TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W105 2209666-1

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W105 2209666-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 22.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und 35 Abs. 1 und 5 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 13.06.2017 schriftlich und am 06.07.2017 persönlich bei der XXXX (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, sei in Österreich aufhältig und sei ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

-

Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017,

-

Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin;

-

Geburtsurkunde Nr. XXXX des syrischen Innenministeriums mit deutscher Übersetzung

-

Auszug aus dem Personenstandsregister des syrischen Innenministeriums mit deutscher Übersetzung vom XXXX

-

Heiratsbestätigung durch Scharia-Gericht in Damaskus mit deutscher Übersetzung, ausgestellt am 11.06.2017

-

Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am XXXX

Mit Schreiben vom 07.03.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der XXXX gemäß §35 Abs. 4 AsylG mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, worin nach Darlegung der Rechtslage ausgeführt wird, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen hätte werden können.

1.2. Mit Schreiben vom 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies mit Hinweis auf obgenannte Stellungnahme vom 07.03.2018, sowie auf die ergangene Mitteilung vom selben Tag.

1.3 Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde Stellungnahme erstattet und mitgeteilt, dass der Bezugsperson (namhaft gemacht) in Österreich Asyl gewährt wurde. Die Heirat sei im März 2015 traditionell nach muslimischen Ritus erfolgt. Bis zur Ausreise habe die Bezugsperson mit der Antragstellerin im selben Haushalt gelebt. Schließlich hätten sie nach der Ausreise der Bezugsperson in deren Abwesenheit die offizielle zivilrechtliche Registrierung der Ehe vollzogen. Die gerichtliche Bewilligung und behördliche Registrierung der Ehe stelle einen bloßen Formalakt dar. Dies bedeute aber nicht, dass dadurch das Familienleben begründet worden sei. Auch nach einem aktuellen Bericht der Staatendokumentation vom 05.05.2017 sowie einer ACCORD-Anfragebeantwortung aus November 2015 sei ersichtlich, dass eine traditionell geschlossene Ehe durch die gerichtliche Bewilligung und Registrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit erlange. Somit habe auch im gegenständlichen Fall die Ehe bereits seit März 2015 bestanden. Damit sei entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Antragstellerin als Familienangehörige iSd § 35 AsylG zu qualifizieren und die Einreise sei zu gewähren.

Der Stellungnahme angeschlossen wurde ein Bericht von ACCORD vom 20.11.2015 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.05.2017

1.4. Mit ergänzender Stellungnahme vom 22.08.2018 bekräftigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass im vorliegenden Fall die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei. Wie bereits in der Stellungnahme vom 07.03.2018 ersichtlich, hätten sich im vorliegenden Fall derartige gravierende Zweifel am Bestehen der behaupteten Eheschließung und des behaupteten und relevanten Familienlebens ergeben, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die ihre Grundlage für gewissen Zeiträume allein im Scharia Recht hätten, widerspreche klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, sodass gemäß § 6 IPRG die in Syrien geltende Rückwirkung der Gültigkeit der standesamtlichen registierten Ehe nicht anzuwenden sei und die in Rede stehende Eheschließung für den österreichischen Rechtsverkehr erst mit der standesamtlichen Eintragung in Syrien als rechtsgültig angesehen werden könne. Wenn die Partei einwende, dass Syrien auch "andere Formen normierender Ordnung parallel zum staatlichen Rechtssystem" zulasse, was im Ergebnis die Anerkennung des Scharia Rechts sei, so sei entgegenzuhalten, dass zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unzweifelhaft zähle, dass es neben dem staatlichen Rechtssystem eben keine rechtsgültigen "parallelen Ordnungen" geben könne. Seitens des BFA habe eine positive Stellungnahme nur dann zu ergehen, wenn die "Gewährung desselben Schutzes wahrscheinlich" sei. Diese Gewährung desselben Schutzes sei allerdings zwingend abhängig vom Bestehen eines Familienverhältnisses und setze den in § 35 AsylG definierten Familienbegriff voraus. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen feststehen, somit der volle Beweis iSd AVG zu erbringen sei. Dass ein Familienverhältnis lediglich als "wahrscheinlich" anzusehen sei, sei jedenfalls nicht ausreichend. Dieser Beweis sei nicht gelungen. Aus den dargelegten Gründen bleibe das BFA bei seiner ursprünglichen Stellungnahme. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2018 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.

