Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W226 2211288-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. 248256305-180655583 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. 248256305-180655583 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist eine Staatsangehörige der Ukraine und war erstmals im Jahr 2002 in Österreich gemeldet. Ihr wurde zuletzt am 09.11.2015 ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) von der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH) ausgestellt, welcher bis zum 08.11.2018 gültig war.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist eine Staatsangehörige der Ukraine und war erstmals im Jahr 2002 in Österreich gemeldet. Ihr wurde zuletzt am 09.11.2015 ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: BH) ausgestellt, welcher bis zum 08.11.2018 gültig war.
2. Am 22.06.2018 stellte die BF bei der BH einen Antrag auf Mindestsicherung und wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in weiterer Folge (am 26.06.2018) über diesen Umstand informiert und ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die BF eingeleitet.
3. Am 12.07.2018 wurde der BF Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF über einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 08.11.2018) verfüge, sie weder Arbeitsnehmerin, noch selbständig sei und auch über keine ausreichende Krankenversicherung verfüge. Sie habe gegenüber der BH auch nicht nachweisen können, über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu verfügen. Am 22.06.2016 habe sie einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt und sei aus diesem Grund ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet worden. Zudem wurde die BF dazu aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Fragen (zu ihrer Person, Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Krankheiten, Familienangehörigen, Unterkunft, Bindungen zum Heimatland etc.) zu erstatten. Laut BFA reichte die BF keine Stellungnahme dazu ein.3. Am 12.07.2018 wurde der BF Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF über einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 08.11.2018) verfüge, sie weder Arbeitsnehmerin, noch selbständig sei und auch über keine ausreichende Krankenversicherung verfüge. Sie habe gegenüber der BH auch nicht nachweisen können, über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu verfügen. Am 22.06.2016 habe sie einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt und sei aus diesem Grund ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet worden. Zudem wurde die BF dazu aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Fragen (zu ihrer Person, Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Krankheiten, Familienangehörigen, Unterkunft, Bindungen zum Heimatland etc.) zu erstatten. Laut BFA reichte die BF keine Stellungnahme dazu ein.
4. Am 04.10.2018 brachte die BF einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der BH ein.
5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.11.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.11.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage
Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte zur Person der BF fest, dass sie keine österreichische Staatsbürgerin sei und erstmals im Jahr 2002 einen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet habe. Sie habe immer wieder Meldeunterbrechungen während ihres Aufenthaltes in Österreich gehabt, seit dem 08.04.2016 sei sie aber durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Sie gehe seit knapp zwei Jahren keiner erlaubten Beschäftigung in Österreich nach und habe seit Beendigung ihrer letzten Beschäftigung staatliche Sozialbezüge bezogen. Eine begründete Aussicht auf eine Beschäftigung habe bei der BF ebenso nicht festgestellt werden können. Es hätten auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Stellungnahme eingebracht habe und somit auch keine familiären, privaten oder gesellschaftlichen Interessen vorgebracht habe. Diese hätten auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden können. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die BF weitere Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale, berufliche oder kulturelle Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Sie habe kein tatsächliches Familienleben in Österreich nachweisen können. Die BF habe die Möglichkeit gehabt, im Zuge der Stellungnahme Dokumente etc. vorzulegen, welche beweisen, dass sie sich bewerbe und bemühe eine Aussicht auf eine Festeinstellung zu haben. Diese Möglichkeit habe sie nicht wahrgenommen, somit habe die Behörde aufgrund der vorliegenden behördlichen Abfragen entschieden. In den Länderberichten hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine eine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte und habe die BF auch keine Angaben zu den Länderberichten getätigt. Demnach habe es keine Hinweise gegeben, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Sie sei in der Ukraine aufgewachsen, habe dort die Grundschule besucht, spreche die Landessprache und sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie dort über keinerlei Bindungen mehr verfüge.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Stellungnahme eingebracht habe und somit auch keine familiären, privaten oder gesellschaftlichen Interessen vorgebracht habe. Diese hätten auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden können. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die BF weitere Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale, berufliche oder kulturelle Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Sie habe kein tatsächliches Familienleben in Österreich nachweisen können. Die BF habe die Möglichkeit gehabt, im Zuge der Stellungnahme Dokumente etc. vorzulegen, welche beweisen, dass sie sich bewerbe und bemühe eine Aussicht auf eine Festeinstellung zu haben. Diese Möglichkeit habe sie nicht wahrgenommen, somit habe die Behörde aufgrund der vorliegenden behördlichen Abfragen entschieden. In den Länderberichten hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine eine Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte und habe die BF auch keine Angaben zu den Länderberichten getätigt. Demnach habe es keine Hinweise gegeben, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Sie sei in der Ukraine aufgewachsen, habe dort die Grundschule besucht, spreche die Landessprache und sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie dort über keinerlei Bindungen mehr verfüge.
