ehefähigkeit gegeben gewesen und sei auch eine nachträgliche Sanierung zu verneinen. Dies sei ua mit eingehenden Ausführungen zum afghanischen Zivilrecht, zur Richtlinie 2003/86/EG, zu § 2 Z 9 NAG und auch mit der Rechtsprechung des EGMR näher begründet. Die dort angestellten Überlegungen seien mutatis mutandis auf den vorliegenden Beschwerdefall zu übertragen.
1.7. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
1.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.08.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
1.9 Mit Erkenntnis vom 21.03.2018, Zlen. W105 2167581-1/2E, W105 2167582-1/2E, W105 2167585-1/2E, wurde die (jeweilige) Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Als Sachverhalt wurde zugrundegelegt:
Feststellungen:
Die 1.-Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am XXXXbei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich selbst sowie für ihre minderjährigen Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer).
Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der leibliche Vater der weiteren Beschwerdeführer sei.
Die Bezugsperson hat ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und reiste am 30.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der namhaft gemachten Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. 1097196804/151899815, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Unter einem legte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Person einen auf den Nachname XXXX lautenden Reisepass sowie eine seitens der Islamischen Republik Afghanistan am 10.10.2016 ausgestellte behördliche Heiratsurkunde vor, in welcher sie selbst unter dem Nationale XXXX sowie die als Bräutigam namhaft gemachte Person mit XXXX angeführt sind. Die Heiratsurkunde verweist auf eine vorher rechtswirksam geschlossene Ehe am XXXX.
Festgestellt wird einerseits, das nicht mit hinlänglicher Gewissheit festgehalten werden kann, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin als Bezugsperson namhafte Person mit gleichem Nachnamen - wie bei ihr selbst im Reisepass eingetragen - tatsächlich mit der in der vorgelegten Heiratsurkunde der Republik Afghanistan als Bräutigam ausgewiesenen Person anderen Namens korrespondierend ist.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da keine Familienangehörigeneigenschaft vorliege. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Dagegen erhoben die Antragsteller Beschwerde an den VfGH. Mit Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2018, E1805/2018-14, E1806-1807/2018-13, wurden die Erkenntnisse des BVwG aufgehoben und festgestellt, dass durch die angefochtenen Erkenntnisse die Beschwerdeführer im Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Gültigkeit der in Rede stehenden Ehe aus wie folgt (auszugsweise):
Bestimmungen fremden Rechts, die die Mehr-Ehe, die Kinderehe oder eine einseitige Verstoßung der Frau durch den Mann vorsehen, widersprechen österreichischen Grundwerten im Sinne der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (...).
Dabei kommt es für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist (Siehe zB OGH 28.02.2011, 9 Ob 34/10 f mwM). Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung alleine führt nicht zur ordre public-Widrigkeit, sondern es muss die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen (...). Daher ist auch immer nur die konkrete Bestimmung, aber nicht das gesamte (restliche) fremde Recht im Falle einer ordre public-Widrigkeit nicht anzuwenden (...).
...
Ein Rückverweis auf die Anerkennung einer nach islamischem Recht geschlossenen Ehe schließt das Bundesverwaltungsgericht aber vor dem Hintergrund der Vorschriften des IPRG aus, weil das gesamte Eherecht der Scharia als "in toto" dem ordre public widersprechend anzusehen sei.
...
Indem das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung und entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgeht, dass "jedweder Verweis auf eine nach Scharia-Recht geschlossene Ehe ins Leere gehen muss, da das gesamte Eherecht der Scharia [...] in toto dem ordre public widersprechend zu betrachten ist "verkennt es die maßgebliche Rechtslage zur Gänze. In der angefochtenen Entscheidung bleibt auch gänzlich offen, wie und aufgrund welcher Ermittlungsschritte das Bundesverwaltungsgericht (im Übrigen völlig pauschal gehaltenen) Ausführungen zum relevanten ausländischen Recht kommt. Es finden sich dazu keine (Quellen) Angaben. Zudem setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht einmal, abseits der Erwähnung im Zuge der Sachverhaltsschilderung, mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Berichten (...) auseinander.
...
Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das gesamte islamische Recht "in toto dem ordrepublic widerspreche", sei im Übrigen darauf hinauslaufend, dass eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles niemals anzuerkennen wäre.
Zu diesem, § 6 IPRG einen denkunmöglichen Inhalt unterstellenden Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht, weil es unterlässt, dass anzuwendende fremde Recht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen (Siehe VwGH 27.06.2017, Ra2016/18/0277), und an die Stelle einer, den anerkannten Grundsätzen juristischer Argumentation entsprechenden Auslegung des im vorliegenden Fall einschlägigen Rechts und seiner Anwendung auf den konkreten Sachverhalt pauschale Behauptungen über "das gesamte Eherecht der Scharia" setzt, denen jeglicher Begründungswert fehlt
(...).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Festgestellt wird, dass der Bezugsperson XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführende Partei hat mit der Bezugsperson zum vormaligen Zeitpunkt die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen. Die zum Beweis vorgelegte Heiratsurkunde stellt ein handgeschriebenes Stück ohne amtliche Signatur, ohne Ausstellungsort und ohne Datum dar. Im Verfahren wurde des weiteren eine Heiratsurkunde eines Gerichtes in Kabul vorgelegt, womit die Ehe amtlich am XXXX eingetragen wurde und wurde gleichzeitig die Eheschließung mit XXXX - offensichtlich ohne schriftliche Beweismittel - bestätigt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Aktenkonvolut und den vorgelegten Unterlagen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides:
§§ 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
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1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
3.-einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben
Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
----------
1.-dieser nicht straffällig geworden ist und
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
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1.-dieser nicht straffällig geworden ist;
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des
Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
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1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem
Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen
um ein minderjähriges lediges Kind;
3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption
(§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes
Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
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1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den
öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.-im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die
Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung
eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
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Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Durch die oben zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist nunmehr klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimisch geschlossene Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits mitXXXX als rechtsgültig anzusehen ist.
Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits (rückwirkend) seit XXXX und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson am XXXX nach Österreich.
Die Antragstellung der BF gem. § 35 AsylG erfolgte am XXXX, sohin weniger als 3 Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am 17.11.2016, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind.
Da die (jeweilige)Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, Rechtsanschauung des VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W105.2167581.1.01Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019