1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass aus den vorliegenden öffentlichen Urkunden hervorgehe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der namhaft gemachten Bezugsperson im März 2015 in Anwesenheit beider Ehegatten die Ehe geschlossen worden sei. Diese Ehe sei in weiterer Folge nach der Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2017 behördlich nachregistriert worden. Der Bezugsperson sei mittels Bescheid des BFA vom 10.04.2018 der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG zuerkannt worden. Das BFA sehe in der Rückwirkung der Gültigkeit der Eheschließung einen Verstoß gegen ordre public und erachte die einschlägige Regelung des syrischen Zivilrechts gemäß § 6 IPRG für unanwendbar. Nach dem IPRG seien die Form der Eheschließung im Ausland und die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilten (§§ 16, 17 IPRG). Nach der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG sei eine Bestimmung fremden Rechts dann unanwendbar, wenn die Anwendung der Regelung führen würde, das mit dem Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre und sei an ihrer Stelle erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Mit der Beurteilung hinsichtlich der rückwirkenden Gültigkeit weiche das BFA jedoch von der höchstgerichtlichen Judikatur ab. Demnach seien nur jene konkreten Bestimmungen ordre public-widrig, deren Anwendung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde. Von dieser Ausnahme sei sparsamster Gebrauch zu machen. Zunächst sei festzuhalten, dass es nach den aktenkundigen Länderberichten des BFA keineswegs durch die rückwirkende Anerkennung einer traditionell geschlossenen Ehe zu einer Parallelgeltung ausschließlich der Scharia komme, sondern grundsätzlich jede traditionell geschlossene Ehe rückwirkend anerkannt werde. Dadurch, dass das syrische Zivilrecht ausdrücklich auf diese Formen der traditionellen (religiösen) Eheschließungen verweise, sei hier auch nicht von einer parallelen Geltung anderer Ordnungen auszugehen, sondern erfordere die zivilrechtliche Geltung der Ehe vielmehr, dass die jeweilige Ehe sodann gerichtlich nachregistriert werde. Da ohne diesen staatlichen zivilrechtlichen Akt die traditionelle Eheschließung auch vom syrischen Staat nicht anerkannt werde, sei hier nicht von einer parallelen Geltung auszugehen, sondern vielmehr eine staatliche Anerkennung der jeweiligen traditionellen Ehen unter der Voraussetzung der staatlichen Registrierung. Die Vorschriften würden somit nicht parallel gelten, sondern würden diese vielmehr ineinandergreifen. Allein daraus könne aus Sicht der Antragstellerin kein Verstoß gegen den ordre public erkannt werden. Im konkreten Beschwerdefall sei die Ehe zwischen zwei erwachsenen Personen aus freiem Willen und Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen worden. Die Ehe sei später (rechtlich zulässig) nachregistriert worden, womit die Ehegatten wiederum den Wunsch nach einer Fortsetzung der Ehe kundgetan hätten. Letztlich sei auch der Wunsch nach der Fortsetzung der Ehe dadurch bekräftigt worden, dass der gegenständliche Antrag auf Familienzusammenführung gestellt worden sei. Das Resultat der Anerkennung der Ehe verstoße somit keineswegs gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung. Denn weder werde dadurch eine nichtstaatliche Ordnung parallel zur staatlichen Rechtsordnung anerkannt, noch verstoße die hier vorliegende eheliche Verbindung an sich gegen die österreichischen Grundwerte in irgendeiner Weise. Somit sei im Einklang mit den aktenkundigen Länderberichten die Eheschließung im März 2015 anzuerkennen und festzustellen, dass die Ehe bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe und somit die Familieneigenschaft gemäß § 35 AsylG vorliege.