Die BF habe weder ein schützenswertes Familienleben, noch ein schützenswertes Privatleben vorgebracht und habe dies auch von der Behörde nicht festgestellt werden können. Es sei aufgrund des Akteninhalts zu entscheiden und sei daher eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.Die BF habe weder ein schützenswertes Familienleben, noch ein schützenswertes Privatleben vorgebracht und habe dies auch von der Behörde nicht festgestellt werden können. Es sei aufgrund des Akteninhalts zu entscheiden und sei daher eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig.
6. Mittels E-Mail teilte eine Sozialarbeiterin dem BFA am 23.11.2018 mit, dass sie gemeinsam mit der BF eine schriftliche Stellungnahme verfasst habe und diese Stellungnahme am 24.07.2018 direkt per Einschreiben auf dem Postweg übermittelt habe. In diesem Schreiben seien sämtliche Fragen beantwortet und die Unterlagen weitergeleitet worden. Auch sei der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels fristgerecht am 04.10.2018 bei der BH eingebracht worden. Dort werde noch auf den neu beantragten Reisepass gewartet, den die ukrainische Botschaft bereits bearbeite. Demnach sei der Bescheid ein Irrtum.
Dem E-Mail wurde eine Bestätigung der BH, datiert mit 22.11.2018 angefügt, wonach die BF am 04.10.2018 rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht habe.
Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben (erste Seite einer Stellungnahme) der BF, datiert mit 23.07.2018. Darin wurde ausgeführt, dass die BF im Juni 2018 zur Überbrückung Mindestsicherung beantragen habe müssen, da es lange gedauert habe, bis die Eintragung ihres Sohnes in der ukrainischen Botschaft schriftlich bestätigt worden sei. Danach habe sie noch den Staatsbürgerschaftsantrag beantragen müssen und so habe sich die Antragstellung für das Kinderbetreuungsgeld verzögert. Dieses habe sie nun bewilligt bekommen. Ansonsten könne sie gut für sich und ihre Kinder sorgen. Zur ihren persönlichen Verhältnissen führte sie aus, verheiratet zu sein, ihr Mann aber nach Georgien ausgewiesen worden sei. Sie habe einen ukrainischen Reisepass und eine Rot-Weiß-Rot plus Karte. Sie sei 2002 auf Grund einer Arbeit über die Landwirtschaftskammer nach Österreich eingereist. Während der Lücken im Melderegister sei sie auf Arbeitssuche in Deutschland gewesen. Derzeit sei sie in Kinderbetreuungszeit. Vor der Geburt ihres Sohnes (XXXX) sei sie arbeitssuchend gewesen. Im Moment beziehe sie Kinderbetreuungsgeld (24 Monate ab Geburt am 02.03.2018). Danach wolle sie wieder arbeiten.Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben (erste Seite einer Stellungnahme) der BF, datiert mit 23.07.2018. Darin wurde ausgeführt, dass die BF im Juni 2018 zur Überbrückung Mindestsicherung beantragen habe müssen, da es lange gedauert habe, bis die Eintragung ihres Sohnes in der ukrainischen Botschaft schriftlich bestätigt worden sei. Danach habe sie noch den Staatsbürgerschaftsantrag beantragen müssen und so habe sich die Antragstellung für das Kinderbetreuungsgeld verzögert. Dieses habe sie nun bewilligt bekommen. Ansonsten könne sie gut für sich und ihre Kinder sorgen. Zur ihren persönlichen Verhältnissen führte sie aus, verheiratet zu sein, ihr Mann aber nach Georgien ausgewiesen worden sei. Sie habe einen ukrainischen Reisepass und eine Rot-Weiß-Rot plus Karte. Sie sei 2002 auf Grund einer Arbeit über die Landwirtschaftskammer nach Österreich eingereist. Während der Lücken im Melderegister sei sie auf Arbeitssuche in Deutschland gewesen. Derzeit sei sie in Kinderbetreuungszeit. Vor der Geburt ihres Sohnes (römisch 40 ) sei sie arbeitssuchend gewesen. Im Moment beziehe sie Kinderbetreuungsgeld (24 Monate ab Geburt am 02.03.2018). Danach wolle sie wieder arbeiten.
