Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
BBG §40Spruch
G304 2199887-1/7E
G304 2199059-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 23.01.2018 und 28.05.2018, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, geb. römisch 40 , gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 23.01.2018 und 28.05.2018, Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 03.11.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgende: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass samt Beilagen ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 14.12.2017, wird aufgrund einer am 12.12.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 14.12.2017, wird aufgrund einer am 12.12.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisch lumbales Schmerzsyndrom mit hochgradiger Funktionseinschränkung Unveränderter Rahmensatz zum Vorgutachten auf Grund der deutlichen Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach mehrfachen Operationen, mit zuletzt durchgeführter Versteifung L4-S1- Schmerzmittel werden täglich benötigt. Gegenüber dem Vorgutachten zeigt sich keine Funktionsverschlechterung. Nach wie vor ist der Antragsteller an der Schmerzambulanz in Behandlung. Eine neurologische Symptomatik konnte derzeit nicht festgestellt werden.
02.01.03
50
2
Zustand nach Kniegelenksoperation rechts bei Außen- und Innenmeniscusriss mit dritt- bis viertgradigem Knorpelschaden. Oberer Rahmensatzwert, entsprechend der Kniegelenksschmerzen rechts bei dritt- bis viergradigem Knorpelschaden, ohne Funktionseinschränkung, unter Berücksichtigung der geringen Ergussbildung. Die Einschätzung erfolgt funktionell nach EVO.
02.05.08
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
"Führend ist Position 1, Position 2 ist auf Grund der guten Funktion nicht in der Lage, zu steigern (Neueinschätzung funktionell nach EVO)."
2.2. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 19.01.2018, wird aufgrund einer am 17.01.2018 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.2. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 19.01.2018, wird aufgrund einer am 17.01.2018 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades Chronisches Schmerzsyndrom/Postlaminektomiesyndrom Es besteht seit Jahren ein anhaltendes Schmerzsyndrom, das sich nach Bandscheibenoperationen weiter manifestierte und als Postlaminektomiesyndrom zusammengefasst werden kann. Insgesamt dreimalige operative Eingriffe im LWS-Bereich, wobei keine motorischen Störungen in den Beinen resultieren, allerdings geringe Sensibilitätsstörungen im Vorfußbereich im Sinne einer leichtgradigen Polyneuropathie auffallen, dies ohne motorische Ausfälle. Elektrophysiologisch wurde vor wenigen Jahren eine geringgradige Schädigung im Nervenwurzelbereich L4 und L5 rechts beschrieben. Die Einschätzung erfolgt, wie bereits im orthopädischen Gutachten eingeschätzt, nach der RSP 02.01.03 mit 50 v.H.
02.01.03
50
2
Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - mittelschwere Verlaufsform Depressive Anpassungsstörung Bei längerzeitigen Schmerzzuständen kommt es gehäuft zu Anpassungsstörungen, die aktuell deutlich in den Vordergrund treten mit Agitiertheit und Unruhe, psychovegetativen Symptomen einschließlich Schlafstörungen, die strotz medikamentöser Behandlung. Die Agitiertheit führt zu nicht unbeträchtlicher Konzentrationsstörung und Unaufmerksamkeit, konnte bislang nicht wesentlich stabilisiert werden. Die Einschätzung erfolgt n ach der RSP 04.11.02 mit 40 v.H. und Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe.
04.11.02
40
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
"Führend ist die Diagnose 1, erhöht um eine Stufe durch Diagnose 2 aufgrund der täglich auftretenden Schmerzattacken mit deutlichen depressiven Begleitreaktionen, wobei eine Polypharmazie keine grundlegende Stabilisierung ergab."
2.3. In einer eingeholten Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX, Sachverständige für Allgemeinmedizin, vom 23.01.2018 wird in Zusammenfassung der zuvor eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Neurologie im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.3. In einer eingeholten Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 , Sachverständige für Allgemeinmedizin, vom 23.01.2018 wird in Zusammenfassung der zuvor eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Neurologie im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisch lumbales Schmerzsyndrom mit hochgradiger Funktionseinschränkung Unveränderter Rahmensatz zum Vorgutachten auf Grund der deutlichen Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach mehrfachen Operationen, mit zuletzt durchgeführter Versteifung L4-S1- Schmerzmittel werden täglich benötigt. Gegenüber dem Vorgutachten zeigt sich keine Funktionsverschlechterung. Nach wie vor ist der Antragsteller an der Schmerzambulanz in Behandlung. Eine neurologische Symptomatik konnte derzeit nicht festgestellt werden.