Mit Beschwerdeergänzung vom 25.09.2018 brachte die Antragstellerin vor, dass sich nunmehr die Rechtslage insofern geändert habe, als der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094-8, explizit die Ansicht vertrete, dass im Falle einer Ehe, die vor der Ausreise der Bezugsperson lediglich muslimisch-traditionell geschlossen, und erst nach der Ausreise der Bezugsperson behördlich nachregistriert worden sei, kein Verstoß gegen den ordre public gesehen werde, da sämtliche syrischen staatlichen Rechtsvorschriften eingehalten worden seien und somit die ehe nicht auf der "parallelen Geltung" des Scharia Rechts fuße. Da der gegenständliche Beschwerdefall aufgrund der Fallkonstellation und behördlichen Argumentation betreffend die Abweisung de facto identisch seien, sei auch der abweisende Bescheid gegen die Beschwerdeführerin nicht aufrecht zu erhalten.

Beigefügt wurde der Beschwerdeergänzung das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094-8.

Begründend führte der VwGH zur Frage der rückwirkenden Gültigkeit von traditionellen Eheschließungen durch ihre nachfolgende staatliche Registrierung Folgendes aus:

"Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVWG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden.

Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte."

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung wie folgt begründet:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Unabhängig von der Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde teile die bereits dargelegte Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin aus genannten Gründen keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.

Im gegenständlichen Fall sei die behauptete Registrierung unbestrittenermaßen in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche aber eine Stellvertreterehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus § IPRG, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand habe (vgl. BVwG vom 17.05.2016, Zl. W161 2125339-1) und folge aus § 6 IPRG, dass eine solche Stellvertreter-Ehe "keinen Rechtsbestand" habe. Abgesehen davon habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2017 (BVwG 168 2137471-1/2E) ausgeführt, dass "...die in Abwesenheit ihres Ehegatten in Syrien registrierte Ehe allein darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe."

1.8. Am 07.11.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wieder gegebene Verfahrensgang.

Zudem wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die am 29.09.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Bezugsperson XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, mit Bescheid des BFA vom 10.04.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, in Syrien am XXXX traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet hat und ihre Verbindung am XXXX beim Standesamt in Amouda (Regierungsbezirk Alhasaka) eingetragen wurde.

Die Anwesenheit beider Eheleute war jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben und bestehen daher am Willen beider Brautleute keine Zweifel.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den VB für Syrien zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

2. Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB Damaskus, jene zu den Daten der Eheschließung ergeben sich dabei insbesondere aus der Übersetzung der Eheschließungsurkunde des syrischen Standesamtes und wurden diese Daten seitens der Parteien auch niemals bestritten.

Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der dort zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides:

§§ 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

----------

1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3.-einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben

Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

1.-dieser nicht straffällig geworden ist und

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

1.-dieser nicht straffällig geworden ist;

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

----------

1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der

Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem

Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen

um ein minderjähriges lediges Kind;

3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption

(§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

----------

1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär

Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den

öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.-im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des

§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß

§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die

Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

....

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Durch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimisch geschlossene Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits mit XXXX als rechtsgültig anzusehen ist.

Der Einwand der ÖB Damaskus im behördlichen Verfahren, wonach in casu eine dem ordre public nach § 6 IPRG widersprechende und damit rechtsungültige "Stellvertreterehe" vorliege, erscheint im vorliegenden Fall verfehlt, da beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, sodass am Ehewillen beider keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach syrischen Eherecht nicht notwendig, da, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den VB für Syrien (vgl. Stellungnahme des BFA vom 05.05.2017, Seite 3) ergibt, die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde "gesendet" werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt - entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung - beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist.

Somit bestand die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits (rückwirkend) seit XXXX und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson am 29.09.2015 nach Österreich.

Die Antragstellung der Beschwerdeführerin gem. § 35 AsylG erfolgte am 13.06.2017, sohin weniger als 3 Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am 10.04.2017, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind.

Da die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Rechtsanschauung des VwGH, Registrierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W105.2209666.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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