Zudem befinden sich folgende Unterlagen im Akt:
7. Laut Aktenvermerk des BFA vom 23.11.2018 sei die Sozialarbeiterin von der Behörde darüber informiert worden, dass keine Stellungnahme beim BFA eingelangt sei und die Frist für die Stellungnahme sowie das Ermittlungsverfahren seitens der Behörde abgeschlossen sei.
8. Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 12.11.2018 gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt und der Spruchpunkt von § 52 Abs. 1 Z 1 auf § 52 Abs. 4 Z 3 abgeändert.8. Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 12.11.2018 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt und der Spruchpunkt von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, abgeändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruchpunkt des Bescheides falsch gewesen sei und von der Behörde fälschlicherweise mit Abs. 1 Z 1 statt Abs. 4 Z 3 bezeichnet worden sei. Da die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, sei der Spruchpunkt dahingehend abzuändern gewesen. Der Sachverhalt stehe aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruchpunkt des Bescheides falsch gewesen sei und von der Behörde fälschlicherweise mit Absatz eins, Ziffer eins, statt Absatz 4, Ziffer 3, bezeichnet worden sei. Da die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, sei der Spruchpunkt dahingehend abzuändern gewesen. Der Sachverhalt stehe aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
9. Gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Der Bescheid werde wegen unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Die BF habe mit Schreiben vom 23.07.2018 zum Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA Stellung genommen, dies sei aus unbekannten Gründen nicht berücksichtigt worden sei. Die Entscheidung des BFA verletze das Privat- und Familienleben der BF in Österreich massiv. Die Behörde habe es unterlassen die persönlichen Umstände der BF zu berücksichtigen (beispielsweise die Existenz ihrer Kernfamilie, die Dauer des Aufenthaltes, soziale Integration). Das BFA verkenne, dass die BF seit 2002 legal in Österreich aufhältig sei und sie ein sehr ausgeprägtes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK pflege. Die Argumentation der Behörde sei zynisch und fehle ihr jeglicher Begründungswert. Das BFA habe die Familiensituation der BF völlig verkannt. Sie sei Mutter von drei minderjährigen Kindern (XXXX und XXXX, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden) sowie XXXX. Die BF lebe zwar mit ihren zwei Söhnen aufgrund der ca. im Jahr 2008 eingetroffenen Scheidung an einer anderen Adresse als die Tochter, welche aktuell beim leiblichen Vater lebe, es bestehe aber trotz unterschiedlicher Wohnadressen nach wie vor aus materieller und immaterieller Seite regelmäßiger Kontakt zur Tochter. Die BF verfüge entgegen den mangelhaften Ermittlungen des BFA über eine starke, ausgeprägte familiäre Bindung zu Österreich. Der Aufenthalt in Österreich sei notwendig, um die familiären und sozialen Bindungen aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen das Bestehen eines Familien- und Soziallebens zu überprüfen und dies bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Die familiäre Situation sei im bekämpften Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Zudem bestehe auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, das Kindeswohl vorrangig zu beachten und sei die Behörde dazu verpflichtet, darzulegen, warum im Einzelfall öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Kindes schwerer wiegen würden, als das Interesse des Kindes an der Fortsetzung des Aufenthaltes. Die Behörde hätte eigenständige Erhebungen zu den Lebensumständen der Kinder durchführen müssen. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese in Österreich geboren seien und seit der Geburt durchgehend in Österreich leben und die Schule besuchen würden. Auch die BF sei seit ihrer Einreise im Jahr 2002 stets sozial- und krankenversichert gewesen und sei jahrelang einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Zudem sei sie aktiv auf Stellensuche gewesen. Sie spreche fließend Deutsch und habe bereits die notwendigen Schritte für die Anerkennung ihres im Heimatland abgeschlossenen Psychologiestudiums eingeleitet. Auch aufgrund der Tatsache, dass sich die BF derzeit mit ihrem im März 2018 geborenen Kind im Mutterschutz befinde, sei es völlig nachvollziehbar, dass sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und auf staatliche Hilfe angewiesen sei. Auch sei ihre Risikoschwangerschaft zu berücksichtigen, aufgrund derer sie nicht arbeiten habe können. Die BF habe über all diese Tatsachen in der Stellungnahme, welche am 24.07.2018 postalisch adressiert worden sei berichtet und sei sie somit ihrer Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die belangte Behörde habe somit eine unrichtige Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK gemacht. Die BF halte sich auch seit bereits 16 Jahre (mit kürzeren Lücken) in Österreich auf. Richtig sei, dass die BF zwar öfters ihren Wohnsitz gewechselt habe, dies aber innerhalb des österreichischen Bundesgebietes. Der Behörde wäre es durchaus zumutbar gewesen, sich bei den zuständigen Stellen zu vergewissern, ob bei der BF ein ausgeprägtes Familien- und Privatleben vorliege bzw. hätte die Behörde eine persönliche Einvernahme machen können. Aufgrund der verwaltungsbehördlichen Grundsätze der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit wäre die Behörde zur amtswegiger Ermittlung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes verpflichtet gewesen. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren sei somit nicht geführt worden. Der Behörde wäre es möglich gewesen, konkrete Nachforschungen im Hinblick auf die persönliche Lage der BF durchzuführen. Bei der BF sei auch die Bindung zu ihrem Herkunftsland verloren gegangen. Eine Rückkehr in die Ukraine sei der BF nicht zumutbar, da sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in eine auswegslose Lage geraten würde und sie nicht in der Lage wäre ihr Grundbedürfnisse zu befriedigen. Abschließend wurde unter anderem ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.9. Gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Der Bescheid werde wegen unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Die BF habe mit Schreiben vom 23.07.2018 zum Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA Stellung genommen, dies sei aus unbekannten Gründen nicht berücksichtigt worden sei. Die Entscheidung des BFA verletze das Privat- und Familienleben der BF in Österreich massiv. Die Behörde habe es unterlassen die persönlichen Umstände der BF zu berücksichtigen (beispielsweise die Existenz ihrer Kernfamilie, die Dauer des Aufenthaltes, soziale Integration). Das BFA verkenne, dass die BF seit 2002 legal in Österreich aufhältig sei und sie ein sehr ausgeprägtes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK pflege. Die Argumentation der Behörde sei zynisch und fehle ihr jeglicher Begründungswert. Das BFA habe die Familiensituation der BF völlig verkannt. Sie sei Mutter von drei minderjährigen Kindern (römisch 40 und römisch 40 , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden) sowie römisch 40 . Die BF lebe zwar mit ihren zwei Söhnen aufgrund der ca. im Jahr 2008 eingetroffenen Scheidung an einer anderen Adresse als die Tochter, welche aktuell beim leiblichen Vater lebe, es bestehe aber trotz unterschiedlicher Wohnadressen nach wie vor aus materieller und immaterieller Seite regelmäßiger Kontakt zur Tochter. Die