02.01.03
50
2
Zustand nach Kniegelenksoperation rechts bei Außen- und Innenmeniscusriss mit dritt- bis viertgradigem Knorpelschaden. Oberer Rahmensatzwert, entsprechend der Kniegelenksschmerzen rechts bei dritt- bis viergradigem Knorpelschaden, ohne Funktionseinschränkung, unter Berücksichtigung der geringen Ergussbildung. Die Einschätzung erfolgt funktionell nach EVO.
02.05.08
20
3
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades Chronisches Schmerzsyndrom/Postlaminektomiesyndrom Es besteht seit Jahren ein anhaltendes Schmerzsyndrom, das sich nach Bandscheibenoperationen weiter manifestierte und als Postlaminektomiesyndrom zusammengefasst werden kann. Insgesamt dreimalige operative Eingriffe im LWS-Bereich, wobei keine motorischen Störungen in den Beinen resultieren, allerdings geringe Sensibilitätsstörungen im Vorfußbereich im Sinne einer leichtgradigen Polyneuropathie auffallen, dies ohne motorische Ausfälle. Elektrophysiologisch wurde vor wenigen Jahren eine geringgradige Schädigung im Nervenwurzelbereich L4 und L5 rechts beschrieben. Die Einschätzung erfolgt, wie bereits im orthopädischen Gutachten eingeschätzt, nach der RSP 02.01.03 mit 50 v.H.
02.01.03
50
4
Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - mittelschwere Verlaufsform Depressive Anpassungsstörung Bei längerzeitigen Schmerzzuständen kommt es gehäuft zu Anpassungsstörungen, die aktuell deutlich in den Vordergrund treten mit Agitiertheit und Unruhe, psychovegetativen Symptomen einschließlich Schlafstörungen, die strotz medikamentöser Behandlung. Die Agitiertheit führt zu nicht unbeträchtlicher Konzentrationsstörung und Unaufmerksamkeit, konnte bislang nicht wesentlich stabilisiert werden. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 04.11.02 mit 40 v.H. und Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe.
04.11.02
40
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
"(...) Die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule wurden sowohl orthopädisch als auch neurologisch mit dem gleichen Grad der Behinderung beurteilt (Position 1/Position 3) und können im gesamtgrad der Behinderung nur einmal mitberücksichtigt werden. Laut dem neurologischen fachgutachten liegen im Vergleich zur orthopädischen Einschätzung keine zusätzlichen Paresen beziehungsweise keine zusätzliche Radikulopathie vor. Führend ist die Gesundheitsschädigung 1 (Position 3) wie im neurologisch/psychiatrischen fachgutachten vorgeschlagen steigert die Gesundheitsschädigung 4 entsprechend ihrem Ausmaß um eine Stufe."
Es wurde keine Funktionseinschränkung festgestellt, aufgrund welcher dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde der Antrag des BF vom 03.11.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Begründend dafür wurde ausgeführt, nach einem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten betrage der Grad der Behinderung 60 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Sachverständigengutachten vom 23.01.2018 zu entnehmen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde um nochmalige Überprüfung des Behinderungsgrades des BF ersucht.
5. Der BF brachte am 28.02.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein, der gemäß Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass galt.5. Der BF brachte am 28.02.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein, der gemäß Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass galt.
6. In einer "Sofortigen Beantwortung" der Sachverständigen DrXXXXvom 04.04.2018 wurde bezüglich der beantragten Zusatzeintragung auf die zuvor eingeholten Sachverständigengutachten von Dezember 2017 und Jänner 2018 aus den Fachbereichen der Orthopädie und Neurologie Bezug genommen und Folgendes festgehalten:
"(...) Vorliegend ein orthopädisches Gutachten von 12.2017 (...). An weiteren Gutachten wurde ein neurologisch/psychiatrisches durchgeführt. Die Einschätzung erfolgte in Bezug auf die Wirbelsäule gleich dem orthopädischen, da keine zusätzlichen neurologisch objektivierbaren Ausfälle vorliegen. Subjektiv werden wie bereits im orthopädischen Gutachten, eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik, trotz entsprechender Therapie mit Ausstrahlung in beide Beine angegeben, sowie plötzlich auftretende motorische Schwäche, mit Einknicken im Kniegelenksbereich. Die Mobilitätsbeschreibung im Gutachten entspricht der im orthopädischen, Gehen flüssig, Wenden flüssig, Stand engbasig, Haltung aufrecht, freies Gehen, keine Ataxie, monopedales Hüpfen möglich, Aufstehen aus dem Sitzen selbstständig. Unter Berücksichtigung der Beschreibungen der Mobilität in den beiden Gutachten und auch unter Berücksichtigung, dass bei subjektiv angegebener Unsicherheit beim Gehen kein Hilfsmittel verwendet wird, müsste, wie auch in den beiden Gutachten angegeben, eine kurze Wegstrecke, ev. mit Gehhilfe zur Sicherheit, sowie das Ein/Aussteigen und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich sein."