BF verfüge entgegen den mangelhaften Ermittlungen des BFA über eine starke, ausgeprägte familiäre Bindung zu Österreich. Der Aufenthalt in Österreich sei notwendig, um die familiären und sozialen Bindungen aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen das Bestehen eines Familien- und Soziallebens zu überprüfen und dies bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Die familiäre Situation sei im bekämpften Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Zudem bestehe auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, das Kindeswohl vorrangig zu beachten und sei die Behörde dazu verpflichtet, darzulegen, warum im Einzelfall öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Kindes schwerer wiegen würden, als das Interesse des Kindes an der Fortsetzung des Aufenthaltes. Die Behörde hätte eigenständige Erhebungen zu den Lebensumständen der Kinder durchführen müssen. Hinsichtlich der minderjährigen Kinder sei zu berücksichtigen, dass diese in Österreich geboren seien und seit der Geburt durchgehend in Österreich leben und die Schule besuchen würden. Auch die BF sei seit ihrer Einreise im Jahr 2002 stets sozial- und krankenversichert gewesen und sei jahrelang einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Zudem sei sie aktiv auf Stellensuche gewesen. Sie spreche fließend Deutsch und habe bereits die notwendigen Schritte für die Anerkennung ihres im Heimatland abgeschlossenen Psychologiestudiums eingeleitet. Auch aufgrund der Tatsache, dass sich die BF derzeit mit ihrem im März 2018 geborenen Kind im Mutterschutz befinde, sei es völlig nachvollziehbar, dass sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und auf staatliche Hilfe angewiesen sei. Auch sei ihre Risikoschwangerschaft zu berücksichtigen, aufgrund derer sie nicht arbeiten habe können. Die BF habe über all diese Tatsachen in der Stellungnahme, welche am 24.07.2018 postalisch adressiert worden sei berichtet und sei sie somit ihrer Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die belangte Behörde habe somit eine unrichtige Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK gemacht. Die BF halte sich auch seit bereits 16 Jahre (mit kürzeren Lücken) in Österreich auf. Richtig sei, dass die BF zwar öfters ihren Wohnsitz gewechselt habe, dies aber innerhalb des österreichischen Bundesgebietes. Der Behörde wäre es durchaus zumutbar gewesen, sich bei den zuständigen Stellen zu vergewissern, ob bei der BF ein ausgeprägtes Familien- und Privatleben vorliege bzw. hätte die Behörde eine persönliche Einvernahme machen können. Aufgrund der verwaltungsbehördlichen Grundsätze der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit wäre die Behörde zur amtswegiger Ermittlung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes verpflichtet gewesen. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren sei somit nicht geführt worden. Der Behörde wäre es möglich gewesen, konkrete Nachforschungen im Hinblick auf die persönliche Lage der BF durchzuführen. Bei der BF sei auch die Bindung zu ihrem Herkunftsland verloren gegangen. Eine Rückkehr in die Ukraine sei der BF nicht zumutbar, da sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in eine auswegslose Lage geraten würde und sie nicht in der Lage wäre ihr Grundbedürfnisse zu befriedigen. Abschließend wurde unter anderem ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit der Beschwerde legte die BF folgende neue Unterlagen vor:
10. Am 21.12.2018 brachte eine Sozialarbeiterin einen Beschwerdenachtrag beim BVwG ein und wurde eine ZMR-Bestätigung, datiert mit 19.12.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 (2. Satz), Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, (2. Satz), Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des