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung derzeit nicht vor.
8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, nicht in der Lage zu sein, längere Wegstrecken ohne Gehhilfe zu bewältigen und auch beim Treppensteigen große Schmerzen zu haben.
9. Am 22.06.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde betreffend die beantragte Zusatzeintragung und am 03.07.2018 die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt betreffend die beantragte Neufestsetzung des Grades der Behinderung des BF beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
10. Mit Verfügung des BVwG vom 13.08.2018, Zl. G304 2199887-1/2Z, G304 2199059-1, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.10. Mit Verfügung des BVwG vom 13.08.2018, Zl. G304 2199887-1/2Z, G304 2199059-1, wurde Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.
Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 13.08.2018, Zl. G304 2199887-1/2Z, G304 2199059-1, wurde der BF aufgefordert, sich am 03.09.2018, um 16:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 13.08.2018, Zl. G304 2199887-1/2Z, G304 2199059-1, wurde der BF aufgefordert, sich am 03.09.2018, um 16:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
11. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 31.08.2018 wird auf Grund der an demselben Tag durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:11. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 31.08.2018 wird auf Grund der an demselben Tag durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisch lumbales Schmerzsyndrom mit hochgradiger Funktionseinschränkung, Postlaminektomie Syndrom (seit Jahren) Unterer Rahmensatz bei seit Jahren anhaltenden Schmerzen nach Bandscheibenoperation, insgesamt dreimalige operative Einsätze an der Lendenwirbelsäule, wobei keine motorischen Störungen in den Beinen resultieren, allerdings eine geringe Sensibilitätsstörung im Vorfußbereich, im Sinne einer leichtgradigen Polyneuropathie
02.01.03
50
2
Chronisches Schmerzsyndrom, depressive Anpassungsstörung Anpassungsstörung durch längerzeitige Schmerzustände mit Agitiertheit und Unruhe, psychovegetativen Symptomen und Schlafstörungen trotz medikamentöser Behandlung Oberer Rahmenwert bei Benützung opiathaltiger Analgetika (Pflaster), täglichen Schmerzen und depressiver Begleitreaktion (seit Jahren).
04.11.02
40
3
Zustand nach Kniegelenksoperation rechts bei Außen- und Innenmeniskusriss mit dritt- bis viertgradigem Knorpelschaden Oberer Rahmenwert entsprechend den Schmerzen ohne Funktionseinschränkung unter Berücksichtigung der geringen Ergussbildung (seit Jahren).
02.05.18
20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Als Begründung der Position
bzw. der Rahmensaätze wurde ausgeführt:
"Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Schwerwiegendste ist. Die Gesundheitsschädigung 2 steht in einer direkten ungünstigen Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und steigert deshalb um eine Stufe. Die Gesundheitsschädigung 3 steht einerseits nicht in einer schwerwiegenden, direkten, ungünstigen Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und ist andererseits nur gering ausgeprägt, daher steigert sie nicht weiter."
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im gegenständlichen Fall für möglich gehalten.
12. Mit Verfügung vom 17.09.2018, Zl. G304 2199887-1/4Z, 2199059-1, dem BF zugestellt am 25.09.2018, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist österreichischer Staatsbürger.
Der Grad der Behinderung des BF beträgt 60 %.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen von Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen von Dr. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
In diesem Gutachten wird der GdB nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung seiner Angaben und der vorgelegten Befunde mit 60 v. H. festgesetzt.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und auch festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine Funktionseinschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehe. Die Hüftgelenke des BF seien ebenso altersentsprechend beweglich wie seine Sprung- und Fußgelenke. Auch im rechten Kniegelenk liege keine Bewegungseinschränkung vor. Die selbstständige Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke wurde ebenso für möglich gehalten wie die Überwindung von Niveauunterschieden, könne der BF doch einige Stufen bewältigen. Auch von einem sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen wurde ausgegangen, seien doch keine Stürze dokumentiert und gehe der BF ohne Gehbehelf.
Der BF hat gegen dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbrachte, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm bereits aufgrund der langen Wegzeit zur Arbeit unzumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der beantragten Zusatzeintragung nur geprüft wird, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - und nicht auch aus anderen Gründen - unzumutbar sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des